Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. November 2006
Aktenzeichen: 25 W (pat) 4/05

(BPatG: Beschluss v. 02.11.2006, Az.: 25 W (pat) 4/05)

Tenor

Kosten werden nicht auferlegt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte mit Eingabe vom 14. Oktober 2002 die Löschung der für die Dienstleistungen "Theater- und Varieteaufführungen, Musikdarbietungen, Zirkusdarbietungen, Tierdressur, Schaustellung von Tieren; Verpflegung von Gästen" eingetragenen Marke 395 07 594 Apolloda sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG eingetragen worden sei. Apollo (griechisch: Apollon) sei gemeinhin bekannt als der griechischrömische Gott der Künste und der Musik. Er sei Herr der Musen, der Schutzgöttinnen der Künste. Als beliebte Bezeichnung von Theatern und Kinos im In- und Ausland sei die Bezeichnung nicht schutzfähig.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 23. März 2004 zurückgewiesen, da Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG nicht vorlägen. Kosten wurden weder auferlegt noch erstattet.

Gegen diesen Beschluss hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde eingelegt.

Nachdem die Schutzdauer der angegriffenen Marke Nr. 395 07 594 nicht verlängert worden ist, erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sich das Verfahren erledigt habe, und beantragt weiterhin, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin, die sich der Erledigungserklärung der Beschwerdegegnerin anschloss, beantragt, eine Kostenentscheidung zu erlassen, wonach jeder Beteiligte die ihm in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten selbst trägt.

Sie meint, dass es nicht billig sei, ihr Kosten aufzuerlegen. Das Verfahren komme hier nur deshalb zum Ende, weil die Beschwerdegegnerin diesem durch Löschung der Marke dessen Grundlage entzogen habe. Die Beschwerdeführerin sei mitnichten die Unterlegene. Ihr könnten selbst dann nicht die Kosten auferlegt werden, wenn die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Der Verfahrensausgang für sich allein sei für eine Kostenauferlegung nicht ausreichend.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Kosten werden nicht auferlegt, so dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Nachdem die angegriffene Marke wegen Nichtverlängerung gelöscht worden ist und die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist lediglich noch über den Kostenantrag der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.

Nach § 71 Abs. 1 und Abs. 4 MarkenG kann auch dann noch über die Kosten entschieden werden, wenn die Eintragung der Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer im Register gelöscht wird.

Nach dieser Vorschrift kann das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht im Grundsatz davon aus, was auch durch MarkenG § 71 Abs. 1 Satz 3 deutlich wird, dass im markenrechtlichen Verfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es für eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 11; vgl. zum - inhaltlich übereinstimmenden - früheren Recht BGH BlPMZ 1973, 23 "Lewapur"). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Ein Verfahrensbeteiligter müsste in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht haben (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 11).

Derartige besondere Umstände liegen hier noch nicht vor. Es ist noch mit der prozessualen Sorgfalt zu vereinbaren, wenn die Löschungsantragstellerin ihre Argumentation, Apollo (griechisch: Apollon) sei gemeinhin bekannt als der griechischrömische Gott der Künste und der Musik und es handele sich dabei um eine beliebte Bezeichnung von Theatern und Kinos im In- und Ausland, die deshalb für die Beschwerdegegnerin nicht hätte eingetragen werden dürfen, gerichtlich überprüfen lassen wollte. Ob die Beschwerde der Löschungsantragstellerin in der Sache Erfolg gehabt hätte, ist für die Kostenentscheidung nicht von maßgeblicher Bedeutung. Der Verfahrensausgang stellt nämlich keine Vermutung für die Billigkeit einer Kostenauferlegung dar (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 11).






BPatG:
Beschluss v. 02.11.2006
Az: 25 W (pat) 4/05


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