Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. März 2006
Aktenzeichen: 32 W (pat) 84/04

(BPatG: Beschluss v. 29.03.2006, Az.: 32 W (pat) 84/04)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2004 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke angemeldet ist CHECKIT RISK für folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9: Addierwerke, akustische Koppler, Alarmgeräte, Anrufbeantworter, Anschlussdosen, Anschlusskästen (Elektrizität), Schaltanschlusstafeln, elektrische Anschlussteile, Antennen, elektrische Anzeigegeräte, elektronische Anzeigetafeln, elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge, Aufzugsteuerungen, Ausgabeautomaten, Magnetbänder, Videobänder, elektrische Batterien, Beobachtungsinstrumente, Bildfunkgeräte, Bildtelefone, Blendschutzschirme, Lautsprecherboxen, Buchungsmaschinen, CD-Player, Chips [integrierte Schaltkreise], Codierer [Datenverarbeitung], Compact-Discs [ROM, Festspeicher, Ton, Bild], Computer, Spielprogramme für Computer, gespeicherte Computerbetriebsprogramme, Computerperipheriegeräte, gespeicherte Computer-Programme, herunterladbare Computerprogramme, gespeicherte Computer-Software, Computertastaturen, Magnetdatenträger, optische Datenträger, Speicher für Datenverarbeitungsanlagen, Datenverarbeitungsgeräte, Detektoren, Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke, Diktiermaschinen, Disketten, Diskettenlaufwerke für Computer, Drucker für Computer, herunterladbare elektronische Publikationen, elektronische Stifte für Bildschirmgeräte, Tonempfangsgeräte, Bildempfangsgeräte, Fahrtenschreiber für Fahrzeuge, automatische Steuereinrichtungen für Fahrzeuge, Navigationsgeräte für Fahrzeuge, Radios für Fahrzeuge, Fakturiermaschinen, Falschgelddetektoren, Fernschreiber, Fernsehapparate, Fernsprechapparate, Fernsteuerungsgeräte, Filmkameras, fotografische, elektrostatische, oder thermische Fotokopiergeräte, Funksprechgeräte, Funktelegrafiegeräte, gedruckte Schaltungen, Halbleiter, Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Computern, Hochfrequenzgeräte, magnetische Identifikationskarten, Interfaces [Schnittstellengeräte oder -Programme für Computer], Kabelklemmen [Elektrizität], Magnetkarten, Karten mit integrierten Schaltkreisen [smartcards], Registrierkassen, Kassettenabspielgeräte, Klingeln [Alarmanlagen], elektrische Kontakte, Kopfhörer, Laptops [Computer], Laser, nicht für medizinische Zwecke, Laser-Pointer [Licht-Zeiger], Lesegeräte [Datenverarbeitung], Klarschriftleser [Datenverarbeitung] Strichcodeleser, Leuchtschilder, Lochkartenbüromaschinen, Magnetplatten, Funkmasten, Materialprüfinstrumente und Materialprüfmaschinen, Mäuse [Datenverarbeitung], Mausmatten [mousepads], Mikrofone, Mikroprozessoren, Mobiltelefone, Modems, Monitore [Computerhardware], Notebooks [Computer], optische Datenträger, optische Faserkabel, optische Fasern [Lichtleitfäden], Personenrufgeräte [Pager], Plotter, Computerprogramme, Radios, Rechenmaschinen, Videorecorder, elektrische Relais, Satellitennavigationsgeräte, Scanner [Datenverarbeitung], Schalter, Schaltpulte [Elektrizität], Schalttafeln [Elektrizität], elektrische Schlösser, Sender [Fernmeldewesen], Sender für elektrische Signale, Sender [Telekommunikation], leuchtende und mechanische Signalanlagen, Sender für elektrische Signale, Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen, Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate, Wechselsprechapparate, tragbare Sprechfunkgeräte, Stechuhren [Zeiterfassungsgeräte], Steckdosen, Steckdosenabdeckungen, Stromleitungen, Stromunterbrecher, Summer, Taschenrechner, elektrische Taschenübersetzer, Telefonhörer, elektrische Terminkalender, Textverarbeitungsgeräte, Tonaufzeichnungsgeräte, Tonbandgeräte, Tonträger, Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für Fernsehapparate, Unterrichtsapparate, Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate, Videospielkassetten, Zählwerke, Zeitaufzeichnungsgeräte, Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke, Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung, sämtliche vorgenannten Waren sind nicht für wissenschaftliche Apparate und Instrumente zur Untersuchung von Wasser- und Bodenproben;

Klasse. 41: Ausbildung, Erziehung auf Akademien, Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Bereitstellen von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen, Erstellen von Bildreportagen, Veröffentlichung von Büchern, Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer], digitaler Bilderdienst, Erziehung und Unterricht, Fernkurse, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Filmproduktion, Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte], Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen und Kongressen, Durchführung von Lifeveranstaltungen, Mikroverfilmung, Montage [Bearbeitung von Videobändern,], Online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk], Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften, Organisation und Veranstaltung von Symposien, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Produktion von Shows, Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung], Verfassen von Drehbüchern, Veröffentlichung von Büchern, Videofilmproduktion;

Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware, Computerberatungsdienst, Wiederherstellung von Computerdaten, Installieren von Computerprogrammen, Kopieren von Computer-Programmen, Vermietung von Computer-Software, Wartung von Computer-Software, Computersystemanalysen, Computersystem-Design, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Dienstleistungen eines Ingenieurs, Forschungen auf dem Gebiet der Technik, Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte, Dienstleistungen eines Grafikers, Erstellung von technischen Gutachten, Installieren von Computerprogrammen, Konstruktionsplanung, Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderungen], Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien, Qualitätsprüfung, Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte [Hosting], Wartung von Computersoftware, Werkstoffprüfung, Wiederherstellung von Computerdaten.

Seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts ist die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 2. Februar 2004 als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig zurückgewiesen worden.

Die aus den englischen Wörtern "check", "it" und "risk" sprachregelgerecht gebildete Kombination weise den Sinngehalt "das Informationstechnologie-Risiko kontrollieren, checken" auf. Die Schreibweise "CHECKIT" stehe dieser Annahme nicht entgegen, da der beteiligte Verkehr durch die Werbung vielfach an nicht korrekte orthographische Formen gewöhnt sei. Dass es sich vorliegend um keine neue Wortzusammenstellung handele, zeige die Benutzung des Markenbegriffs im Internet (unter Hinweis auf zwei beigefügte Belegausdrucke).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Begriff "CHECKIT" sei in dieser zusammengeschriebenen Form lexikalisch nicht nachweisbar und werde ohne eine zergliedernde, analysierende Betrachtungsweise als Kunstwort bzw. Neubildung aufgefasst. Aber selbst bei einer Zerlegung in die Bestandteile "check" und "it" liege keine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe vor; die korrekte Übersetzung für "prüfe das Risiko" müsste "check the risk" lauten. Angesichts der Zusammenschreibung des ersten Wortes habe der Verkehr keinen Anlass, IT als Abkürzung für Informationstechnologie zu verstehen. Die Belegstellen aus dem Internet bezögen sich auf ein Unternehmen, dessen Geschäftsführer er, der Anmelder, sei.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt wurde, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165 Abs. 4 MarkenG). In der Sache hat sie Erfolg, weil einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Die Bezeichnung "CHECKIT RISK" stellt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine unmittelbar beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Die seitens der Markenstelle ermittelten Belege im Internet stehen dieser Feststellung nicht entgegen; sie beziehen sich nämlich auf die Wort-Buchstaben-Folge "Check-IT RISK". In jener Schreibweise tritt das Wort bzw. die Buchstabenfolge IT (die allgemein als Abkürzung für "Information Technology" bekannt ist) selbständig hervor, so dass im Gesamtzusammenhang die Verbindung zum Begriff "Informationstechnologie" - und somit das von der Markenstelle unterstellte Verständnis der Wortfolge im Ganzen - nicht fern liegt. Demgegenüber ist in der Schreibweise, welche den Gegenstand der Anmeldung bildet, ein etwaiger Bedeutungsgehalt nicht ohne weiteres ersichtlich, insbesondere weist die Endung IT hier nicht naheliegenderweise auf den Begriff "Informationstechnologie" hin. Sofern "CHECKIT" als Zusammenziehung der englischen Wörter "check" (= prüfen, kontrollieren, begrenzen, verhindern) und "it" (= es) verstanden wird, ergibt sich in Verbindung mit dem nachfolgenden Begriff "risk" (= Risiko, Gefahr) eine sprachregelwidrige und letztlich sinnlose Aussage.

Wenn die angemeldete Bezeichnung bereits für - generell eher aufmerksame - Fachkreise nicht glatt beschreibend ist, so kann erst Recht nicht davon ausgegangen werden, dass für allgemeine Publikumskreise ein beschreibender Sinngehalt im Vordergrund des Verständnisses steht. Die Marke entbehrt mithin auch nicht des erforderlichen Mindestmaßes an betriebskennzeichnender Hinweiskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE; 2004, 30 - Cityservice).






BPatG:
Beschluss v. 29.03.2006
Az: 32 W (pat) 84/04


Link zum Urteil:
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