Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Juni 2005
Aktenzeichen: 29 W (pat) 237/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarkehobbynutteist am 18. April 2001 für verschiedene Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. April 2002 teilweise zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen Elektronische Magazine und sonstige Zeitschriften als EDV-Dateien; Druckereierzeugnisse, Photographien, Photogravuren, Bilder, graphische Darstellungen, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), Rosenkränze;

Telekommunikation; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet und Bereitstellen von Internet-Zugängen;

Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Design, Vermietung, Aktualisieren und Warten von Computersoftware; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Leasing von Computerzugriffszeiten zur Datenbankbearbeitung; Druckarbeiten; Begleitung von Personen als Gesellschafter, Vermittlung von Bekanntschaften und Ehen, Betrieb von Hotels, Motels, Pensionen, Bars und Bädern; Catering, Partyservice, Unterhaltung von Gästen, Durchführung von Massagen, Aufzeichnen von Videobändern, Photografieren und Photosatzarbeiten, Vermietung von Bekleidungsstücken.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei ohne weiteres verständlich als Bezeichnung für eine Frau, die hobbymäßig der Prostitution nachgehe. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehle ihm die erforderliche Unterscheidungskraft, weil das angesprochene Publikum nur den beschreibenden Hinweis auf deren Inhalt bzw. Gegenstand und keinen Unternehmenshinweis erkenne. Für die Ware "Rosenkränze" stehe der Eintragung die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen. Die Kennzeichnung von Rosenkränzen mit dem angemeldeten Zeichen sei in besonderem Maße geeignet, das religiöse Empfinden der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die er nicht begründet hat. Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Internet-Recherche zur beschreibenden Verwendung des Begriffs "Hobbynutte" wurde dem Anmelder übersandt. Er hat keinen Antrag gestellt.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung des Zeichens zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Einer Wortmarke fehlt die Unterscheidungskraft unter anderem dann, wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dies ist hier der Fall.

Das sprachüblich zusammengesetzte Zeichen ist ohne weiteres verständlich im Sinne einer Frau, die als Hobby der Prostitution nachgeht. Die Üblichkeit des Begriffs in Verbindung mit verschiedenen Dienstleistungen belegt die vom Senat durchgeführte Internet-Recherche. Das Zeichen stellt damit ein geläufiges Wort der Allgemeinsprache dar, das stets nur in seiner beschreibenden Bedeutung und nicht als betrieblicher Unternehmenshinweis erfasst wird. Ob der Eintragung darüber hinaus die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 MarkenG entgegenstehen, kann dahingestellt bleiben.

Grabrucker Baumgärtner Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 01.06.2005
Az: 29 W (pat) 237/02


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