Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Januar 2011
Aktenzeichen: 26 W (pat) 17/10

(BPatG: Beschluss v. 26.01.2011, Az.: 26 W (pat) 17/10)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen

"Klasse 9: Computerhardware, Computersoftware; bespielte Datenträger jedweder Art, insbesondere mit Datenbanken versehene Datenträger, Datenbanken (Software); Datenverarbeitungsprogramme auf Datenträgern und in Datenspeichern; Datenverarbeitungsgeräte und daraus zusammengesetzte Datenverarbeitungsanlagen, nämlich Datei-Eingabegeräte, Datei-Ausgabegeräte, DateiÜbertragungsgeräte und Datei-Speichergeräte; Prozessrechenanlagen;

Klasse 35: Präsentation von Menschen, Waren, Firmen im Internet und anderen Medien, Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber anderen soweit nicht in Klasse 35 enthalten; Werbung, Datenverarbeitung für Dritte, nämlich Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;

Klasse 38: Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Plattformen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen über das Medium Internet; Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken;

Klasse 42: Datenverarbeitung für Dritte, nämlich Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Entwicklung, Erstellung, Verbesserung und Aktualisierung von Programmen für die Textund Datenverarbeitung und zur Prozesssteuerung; Technische Beratung und Anwendungsberatung im Bezug auf Computer und Datenverarbeitungsprogramme; Gestaltung und Design von Websites; Beratung für Telekommunikationstechnik; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; EDV-Beratung"

bestimmten Wortmarke Community Labsmit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, vollumfänglich zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Zur Begründung hat sie angeführt, die angemeldete Marke sei erkennbar aus den englischsprachigen Bestandteilen "Community" und "Labs" gebildet. Das Wort "Community", das die Bedeutung "Gemeinschaft" habe und in dieser Bedeutung auch in den deutschen Sprachschatz Eingang gefunden habe, werde im Internet als Synonym für eine Gruppe von Menschen mit gemeinsamen Interessen verwendet, die sich online treffen und Informationen miteinander austauschen. Der weitere Markenbestandteil "Labs" sei nachweislich eine übliche und dem Verkehr verständliche Abkürzung für den englischen Begriff "laboratories" bzw. die deutschen Begriffe "Labore" und "Laboratorien". Die von den mit der Markenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen inländischen Verkehrskreise sähen in der sprachüblichen Abfolge der beiden Markenbegriffe lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf (Internet-) Gemeinschaftsforschungsund -arbeitsstätten, in denen an der Erstellung, Entwicklung, z. B. von Computerhardund -software, gearbeitet werde. In dieser Bedeutung sei die angemeldete Marke insbesondere zur Bezeichnung der Bestimmung und anderer Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen geeignet und werde vom Verkehr auch so und nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen der Anmelder verstanden. Die von den Anmeldern demgegenüber angeführten inländischen Voreintragungen von Marken mit den Bestandteilen "Community" bzw. "Labs" seien nicht geeignet, einen Anspruch der Anmelder auf Eintragung der angemeldeten Marke zu begründen, da nach ständiger Rechtsprechung selbst die Eintragung identischer oder vergleichbarer Marken für spätere Anmeldungen keinerlei verbindliche Bedeutung habe und zudem eine unmittelbare Vergleichbarkeit der angemeldeten Marke mit den von den Anmeldern angeführten voreingetragenen Marken nicht gegeben sei.

Dagegen wenden sich die Anmelder mit der Beschwerde. Sie rügen zum einen, dass die Markenstelle nicht auf jede der von ihnen angeführten Markenvoreintragungen dezidiert eingegangen sei und machen weiterhin geltend, dass die Markenstelle zum Nachweis der beschreibenden Bedeutung des Begriffs "Community Labs" bis auf eine Ausnahme nur auf angloamerikanische Internetseiten Bezug genommen habe. Diese hätten für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer deutschen Wortmarke nicht herangezogen werden dürfen, da sich der Sinn dieser Dokumente dem inländischen Verkehr nicht erschließe. Der von der Markenstelle herangezogene deutschsprachige Nachweis sei rechtlich unbeachtlich, weil die Begriffe "Community" und "Labs" darin durch einen Bindestrich miteinander verbunden seien. Den von der Markenstelle ermittelten Benutzungsnachweisen komme auch deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil aus ihnen nicht zu entnehmen sei, wann sie ins Internet eingestellt worden seien, so dass es sich auch um Nachahmungen der neuen Wortschöpfung der Anmelder durch Wettbewerber handeln könne.

Wegen des weiteren Vorbringens der Anmelder wird auf die Beschwerdeschrift ihrer Vertreter vom 23. Dezember 2009 Bezug genommen.

Die Anmelder beantragen sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patentund Markenamts vom 4. August 2009 und 23. November 2009 aufzuheben.

II Die zulässige Beschwerde der Anmelden ist unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt, wie die Markenstelle des Deutschen Patentund Markenamts zutreffend festgestellt hat, für sämtliche in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Darüber hinaus steht ihrer Eintragung auch das im Beanstandungsbescheid vom 5. November 2008 genannte, in den Zurückweisungsbeschlüssen dahingestellt gebliebene Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil die Bezeichnung "Community Labs" zur Bezeichnung der Bestimmung sämtlicher Waren und Dienstleistungen dienen kann.

1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Die Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle Angaben und Zeichen, die Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Solche Angaben dürfen nicht nur einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2004, 680, 681 -BIOMILD). Bei einem Warenund Dienstleistungsverzeichnis, welches durch die Verwendung von Oberbegriffen, wie hier etwa Datenverarbeitungsprogramme oder Datenverarbeitungsgeräte, jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher Ware und Dienstleistungen umfasst, ist die Eintragung eines Zeichens bereits dann für den gesamten Oberbegriff ausgeschlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle, unter den Oberbegriff fallende Ware ein Eintragungshindernis ergibt (BGH WRP 2002, 91, 93 f. -Ac).

Die Markenstelle hat in Bezug auf die angemeldete Marke zutreffend festgestellt, dass diese sprachüblich aus den englischsprachigen Begriffen "Community" mit der ursprünglichen Bedeutung "Gemeinschaft" und "Labs", der gebräuchlichen Abkürzung von "laboratories" bzw. "Labore" oder "Laboratorien" zusammengesetzt ist. Dass die angemeldete Marke diese Bedeutung hat, wird auch von den Anmeldern mit der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. In der sich daraus zwanglos ergebenden Bedeutung der Gesamtbezeichnung "Community Labs", nämlich "Gemeinschaftslaboratorien" oder "Gemeinschaftslabore", kann die angemeldete Marke dazu dienen, die von den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung angesprochenen inländischen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass diese Waren bzw. Dienstleistungen für den Betrieb von oder den sonstigen Einsatz in Gemeinschaftslaboratorien oder -laboren entwickelt und/oder erstellt worden und in besonderer Weise hierfür geeignet sind. Die Verständlichkeit der angemeldeten Marke für die maßgeblichen inländischen, normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen steht dabei auf Grund dessen, dass der Begriff "Community" zum englischen Grundwortschatz zählt und die Abkürzung "labs" für Labore und Laboratorien weithin gebräuchlich sowie wegen der sprachlichen Nähe zum den deutschen Begriffen "Labore" und "Laboratorien" begrifflich herleitbar ist, außer Frage.

Sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, können speziell für Gemeinschaftslabore und/oder -laboratorien entwickelt, erstellt oder für deren besondere Bedürfnisse ausgelegt sein, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um reale oder virtuelle "Internet-Community"-Laboratorien handelt. Diesbezüglich kann ergänzend auf die zutreffenden, umfangreichen Ausführungen der Markenstelle in den angegriffenen Beschlüssen Bezug genommen werden, deren Richtigkeit durch die Ausführungen der Anmelder in der Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt ist. Im Hinblick auf die von den Anmeldern in der Beschwerdebegründung ausdrücklich angesprochenen Waren und Dienstleistungen, für die sie einen beschreibenden Begriffsgehalt der angemeldeten Marke nicht für gegeben erachten, ist insoweit ergänzend folgendes festzustellen: Auch und gerade "Computerhardware" kann, was die Leistungsfähigkeit und die Zusammenstellung von Hardwarekomponenten betrifft, in besonderem Maße auf das jeweilige Einsatzgebiet und den Verwender, also auch das von Gemeinschaftslaboren, abgestimmt sein. Gleiches gilt auch für die Dienstleistungen "Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber anderen, soweit nicht in Klasse 35 enthalten" und "Beratung für Telekommunikationstechnik", die z. B. auf Grund der besonderen Fachkunde der beratenden bzw. vertretenden Personen auf dem betreffenden Gebiet in besonderem Maße für Gemeinschaftslaboratorien/-labore geeignet sein können, weshalb auch für Dritte ein Bedürfnis besteht, durch die Angabe der Zielgruppe auf diese besondere Eignung und Bestimmung ihrer Dienstleistungen für "Community Labs" hinzuweisen.

Angesichts dieser von Haus aus, also ihrer ursprünglichen Wortbedeutung nach, bestehenden Eignung der angemeldeten Marke als Bestimmungsangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unabhängig davon, ob die angemeldete Marke lexikalisch erfasst ist oder feststellbar ist, dass sie bereits von Dritten, z. B. auch im Internet, beschreibend verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 146, 147, Nr. 32 -Doublemint; MarkenR 2008, 160, 162, Nr. 35 -HAIRTRANSFER).

Allerdings können Belege für eine bereits erfolgte beschreibende Benutzung der fraglichen Marke starke Indizien für deren tatsächliche Eignung zur Beschreibung darstellen. Deshalb sind die von der Markenstelle ermittelten und den Anmeldern mit dem angegriffenen Beschluss übermittelten Internetseiten, die eine umfangreiche beschreibende Verwendung des Begriffs "community lab(s)" im englischsprachigen Raum, aber auch in Deutschland nachweisen, entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht nicht unbeachtlich, sondern stellen ein bedeutendes Indiz für das erhebliche Interesse der Mitbewerber dar, diese Bezeichnung -insbesondere auf dem Gebiet von Datenverarbeitungsprogrammen und -geräten -weiterhin ungestört von Markenrechten Dritter nutzen zu können. Dabei ist insbesondere die auf einer deutschsprachigen Internetseite feststellbare beschreibende Benutzung der Bezeichnung "Community-Lab" beachtlich. Dass die einzelnen Wörter "Community" und "Lab", anders als in der angemeldeten Marke, mit einem Bindestrich verbunden worden sind, steht der indiziellen Wirkung dieser inländischen Vorbenutzung nicht entgegen, weil hiermit eine maßgebliche Veränderung der Bezeichnung, insbesondere in begrifflicher Hinsicht, nicht verbunden ist.

Auch das aus den von der Markenstelle ermittelten und an die Anmelder übersandten Internetseiten nicht zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese in das Internet eingestellt worden sind, kann deren Bedeutung für das vorliegende Eintragungsverfahren nicht in Frage stellen, weil für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke entgegen der Ansicht der Anmelder nicht der Anmeldetag, sondern die Sachlage zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke bzw. der Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit der Marke maßgeblich ist (vgl. Amtl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Markenrechtsreformgesetzes, BlPMZ 1994 -Sonderheft -S. 84; BGH GRUR 1993, 744, 745 -MICRO CHANNEL; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 37 Rdn. 3). Dass die insoweit relevanten Internetseiten vor diesem Zeitpunkt veröffentlicht worden sind, steht aber außer Frage.

2. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht zudem, wie die Markenstelle im Ergebnis und mit weitgehend zutreffender Begründung festgestellt hat, für alle in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der vorgenannten Bestimmung bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer unterscheidbar zu machen (EuGH GRUR 2003, 604, 608, Nr. 62 -Libertel). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Nr. 51 -Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Nr. 18 -FUSBALL WM 2006 m. w. N.). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen mit seiner Eintragung in das Register zu Gunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (EuGH GRUR 2006, 608, 610, Nr. 59 -EUROHYPO). Deshalb sind Zeichen und Angaben, die für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend sind, zwangsläufig auch nicht unterscheidungskräftig (EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 -Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681, Nr. 19 -BIOMILD). Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2008, 710, 711, Nr. 16 -VISAGE) auch für fremdsprachige Marken, wenn deren beschreibender Begriffsgehalt von den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst wird. Daran können bei der angemeldeten Marke aus den bereits unter Ziffer 1 dieses Beschlusses dargelegten Gründen, auf die an dieser Stelle vollumfänglich Bezug genommen wird, aber keine ernsthaften Zweifel bestehen, sodass ihr die Unterscheidungskraft von der Markenstelle zu Recht abgesprochen worden ist.

Soweit sich die Anmelder demgegenüber auf Voreintragungen von ihrer Ansicht nach mit dem angemeldeten Zeichen vergleichbaren Marken berufen, vermag auch dies einen Anspruch auf Eintragung der Marke nicht zu begründen.

Die Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit einer angemeldeten Marke stellt eine der freien Ermessensausübung unzugängliche Rechtsfrage dar. Weil dem Deutschen Patentund Markenamt insoweit kein Ermessensspielraum zur Verfügung steht, scheidet auch eine anspruchsbegründende Selbstbindung dieser Behörde aus. Die Geltung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts ist wegen der spezifischen Eigenart der Verfahren vor dem Patentund Markenamt in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ausdrücklich ausgeschlossen worden. Maßgebliche Grundlage für die Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit einer angemeldeten Marke ist die Einzelfallprüfung, ob ein Eintragungshindernis gegeben ist. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar -soweit sie bekannt sind im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen bei der Frage, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Sie sind jedoch für die Markenstelle keinesfalls bindend (EuGH GRUR 2009, 667, Nr. 14 -Bild.T-Online und ZVS; BGH GRUR 2011, 230 -SUPERgirl). Die Markenstelle ist insoweit auch nicht gehalten, im Hinblick auf eingetragene vergleichbare Marken Gründe für eine differenzierte Beurteilung im Einzelnen anzugeben oder darzulegen, dass es die Voreintragungen für rechtswidrig hält (BGH a. a. O. -SUPERgirl).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein Verfahrensfehler der Markenstelle, die sogar -ohne dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre -auf eine Anzahl der von den Anmeldern angeführten, ihrer Ansicht nach vergleichbaren Voreintragungen von Marken mit den Bestandteilen "Community" bzw. "lab(s)" im Einzelnen eingegangen ist, nicht gegeben. Dies gilt umso mehr, als auch die Anmelder keine Voreintragung der identischen Marke für identische Waren und Dienstleistungen vorgetragen haben.

Die Beschwerde der Anmelder konnte daher keinen Erfolg haben.

Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Schnurr Reker Bb






BPatG:
Beschluss v. 26.01.2011
Az: 26 W (pat) 17/10


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