Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 15. Februar 2001
Aktenzeichen: 6 U 181/00

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 15.02.2001, Az.: 6 U 181/00)

Tenor

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat die Antragstellerin die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Nachdem die Parteien das Eilverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen (§ 91a ZPO), der - mit Zustimmung aller Beteiligten im Wege der Parteiänderung an Stelle der früheren Antragstellerin in den Rechtsstreit eingetretenen - Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen, da der Eilantrag weder zu Beginn noch zu einem anderen Zeitpunkt im Laufe des Eilverfahrens begründet war.

1.

Hinsichtlich des beanstandeten Modells PN 27 fehlte es bereits an der erforderlichen Dringlichkeit des Verfügungsbegehrens, da die Antragstellerin den hiergegen gerichteten Eilantrag erst geraume Zeit nach Kenntnis von der Verletzungshandlung anhängig gemacht hat.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Antragstellerin zwar nach entsprechendem Hinweis durch das Landgericht "klargestellt", dass auch das Schreibgerät PN 27 Gegenstand des Unterlassungsbegehrens sei. Hierin lag jedoch der Sache nach eine Antragserweiterung. Auch wenn die Begründung des Eilantrages Ausführungen zum Modell PN 27 enthielt (Seite 15, 3.3 der Antragsschrift), bezog sich nach dem insoweit klaren und im Interesse des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht auslegungsfähigen Wortlaut des Unterlassungsantrags bzw. Verbotstenors der Beschlussverfügung die Unterlassungsverpflichtung nur auf die "Schreibgeräte gemäß den in der Anlage zum Antrag gekennzeichneten Abbildungen", zu denen der Stift PN 27 nicht gehörte; dasselbe gilt im Übrigen für die Modelle GL 1 und GL 401, die in der Antragsbegründung ebenfalls behandelt wurden (Seite 16), ohne jedoch in der Anlage zum Antrag gekennzeichnet worden zu sein.

Da der gegen das Modell PN 27 gerichtete Unterlassungsanspruch somit erst durch die Antragserweiterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - über ein Jahr nach Erlass des Verfügungsbeschlusses - gerichtlich geltend gemacht worden ist, konnte dieses Unterlassungsbegehren nicht mehr als eilbedürftig angesehen werden.

Darüber hinaus stand der Antragstellerin der gegen das Model PN 27 gerichtete Verfügungsanspruch auch in der Sache nicht zu. Das angegriffene Schreibgerät entspricht in der Gestaltung demjenigen Stift, in dem der erkennende Senat im Verfahren 6 U 193/98 (Urteil vom 10.02.2000) keine Verletzung der - den "P. D." betreffenden - Schutzrechte gesehen hat, auf die die Antragstellerin sich auch im vorliegenden Verfahren gestützt hat.

2.

Die weiter geltend gemachten Unterlassungsansprüche standen der Antragstellerin ebenfalls nicht zu.

a)

Die Antragstellerin hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür liefern können, dass die Tätigkeit der Antragsgegnerin über die Sammlung und Veröffentlichung von Anzeigen in ihrer Publikation hinausgeht; insbesondere nimmt die Antragsgegnerin nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Bestellungen für ihre Inserenten an und beteiligt sich auch nicht am Vertrieb der beworbenen Erzeugnisse oder deren Präsentation auf Messen. Damit kommt - wovon auch das Landgericht mit Recht ausgegangen ist - keine täterschaftliche, sondern nur eine (Mit-)Störerhaftung der Antragsgegnerin für die geltend gemachten Schutzrechtsverletzungen in Betracht. Dies hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin nicht ohne weiteres wie ein Täter bzw. Mittäter zur Unterlassung verpflichtet ist. Ihre Passivlegitimation ist vielmehr grundsätzlich begrenzt auf solche Verletzungshandlungen, die für sie zumutbarerweise erkennbar sind (vgl. speziell für die Haftung des Störers bei Schutzrechtsverletzungen BGH GRUR 99, 418, 419 ff. - Möbelklassiker). Wie weit die den Störer treffende Pflicht geht, das Verhalten des von ihm unterstützten Verletzers zu überprüfen und seine Mitwirkung an festgestellten Verletzungshandlungen zu verweigern, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall sind die Anforderungen an die Prüfungspflicht der Antragsgegnerin verhältnismäßig hoch anzusetzen.

Die von der Antragsgegnerin herausgegebene Publikation enthält keine nennenswerten redaktionellen Beiträge, sondern wird weit überwiegend allein wegen der konkreten Anzeigenangebote gekauft und gelesen. Die Antragsgegnerin verlegt praktisch einen Sammelkatalog taiwanesischer Hersteller von Schreibgeräten und anderen Büroartikeln, den sie zudem selbst auf deutschen Messen an Kaufinteressenten vertreibt. Damit steht die Antragsgegnerin diesen Herstellern deutlich näher als etwa die Anzeigenredaktion einer Zeitung ihren Inserenten. Weiter liegt die Gefahr, dass sich - auch - Produktpiraten eines solchen Sammelkatalogs sozusagen als werbender Außenstelle bedienen, geradezu auf der Hand. Von der Antragsgegnerin kann und muss daher verlangt werden, die Anzeigen ihrer Kunden sorgfältig und ernsthaft auf Schutzrechtsverletzungen zu überprüfen. Sie muss sich in diesem Zusammenhang über die Grundsätze des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes informieren und jede Anzeige genau prüfen.

Welche konkreten Anforderungen in diesem Zusammenhang an die Kontrolltätigkeit der Antragsgegnerin zu stellen sind, hängt ebenfalls von den Gesamtumständen im Einzelfall ab. So wird man von der Antragsgegnerin die Durchführung einer eigenen Schutzrechtsrecherche allenfalls bei der Nachahmung besonders bekannter Erzeugnisse verlangen können. Ihr mitgeteilte oder sonst bekannt gewordene eingetragene Schutzrechte muss die Antragsgegnerin dagegen grundsätzlich bei ihrer Prüfung berücksichtigen. Von der Antragsgegnerin kann allerdings im allgemeinen nicht erwartet werden, echten Zweifelsfragen, die sich bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit eines ihr bekannten, eingetragenen Schutzrechts sowie bei der Ermittlung des Schutzumfangs eines solchen Schutzrechts stellen können, nachzugehen und diese zutreffend zu beantworten. Spricht jedoch schon nach oberflächlicher Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Rechtsverletzung, muss die Antragsgegnerin sich beim Hersteller erkundigen, welche Argumente dieser gegen das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung anzuführen weiß und sich hiermit gegebenenfalls auseinandersetzen. Ein wesentliches und von der Antragsgegnerin zumutbarerweise einzusetzendes Hilfsmittel für das Erkennen von Schutzrechtsverletzungen sind ihr bekannt gegebene gerichtliche Entscheidungen, die sich im einzelnen mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzumfang von Schutzrechten befassen. Jedenfalls dann, wenn in solchen Entscheidungen die Rechtsbeständigkeit eines Schutzrechts und dessen Verletzung durch einen Verletzungsgegenstand bejaht wird, kann sich die Antragsgegnerin nicht auf die fehlende Erkennbarkeit der Rechtsverletzung berufen, wenn sie eine Anzeige mit einem genauso gestalteten Erzeugnis veröffentlicht. Vergleichbares gilt - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr durch Berühmung -, wenn die Antragsgegnerin im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens durch das Gericht über das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung aufgeklärt wird und gleichwohl die Ansicht vertritt, die Anzeige mit dem in Rede stehenden Produkt weiterhin veröffentlichen zu dürfen (vgl. hierzu BGH a.a.O. - Möbelklassiker).

b)

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für die einzelnen, von der Antragstellerin beanstandeten Verletzungsformen folgendes:

aa) "W. E."

Der gegen das Modell PN 50 gerichtete Unterlassungsanspruch scheitert schon daran, dass zumindest auf der Abbildung dieses Stiftes im Katalog der Antragsgegnerin der nach Auffassung der Antragstellerin für das eigene Modell "W. E." charakteristische Längsschlitz im Clip nicht zu erkennen ist.

Hinsichtlich der übrigen beanstandeten "W. E."-Nachbildungen war für die Antragsgegnerin die in erster Instanz geltend gemachte Verletzung des Geschmacksmusters 019054 sowie der ebenfalls behauptete Verstoß gegen § 1 UWG nicht erkennbar.

Zum Zeitpunkt der angegriffenen Verletzungshandlung war eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin nach den oben genannten Grundsätzen schon deshalb nicht gegeben, weil ihr nach der Glaubhaftmachungslage die Existenz des Geschmacksmusters nicht bekannt war und die "W. E."-Stifte der Antragstellerin auch nicht über eine derart große Bekanntheit verfügen, dass die Antragsgegnerin von sich aus Erkundigungen über einen etwaigen Schutz hätte anstellen müssen.

Anlässlich der Zustellung der Beschlussverfügung ist die Antragsgegnerin zwar über das Bestehen des Geschmacksmusters informiert worden. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit, insbesondere der Eigentümlichkeit (§ 1 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz), des eingetragenen Musters bestehen jedoch selbst nach Auffassung des erkennenden Senats Bedenken. Die einzige gestalterische Besonderheit der hinterlegten Abbildung eines Stiftes liegt in dem im Clip angebrachten Längsschlitz. Ob dieses Merkmal allein die Schutzfähigkeit des Musters zu begründen vermag, erscheint zweifelhaft und kann nur bei näherer Befassung mit dem vorbekannten Formenschatz beurteilt werden. Daraus folgt, dass auch die - lediglich als Störerin haftende - Antragsgegnerin selbst nach Unterrichtung über die Eintragung des Geschmacksmusters das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung nicht hinreichend sicher erkennen konnte. Das gleiche gilt entsprechend für den geltend gemachten Verstoß gegen § 1 UWG.

Dagegen greifen die beanstandeten "W. E."-Nachbildungen - abgesehen von dem bereits erwähnten Modell PN 50 - in die erst am 06.03.2000 eingetragene dreidimensionale Gemeinschaftsmarke 000099812 der Antragstellerin ein, auf die die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren in zweiter Instanz ergänzend gestützt hat. Die Schutzfähigkeit dieser Marke steht fest. Die (abstrakt) geschützte Form findet sich in den angegriffenen Stiften auch praktisch unverändert - nämlich als Clip - wieder. Der so geformte Clip hat bei diesen Stiften auch kennzeichnende Funktion (vgl. hierzu das bereits genannte Senatsurteil vom 10.02.2000 - 6 U 193/98, Seite 17, 18). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Clip als funktional und optisch eigenständiger Teil eines Schreibgeräts sich von vornherein als Kennzeichnungsmittel besonders gut eignet und auch von vielen Herstellern hierzu eingesetzt wird. Auch bei den beanstandeten Stiften geht der Clip nicht im Hinblick auf andere Gestaltungsmerkmale im Gesamterscheinungsbild des angegriffenen Erzeugnisses unter, sondern wird vom Verkehr als hervorgehobenes, zur Kennzeichnung geeignetes Gestaltungsmittel begriffen.

Gleichwohl ist auch durch diesen neuen rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nicht begründet worden. Da der Markenschutz erst nach dem Vertrieb des beanstandeten Kataloges auf der "Ambiente" 1999 entstanden ist, fehlt es an einer die Wiederholungsgefahr auslösenden Verletzungshandlung. Auch von einer Erstbegehungsgefahr nach Entstehung des Markenschutzes kann nicht ausgegangen werden. Von der Antragsgegnerin konnte nicht erwartet werden, selbst vor dem Widerspruch gegen die Beschlussverfügung oder während des Widerspruchsverfahrens nach weiteren Schutzrechten der Antragstellerin zu recherchieren, auf die die Antragstellerin sich selbst im Prozess noch nicht berufen hatte. Nachdem der Antragsgegnerin mit der Berufungserwiderung die Marke mitgeteilt worden ist, hat sie sich nicht mehr berühmt, weiterhin Anzeigen mit den beanstandeten Stiften veröffentlichen zu dürfen. Vielmehr hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Klarstellung eine die Erstbegehungsgefahr ausschließende einfache Unterlassungserklärung abgegeben.

bb) "Korrekturstift"

Der gegen die Modelle CP 302 und PA 705 gerichtete, auf das Geschmacksmuster 8906748.7 gestützte Unterlassungsanspruch stand der Antragstellerin ebenfalls nicht zu, weil bereits an der Schutzfähigkeit dieses Musters so große Zweifel bestehen, dass jedenfalls für die Antragsgegnerin - selbst nach Unterrichtung über die Mustereintragung - eine Rechtsverletzung unter Zugrundelegung der sie treffenden Prüfungspflichten nicht erkennbar war. Die einzige ästhetisch auffallende Besonderheit des hinterlegten, ansonsten sehr schlicht gehaltenen, Stiftes ist die einseitige Ausbuchtung am Schaft, der zur Aufnahme der Korrekturflüssigkeit dient. Ob die konkrete Ausgestaltung dieser Ausbuchtung beim Muster die Schutzfähigkeit begründen kann, könnte wiederum nur nach näherer Auseinandersetzung mit dem vorbekannten Formenschatz beurteilt werden.

cc) "P. D."

Die beanstandete "P. D."-Nachbildung (DP 607) stellt zwar eine Verletzung der dreidimensionalen Marke 39702632 der Antragstellerin dar; diese Verletzung war der Antragsgegnerin jedoch unter Beachtung der sie treffenden Prüfungspflichten bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht erkennbar.

Der erkennende Senat hat sich sowohl mit der genannten Marke als auch mit dem den "P. D." betreffenden Geschmacksmuster 015534 sowie einem etwaigen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ( § 1 UWG) des Modells "P. D." der Antragstellerin im bereits genannten Urteil vom 10.02.2000 (6 U 193/98) eingehend auseinandergesetzt. Zwar ist im dortigen Verfahren die Klage unter allen rechtlichen Gesichtspunkten abgewiesen worden. Aus den Entscheidungsgründen kann jedoch entnommen werden, dass der hier streitgegenständliche Stift (DP 607) in die Rechte der Antragstellerin an der dreidimensionalen "Abschlussstück"-Marke eingreift. Denn zum einen kommt dem Abschlussstück des beanstandeten Schreibgeräts Kennzeichnungsfunktion zu, da der Stift ansonsten sehr schlicht gehalten ist und insbesondere keine weiteren auffälligen Gestaltungsmerkmale wie Ornamente, Ringe und farbliche Absetzungen aufweist, in denen das Abschlussstück aus Sicht des Betrachters untergehen und daher seine kennzeichnende Funktion verlieren könnte (vgl. hierzu Seite 18, 19 des Urteils vom 10.02.2000). Zum anderen ist das Abschlussstück mit der Formmarke praktisch identisch, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden kann (vgl. hierzu Seite 22 des genannten Urteils).

Die Ausführungen im Senatsurteil vom 10.02.2000 zeigen jedoch zugleich, dass der Schutzumfang der dreidimensionalen Marke nur mit Hilfe eingehender markenrechtlicher Überlegungen bestimmt werden kann. Dass der hier beanstandete Stift in diese Marke eingreift, war für die Antragsgegnerin daher - selbst nach Kenntnis des bestehenden Markenschutzes - nach den an sie zu stellenden Prüfungsanforderungen bis zur Berufungsverhandlung nicht erkennbar.

Die Situation hat sich erst geändert, nachdem der Senat den Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung auf das Senatsurteil vom 10.02.2000 hingewiesen und dessen Auswirkungen auf die Beurteilung des vorliegenden Falls erläutert hat. Da der Antragsgegnervertreter jedoch nach dieser Erläuterung hinsichtlich des Modells DP 607 ebenfalls eine einfache Unterlassungserklärung abgegeben hat, ist auch insoweit keine Erstbegehungsgefahr entstanden.

3.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Eilantrag auch hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe der beanstandeten Kataloge an den Gerichtsvollzieher unbegründet war.

II.

Für den bereits in erster Instanz zurückgenommenen Teil des Eilantrages ist die Antragstellerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kostentragungspflichtig.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 15.02.2001
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