Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Februar 2004
Aktenzeichen: 4a O 463/03

(LG Düsseldorf: Urteil v. 24.02.2004, Az.: 4a O 463/03)

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der Vereinbarungen vom 1. September 1995 und vom 20./25. April 1996 ab dem 1. Januar 2002 unter Erstattung der hälftigen Patenterhaltungskosten berechtigt war und für die Zukunft berechtigt ist, die wirtschaftliche Verwertung der deutschen Patente X und X, des europäischen Patents X sowie der deutschen Gebrauchsmuster X und X in eigenem Namen und auf eigene Kosten sowie für eigene Rechnung zu betreiben, insbesondere durch Vergabe von Lizenzen über vorgenannte Schutzrechte.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10% und der Be-klagte zu 90%, mit Ausnahme derjenigen Mehrkosten, die durch die Anrufung des funktionell unzuständigen Landgerichts Bochum ent-standen sind. Diese Mehrkosten trägt die Klägerin allein.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des von ihr zwangsweise durchzusetzenden Betrages.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber zwangsweise durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge X, schloss unter dem 1. September 1995 mit dem Beklagten eine schriftliche Vereinbarung (Anlage HLW1), in der es unter anderem wie folgt heißt:

I. Präambel

X hatte die Idee eines Naturstein-Glasverbundes gehabt - nachstehend VERTRAGS-GEGENSTAND genannt - und mit Hilfe von X das materialtechnische Funktionieren des Verbundes von Naturstein und Glas anhand von Mustern dargelegt.

X hat auf diese Idee eine deutsche Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung, - nachstehend Vertragsschutzrecht genannt - mit der Bezeichnung "X" getätigt.

Die Patentanmeldung läuft unter dem Aktenzeichen X.

Die Gebrauchsmusteranmeldung läuft unter dem Aktenzeichen X.

...

II. Vertragsinhalt

X überträgt die Rechte aus der wirtschaftlichen Verwertung des Patent- und Gebrauchsmusterrechtes zu ½ auf X.

...

Will X das Vertragsschutzrecht nicht weiter verfolgen, so bietet er X rechtzeitig und vorrangig dessen Übernahme in eigenem Namen und auf eigene Kosten an.

...

X verpflichtet sich, bei Abtretung und Verkauf des Vertragsschutzrechtes an eine andere natürliche oder juristische Person X mit 50% am Verkaufserlös zu beteiligen.

X darf Lizenzen am Vertragsschutzrecht nur mit vorheriger Zustimmung von X erteilen.

III. Zielsetzung

X und X verfolgen das Ziel der Gründung einer Entwicklungs- und/oder Produktionsgesellschaft unter Beteiligung anderer natürlicher oder juristischer Personen. Diese Gesellschaft hat den Vertragsgegenstand marktreif zu machen.

...

IV. Geschäftsgrundlage

X und X sind darüber einig, dass die Gründung der oben genannten GmbH Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung ist. Wird dieses Ziel der Gründung der GmbH und der Herstellung und des Vertriebs des Vertragsgegenstandes nicht binnen zwei Jahren ab dieser Vereinbarung verwirklicht, so haben beide Seiten das Recht, die wirtschaftliche Verwertung des Vertragsgegenstandes in eigenem Namen und auf eigene Kosten weiter zu verfolgen. Vorrangig wird jedoch eine anderweitige gemeinsame Zielsetzung verfolgt."

Nachdem es zu Verbesserungen an dem Vertragsgegenstand gekommen war, entschloss sich der Beklagte dazu, hierfür erweiterten nationalen und europäischen Patentschutz zu beantragen.

Daraufhin unterzeichnete er mit dem Ehemann der Klägerin unter dem 10. April 1996 eine Ergänzungsvereinbarung (Anlage HLW4) mit folgendem Inhalt:

I. Präambel

1.Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist das durch das deutsche Gebrauchsmuster X und das deutsche Patent X sowie durch die übrigen Vertragsschutzrechte geschützte Naturstein-Glas-Verbundelement, und zwar sowohl für einen Verbund mittels Kunststoffklebefolie als auch einen solchen mit Gießharzschicht.

2. Vertragsschutzrechte

Vertragsschutzrechte sind das am 22.05.1995 angemeldete und am 05.10.1995 eingetragene deutsche Gebrauchsmuster Nr. X sowie das mit Beschluss vom 02.01.1996 erteilte deutsche Patent X. Ein auf die deutsche Patentanmeldung Nr. X vom 04.04.1996 in Zukunft zur Erteilung gelangendes weiteres Patent sowie ein eventuell daraus abgezweigtes deutsches Gebrauchsmuster und in Zukunft zur Erteilung gelangendes europäisches Patent werden ebenfalls Vertragsschutzrechte sein."

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass zwischenzeitlich alle der im Tenor bezeichneten Schutzrechte den Vertragsschutzrechten im Sinne der Vereinbarung vom 1. September 1995 zugehörig sind.

In einer schriftlichen Vereinbarung vom 20. April 1996 (Anlage HLW3) erklärte der Ehemann der Klägerin, alle Rechte aus der Vereinbarung vom 1. September 1995 einschließlich aller zwischen ihm und dem Beklagten verabredeten Ergänzungen mit Wirkung vom 20. April 1996 auf die Klägerin zu übertragen. Die Klägerin nahm diese Übertragung an. Zu der Verfügung erteilte der Beklagte unter dem 25. April 1996 schriftlich die Zustimmung.

Für die Vermarktung des Vertragsgegenstandes wurde unter der Geschäftsbezeichnung X und X KG eine Entwicklungsgesellschaft mit Sitz in X gegründet. Die Gesellschaft wurde mit notariellem Schreiben vom 11. Juli 1996 (Anlage HLW2) zum Handelsregister beim Amtsgericht Recklinghausen angemeldet. An der Gesellschaft waren der Ehemann der Klägerin mit einem Anteil von 50%, der Beklagte hingegen nicht beteiligt.

Als Produktionsgesellschaft wurde im Jahr 1997 die X und X GmbH mit Sitz in X gegründet.

Im Jahr 2000 geriet die Entwicklungsgesellschaft und im Jahr 2001 auch die Produktionsgesellschaft in Insolvenz.

In einem anwaltlichen Schreiben 19. April 2002 (Anlage HLW6) teilte der Beklagte mit, die von der Vereinbarung vom 1. September 1995 erfassten gewerblichen Schutzrechte fortan in eigenem Namen und auf eigene Kosten weiterzuverfolgen.

Die Klägerin macht geltend, durch die Vereinbarung vom 1. September 1995 habe ihr Ehemann von dem Beklagten eine lizenzähnliche Berechtigung oder eine Berechtigung als Miterfinder im Sinne des § 6 S. 2 PatG erworben.

Durch die Insolvenz der Entwicklungs- und der Produktionsgesellschaft sei die Geschäftsgrundlage für dieses Rechtsverhältnis entfallen. Hieraus folge, dass sie dazu berechtigt sei, die von der Vereinbarung umfassten Schutzrechte fortan alleine wirtschaftlich zu verwerten.

Sollte dies nicht der Fall sein, stehe ihr die Hälfte der von dem Beklagten seit dem 1. Januar 2001 aus der wirtschaftlichen Verwertung der Schutzrechte erzielten Erlöse zu.

In jedem Fall habe der Beklagte ihr dann € 18.359,03 zu erstatten, die sie an Erhaltungs- und Erweiterungskosten für die Schutzrechte bezahlt habe.

Die Klägerin hat ursprünglich Feststellung verlangt, nach der sie dazu berechtigt ist, die im Tenor bezeichneten Schutzrechte seit dem 1. Januar 2001 wirtschaftlich zu verwerten. In der Sitzung vom 29. Januar 2004 hat sie diese Klage im Hinblick auf eine Berechtigung für das Jahr 2001 zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

zu erkennen, wie geschehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und wendet ein, aus der Vereinbarung vom 1. September 1995 stehe es der Klägerin frei, die als Vertragsgegenstand bezeichnete Idee eines Naturstein-Glasverbundes zu nutzen. Eine Berechtigung an den zu dieser Idee angemeldeten Schutzrechten gehe hieraus nicht hervor. Die Nutzungsberechtigung werde durch die betreffenden Schutzrechte beschränkt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.

Das von der Klägerin ursprünglich angerufene Landgericht Bochum hat sich mit Beschluss vom 25. November 2003 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die funktionell zuständige Kammer für Patentstreitigkeiten bei dem Landgericht Düsseldorf verwiesen.

Gründe

Die Klage hat in dem nunmehr zum Hauptantrag noch anhängigen Ausmaß vorbehaltslos Erfolg, so dass es einer Bescheidung der Hilfsanträge nicht bedarf.

Die Klägerin ist für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 nach den §§ 241, 305, 398 BGB a.F., die nach dem Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB auf das vorliegende Rechtsverhältnis anzuwenden sind, und für die Folgezeit nach den §§ 241, 305, 398 BGB in der gegenwärtigen Gesetzesfassung - jeweils in Verbindung mit Ziffer IV. der Vereinbarung vom 1. September 1995 (Anlage HLW1) - dazu berechtigt, die von den Vereinbarungen vom 1. September 1995 und 20./25. April 1996 erfassten Schutzrechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit der Maßgabe wirtschaftlich zu verwerten, dass ihre Berechtigung keine dinglichen Verfügungen über die genannten Schutzrechte umfasst.

I.

Der Beklagte hat in der Vereinbarung vom 1. September 1995 (Anlage HWL1) unter II. erklärt, die Rechte aus der wirtschaftlichen Verwertung von zwei näher bezeichneten Patent- und Gebrauchsmusterrechten, die zu der als Vertragsgegenstand bezeichneten Idee eines Naturstein-Glasverbundes angemeldet worden waren, hälftig auf den Ehemann der Klägerin zu übertragen. Den Umfang dieser Verfügung haben die Vertragsparteien in einer Folgevereinbarung vom 10. April 1996 (Anlage HLW4) im Hinblick die deutsche Patentanmeldung X, ein aus dieser Anmeldung evtl. abzuzweigendes Gebrauchsmuster und ein in Zukunft zur Erteilung gelangendes europäischen Patents erweitert. Die aus diesen Vereinbarungen hervorgehenden Rechte sind der Klägerin in einer unter dem 20. bzw. 25. April 1996 unterzeichneten Erklärung mit Zustimmung des Beklagten von ihrem Ehemann übertragen worden.

1.

Der Wirksamkeit dieser Übereinkünfte steht das Formerfodernis gemäß § 34 GWB a.F., nach dem unter anderem Verträge über die Benutzung von Schutzrechten, die dem Erwerber Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen (§ 20 Abs. 1 GWB a.F.) schriftlich unter spezifizierter Bezeichnung der einzelnen Schutzrechte abzufassen sind, nicht entgegen. Das Formerfordernis soll die Kartellbehörden und -gerichte in die Lage versetzen, auf schriftlich dokumentierter Grundlage zu prüfen, ob die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen unter anderem nach § 20 GWB a.F. unwirksam sind bzw. eine gesetzliche Ausnahme von einem Kartellverbot vorliegt (BGH, GRUR 1999, 602 -Markant).

Obgleich das europäische Patent und das deutsche Gebrauchsmuster X in den eingangs aufgezählten Vereinbarungen nicht mit ihren jeweiligen Registernummern bezeichnet worden sind, steht der § 34 GWB a.F. diesen Übereinkünften nicht entgegen. Denn zum einen waren die genannten Schutzrechte zu dem Zeitpunkt der Vereinbarungen noch nicht zur Anmeldung gelangt, so die Vertragsparteien ihnen kein Registerzeichen zuzuordnen, sondern nur unter Hinweis auf beabsichtigte Schutzrechtsanmeldungen zu spezifizieren vermochten. Wie sich aus dem § 20 Abs. 1 GWB erschließt, gilt die Formvorschrift des § 34 GWB a.F. dessen ungeachtet nur für solche Verträge, die dem Erwerber Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen. Solche Beschränkungen sind weder im Hinblick auf die Klägerin und auch nicht im Hinblick auf deren zuvor durch die Vereinbarungen vom 1. September 1995 (Anlage HLW1) und 10. April 1996 (Anlage HLW4) begünstigten Ehemann zu ersehen. Zutreffend sind sie vom Beklagten daher auch nicht geltend gemacht worden.

2.

Für die Laufzeit der am 1. September 1995 (Anlage HLW1) und am 20. April 1996 (HLW4) unterzeichneten Vereinbarungen sind die Vertragsparteien in Abschnitt II. der Vereinbarung vom 1. September 1995 darin übereigekommen, dass der Ehemann der Klägerin an den Rechten aus der Verwertung der Vertragsschutzrechte hälftig beteiligt sein soll. Daraus folgt nicht, dass der Ehemann der Klägerin an den Vertragsschutzrechten unmittelbar berechtigt sein sollte oder ihm hieran von dem Beklagten eine Lizenz bewilligt worden ist. Für eine solche Berechtigung findet sich in dem Abschnitt II. der Vereinbarung vom 1. September 1995 (Anlage HLW1) kein Hinweis. Aus den genannten Abschnitt geht vielmehr hervor, dass der Beklagte alleiniger Inhaber der Vertragsschutzrechte bleiben sollte. Allein der Beklagte sollte dazu berechtigt sein, die Vertragsschutzrechte an Dritte abzutreten und zu verkaufen. Die auf den Ehemann der Klägerin übertragene Berechtigung war in einem solchen Fall darauf beschränkt, an dem Verkaufserlös mit einem Anteil von 50% beteiligt zu werden.

3.

Diese anteilige Berechtigung an den Verwertungs- und ggf. Veräußerungserlösen ist durch die in den Jahren 2000 bzw. 2001 eingetretene Insolvenz der Entwicklungs- und der Produktionsgesellschaft gegenstandslos geworden.

Hierzu heißt es in der Vereinbarung vom 1. September 1995 (Anlage HLW1) in Abschnitt IV., dass die Gründung und das Tätigwerden der in dem Abschnitt III. näher erläuterten Entwicklungs- und Produktionsgesellschaften die Geschäftsgrundlage für die Übereinkunft der Vertragsparteien bildet. Hieran wollten die Vertragsparteien in jedem Fall für einen Zeitraum von zwei Jahren gebunden sein. In dieser Zeit sollte die in dem Abschnitt III. bezeichnete Zielsetzung der Gründung einer Entwicklungs- und einer Produktionsgesellschaft verwirklicht werden. Nach diesem Zeitraum war es jedem Vertragspartner gestattet, die wirtschaftliche Verwertung des Vertragsgegenstandes im eigenen Namen und auf eigene Kosten weiterzuverfolgen, wenn auch vorrangig eine anderweitige gemeinsame Zielsetzung verwirklicht werden sollte.

In Übereinstimmung mit diesen Absprachen sind die Parteien auch verfahren. Mit dem Ablauf des Zweijahrenzeitraumes haben sie ihre Kooperation nicht beendet, sondern sich weiter darum bemüht, die Idee des Naturstein-Glasverbundes mit Hilfe der zwischenzeitlich gegründeten Entwicklungs- und der Produktionsgesellschaft zu vermarkten. Die Kooperation hat allerdings dadurch ihr Ende gefunden, dass die Entwicklungsgesellschaft im Jahr 2000 und die Produktionsgesellschaft im Jahr 2001 in Insolvenz geraten sind. Für die Folgezeit liegen keine Anhaltspunkte vor, nach denen die Vereinbarung vom 1. September 1995 zwischen den Parteien gleichwohl weiter Bestand haben sollte. Vielmehr hat der Beklagte hiervon mit anwaltlichem Schreiben vom 19. April 2002 (Anlage HLW6) Abstand genommen.

4.

Für einen solchen Fall schreibt die Vereinbarung vom 1. September 1995 (Anlage HLW1) in ihrem Abschnitt IV. vor, dass beide Parteien fortan dazu berechtigt sind, den Vertragsgegenstand in eigenem Namen und auf eigene Kosten weiter zu verwerten. Der Ehemann der Klägerin sollte nicht länger zu 50% an den Erlösen beteiligt sein, den der Beklagte aus einer wirtschaftlichen Verwertung der Vertragsschutzrechte erzielte. Anstelle dessen sollte ihm ein Mitbenutzungsrecht zustehen, das es ihm erlaubte, den Vertragsgegenstand im eigenen Namen und ohne die Mitwirkung des Beklagten wirtschaftlich zu verwerten.

a)

Entgegen dem von der Beklagten geltend gemachten Verständnis werden von dieser Berechtigung nicht nur die Idee eine Naturstein-Glasverbundes, sondern auch die für diese Idee angemeldeten und eingetragenen Schutzrechte erfasst. Dies gilt unbeschadet der zur Vereinbarung vom 1. September 1995 (Anlage HLW1) gehörenden Präambel, in der allein die Idee des Naturstein-Glasverbundes als Vertragsgegen- stand, die zu dieser Idee erfolgten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen hingegen als Vertragsschutzrecht bezeichnet werden. Denn es ist nicht einzusehen und von dem Beklagten auch nicht schlüssig dargetan worden, wie die Klägerin über die Idee des Naturstein-Glasverbundes verfügen soll, ohne dass hierdurch zugleich die für diese Idee bestehenden Schutzrechte betroffen sind. Sollte der Klägerin an den betreffenden Schutzrechten keine Mitberechtigung zustehen, wäre sie außer Stande, die mit einer Verwertung der zugrundeliegenden Idee verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. In einem solchen Fall würden ihre Vertragspartner mit jeder Benutzung der erworbenen Idee gegen die Vertragsschutzrechte verstoßen, woraufhin sie von dem Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnten.

Folgerichtig haben die Vertragsparteien in der Ergänzungsvereinbarung vom 10. April 1996 (Anlage HLW4) klargestellt, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um das durch näher bezeichnete gewerbliche Schutzrechte geschützte Naturstein-Glas-Verbundelement handelt, und zwar sowohl für einen Verbund mittels Kunststoffklebefolie als auch für einen solchen mit Gießharzschicht.

b)

Die Reichweite der durch den Beklagten bewilligten Mitberechtigung richtet sich nach dem Erfahrungssatz, dass der Schutzrechtsinhaber im Zweifel nur insoweit eine Verfügung über sein Schutzrecht vornehmen will, wie es zur Erreichung des schuldrechtlich festgelegten Zwecks unbedingt erforderlich ist (sog. Zweckübertragungsgrundsatz, vgl. BGH, GRUR 1955, 286, 289 -Kopiergerät; BGH, GRUR 1959, 200, 203 -Der Heiligenhof; BGH, GRUR 1981, 196, 197 -Honorarvereinbarung, Benkard/Ullmann, PatG, 9. Aufl., § 15, Rz. 13 und 67).

Hiernach ist es der Klägerin erlaubt, über die Vertragsschutzrechte im Sinne einer einfachen "Null-"Lizenznehmerin zu verfügen, insbesondere Unterlizenzen an den Vertragsschutzrechten zu bewilligen. Eine solche Erlaubnis wird von dem Recht zur wirtschaftlichen Verwertung des Vertragsgegenstandes mitumfasst. Eine Einschränkung, nach welcher sich das der Klägerin zuteil gewordene Recht auf eine bloße Eigennutzung beschränkt, ist in der Vereinbarung vom 1. September 1995 (Anlage HLW1) und auch in der Ergänzungsvereinbarung vom 10. April 1996 (HLW4) nicht enthalten.

Obgleich sie daher dazu berechtigt ist, Unterlizenzen an den Vertragsschutzrechten zu bewilligen, ist es der Klägerin daher nicht erlaubt, über die Vertragsschutzrechte dinglich zu verfügen. Denn es ist nicht einzusehen, warum die Klägerin für eine wirtschaftliche Verwertung des Vertragsgegenstandes, insbesondere für die Bewilligung von Unterlizenzen notwendig einer dinglichen Verfügungsberechtigung an den Vertragsschutzrechten bedarf. Das Recht zur Vergabe von Lizenzen hängt nicht von der Schutzrechtsinhaberschaft oder einer eigenen ausschließlichen Lizenz ab. Es kann sich auch aus einer entsprechenden Ermächtigung durch den Schutzrechtsinhaber ergeben (BGHZ 62, 272, 274 -Anlagengeschäft, Benkard/Ullmann, PatG, 9. Aufl., § 15 PatG, Rz. 59).

Wie bereits ausgeführt, folgt diese Ermächtigung der Klägerin aus der ihr zuteil gewordenen Berechtigung, den Vertragsgegenstand im eigenen Namen wirtschaftlich zu verwerten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs, 3, 281 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.

III.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 29. Januar 2004: € 75.000,00,

sodann: € 70.000,00.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 24.02.2004
Az: 4a O 463/03


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