Amtsgericht Schöneberg:
Beschluss vom 18. März 2008
Aktenzeichen: 70 II RB 467/08

(AG Schöneberg: Beschluss v. 18.03.2008, Az.: 70 II RB 467/08)

Die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. VV RVG Nr. 7002 richtet sich in Beratungshilfesachen nach VV RVG Nr. 2501 ff. Auf eine fiktive Normalgebühr (eines Wahlanwalts) ist nicht abzustellen.

Tenor

1. Die Erinnerung vom 04.03.2008 gegen die Kostenfestsetzung vom22.02.2008 in dem Beratungshilfeverfahren - € - wirdzurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit dem Antrag vom 15.01.2007 begehrte der Antragsteller Beratungshilfe in einem Einbürgerungsverfahren. Die Beratungshilfe wurde ihm bewilligt. In der entsprechenden Kostenrechnung begehrte der Verfahrensbevollmächtigte eine Geschäftsgebühr gem. VV RVG Nr. 2503 in Höhe von 70,00 € sowie eine Pauschale gem. VV RVG Nr. 7002 in Höhe von 20,00 € für Post- und Telekommunikationsleistungen. In der Festsetzungsverfügung reduzierte die Rechtspflegerin die Pauschale gem. VV RVG Nr. 7002 von 20,00 € auf 14,00 €. Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Antragstellers.

II.

Die nach § 6 Abs. 2 BerGH und § 56 RVG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Zutreffend geht der Antragsteller zwar davon aus, dass gem. § 46 RVG auch dem Beratungshilfeanwalt eine Postentgeltpauschale aus VV RVG 7002 zusteht. Indes beträgt diese Pauschale entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht 20,00 €.

4Zu Recht hat die Rechtspflegerin die Pauschale gem. VV RVG Nr. 7002 auf einen Betrag von 14,00 € gekürzt. Das erkennende Gericht teilt die Auffassung, dass sich die in einem Beratungshilfeverfahren abrechenbare Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen (VV RVG Nr. 7002) ausschließlich an der Gebührenhöhe gem. VV RVG Nr. 2501 ff (2601 ff) zu richten hat. Auf eine fiktive Berechnung - eines Wahlanwaltes - ist nicht abzustellen. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des VV RVG Nr. 7002. Dort ist geregelt, dass die Pauschale 20% der Gebühren, höchstens aber 20,00 € zu betragen hat. Damit ist festgelegt, dass der Anwalt, der nach der Pauschale abrechnen will, nicht mehr als 20,00 € für Post- und Telekommunikationsleistungen begehren kann. Dies ist damit ein Maximalbetrag der indes aber nicht zum Ansatz gebracht werden kann, wenn der 20%ige Anteil einer Gebühr 20,00 € nicht erreicht. der Betrag von 20,00 € stellt damit lediglich eine Gebührenbegrenzung dar. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung, dass auf die Gebühren gem. VV RVG abzustellen ist. Gemeint können damit nur sein die tatsächlichen und nicht die fiktiven Gebühren. In dem Beratungshilfeverfahren sind die Gebühren und die Gebührenhöhen abschließend in VV RVG Nr. 2501 ff (2601 ff) festgelegt.

Diese Gebührenhöhen - die betragsgemäß festgelegt sind - sind als Grundlage der Pauschale gem. VV RVG Nr. 7002 zugrunde zu legen. Unabhängig davon, dass es sich hierbei um Gebühren im Sinne vorgenannter Regelungen handelt, ist für den Kostenbeamten und dem Verwender der RVG schnell, klar, nachvollziehbar und überschaubar zu ermitteln, in welcher Höhe eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen entstehen kann.

Die Argumente des Antragstellers, die sich gegen eine Herabsetzung der Post- und Telekommunikationspauschale auf einen Betrag von 14,00 € wenden, sind nicht überzeugend und stichhaltig. Soweit der Antragsteller darauf verweist, in dem neuen RVG fehle eine entsprechende Regelung wie in § 133 S. 2 BRAGO, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sich die Berechnung der Postentgeltpauschale an den Wahlanwaltsgebühren orientieren soll. Insoweit übersieht der Antragsteller, dass das anwaltliche Gebührenrecht einer grundsätzlichen Um- und Neustrukturierung unterlag und das gesamte Gebührenrecht neu gestaltet wurde. Dass hierdurch die Pauschalen - in Beratungshilfeverfahren - angehoben werden sollten, ergibt sich nicht. Insoweit ist die Regelung des VV RVG Nr. 7002 eindeutig, der einen Verweis auf die Gebühren beinhaltet, die in VV RVG Nr. 2501 ff (2601 ff) klar und eindeutig normiert sind.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf die Rechtsprechung des BGH zu § 26 BRAGO verweist (BGH NJW 1971, S. 1845) ist auch dies kein Grund, von einer Herabsetzung der Post- und Telekommunikationspauschale auf einen Betrag von 14,00 € absehen zu können.

Die Ausführungen des BGH: €die Postgebührenpauschale des Armenanwalts ist ebenfalls wie die des Wahlanwalts unter Zugrundelegung der gesetzlichen Gebühren des § 11 BRAGO zu errechnen€ sind wohl zutreffend. Indes ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Gebühren nach Fortfall des § 11 BRAGO in VV RVG 2501 ff (2601 ff) zu sehen sind, so dass sich insoweit auch keine Abkehr von der BGH Rechtsprechung ergibt.

Im Übrigen schließt sich das Gericht den Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung vom 14.11.2007 (82 T 491/07) an, dass die Berechnung der Postentgeltpauschale nach rein fiktiven Gebühren völlig unpraktikabel und für den Kostenbeamten nicht umzusetzen ist, zumal Streitwerthöhen zum Teil für den Kostenbeamten nicht ohne weiteres erkennbar werden.

Letztlich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber im Beratungshilfeverfahren bewusst reduzierte Gebühren normiert hat. Aus diesem Grunde ist es auch nur folgerichtig, wenn sich diese Reduzierung im Gebührentatbestand für die Post- und Telekommunikationspauschale fortsetzt. Dass dem Anwalt im Beratungshilfeverfahren dadurch ein Nachteil entsteht ist nicht ersichtlich, da es diesem unbenommen bleibt, die tatsächlich entstandenen Kosten darzulegen und zum Ansatz zu bringen.

Die Beschwerde war gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG zuzulassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint.






AG Schöneberg:
Beschluss v. 18.03.2008
Az: 70 II RB 467/08


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