Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Juli 2003
Aktenzeichen: 34 W (pat) 3/03

(BPatG: Beschluss v. 21.07.2003, Az.: 34 W (pat) 3/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September 2002 aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung gemäß PatG § 42 Abs 3 zurückgewiesen, weil die Anmelderin der Aufforderung vom 15. April 2002, Patentansprüche nachzureichen, nicht nachgekommen ist. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde und beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Zur Begründung legt sie vor: Erfinderbenennung und 5 Patentansprüche.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Anmelderin den Mangel, der dem Zurückweisungsbeschluß zugrunde lag, ausgeräumt.

Die Sache war gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, da dieses in der Sache noch nicht entschieden hat.

Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Barton Dr. Frowein Bb






BPatG:
Beschluss v. 21.07.2003
Az: 34 W (pat) 3/03


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