Landgericht Arnsberg:
Beschluss vom 25. Mai 2005
Aktenzeichen: 8 O 253/04

(LG Arnsberg: Beschluss v. 25.05.2005, Az.: 8 O 253/04)

Tenor

wird die Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld von 3.000 €, ersatzweise je 300,00 € einen Tag Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer Komplementärin verurteilt.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert

von 3.000 €.

Gründe

Die Schuldnerin betreibt in N Wohnraumleuchten. Sie hatte in J die Gewerblichen Räume und den Warenbestand einer Firma X übernommen. Die hatte zumindest bis zum 17.11.2004 einen Räumungsverkauf durchgeführt. Die Schuldnerin bewarb am 24.11.2004 im "Stadtspiegel" von J die übernommenen Waren mit einem "Rausverkauf" und dabei unter anderem mit "Sensationspreisen". Der Gläubiger hat das als wettbewerbswidrige Irreführung gem. § 5 UWG neuer Fassung beanstandet, weil die Schuldnerin unter anderem für die beworbenen Waren nicht zuvor über einen angemessenen Zeitraum ernsthaft einen höheren als den beworbenen reduzierten Preis gefordert hat.

Das Gericht hat auf entsprechenden Antrag des Gläubigers am 23.12.2004 gegen die Schuldnerin folgende einstweilige Verfügung erlassen:

"Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbers in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben mit einem Räumungsverkauf, wenn lediglich ein Warenbestand übernommen wurde und dieser im Anschluß an den Räumungsverkauf des Vorbesitzers der Ware abverkauft wird, insbesondere zu werben mit Angaben wie:

"Die Firma L GmbH & Co. KG...

hat den Warenbestand des Leuchtenhauses X...

übernommen und veranstaltet ab...

einen spektakulären Räumungsverkauf.

Es besteht die Möglichkeit, Top-Ware zu Sensationspreisen zu bekommen.

Hier gibt es nicht nur die drei obligatorischen Angebote,

sondern das gesamte Programm zu Top-Preisen!!!

Hier werden nicht Traumpreise auf Normalpreise, sondern Normalpreis

auf absolute Tiefpreise reduziert !!!

...

RAUSVERKAUF!

Ab...

Leuchtenverwertungsverkauf..."

und/oder einen solchen Räumungsverkauf durchzuführen;

und/oder

zu werben mit der Durchführung eines Räumungsverkaufs und/oder Preisereduzierungen, wenn die Ware nicht ernsthaft über einen längeren Zeitraum zu dem höheren Preise unmittelbar vor der Preisreduzierung von dem Werbenden den Kunden gegenüber angeboten wurde.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer angedroht".

Der Gläubiger hat die einstweilige Verfügung der Schuldnerin gem. § 180 ZPO am 31.12.2004 zugestellt. Die Schuldnerin hat nach einer Winterschlussverkaufsaktion etwa am 19.01.2005 im Stadtspiegel den übernommenen Warenbestand der Firma X in J wie folgt erneut beworben:

"Endgültige Geschäftsaufgabe

...

Wir geben den Standort J

zum 28. Februar 2005 auf.

LEIDER. Deswegen Ihr Vorteil:

- Sensationelle Rotstift-Preise

- ..."

Die Schuldnerin bewahrt den Warenbestand am 31.01.2005 in einer weiteren Sonderaktion mit sogenannten Rotstifts-Preisen. Sie führte schließlich am 09. und 12.03.2005 eine sogenannte Schlußversteigerung durch.

Der Gläubiger meint, die Schuldnerin habe mit der Werbung am 19.01.2005 gegen das Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung vom 23.12.2004 verstoßen. Er macht unbestritten geltend, dass die Schuldnerin vorher nicht ernsthaft über einen längeren Zeitraum für die mit einem reduzierten Preis beworbenen Waren einen höheren gefordert hat.

Der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldnerin wegen einer Zuwiderhandlung am 19.01.2005 gegen das Unterlassungsgebot des Gerichts vom 23.12.2004 ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festzusetzen.

Die Schuldnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie meint, die Werbung vom 19.01.2005 verstoße zumindest dem Wortlauf nach nicht gegen das Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung. Sie macht weiter geltend, ihre wirtschaftliche Lage sei katastrophal. Von der sogenannten Schlussversteigerung abgesehen habe sie die fragliche Geschäftstätigkeit Ende Februar eingestellt und die Geschäftsräume dort zum 30.03.2005 geräumt. Weitere Verstöße gegen das Unterlassungsgebot seien schon deshalb nicht mehr zu erwarten. Der beanstandete Verstoß müsse auch vor dem Hintergrund großer wirtschaftlicher Schwierigkeiten in ihrer Branche im allgemeinen und bei ihr in besonderen sowie einer bisher beanstandungsfreien Geschäftstätigkeit gesehen werden.

Der Bestrafungsantrag des Gläubigers ist begründet. Die ausgeworfene Ordnungsstrafe bzw. Ordnungsersatzstrafe erscheint dem Gericht auch unter Berücksichtigung der von der Schuldnerin geltend gemachten (Entschuldigungs)-Gründe angemessen.

Die Schuldnerin hat mit Werbung vom 19.01.2005 gegen das Unterlassungsgebot des Gerichts vom 23.12.2005 verstoßen. Sie hat zumindest weiter Ware mit einer Preisreduzierung beworben, für die sie unmittelbar vorher nicht ernsthaft über einen längeren Zeitraum höhere Preise gefordert hat. Das Warensortiment ist zuletzt von der Firma X und nach seiner Übernahme laufend von der Schuldnerin im Rahmen von Sonderaktionen preisreduziert angeboten worden. Der Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot ist bei entsprechendem Antrag des Gläubigers

nach § 890 ZPO mit Ordnungsstrafe zu ahnden. Das Gericht hat insoweit keinen (Ermessens)-Spielraum.

Bei der Bemessung der gegen die Schuldnerin auszuwerfenden Ordnungsstrafe hat das Gericht zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass nicht Mutwillen oder vergleichbares, sondern eine insgesamt schwierige Geschäftslage ihr werbemäßiges Vorgehen bestimmt haben mag und dass die Ertragslage in ihrem speziellen Fall besonders prekär gewesen sein mag. Es fehlen auch Anhalt und Vortrag für ähnliche frühere Wettbewerbsverstöße der Klägerin, die eine fühlbarerer Sanktion nötig machen könnte.






LG Arnsberg:
Beschluss v. 25.05.2005
Az: 8 O 253/04


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