Landgericht Freiburg:
Urteil vom 25. April 2006
Aktenzeichen: 1 O 122/05

(LG Freiburg: Urteil v. 25.04.2006, Az.: 1 O 122/05)

1. Werden einer GmbH durch einen Management-Dienstleistungsvertrag mit einer AG die Aufgaben der Geschäftsführung in der AG umfassend übertragen, ist die GmbH in der Insolvenz der AG als nahe stehende Person im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 InsO zu qualifizieren.

2. Ist der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH zugleich alleiniger Vorstand einer AG, ist die GmbH in der Insolvenz der AG aufgrund des auf der personellen Verflechtung beruhenden Abhängigkeitsverhältnisses der Gesellschaften gemäß § 17 Abs. 1 AktG als nahe stehende Person im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 InsO zu qualifizieren.

3. Ist der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH zugleich alleiniger Vorstand einer AG, an der die GmbH aufgrund unwirksamen Aktienerwerbs zeitweise mit 20 % faktisch beteiligt ist, kommt dem Stehenlassen von Forderungen der GmbH gegen die AG während dieses Zeitraums im Hinblick auf die personelle Verflechtung und das darauf beruhende Abhängigkeitsverhältnis der Gesellschaften gemäß § 17 Abs. 1 AktG eigenkapitalersetzender Charakter zu.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.12.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 201.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-AG, über das am 2. November 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Insolvenzschuldnerin schloss mit der Beklagten am 31. März 2001 einen Vertrag, nach dem die Beklagte die Management-Dienstleistung für ein monatliches Honorar von netto EUR 35.000 für die Insolvenzschuldnerin erbringen sollte (K 2, Ergänzung des Vertrages K 3).

Der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter H der Beklagten war bis zu seiner Abberufung am 29.Juli 2004 (B 1, B 2) auch alleiniger Vorstand der Insolvenzschuldnerin.

Wegen der unstreitigen wirtschaftlichen Entwicklung der Insolvenzschuldnerin 2001 bis 2003 wird auf die Tabelle auf S. 4 der Klagschrift verwiesen. Aktionäre der Insolvenzschuldnerin verzichteten am 14. und 31. Mai 2004 für den Fall der Insolvenz auf die Rückzahlung von der Insolvenzschuldnerin gegebenen Darlehen in Höhe von EUR 527.134,95. Dieser Umstand und weitere für die Beurteilung des Zeitpunktes der Überschuldung der Insolvenzschuldnerin relevante Umstände sind in ihrer insolvenzrechtlichen Bedeutung zwischen den Parteien streitig.

Im Februar 2003 schloss die Beklagte mit einer Aktionärin der Insolvenzschuldnerin einen Kaufvertrag über 20 % der Namensaktien der Insolvenzschuldnerin, die die Beklagte nach vorangegangener mündlicher Einigung vom 29.09.2003 mit Vertrag vom 7. April 2004 (B 3) an H mit am 6. April 2004 erteilter Genehmigung der Hauptversammlung der Insolvenzschuldnerin weiterveräußerte.

Am 16. August 2004 erfolgte die Insolvenzantragsstellung.

Die Beklagte erhielt von der Insolvenzschuldnerin im letzten Jahr vor Insolvenzantragsstellung EUR 201.000 (K 4) im Wesentlichen als rückständige Vergütung für ihre Dienstleistungen.

Per 1. Januar 2003 hatte die Insolvenzschuldnerin Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten in Höhe von EUR 119.781,21; Ende 2003 in Höhe von EUR 222.525,79.

Gegen die Beklagte macht die Klägerin deshalb einen Zahlungsanspruch nach § 135 InsO geltend, weil die mit EUR 201.000 honorierten Dienstleistungen bzw. das Stehenlassen der Honorarforderung nach ihrer Ansicht den Regeln des Eigenkapitalersatzes unterfielen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass auch der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 2 InsO erfüllt sei, weil die Beklagte aufgrund des mit weitreichenden Unterrichtungsmöglichkeiten verbundenen Managementvertrages als nahe stehende Person zu qualifizieren sei.

Sie behauptet, per 31.12.2001 sei die Insolvenzschuldnerin massiv überschuldet gewesen, weil deren Einwendungen gegen die Annahme einer Überschuldung nicht zuträfen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 201.000 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 21. Dezember 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, mangels der nach ihrer Satzung erforderlichen Zustimmung zum Aktienerwerb sei sie nie Aktionärin der Insolvenzschuldnerin geworden. Selbst wenn die Beklagte wirksam Aktionärin geworden wäre, wäre sie nur für 7 Monate und unterhalb der Sperrminorität von 25 % beteiligt gewesen, hätte also die für den Eigenkapitalersatz geforderte Finanzierungsverantwortung bzw. unternehmerischen Einfluss nicht gehabt.

Die Vorschriften über das Verbot der Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen griffen nicht ein, unter anderem deshalb, weil eine Kündigungsmöglichkeit für den Vertrag vom 31. März 2001 nicht bestanden habe. Der Vertrag vom 31. März 2001 sei gelebt worden wie ein Vertrag zwischen fremden Dritten.

Die Insolvenzschuldnerin sei 2002 bis zumindest Ende Juli 2004 auch nicht überschuldet gewesen wegen für den Fall der Insolvenz ausgesprochener Verzichte von Aktionären auf Forderungen, wegen als Bilanzierungshilfen aktivierter und zu berücksichtigender Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs und wegen der zu berücksichtigenden Aktivierung des Geschäfts- bzw. Firmenwertes. Im Hinblick auf von 2002 bis Anfang 2004 ohne Gesellschaftersicherheit erhaltene Kredite sei sie auch nicht kreditunwürdig gewesen.

Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte seien aus ihr von H gewährten Darlehen erfolgt.

Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von EUR 201.000 verlangen. Die von der Insolvenzschuldnerin im letzten Jahr vor Insolvenzantragsstellung in dieser Höhe an die Beklagte erbrachten Leistungen sind gemäß § 133 Abs. 2 InsO anfechtbar.

Nach der Bestimmung des § 133 Abs. 2 InsO ist ein vom Schuldner mit einer nahe stehenden Person geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden, anfechtbar, wenn nicht der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist.

1. Zwar hat die Beklagte den Managementdienstleistungsvertrag mit der Insolvenzschuldnerin bereits am 31.03.2001 und damit länger als zwei Jahre vor der Insolvenzantragsstellung am 16.08.2004 geschlossen. Dem Tatbestand des § 133 Abs. 2 InsO unterfallen jedoch auch reine Erfüllungsgeschäfte (vgl. BGH, Urt. v. 15.02.1990, ZIP 1990, 459 ff.), demnach auch die von der Insolvenzschuldnerin im letzten Jahr vor Insolvenzantragsstellung geleistete Vergütung in Höhe von EUR 201.000.

2. Die Beklagte ist im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin nahe stehende Person gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO.

a) Nach § 138 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 InsO gelten Gesellschaften als nahe stehende Person, wenn sie aufgrund dienstvertraglicher Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten, und dies einer organschaftlichen oder mitgliedschaftlichen Stellung im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO vergleichbar ist. Hiernach muss die dienstvertragliche Verbindung der betreffenden Gesellschaft eine Stellung innerhalb des Schuldner-Unternehmens vermitteln, die mit Unterrichtungsmöglichkeiten verbunden ist, die mit denjenigen eines Organmitglieds vergleichbar sind.

Der Beklagten sind durch den Managementdienstleistungsvertrag die Geschäftsführungsaufgaben bei der Insolvenzschuldnerin umfassend übertragen worden. Laut § 2 dieses Vertrages erstreckte sich die von der Beklagten zu erbringende Management-Dienstleistung auf das gesamte Aufgabenfeld der Insolvenzschuldnerin, nämlich Entwicklung der Unternehmensstrategie, Unternehmensplanung, Unternehmensorganisation, Personaleinsatzplanung, Vertrieb und Marketing, Beschaffung sowie Umsetzung und Durchführung der einzelnen Aktivitäten. Da die Beklagte aufgrund dieser vertraglichen Regelung die Insolvenzschuldnerin nicht nur beraten, sondern für diese tätig werden sollte, beruhen die für sie damit verbundenen Informationsmöglichkeiten über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin nicht nur auf einer externen Beziehung zu dieser, sondern auf einer Tätigkeit innerhalb des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin.

b) Im übrigen hatte die Beklagte auch aufgrund einer im Hinblick auf § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen Verbindung zur Insolvenzschuldnerin die Möglichkeit, sich über deren wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 InsO). Denn der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beklagten war zugleich alleiniger Vorstand der Insolvenzschuldnerin. Aufgrund der damit gegebenen personellen Verflechtung der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin bestand zwischen diesen gemäß § 17 Abs. 1 AktG ein Abhängigkeitsverhältnis, welches für die Beklagte zugleich mit der Möglichkeit verbunden war, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin zu informieren. Auch im Hinblick darauf ist die Beklagte als nahe stehende Person zu qualifizieren (vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Aufl., 2003, § 138 Rn. 39).

3. Durch die von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte geleisteten Zahlungen sind die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt worden. Denn die Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit des Insolvenzschuldners benachteiligt dessen übrige Gläubiger regelmäßig, weil für diese nur eine entsprechend geringere Quote übrig bleibt (vgl. MünchKommInsO-Kirchhof, 2002, § 129 Rn. 123).

II. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 201.000 gegen die Beklagte auch auf eine Anfechtung nach § 135 InsO stützen.

Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist.

1. Die Insolvenzschuldnerin hat im letzten Jahr vor dem Insolvenzeröffnungsantrag an die Beklagte EUR 201.000 auf offen stehende Honorarforderungen aus dem Managementdienstleistungsvertrag gezahlt.

2. Das vorangegangene Stehenlassen dieser Honorarforderungen durch die Beklagte ist als eigenkapitalersetzendes Darlehen zu qualifizieren.

Ein solches liegt vor, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), statt dessen ein Darlehen gewährt (§ 32 a Abs. 1 GmbHG).

a) Die Insolvenzschuldnerin hatte gegenüber der Beklagten Ende des Jahres 2003 offene Verbindlichkeiten in Höhe von 222.525,79 Euro. Das Stehenlassen dieser Forderungen erfolgte in der Krise der Insolvenzschuldnerin, denn sie war bereits am 31.12.2001 und auch nachfolgend jedenfalls bis zum 31.12.2003 überschuldet, wie sich aus den vom Kläger genannten, zwischen den Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitigen Zahlen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Insolvenzschuldnerin in diesem Zeitraum ergibt. Bilanzierungshilfen, die kein Vermögensgegenstand sind, waren im Überschuldungsstatus nicht zu berücksichtigen (vgl. Beckscher BilKomm, 2. Aufl., § 269 Rn. 16), ebenso wenig Forderungen, auf die Aktionäre für den Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin erst im Mai 2004 und somit nach dem hier relevanten Zeitraum verzichtet haben. Auch der Firmenwert ist im Rahmen der Überschuldungsbilanz zurecht nicht in Ansatz gebracht worden (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., 2003, § 138 Rn. 39).

b) Die Beklagte war Ende des Jahres 2003, zumindest vermeintlich, Aktionärin der Insolvenzschuldnerin, denn sie übertrug die von ihr gehaltenen Aktien ausweislich des als Anlage B 3 vorgelegten Kaufvertrages erst am 7. April 2004 auf H.

c) Zwar sind für die Einstufung von Aktionärsleistungen als haftendes Kapital schärfere Anforderungen zu stellen als bei einem einer GmbH gewährten Darlehen. Diese strengeren Anforderungen sind nur dann erfüllt, wenn die Beklagte an der Insolvenzschuldnerin unternehmerisch beteiligt gewesen ist. Ein solcher unternehmerischer Charakter der Beteiligung wird aufgrund des damit gegebenen Einflusses auf Seiten des Aktionärs regelmäßig erst bei einer Beteiligungsquote von mehr als 25 % vermutet. Ein geringerer Aktienbesitz ist nur dann als Grundlage einer unternehmerischen Beteiligung anzusehen, wenn er dem Aktionär in Verbindung mit weiteren Umständen einen fortbestehenden Einfluss auf die Unternehmensleitung sichert und er dementsprechend ein unternehmerisches Interesse bekundet (vgl. BGH, Urt. v. 26.03.1984, BGHZ 90, 381 ff.). Eine unternehmerische Beteiligung eines Aktionärs kann angenommen werden, wenn er über einen einer Sperrminorität qualitativ gleichkommenden gesellschaftsrechtlich fundierten Einfluss innerhalb der Gesellschaft verfügt, etwa aufgrund konzernrechtlicher Verflechtung (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2005, ZIP 2005, 1316 ff.).

Nach diesen Grundsätzen kommt dem Stehenlassen von Vergütungsforderungen durch die Beklagte eigenkapitalersetzender Charakter zu, denn sie hielt, zumindest vermeintlich, 20 % der Aktien der Insolvenzschuldnerin, die aufgrund personeller Verflechtung in einem Abhängigkeitsverhältnis gemäß § 17 Abs. 1 AktG zu der Beklagten stand.

d) Die Einordnung als eigenkapitalersetzendes Darlehen scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte nach dem Aktienkauf vom Februar 2003 nicht tatsächlich ab diesem Zeitpunkt eine Beteiligung an der Insolvenzschuldnerin hielt, die ihr unternehmerischen Einfluss verschaffte. Zwar war der Aktienerwerb der Beklagten im Februar 2003 ohne die nach § 3 der Satzung der Insolvenzschuldnerin unstreitig erforderliche Zustimmung der Hauptversammlung der Insolvenzschuldnerin nicht wirksam. Der Aktienerwerb wurde auch nicht dadurch wirksam, dass die Hauptversammlung der Insolvenzschuldnerin am 6. April 2004 der Veräußerung der Aktien von der Beklagten an H zustimmte (vgl. Wiesner in MünchHdb. AG, 2. Aufl.,1999, § 14 Rn. 33). Allein das Fehlen eines wirksamen Aktienerwerbs führt jedoch nicht zu einem Ausschluss der Regeln über eigenkapitalersetzende Darlehen, die auch auf den faktischen Aktionär Anwendung finden können (vgl. Lutter in KölnerKomm, 2. Aufl., 1988, § 57 Rn. 98, 40).

Da der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch bereits nach § 133 Abs. 2 InsO gerechtfertigt ist, bedurfte es eines gerichtlichen Hinweises betreffend die Qualifizierung der stehengelassenen Honorarforderungen als eigenkapitalersetzendes Darlehen nicht.

III. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB nur ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 201.000 seit 21.12.2004 zu, denn seine Rückforderung ist keine Entgeltforderung.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.






LG Freiburg:
Urteil v. 25.04.2006
Az: 1 O 122/05


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