Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 7. Juli 1993
Aktenzeichen: 17 W 158/93

(OLG Köln: Beschluss v. 07.07.1993, Az.: 17 W 158/93)

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach dem vollen Wert des zu sichernden Anspruchs zu bemessen (soweit sich die Beweiserhebung darauf bezieht). Das gilt auch dann, wenn es zu einem Rechtsstreit über den geltend gemachten Anspruch (hier: Wandlung) nicht mehr kommt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die nach § 25 Abs. 2 GKG zulässige Streitwertbe- schwerde des

Antragstellers ist nicht begründet. Das Landgericht hat den

Gegenstandswert des von dem Antragsteller betriebenen selbständigen

Beweisver- fahrens zutreffend auf 39.907,91 DM festgesetzt.

Der Streitwertfestsetzung des Landgerichts liegt ersichtlich die

Annahme zugrunde, daß der Gegen- standswert des selbständigen

Beweisverfahrens dem Wert der Hauptsache entspreche. Dem ist

zuzustim- men. Für das Beweissicherungsverfahren in der bis zum 31.

März 1991 geltenden Gesetzesfassung ist allerdings überwiegend die

Auffassung vertreten worden, daß dessen Gegenstandswert nur mit

einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen sei. Daran

kann jedoch für das selbständige Beweisver- fahren nach den §§ 485

ff ZPO in der Neufassung des am 1. April 1991 in Kraft getretenen

Rechtspflege- vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 nicht

festgehalten werden. Das Verfahren zur Sicherung des Beweises hat

dadurch eine nicht unerhebliche Aufwertung erfahren. Während das

frühere Beweissi- cherungsverfahren ausschließlich darauf abzielte,

die Beweise für den Hauptsacheprozeß zu sichern, hat das

selbständige Beweisverfahren darüber hinaus die Aufgabe, eine

weitere gerichtliche Auseinan- dersetzung zu vermeiden. Das hat

insbesondere in der Vorschrift des § 492 Abs. 3 ZPO n. F. seinen

Niederschlag gefunden, die es dem Gericht ermög- licht, die

Parteien mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zur mündlichen

Erörterung zu laden und darauf hinzuwirken, daß ein sonst zu

besorgender Hauptsacheprozeß entbehrlich wird. In § 794 Abs. 1 Nr.

1 ZPO ist ausdrücklich bestimmt, daß aus einem im selbständigen

Beweisverfahren zu gerichtlichem Protokoll genommenen Vergleich in

gleicher Weise wie aus einem im Rechtsstreit zur Hauptsache abge-

schlossenen Prozeßvergleich die Zwangsvollstreckung betrieben

werden kann. Entgegen der Ansicht des OLG Karlsruhe (MDR 1992, 615)

hat sich damit das zum früheren Rechtszustand verschiedentlich

vorge- tragene Argument, der Streitwert des Beweissiche-

rungsverfahrens müsse schon deshalb niedriger als der

Hauptsachewert angenommen werden, weil es nicht zu einem

Vollstreckungstitel führen könne, für das selbständige

Beweisverfahren erledigt.

Mit der Neuregelung der §§ 485 ff ZPO hat sich die Rechtslage

auch insoweit geändert, als die in einem selbständigen

Beweisverfahren durchgeführte Beweis- aufnahme einer Beweiserhebung

im Hauptsacheprozeß gleichsteht. So hat der Gesetzgeber eine

örtliche und sachliche Verbindung zwischen selbständigem

Beweisverfahren und Verfahren in der Hauptsache hergestellt, indem

er die Zuständigkeit, von Fällen dringender Gefahr abgesehen, vom

Amtsgericht am Ort des Beweismittels auf das Gericht verlagert hat,

das nach dem Vorbringen des Antragstellers zur Ent- scheidung in

der Hauptsache berufen wäre (§ 486 ZPO n. F.). Die Annäherung des

selbständigen Beweisver- fahrens an ein Beweisaufnahmeverfahren

innerhalb eines anhängigen Prozesses wird ferner darin deut- lich,

daß das Gericht - ebenso wie im Hauptprozeß - bei der Auswahl des

Sachverständigen frei und nicht mehr an den Vorschlag der

antragstellenden Partei gebunden ist (§§ 492 n. F, 404 ZPO).

Außerdem setzt die prozessuale Verwertung des in einem selbstän-

digen Beweisverfahren gewonnenen Beweisergebnisses - anders als

dies für das Ergebnis eines Beweis- sicherungsverfahrens

erforderlich war - keine be- sondere Bezugnahme durch eine der

Prozeßparteien voraus; nach § 493 ZPO n. F. müssen die in einem

selbständigen Beweisverfahren erhobenen Beweise bei Identität der

Beteiligten und der Verfahrensgegen- stände im Rechtsstreit zur

Hauptsache schon dann verwertet werden, wenn sich eine Partei auf

Tatsa- chen beruft, die Gegenstand des Beweisverfahrens gewesen

sind.

Das selbständige Beweisverfahren ist mithin so- wohl in seiner

Ausgestaltung als auch in seiner Bedeutung für einen

Hauptsacheprozeß und in seinen Auswirkungen auf die

Entscheidungsfindung einem Be- weisaufnahmeverfahren unmittelbar in

der Hauptsache gleichgestellt worden; seinen Wert geringer als den

Wert einer im Erkenntnisverfahren durchgeführ- ten Beweisaufnahme

zu bemessen, ist danach nicht mehr gerechtfertigt. Als ein

Verfahren, dem über die Sicherung des Beweises hinaus die Aufgabe

zugewiesen ist, die gütliche Streitbeilegung zu fördern (so die

Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache 11-3621, Seite

24), und das sich als eine nur vorweggenommene vollwertige

Beweisaufnahme versteht, die eine Beweiserhebung im Hauptsachever-

fahren zu ersetzen vermag, muß das selbständige Beweisverfahren

vielmehr auch streitwertmäßig ei- ner Beweisaufnahme im

Hauptverfahren gleichgestellt werden.

Daß der Gesetzgeber von einer Gleichwertigkeit des selbständigen

Beweisverfahrens und eines Beweisauf- nahmeverfahrens im

Hauptsacheprozeß ausgeht, kommt schließlich auch in der Anhebung

der Anwaltsgebüh- ren nach § 48 BRAGO zum Ausdruck. Im Verfahren

über einen Antrag auf Sicherung des Beweises erhielt der

Rechtsanwalt die in § 31 BRAGO bestimmten Gebühren eines zum

Prozeßbevollmächtigten bestellten Anwalts nur zur Hälfte. Jetzt

kann der Anwalt als Vergütung für seine Mitwirkung im selbständigen

Beweisverfah- ren die vollen Gebühren des § 31 BRAGO beanspru-

chen. Aus der kostenrechtlichen Gleichbehandlung der in einem

selbständigen Beweisverfahren und in einem Rechtsstreit

durchgeführten Beweisaufnahme aber kann und muß geschlossen werden,

daß der Ge- setzgeber beide Verfahren auch gleich bewertet wis- sen

will.

Die inzwischen wohl herrschende Meinung (vgl. OLG Karlsruhe

NJW-RR 1992, 766; OLG München MDR 1993, 287; OLG Koblenz MDR 1993,

287 und 288; LG Duisburg MDR 1993, 288; LG Hamburg ebenda; OLG Köln

- 11. Zivilsenat -, OLGR Köln 1992, 14; OLG Köln, - 19. Zivilsenat

-, JurBüro 1992, 700 = OLGR Köln 1992, 305; OLG Köln - 9.

Zivilsenat -, OLGR Köln 1993, 47; ferner Bischof, Streitwert- und

Kostenentscheidungsprobleme des neuen selbstän- digen

Beweisverfahrens, JurBüro 1992, 779; Schnei- der,

Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß, 10. Aufl., Rdnr. 4024 a;

a. A. OLG Köln - 7. Zivil- senat -, NJW-RR 1992, 767 = OLGR Köln

1992, 145 und OLG Köln - 22. Zivilsenat -, OLGR Köln 1992, 283; OLG

Bamberg, JurBüro 1992, 629 und LG Krefeld, JurBüro 1992, 418) hat

sich denn auch dafür ausge- sprochen, den Streitwert des

selbständigen Beweis- verfahrens nach dem Wert der Hauptsache und

damit nach dem Wert der Ansprüche zu bemessen, deren tat- sächliche

Voraussetzungen durch das Beweisergebnis bewiesen oder widerlegt

werden sollen. Gleiches muß gelten, wenn es zu einem Rechtsstreit

in der Haupt- sache nicht mehr kommt, sei es, daß die Parteien sich

im selbständigen Beweisverfahren verglichen haben, sei es, daß der

Antragsteller, wie hier, im Hinblick auf das Ergebnis der

Beweisaufnahme davon Abstand nimmt, wegen des Anspruchs, der dem

selbständigen Beweisverfahren zugrundelag, Klage zu erheben. Einer

unterschiedlichen Bewertung steht insbesondere die Vorschrift des §

37 Nr. 3 BRAGO entgegen, nach deren eindeutigem Wortlaut das

selbständige Beweisverfahren unabhängig davon zum Rechtszug gehört,

ob es vorprozessual oder erst nach Anhängigkeit des

Hauptsacheprozesses durchge- führt worden ist. Hiernach aber geht

es nicht an, den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nur

mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes anzu- setzen, wenn Klage

nicht erhoben wird, ihn jedoch nach dem Hauptsacheinteresse zu

bemessen, wenn sich an das Beweisverfahren ein Rechtsstreit

anschließt; dies um so weniger, als sich in dem gemäß § 4 Abs. 1

ZPO für die Wertberechnung maßgebenden Zeit- punkt der Einleitung

des selbständigen Beweisver- fahrens im allgemeinen noch gar nicht

absehen läßt, ob es überhaupt zu einer Klage in der Hauptsache

kommen wird. Aus alledem folgt, daß für den Streit- wert des

selbständigen Beweisverfahrens stets der Wert des Hauptverfahrens

maßgebend ist, auch wenn ein solches nicht anhängig gewesen ist

noch anhän- gig gemacht werden wird.

Es ist somit nicht zu beanstanden, daß das Landge- richt bei der

Streitwertfestsetzung auf den "Wert des der Begutachtung

zugrundeliegenden Wandelungs- anspruchs lt. Schreiben des

Antragstellervertreters vom 24.4.1992" abgestellt und den Wert des

selb- ständigen Beweisverfahrens der Höhe des von dem An-

tragsteller zurückgeforderten Geldbetrages entspre- chend auf

39.907,91 DM festgesetzt hat.

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Das Verfahren über die

Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Ko- sten werden nicht

erstattet (§ 25 Abs. 3 GKG).






OLG Köln:
Beschluss v. 07.07.1993
Az: 17 W 158/93


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