Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Juni 2005
Aktenzeichen: 9 W (pat) 312/05

(BPatG: Beschluss v. 30.06.2005, Az.: 9 W (pat) 312/05)

Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das am 23. September 2002 angemeldete und am 9. September 2004 veröffentlichte Patent 102 44 195 ist am 12. November 2004 Einspruch erhoben worden. Das Patent nimmt die Priorität der Anmeldung in Taiwan TW 090123657 vom 25. September 2001 in Anspruch.

Der Einspruch wurde am 14. Januar 2005 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung verwiesen.

Das Patent wurde mit Schriftsatz vom 21. Januar 2005 geteilt.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1 begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin, das Patent aufrechtzuerhalten, stattgegeben werden.

Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Patentinhaber beteiligt ist. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Reinhardt Bb






BPatG:
Beschluss v. 30.06.2005
Az: 9 W (pat) 312/05


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