Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Dezember 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 188/03

(BPatG: Beschluss v. 10.12.2003, Az.: 29 W (pat) 188/03)

Tenor

Der Antrag, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke 301 56 937, gegen deren Eintragung der Antragsgegner und Beschwerdeführer Widerspruch eingelegt hat. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Mit Bescheid vom 22. September 2003 hat der Senat den Parteien mitgeteilt, dass die Beschwerde voraussichtlich erfolglos sein werde und zu einer außergerichtlichen Einigung geraten. Auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien hin wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung für den 3. Dezember 2003 angesetzt. Mit Schriftsatz vom 27. November 2003 hat der Antragsgegner und Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit Datum vom gleichen Tag den Widerspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt zurückgenommen hat.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdeeinlegung wegen der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde rechtsmissbräuchlich war. Sie macht außerdem geltend, dass ihr infolge der kurzfristigen Rücknahme des Widerspruchs Stornokosten für bereits gebuchte Flugtickets ihres Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstanden seien.

Sie beantragt sinngemäß, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.

Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 MarkenG sind keine Billigkeitsgründe ersichtlich. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst trägt (§ 71 Abs 1 S 2). Eine Kostenauferlegung kommt in der Regel nur bei Verstößen gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht in Betracht (vgl Fezer, Markenrecht, 3. Aufl 2001, § 71 Rdn 4; Hacker/Ströbele, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 71 Rdn 25; Ingerl/Rohnke MarkenG, 2. Aufl 2003, § 71 Rdn 17). Dass der Beschwerdeführer den Widerspruch nicht bereits auf die Mitteilung des Senat über die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Beschwerde hin zurückgenommen hat, lässt kein unsachgemäßes Verhalten erkennen, denn derartige Bescheide dienen lediglich der vorläufigen Information der Parteien und stehen stets unter dem Vorbehalt des weiteren Vorbringens der Beteiligten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Rechtsprechung zur prägenden Wirkung einzelner Markenbestandteile ebenso wie zur Ähnlichkeit einer Wortbildmarke im Verhältnis zu einer reinen Bildmarke uneinheitlich ist, so dass die Beschwerde nicht von vorneherein ohne Aussicht auf Erfolg war.

Die für die Fahrkarten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstandenen Stornokosten sind dem Risikobereich der Antragstellerin zuzurechnen. Die Rücknahme des Widerspruchs ist bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch jederzeit möglich. Auch insoweit ist daher ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragsgegners für den Senat nicht erkennbar.

Grabrucker Pagenberg Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 10.12.2003
Az: 29 W (pat) 188/03


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