Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Dezember 2009
Aktenzeichen: 23 W (pat) 59/04

(BPatG: Beschluss v. 17.12.2009, Az.: 23 W (pat) 59/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Auf die am 15. April 1995 eingegangene Patentanmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen Patentund Markenamts das nachgesuchte Patent 195 14 160 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Zifferblatt" unter Berücksichtigung der im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften E1 DE 26 13 024 A1 und E2 DE 43 41 825 A1 erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 9. November 2000. Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 8. Februar 2001, beim Deutschen Patentund Markenamt über Fax eingegangen am 9. Februar 2001, Einspruch erhoben.

Sie stützt ihren Einspruch auf die Druckschrift E3 DE3834757A1.

Die Patentinhaberin hat im Einspruchsverfahren das Streitpatent im Rahmen der erteilten Ansprüche verteidigt.

Nach Prüfung des für zulässig erklärten Einspruchs hat die Patentabteilung 54 des Deutschen Patentund Markenamts das Streitpatent mit Beschluss vom 6. August 2004, der Patentinhaberin zugestellt am 9. September 2004, mit der Begründung widerrufen, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der Entgegenhaltung E3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die begründete Beschwerde der Patentinhaberin vom 4. Oktober 2004, am selben Tag beim Deutschen Patentund Markenamt über Fax eingegangen. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009 stellt die Patentinhaberin den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patentund Markenamts vom 6. August 2004 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009, angepasste Beschreibung, Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009 sowie Zeichnung in der erteilten Fassung.

Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Mit Zeichen in Form von Strichen, Ziffern oder Symbolen versehenes Zifferblatt, bei dem auf einer von einer Lampe zu durchleuchtenden Trägerschicht (5) eine durchgehende bei Auflicht als dunkle Fläche sichtbare, bei Durchlicht jedoch hell erscheinende Funktionsschicht (6) aufgebracht ist, auf der sich eine helle, lichtundurchlässige Deckschicht mit die Zeichen bildenden Ausnehmungen (2) befindet, wobei die Ausnehmungen (2) eine schmale Einfassung (4) aus dunklem, lichtundurchlässigem Material aufweisen und wobei nachts bei mit Durchlicht beleuchteten Zeichen nur die Zeichen selbst hell erscheinen."

Hinsichtlich der weiteren, abhängigen Ansprüche sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009 als nicht begründet, denn das mit dem geltenden Anspruch 1 verteidigte Zifferblatt beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Dieser ist hier als berufserfahrener, mit der Entwicklung von Fahrzeugdisplays vertrauter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss zu definieren.

1.

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH GRUR 1972, 592, Leitsatz 2 -"Sortiergerät"). Im vorliegenden Fall bestehen gegen die Zulässigkeit des formund fristgerecht erhobenes Einspruchs insofern keine Bedenken, als der Widerrufsgrund des § 21 PatG, insbesondere der fehlenden Neuheit und mangelnden erfinderischen Tätigkeit, angegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1) und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im einzelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da in der zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 zum Stand der Technik nach der Entgegenhaltung E3 gebracht wird, um fehlende Neuheit bzw. mangelnde erfinderische Tätigkeit zu belegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp, Abs 1 -"Epoxidation"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 93 bis 97).

2.

Ausweislich der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft das Streitpatent ein mit Zeichen in Form von Strichen, Ziffern oder Symbolen versehenes Zifferblatt, bei dem auf einer von einer Lampe zu durchleuchtenden Trägerschicht eine durchgehende, bei Auflicht als dunkle Fläche sichtbare, bei Durchlicht jedoch hell erscheinende Funktionsschicht aufgebracht ist, auf der sich eine helle, nicht transparente Deckschicht mit die Zeichen bildenden Ausnehmungen befindet (vgl. Streitpatent Sp. 1, Zn. 3 bis 10).

Aus dem Stand der Technik sind solche gattungsgemäßen Zifferblätter bekannt, bei denen tagsüber, bei Beleuchtung durch Auflicht, die Zeichen infolge der dann dunklen Funktionsschicht dunkel erscheinen, während die sie umgebende Fläche aufgrund der hellen, nicht transparenten Deckschicht hell ist. Nachts hingegen, bei Beleuchtung mit Durchlicht, ist die nicht transparente Deckschicht unbeleuchtet und deshalb dunkel, während die Zeichen aufgrund der dann durchleuchteten Funktionsschicht hell erscheinen. In der Dämmerung wiederum kann es zu Problemen führen, wenn nur schwaches Außenlicht herrscht und die Lampe hinter dem Zifferblatt eingeschaltet wird, denn die Deckschicht erscheint dann durch das noch vorhandene Auflicht halbwegs hell, während die Zeichen durch das Durchlicht und das nur geringe Auflicht schon statt dunkel ebenfalls hell wirken. Es fehlt dadurch ein deutlicher Kontrast zwischen den Zeichen und ihrem Hintergrund, also der Deckschicht (vgl. Streitpatent Sp. 1, Zn. 11 bis 28).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Zifferblatt der eingangs genannten Art so zu gestalten, dass seine Zeichen bei Durchlicht oder Auflicht und bei gleichzeitigem Auflicht und Mischlicht möglichst gut zu erkennen sind (vgl. Streitpatent Sp. 1, Zn. 49 bis 52).

Diese Aufgabe wird durch das Zifferblatt des geltenden Anspruchs 1 gelöst. Hierzu ist bei der in Rede stehenden Lehre vorgesehen, dass die die Zeichen bildenden Ausnehmungen eine schmale Einfassung aus dunklem, lichtundurchlässigem Material aufweisen und dass nachts bei mit Durchlicht beleuchteten Zeichen nur die Zeichen selbst hell erscheinen.

3. Die Frage der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche sowie die Erörterung der Neuheit der Gegenstände können dahinstehen, denn die Beschwerde der Patentinhaberin hat schon deshalb keinen Erfolg, weil das Zifferblatt des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E3 und unter Berücksichtigung des fachmännischen Wissens nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (vgl. BGH GRUR 1991, 120-121, II.1. -"Elastische Bandage").

Die Lehre der Druckschrift E3 betrifft eine Skalenanordnung für ein Messgerät mit Leuchtanzeige (vgl. Sp. 1, Zn. 3 u. 4). In Übereinstimmung mit dem Streitpatent (vgl. Sp. 1, zweiter Absatz) offenbart die Druckschrift E3 in ihrer Beschreibungseinleitung die Schwierigkeiten hinsichtlich des Kontrastes zwischen den Anzeigemarkierungen und der umgebenden Skalenplatte, sofern bei Dämmerung das von außen auftreffende Licht im Gleichgewicht mit dem Licht durch die rückwärtige Beleuchtung steht (vgl. Sp. 1, Zn. 43 bis 50).

Im einzelnen offenbart die Druckschrift E3 mit den Worten des Anspruchs 1 ein mit Zeichen in Form von Strichen, Ziffern oder Symbolen versehenes Zifferblatt (Fig. 2 zeigt die an der Skalenplatte (16) gebildete Skalenanzeige. Die Skalenplatte (16) ist mit einer Anzahl Teilermarkierungen (28) versehen, die in regelmäßigen Winkelabständen annähernd halbkreisförmig angeordnet sind, wie mit einer Anzahl von Anzeigewerten (30) (beispielsweise Anzeigewerten für die Fahrzeuggeschwindigkeit), die ebenfalls am Innenumfang der Teilermarkierungen (28) in gleichmäßigen Winkelabständen angeordnet sind / vgl. Sp. 3, Zn. 33 bis 41 i.

V. m. Fig. 2), bei dem auf einer von einer Lampe zu durchleuchtenden Trägerschicht (transparente Grundplatte 32) (Das Lichtleitelement (18) leitet das von der Beleuchtungslampe (26) abgegebene Licht unter der Skalenplatte (16) derart, daß die gesamte Innenseite der Skalenplatte von unten mit einer möglichst gleichmäßigen Beleuchtungsintensität beleuchtet werden kann. / vgl. Sp. 3, Zn. 15 bis 19 i.

V. m. Fig. 1 ... Gemäß Fig. 3 besteht die Skalenplatte (16) aus einem transparenten oder halbtransparenten Grundwerkstoff (32), ... / vgl. Sp. 3, Zn. 58 bis 60 i.

V. m. Fig. 3), eine bei Auflicht als dunkle Fläche sichtbare, bei Durchlicht jedoch hell erscheinende Funktionsschicht (schwarze, halbtransparente Schicht 38) aufgebracht ist (Bei Tageszeit (Lampe ausgeschaltet): ... In diesem Falle ist die Breite der Teilermarkierung (28) oder des Anzeigewertes (30) gemäß Fig. 4(A) gleich (c), da die beiden äußeren Schichten (38) und (40) im Kontrast zur äußeren weißen Schicht (42) beide schwarz sind. vgl. Sp. 4, Zn. 45 bis 52 i. V. m. Fig. 3, 4 ... Nachts (Lampe eingeschaltet): Da das Beleuchtungslicht durch die erste innere, chromatische halbtransparente Schicht (34) und die äußere schwarze, halbtransparente Schicht (38) übertragen werden, wird die Teilermarkierung (28) oder der Anzeigewert (30) von innen beleuchtet. ... und die Teilermarkierung oder der Anzeigewert mit einer Breite (e) kann ebenfalls gemäß Fig. 4(C) in einer Farbe gesehen werden. / vgl. Sp. 5, Zn. 43 bis 59 i. V. m. Fign. 3, 4), auf der sich eine helle, lichtundurchlässige Deckschicht (schwarze lichtundurchlässige Schicht 40, äußere weiße halbtransparente Schicht 42) mit die Zeichen bildenden Ausnehmungen (Breiten e, c) befindet (... eine äußere schwarze, lichtundurchlässige Schicht (40), die derart aufgebracht ist, daß sie einen Rand und einen Außenumfang der Teilermarkierung oder des Anzeigewertes abdeckt, die durch die schwarze, halbtransparente Schicht (38) gebildet werden, und eine äußere weiße, halbtransparente Schicht (42), die derart aufgebracht ist, daß sie einen Rand der schwarzen, lichtundurchlässigen Schicht (40) und die gesamte Skalenplatte mit Ausnahme der Teilermarkierung (28) oder des Anzeigewertes (30) abdeckt / vgl. Sp. 4, Zn. 7 bis 17 i.V.m Fign. 3, 4), wobei die Ausnehmungen (Breiten e, c) eine schmale Einfassung aus dunklem, lichtundurchlässigem Material aufweisen (Da zu diesem Zeitpunkt jedoch die äußere schwarze, lichtundurchlässige Schicht (40), die zwischen der äußeren weißen, halbtransparenten Schicht (42) und der äußeren schwarzen, transparenten Schicht (38) gebildet wird, gemäß Fig. 4(B) unterscheidbar wird, ist der Rand oder Umfang (ce)/2 einer jeden Teilermarkierung (28) und jedes Anzeigewertes (30) gut in schwarz unterscheidbar und die Teilermarkierung oder der Anzeigewert mit einer Breite (e) kann in einer Farbe gesehen werden / vgl. Sp. 5, Zn. 33 bis 42 i. V. m. Fign. 3, 4).

Dabei entspricht die Schichtenfolge aus der unteren schwarzen, lichtundurchlässigen Schicht 40 und der oberen, weißen, halbtransparenten Schicht 42 gemäß der Druckschrift E3 der hellen, nicht transparenten Deckschicht 3 des Streitpatents. Dass auch eine zweischichtige Deckschicht unter den geltenden Anspruch 1 des Streitpatents fällt, ergibt sich direkt aus Anspruch 4 des Streitpatents, demzufolge die Deckschicht des Anspruchs 1 aus einer außenseitigen, hellen Deckschicht und einer darunter befindlichen, dunklen Sperrschicht bestehen kann.

Auch die Tatsache, dass die untere, schwarze, undurchlässige Schicht 40 der Druckschrift E3 nur abschnittsweise in Form von offenen Feldern aufgebracht ist und nicht durchgehend wie die dunkle Sperrschicht 8 des Streitpatents, fällt unter den Begriff "lichtundurchlässige Deckschicht" des geltenden Anspruchs 1, denn das Streitpatent beschreibt z. B. in den Ansprüchen 2 und 3 die Einfassung als durch eine Farbschicht erzeugt. Das Streitpatent verwendet demnach den Begriff "Schicht" auch für abschnittsweise aufgebrachte Bereiche.

Demnach unterscheidet sich die im verteidigten Anspruch 1 gegebene Lehre von der Lehre der Druckschrift E3 dadurch, dass zum einen die Funktionsschicht nicht abschnittsweise sondern durchgehend aufgebracht ist und dass zum anderen gemäß dem hinzugenommenen Merkmal des geltenden Anspruchs 1 nachts, bei mit Durchlicht beleuchteten Zeichen, nur die Zeichen selbst hell erscheinen, während nach Druckschrift E3 neben den Zeichen auch die Skalenplatte weiß oder hell ist

(vgl. E3, Sp. 1, erster Absatz).

Diese Unterschiede vermögen jedoch nicht die erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu begründen, denn bereits Druckschrift E3 lehrt, die die Aussparungen umgebende Einfassung so auszubilden, dass sie nachts deutlich breiter ist als tagsüber und abends (vgl. Fig. 4C und die Zusammenfassung). Für den zuständigen Fachmann ist es offensichtlich, dass durch dieses Mittel eine mögliche Blendwirkung zwischen der Skalenplatte und dem nachts dunklen Sichtfeld reduziert werden soll. Die vergrößerte Breite der Einfassung ((be)/2)) und damit die Fläche der lichtundurchlässigen Deckschicht 40 kann er gemäß Stand der Technik beliebig wählen und in einem weiten Bereich variieren. Dieser Bereich reicht, sofern aus Designgründen die Beleuchtung der Skalenplatte im Vordergrund steht, von einer geringen Verbreiterung der Randbreite bis zu einer, abgesehen von den Ziffern, durchgehenden Belegung der Trägerschicht mit der lichtundurchlässigen Schicht, sofern eine mögliche Blendwirkung der Skalenplatte zu minimieren ist.

Somit entnimmt der Fachmann der Druckschrift E3 i. V. m. seinem Fachwissen auch die Lehre, bei Bedarf die lichtundurchlässige Schicht 40 unterhalb der weißen Schicht 42, abgesehen von den Ziffern, durchgehend auszubilden. Diese Vorgehensweise führt offensichtlich zwingend zum vorstehend genannten Unterschied, wonach nachts, bei mit Durchlicht beleuchteten Zeichen, nur die Zeichen selbst hell erscheinen.

In Kenntnis der Druckschrift E3 die Funktionsschicht 38 durchgehend aufzubringen, liegt ebenfalls im Rahmen des fachmännischen Könnens, denn ein durchgehendes Aufbringen der Funktionsschicht bietet den offensichtlichen Vorteil, die Funktionsschicht mit einfachen Mitteln großflächig aufbringen zu können ohne diese entweder nachträglich strukturieren zu müssen oder diese mit aufwendigen Mitteln abschnittsweise aufbringen zu müssen.

Somit ergibt sich die Lehre des verteidigten Anspruchs 1 für den Fachmann aus Druckschrift E3 und seinem fachmännischen Können. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

Der geltende Anspruch 1 ist deshalb nicht rechtsbeständig.

4. Mit dem nicht rechtsbeständigen Patentanspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die entsprechenden rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 (vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz -"Informationsübermittlungsverfahren II"

m. w. N.).

5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Lokys Dr. Hock Maile Dr. Friedrichprö






BPatG:
Beschluss v. 17.12.2009
Az: 23 W (pat) 59/04


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