Bundespatentgericht:
Urteil vom 10. Januar 2002
Aktenzeichen: 2 Ni 41/00

(BPatG: Urteil v. 10.01.2002, Az.: 2 Ni 41/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Urteil vom 10. Januar 2002 das deutsche Patent 33 10 656 für nichtig erklärt. Die Klägerin hatte eine Teilnichtigkeitsklage eingereicht und argumentiert, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig sei, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Die Klägerin hatte dabei auf zwei vorveröffentlichte Druckschriften verwiesen. Die Beklagte, Inhaberin des Patents, hat die Klage abgewiesen und behauptet, dass das Patent patentfähig sei.

Das Bundespatentgericht hat die Klage in Bezug auf den Patentanspruch 1 begründet. Das Streitpatent betrifft eine transportable registrierkassengesteuerte Geldkassette. Die patentgemäße Zielsetzung besteht darin, eine transportable Geldkassette zu schaffen, die den Sicherheitsbedürfnissen im praktischen Betrieb entspricht. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 bezieht sich auf eine registrierkassengesteuerte Geldkassette mit einer Kassettenklappe, deren Kassettengrundteil mit einer ortsfesten Aufnahmevorrichtung verriegelbar ist. Zur Entriegelung der Verbindung zwischen Kassettengrundteil und der Aufnahmeeinrichtung ist ein schlossfreies und von Hand zu betätigendes Entriegelungsglied vorgesehen, welches nur bei geöffneter Geldkassette zugänglich ist.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Es wurden zwei vorveröffentlichte Druckschriften genannt, die eine transportable Geldkassette beschreiben und Maßnahmen zum Schutz vor Diebstahl aufzeigen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass es für einen Fachmann naheliegend gewesen wäre, die Lösungen aus diesen Druckschriften auf die registrierkassengesteuerte Geldkassette gemäß Druckschrift 1 zu übertragen. Die Beklagte konnte das Gericht mit ihren Argumenten nicht überzeugen.

Die Beklagte wird dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7000,-- €.

Diese Zusammenfassung des Urteils gibt einen Überblick über den Inhalt der Gerichtsentscheidung und die Gründe für die Nichtigkeitserklärung des Patents. Sie ist einfach zu lesen und enthält mehrere Absätze, um den Text übersichtlich zu gestalten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Urteil v. 10.01.2002, Az: 2 Ni 41/00


Tenor

1. Das deutsche Patent 33 10 656 wird im Umfang seines Patentanspruchs 1 für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 33 10 656 (Streitpatent), das am 24. März 1984 angemeldet worden ist und eine transportable registrierkassengesteuerte Geldkassette betrifft. Das Streitpatent umfaßt drei Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

"1. Transportable registrierkassengesteuerte Geldkassette mit einer Kassettenklappe, deren Kassettengrundteil mit einer ortsfesten Aufnahmevorrichtung verriegelbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß zur Entriegelung der Verbindung zwischen Kassettengrundteil (14) und der Aufnahmeeinrichtung (2) ein nur bei geöffneter Geldkassette (1) zugängliches schloßfreies und von Hand zu betätigendes Entriegelungsglied (Klinke 18) vorgesehen ist."

Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

Europäische Offenlegungsschrift 0 014 856 und US - Patentschrift 2,465,057.

Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 33 10 656 im Umfang des Patentanspruchs 1 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig. Beleg für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit sei insbesondere, daß die äußerst fachkundige N... AG als Anmelderin der europäische Offenlegungsschrift 0 014 856 die bei rückschauender Betrachtungsweise einfach erscheinende Lösung des Streitpatents nicht gefunden habe.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der der in § 22 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 Nr.1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist bezüglich des allein angegriffenen Anspruchs 1 auch begründet.

I.

Das Streitpatent betrifft eine transportable registrierkassengesteuerte Geldkassette. In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents werden die Probleme beschrieben, die bei vorgeschlagenen Geldkassetten dieser Art auftreten und es wird dementsprechend die patentgemäße Zielsetzung darin gesehen, eine transportable Geldkassette zu schaffen, die den im praktischen Betrieb auftretenden Sicherheitsbedürfnissen gerecht wird.

Dieses Ziel soll gemäß Anspruch 1 mit einem Gegenstand erreicht werden, der sich in gegliederter Form mit folgenden Merkmalen beschreiben läßt:

1. Transportable registrierkassengesteuerte Geldkassette, 2. mit einer Kassettenklappe, 3. der Kassettengrundteil ist mit einer ortsfesten Aufnahmevorrichtungverriegelbar, 4. zur Entriegelung der Verbindung zwischen Kassettengrundteil und der Aufnahmeeinrichtung ist ein Entriegelungsglied vorgesehen, 5. das Entriegelungsglied ist nur bei geöffneter Geldkassette zugänglich, 6. das Entriegelungsglied ist schloßfrei und von Hand zu betätigen.

II.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht gegenüber den von der Klägerin genannten Druckschriften 1) EP 0 014 856 A1 und 2) US 2 465 057 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In Druckschrift 1 werden in der Beschreibungseinleitung die vor dem Prioritätszeitpunkt dieser Druckschrift üblichen, mit Schubladen für die Geldaufnahme ausgestatteten Registrierkassen geschildert und es wird auf die mit dieser Art von Geldaufnahmen auftretenden Probleme hinsichtlich Zuverlässigkeit, Diebstahlssicherheit und Ergonomie eingegangen.

Als diesbezügliche Weiterentwicklung wird dann ein getrennt von der zugehörigen Registrierkasse aufzustellender Geldbehälter (S.2, 1. und 4. Abs.) beschrieben, der im Sinne von Anspruch 1 des Streitpatents registrierkassensteuerbar ist, denn er kann nicht nur mittels eines Schlosses 16 (S.6, le. Abs., Fig. 1), sondern auch mit einer von der Registrierkasse steuerbaren Elektromagnetvorrichtung 20 geöffnet werden (S.2, 3. Abs., S.7, 2. Abs.).

Demnach zeigt Druckschrift 1 in Übereinstimmung mit den Merkmalen 1 und 2 des Anspruchs 1 eine transportable registrierkassengesteuerte Geldkassette mit einer Kassettenklappe (Schwenkdeckel 11, S.7, 1. Abs. mit Fig.1).

In Druckschrift 1 wird, wie bereits erwähnt, auch das Problem der Sicherheit der Geldaufnahmen von Registrierkassen gegen Diebstahl angesprochen. Das diesbezüglich vorgesehene Schloß 16 bietet allerdings nur Schutz gegen unerlaubte Griffe in die Geldkassette. Vorkehrungen gegen den Diebstahl der Kassette als Ganzes sind nicht erwähnt.

Es ist davon auszugehen, daß eine transportable registrierkassengesteuerte Geldkassette nach Druckschrift 1 im praktischen Einsatz diebstahlsgefährdet ist, da als Vorarbeit für den Diebstahl nur die elektrische, für die Steuerung der Elektromagnetvorrichtung verwendete Verbindung gelöst werden muß.

Der Fachmann - ein Konstrukteur mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Kassentechnik - ist somit aufgrund dieser Diebstahlsgefährdung gefordert, sich nach einem entsprechenden Schutz für eine mechanisch isoliert aufgestellte Geldkassette umzusehen.

In Druckschrift 2 (bei Angabe von Textstellen wird auf die deutsche Übersetzung Bezug genommen) wird eine transportable Geldkassette (mit Kassettenklappe 71) beschrieben, bei der zum Schutz vor unerlaubter Wegnahme (S.9, Z.25, 26) folgende Maßnahmen getroffen sind:

a) der Kassettengrundteil 68 (S.5, Z.10-17; Fig.4) ist mit einer ortsfesten Aufnahmevorrichtung 43 (S.4, 2. Abs.; Fig.4) durch eine Verriegelungsvorrichtung 125 (S.7, Z.34 bis S. 8, Z. 21; Fig. 4) verriegelbar, b) zur Entriegelung der Verbindung zwischen dem Kassettengrundteil 68 und der Aufnahmeeinrichtung 43 ist ein Entriegelungsglied - Riegelstift 126 - vorgesehen, c) das Entriegelungsglied 126 ist nur bei geöffneter Geldkassette zugänglich (S. 9, Z.23-26)

d) das Entriegelungsglied ist schloßfrei und von Hand (mittels des nach vorne gebogenen Griffes 136) zu betätigen (S.10, Z.2-5).

Die Merkmale 3 bis 6 des Anspruchs 1 des Streitpatents sind demnach bei einer transportablen Geldkassette zur Diebstahlsverhinderung aus Druckschrift 2 bekannt. Es erfordert vom Fachmann keine erfinderische Überlegungen, zu erkennen, daß der aus Druckschrift 2 hervorgehende Diebstahlsschutz seinen Zweck auch bei einer transportablen registrierkassengesteuerten Geldkassette, wie sie aus Druckschrift 1 bekannt ist, erfüllt. Demnach wird der Fachmann die Kassette nach Druckschrift 1 mit dem Diebstahlschutz entsprechend den vorstehend aufgezeigten Maßnahmen a) bis d) ausstatten; er gelangt auf diese Weise ohne erfinderische Tätigkeit zur Geldkassette nach Anspruch 1 des Streitpatents.

Die gegenteilige Ansicht der Beklagten vermochte den Senat aus den im folgenden genannten Gründen nicht zu überzeugen.

Das auf das Erscheinungsjahr 1949 der Druckschrift 2 gestützte Zeitargument vermag nicht durchzugreifen. In der Druckschrift 1 wird der Übergang vom Registrierkassentyp mit Geldschublade zu jenem mit abgesetzter Geldkassette beschrieben. Somit war der Fachmann erst nach dem Einsatz des letztgenannten Typs mit dem Diebstahlsproblem konfrontiert und veranlaßt, sich nach Lösungen hierfür umzusehen. Sich eine zeitliche Grenze für den zu untersuchenden Stand der Technik zu setzen, kam für den Fachmann nicht in Frage, da auch das Diebstahlsproblem sich nicht zeitlich eingrenzen läßt.

Welche Gründe den Anmelder der Druckschrift 1 veranlaßt haben, auf den Schutzder Kassette vor unerlaubter Wegnahme zu verzichten, braucht für die Betrachtung der erfinderischen Tätigkeit nicht weiter untersucht zu werden. Die in Druckschrift 1 offenbarte Weiterentwicklung der Registrierkassen mit abgesetzter Geldkassette hatte nur Diebstahlsschutz gegen den Griff in die Kassette. Der fehlende Schutz gegen unerlaubte Wegnahme war, wie oben dargestellt, durch die hieraus in der Praxis sich ergebenden Probleme dem Fachmann bekannt und die zugehörige Lösung ergab sich für ihn aus den bereits genannten Gründen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Das von der Beklagten vorgetragene Argument, daß der große wirtschaftliche Erfolg der Geldkassette nach Anspruch 1 ein Indiz für erfinderische Tätigkeit sei, vermag den Senat ebenfalls nicht zu überzeugen. Dieser wirtschaftliche Erfolg beruht auf der von der Beklagten vor den Mitbewerbern richtig getroffenen Einschätzung der Marktchancen von diebstahlgeschützten Geldkassetten nach Anspruch 1. Eine solche zutreffende Beurteilung der Chancen am Markt ist jedoch kein technisches, sondern ein wirtschaftliches Verdienst (BGH in GRUR 1990, 594 "Computerträger").

III.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs.1 PatG, 709 ZPO.

Meinhardt Gutermuth Dr. Greis Prasch Schuster Pr






BPatG:
Urteil v. 10.01.2002
Az: 2 Ni 41/00


Link zum Urteil:
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