(BPatG: Beschluss v. 02.03.2004, Az.: 24 W (pat) 161/02)
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Mai 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 37 644 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 024 163 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 2. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 300 37 644 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 024 163 angeordnet. Der Widerspruch wurde im übrigen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben die Markeninhaberin sowie die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt. Daraufhin hat die Widersprechenden ihren Widerspruch zurückgenommen. Ihre Beschwerde hat sich dadurch erledigt. Augrund der Beschwerde der Markeninhaberin ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der Marke angeordnet worden ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
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