Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 8. September 2014
Aktenzeichen: 20 W 148/14

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 08.09.2014, Az.: 20 W 148/14)

1. Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist im Gegensatz zur Gesellschaft selbst zur Antragstellung nach § 104 Absatz 1 und 2 AktG (gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats) berechtigt.

2. Bei der Überprüfung der diesbezüglichen erstinstanzlichen Entscheidung ist das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht weitere Tatsacheninstanz (§ 65 Absatz 3 FamFG) und damit nicht auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt, sondern kann sein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der zum Aufsichtsrat zu bestellenden Personen in vollem Umfang an die Stelle des Ausgangsgerichts setzen (Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013 (Az. 27 W 35/13, zitiert nach Beck-Online).

3. Zu den nach § 104 Absatz 1 und 2 AktG im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Umständen

4. Bei erheblichen Interessengegensätzen innerhalb einer Gesellschaft, die im Wesentlichen in zwei untereinander zerstrittene Aktionärslager aufgespalten ist, kommt auch die gerichtliche Bestellung von "neutralen", nicht von den Beteiligten vorgeschlagenen Personen zu Aufsichtsräten in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und statt der in diesem Beschluss auch zu Aufsichtsratsmitgliedern der Beteiligten zu 1) bestellten Herren A, und B, werden zu Aufsichtsratsmitgliedern der Beteiligten zu 1) bestellt:

Herr C und Herr D.

Die Beteiligte zu 1) hat, soweit entsprechende Gerichtskosten auf der Verwerfung ihrer Beschwerde beruhen, diese alleine zu tragen, genauso wie sie der Beteiligten zu 3) gegebenenfalls entstandene notwendige Aufwendungen alleine zu erstatten hat,soweit diese ebenfalls auf der Verwerfung der Beschwerde der Beteiligten zu 1) beruhen. Im Übrigen findet hinsichtlich der Beschwerde der Beteiligten zu 1) eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die im Verfahren der Beschwerde der Beteiligten zu 2) entstandenen Gerichtskosten zu je ½ zu tragen. Insoweit findet eine Erstattung notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Der Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird für jede der Beschwerden auf Euro 60.000,00 festgesetzt, insgesamt auf Euro 120.000,00.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 2) und 3)zugelassen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Beteiligten zu 1) nach §§ 278 Absatz 3i.V.m. 104 Absatz 1 und 2 AktG.

Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligten zu 1). Bei der Beteiligten zu 3) handelt es sich um die nach ihrem Vortrag mit einem Anteil am Grundkapital der Beteiligten zu 1) von 38,82 %größte Einzelkommanditaktionärin.

Innergesellschaftlich bestanden und bestehen erhebliche, immer wieder auch gerichtlich geführte Streitigkeiten, die zum Teil aus vorangegangenen Verfahren senatsbekannt sind, aber auch im vorliegenden Verfahren Eingang in den Sachvortrag der Beteiligten gefunden haben. Insbesondere - aber nicht nur - zwischen der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) bestehen dabei erhebliche Differenzen. Insoweit kam und kommt der Besetzung des Aufsichtsrates der Beteiligten zu 1) erhebliche Bedeutung zu, zumal in deren letzten zum Handelsregister eingereichten und freigegebenen Satzung vom 17.01.2012 unter anderem geregelt ist,dass deren Aufsichtsrat die Kommanditaktionäre in Rechtsstreitigkeiten vertritt, die die Gesamtheit der Kommanditaktionäre gegen die persönliche haftende Gesellschafterin führen oder diese gegen die Gesamtheit der Kommanditaktionäre führt (§ 22 Absatz 1, 4. Spiegelstrich der Satzung).

Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts sind die hinsichtlich der als Aufsichtsräte vorgeschlagenen Personen übereinstimmenden Anträge auf Ergänzung des Aufsichtsrates der Beteiligten zu 1) und 2) vom 28.02.2014 - unter Klarstellung und Ergänzung mit Schriftsatz von deren Verfahrensbevollmächtigten vom 20.03.2014 -, sowie der hinsichtlich der vorgeschlagenen Personen abweichende Antrag der Beteiligten zu 3) vom 11.03.2014.Wegen des jeweiligen Inhalts der in Bezug genommenen Schriftsätze wird auf Bd. IV, Bl. 1 ff., Bl. 114 ff. und 170 ff. der Akte Bezug genommen. Weiterhin wird Bezug genommen auf den Inhalt der Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3)an das Amtsgericht vom 14.03.2014 (Bd. IV, Bl. 109 ff. der Akte).

Gemäß § 17 Absatz 1 der letzten Satzung der Beteiligten zu 1)vom 17.01.2012 besteht deren Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern,wovon gemäß § 17 Absatz 2 zwei Aufsichtsratsmitglieder von zwei Aktionären, unter anderem von der Beteiligten zu 3) direkt entsandt werden. Die restlichen Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung gewählt. Weiterhin ist nach § 21 Abs.2 der Satzung der Aufsichtstrat, wenn er mehr als drei Mitglieder umfasst, nur dann beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder aus denen er besteht an der Beschlussfassung teilnehmen.

Den Anträgen der Beteiligten zu Grunde liegt der Umstand, dass aus dem zunächst aus sechs Mitgliedern - den Herren E(Aufsichtsratsvorsitzender), F, G, H, I (von der Beteiligten zu 6)entsandt) und J (von der weiteren entsendungsberechtigten Kommanditaktionärin K AG entsandt) - bestehenden Aufsichtsrat die Herren E, F und H zum bzw. mit Ablauf des 06.03.2014 ihre Aufsichtsratsmandate niedergelegt haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.03.2014, auf den wegen seines Inhalts auf Bd. IV, Bl. 211 ff. der Akte Bezug genommen wird, hat der Richter am Amtsgericht unter Zurückweisung des Ersuchens der Beteiligten zu 1) und 2) auf vorrangige gerichtliche Bestellung der Herren E, F und L die von der Beteiligten zu 3)vorgeschlagenen Herren H, A und B zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt.

Mit Schriftsatz vom 08.04.2014 an das Amtsgericht, dort eingegangen vorab per Telefax am selben Tag, haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2)ausdrücklich für diese beiden Beteiligten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt. Sie haben diese allerdings insoweit dem Gegenstand nach beschränkt, als sie beantragt haben,den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abzuändern, dass statt der von diesem bestellten Herren A und B die Herren E und F zu Aufsichtsratsmitgliedern der Beteiligten zu 1) bestellt werden.Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz, Bd. V, Bl. 228 ff.der Akte Bezug genommen.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) haben mit Schriftsatz vom 25.04.2014, auf den wegen der Darlegungen Bezug genommen wird (Bd. V, Bl. 319 ff. der Akte), den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts verteidigt. Insoweit wird auch auf die daraufhin erfolgte Erwiderung der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 09.05.2014 Bezug genommen (Bd. V, Bl. 327 ff. der Akte).

Mit Beschluss vom 15.05.2014, auf den wegen der Begründung Bezug genommen wird (Bd. V, Bl. 382 ff. der Akte), hat der Richter am Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.

Die Verfahrensbevollmächtigen der Beteiligten zu 1) und 2) haben dann mit Schriftsatz vom 21.07.2014 an den Senat, auf den wegen der Darlegungen Bezug genommen wird (Bd. VI, Bl. 437 ff. der Akte),ergänzend vorgetragen und unter anderem mitgeteilt, dass Herr G aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden sei. Letzteres korrespondiert mit der von der Beteiligten zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin zum Handelsregister der Beteiligten zu 1)übersandten und einen Stand zum 05.06.2014 ausweisenden Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft.

Mit weiterem Schriftsatz vom 06.08.2014, auf den wegen der Darlegungen ebenfalls Bezug genommen wird (Bd. VI, Bl. 476 ff. der Akte), haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1)und 2) wiederum ergänzend vorgetragen und unter anderem mitgeteilt,dass das bisherige Aufsichtsratsmitglied I, der zu diesem Zeitpunkt Vorsitzender des Aufsichtsrats gewesen ist, von der Beteiligten zu 3) unter Ausübung deren satzungsmäßigem Entsenderechts abberufen und stattdessen von dieser Herr G in den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 1) entsandt worden ist.

Der Berichterstatter des Senats hat den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten mit Hinweisschreiben vom 07.08.2014 (Bd. VI, Bl. 494 f. der Akte) mitgeteilt, dass dem Senat lediglich die Entscheidung darüber angefallen ist, ob die Bestellung der Herren A und B aufzuheben ist und er dabei nicht an die gegenläufige Anregung auf Bestellung der Herren E und Fgebunden ist und weiterhin, dass der Senat es für sachgerecht halte, statt der Herren A und B zwei andere Aufsichtsräte zu bestellen. Insoweit wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich auf entsprechende Personenvorschläge zu einigen, jedoch unter namentlicher Nennung und Übersendung der von diesen an den Senat übersandten Zustimmungserklärungen und Lebensläufe (Bd. VI, Bl. 485f; 488 ff. der Akte) auch mitgeteilt, dass der Senat zwei zur Ausübung der beiden Aufsichtsratsmandate geeignete Personen,nämlich die nunmehr bestellten Herren C und D, ermittelt hat.Weiterhin wurde die Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen deren Beschwerdebefugnis bestehen.

Mit Schriftsatz vom 25.08.2014 an den Senat, auf den wegen seines Inhaltes im Einzelnen Bezug genommen wird (Bd. VI, Bl. 502ff. der Akte), haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) unter anderem erklärt, eine Einigung zwischen den Beteiligten auf übereinstimmende Personen sei nicht zu erhoffen und die Bestellung von Alternativkandidaten durch den Senat sei nicht sachgerecht und auch nicht im Interesse der Beteiligten zu 1).

Letztlich haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz an den Senat vom 01.09.2014 Stellung genommen, darin bestätigt, dass eine Einigung der Beteiligten auf zwei gemeinsame Kandidaten nicht möglich sei und keine Bedenken gegen die vom Senat vorgeschlagenen Aufsichtsräte bestünden. Im Übrigen sind die Darlegungen in diesem Schriftsatz, der den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) erst mit der Zustellung dieses Beschlusses übersandt wird, nicht Grundlage der vorliegenden Entscheidung des Senats.

II.

1. Die nach §§ 278 Absatz 3, 104 Absatz 2 Satz 3 AktG i.V.m §§375 Nr. 4, 402, 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zwar innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 63Absatz 1 FamFG formgemäß bei dem Amtsgericht eingegangen. Es fehlt der Beteiligten zu 1) entgegen der Ansicht von deren Verfahrensbevollmächtigen jedoch an der erforderlichen Beschwerdebefugnis nach § 59 FamFG, mit der Folge, dass deren Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.

Bei dem Verfahren nach §278 Absatz 3 AktGi.V.m. § 104 Absatz 1und 2 AktG handelt es sich, wie sich schon aus dem ausdrücklichen Wortlaut ergibt, um ein reines Antragsverfahren. Das Recht zur Antragstellung hat nach § 104 Absatz 1 und 2 AktG ausschließlich der Vorstand, ein Aufsichtsratsmitglied oder ein Aktionär einer Gesellschaft; die Gesellschaft selbst also nicht (einhellige Auffassung, vgl. nur Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl.,2010, §104, Rn. 12 m.w.N.; Hopt/Roth in Großkommentar zum AktG, 4.Aufl., 2006, § 104, Rn. 39).

Dafür, dass insoweit für die Kommanditgesellschaft auf Aktien aufgrund der in § 278 Absatz 3 AktG lediglich entsprechend angeordneten Anwendung von § 104 AktG anderes gelten sollte, sind keine Gründe ersichtlich. Diese Auffassung wird € soweit ersichtlich € auch nicht vertreten.

Wenn ein Beschluss jedoch nur auf Antrag erlassen werden kann,und der Antrag zurückgewiesen wird, steht nach § 59 Absatz 2 FamGdie Beschwerde nur dem Antragsteller zu. Daraus folgt jedoch nicht,dass in einem Antragsverfahren das Beschwerderecht nach § 59 Absatz 2 FamFG einem nicht auch antragsberechtigten Dritten nur aufgrund der Stellung eines unzulässigen Antrages zusteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sein Antrag mangels Antragsberechtigung in der ersten Instanz nicht als unzulässig abgewiesen worden ist (so im Ergebnis auch Hopt/Roth, a.a.O., Rn. 94 m.w.N.).

Aber auch, wenn man insoweit anderer Auffassung sein sollte und auch einem nicht antragsberechtigten Dritten der € in unzulässiger Weise- einen als unbegründet zurückgewiesenen Antrag gestellt hat, grundsätzlich nach § 59 Absatz 2 FamFG zur Einlegung der Beschwerde berechtigt hält, ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis. § 59 Absatz 2 FamFG normiert nämlich keine selbständige Beschwerdeberechtigung sondern beschränkt lediglich das in § 59Absatz 1 FamFG generell geregelte Beschwerderecht. Daraus folgt,dass die Zurückweisung eines Antrages alleine noch kein Beschwerderecht begründet, es vielmehr in jedem Fall auch einer materiellen Beschwer in einem eigenen subjektiven Recht des Beschwerdeführers gemäß § 59 Absatz 1 FamFG bedarf (vgl. Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 59, Rn. 39 m.w.N. z. Rspr.).

Vorliegend fehlt es jedoch an einer solchen materiellen Beschwer der Beteiligten zu 1), da diese, wie dargelegt, schon kein eigenes Antragsrecht hat, das hier beeinträchtigt sein könnte und darüber hinaus auch ein Recht der Gesellschaft selbst an der Bestellung bestimmter, von ihr als Aufsichtsratsmitglieder gewünschter Personen nicht ersichtlich ist.

Selbst wenn man demgegenüber jedoch mit der Beteiligten zu 1)von deren Beschwerdebefugnis auszugehen hätte, wäre ihre Beschwerde mangels Antragsbefugnis als unbegründet zurückzuweisen gewesen.

2. Die ausdrücklich in deren Namen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist demgegenüber, obwohl deren Bestellungsantrag durch das Amtsgericht zwar grundsätzlich entsprochen wurde,zulässig, weil andere als die von ihr vorgeschlagenen Personen von dem Amtsgericht zu Aufsichtsräten bestellt worden sind (vgl. OLGHamm Beschluss vom 14.12.2010, Az. 15 W 538/10, m.w.N. in ZIP 2011,372, 374; Simons in Hölters, AktG, 2.Aufl., 2014, §104, Rn.41).

Der Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) steht in Anknüpfung an die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1 im Hinblick auf § 59Absatz 2 FamFG entgegen der von der Beteiligten zu 3)erstinstanzlich vertretenen Auffassung auch kein fehlendes eigenes Antragsrecht der Beteiligten zu 2) entgegen.

Insoweit hat die Beteiligte zu 3) im Hinblick auf die Bestimmung des § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG, wonach persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien das Stimmrecht für ihre Aktien weder für sich noch für einen anderen bei Beschlussfassungen über die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrates ausüben können, erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dann müsse es einem persönlich haftenden Gesellschafter nach der ratio legis dieser Bestimmung auch verwehrt sein, ihr angenehme Kandidaten mittels eines Antrages nach § 104 AktG zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellen zu lassen. Dem persönlich haftenden Gesellschafter stehe daher kein Antragsrecht zu.Jedenfalls aber dürfe das Gericht dessen Personalvorschläge nicht berücksichtigen.

Dieser Ansicht kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil das Gericht bei der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrates nach § 104 Absatz 1 und 2 AktG bei der Auswahl der zu bestellenden Personen nicht an die Vorschläge eines Antragstellers gebunden ist sondern nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (allgemeine Meinung, vgl. u.a. OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830 f.; OLG Schleswig,AG 2004, 453 ff; OLG München, AG 2009, 745, 747; OLG Köln,Beschluss vom 23.02.2011, Az. 2 Wx 41/11, zitiert nach Beck-online;OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013, Az. 27 W 35/13, zitiert nach Beck-online; LG Hannover, Beschluss vom 12.03.2009, Az. 21 T 2/09,zitiert nach Beck-online; BayObLG in BayOblGZ 1997, 262 und Beschluss vom 13.12.2004, Az. 3Z BR134/04, zitiert nach Beck-Online, dort aber jeweils als €freies Ermessen€bezeichnet; Henssler in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2.Aufl. 2014, § 104, Rn. 7; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, 2008, §104, Rn. 8; Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl.2014, § 104, Rn. 31; Spindler, a.a.O., Rn. 21, jeweils m.w.N.).

Im Übrigen ist Normzweck des § 104 AktG in erster Linie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates (vgl.Hopt/Roth, a.a.O., § 104, Rn. 8 m.w.N.) und nicht, dem Antragsteller eine Möglichkeit zur Durchsetzung von eigenen,möglicherweise nicht am Wohl der Gesellschaft orientierten Bestellungsinteressen zu bieten, wie dies bei Wahlen zum Aufsichtsrat nicht ausgeschlossen werden kann.

Soweit ersichtlich findet sich eine Bestätigung der dargelegten Ansicht der Beteiligten zu 3) weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung. Im Gegenteil weist beispielsweise Habersack im Münchner Kommentar zum AktG, a.a.O., Rn. 3, ohne jegliche Einschränkung darauf hin, dass § 104 AktG über § 278 Absatz 3 AktGauch auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien Anwendung findet.

Dem steht auch die Bestimmung des § 283 AktG nicht entgegen,wonach für die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sinngemäß die dort aufgeführten Vorschriften für den Vorstand der Aktiengesellschaft gelten.

Zwar wird mehrheitlich unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.02.1997 (BGHZ 134, 392 ff., 394) die Auffassung vertreten, durch § 283 AktG seien zugleich die anderen den Vorstand betreffenden Vorschriften des Aktienrechts, jedenfalls soweit das Aktiengesetz keine sonstigen ausdrücklichen Regelungen für den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien vorsieht, unanwendbar. Der Katalog des § 283 AktG sei also abschließend (so u.a. Schmidt in Schmidt/Lutter, a.a.O., § 283, Rn. 2; Mertens/Cahn in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., 2004, § 283, Rn. 4; Förl/Fett, in Bürgers/Körper, AktG, 3. Aufl. 2014, § 283, Rn. 1; Blaurock in Wachter, AktG, 2. Aufl. 2014, § 283, Rn. 1) bzw. grundsätzlich abschließend (Perlitt in Münchener Kommentar, a.a.O., § 283 Rn. 6;weitergehend ausdrücklich Bachmann in Spindler/Stilz a.a.O., § 283,Rn. 2, der die Ansicht vertritt, dass Ausnahmen dort Platz greifen könnten, wo der Zusammenhang mit einer aktienrechtlichen Regelung dies im Einzelfall fordere).

Trotz dieser Auffassungen wird jedoch gerade auch zu dem hier maßgeblichen Antragsrecht nach § 104 Absatz 1 und 2 AktG die Auffassung vertreten, dass insoweit auch der persönlich haftende Gesellschafter im Bedarfsfall antragsberechtigt bzw. auch antragsverpflichtet ist (vgl. Perlitt, a.a.O., § 287, Rn. 25;Assmann/Sethe in Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 287, Rn. 12;Mertens/Cahn, a.a.O., § 287, Rn. 11; Semler in Geßler/Hefermehl,AktG, Stand 10. Lieferung, 1986, § 287, Rn. 12; Bürgers in Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien,München 2004, § 5, Rn. 469).

Der Senat schließt sich dieser Auffassung, zu der weder in Literatur noch Rechtsprechung gegenteilige Ansichten ersichtlich sind, im Ergebnis jedenfalls insoweit an, als es das vorliegend alleine fragliche Antragsrecht der Beteiligten zu 2) als persönliche haftende Gesellschafterin betrifft.

Dem steht auch der oben angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.02.1997 nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dort zur Stützung seiner Ansicht, wonach auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sein könne, ausgeführt, dass unter den in § 283 AktG enumerativ und abschließend aufgezählten Vorschriften für den Vorstand einer Aktiengesellschaft, die auch für den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gelten, § 76Absatz 1 Satz 3 AktG (richtigerweise § 76 Absatz 3 Satz 1AktG) nicht erwähnt werde. Insoweit hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich nur - dem Wortlaut von § 283 AktG entsprechend - auf Vorschriften €für den Vorstand€ einer Aktiengesellschaft Bezug genommen, zu denen jedenfalls der für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgebliche § 76 Absatz 3 Satz 1 AktG, wonach Mitglied des Vorstands nur eine natürliche,unbeschränkt geschäftsfähige Person sein kann, gehört. Um eine solche Vorschrift €für den Vorstand€ handelt es sich bei § 104 Absatz 1 und 2 AktG, der - wie dargelegt - in erster Linie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates dient, jedoch gerade nicht.

Insoweit ist es auch nicht ersichtlich, wieso im Unterschied zu dem hierzu verpflichteten Vorstand einer Aktiengesellschaft und zu dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. hierzu Hopt in Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., Stand der Nachlieferung 01.01.1999, § 93, Rn. 89) der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht jedenfalls für die Gesetz- und Satzungsmäßigkeit der Organisation und der Entscheidungsprozesse der Gesellschaft sorgen können soll,erforderlichenfalls über § 104 Absatz 1 und 2 AktG.

Dies gilt zumal dann, wenn man bedenkt, dass der Aufsichtsrat einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nach wohl herrschender Auffassung u.a. die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit dem persönlich haftenden Gesellschafter gerichtlich und außergerichtlich vertritt und auch sonst die Tätigkeit der Geschäftsführung überwacht (vgl. u.a. Assmann/Sethe,a.a.O., § 287, Rn. 26, 32, 67 m.w.N.). Entsprechend ist - wie oben unter I. bereits dargelegt € auch in der Satzung der Beteiligten zu 1) geregelt, dass und in welchen Fällen diese von dem Aufsichtsrat in Rechtsstreitigkeiten mit der Beteiligten zu 2)vertreten wird. Gerade im Hinblick auf die verschiedenen aktuellen,hier nicht einzeln aufzuführenden und den Verfahrensbeteiligten bekannten und im vorliegenden Verfahren mitgeteilten Rechtsstreitigkeiten, bei denen es auf die entsprechende Vertretung durch den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 1) ankommt, besteht vorliegend also auch ein konkretes Interesse der Beteiligten zu 2)im Hinblick auf die Besetzung des Aufsichtsrates. Die gilt weiterhin auch deswegen, weil nach § 22 Absatz 2 der Satzung der Beteiligten zu 1) die Geschäftsführung durch die Beteiligte zu 2)bei dort genannten Geschäften eines Beschlusses des Aufsichtsrates bedarf.

Da somit der Anwendungsbereich von § 283 AktG vorliegend schon nicht eröffnet ist, findet § 104 Absatz 1 und 2 AktG über § 278Absatz 3 AktG, wonach die Bestimmungen des ersten Buches des Aktiengesetzes, mithin auch § 104 AktG, sinngemäß Anwendung finden soweit sich aus den folgenden Vorschriften (§§ 279 € 290AktG) oder dem Fehlen eines Vorstandes nichts anderes ergibt,Anwendung.

Also kommt es hier auch nicht darauf an, ob man - entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3) € für die Frage der Anwendbarkeit von § 104 Absatz 1 und 2 AktG auch auf den persönlich haftenden Gesellschafter § 283 Nr. 4 AktG heranziehen will, wie dies Perlitt, a.a.O., Assmann/Sethe, a.a.O., § 287, Rn. 12; Semler a.a.O. und Bürgers a.a.O. ohne weitere Begründung vertreten, wobei dies trotz des Wortlauts von § 283 Nr 4 AktG (€die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat€) jedenfalls nicht abwegig erscheint.

Die somit zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) führt jedoch nicht zu der von der Beteiligten zu 2) begehrten Bestellung der Herren E und F statt der vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung der Herren A und B, sondern zur Bestellung der Herren Cund D.

Im Hinblick auf die ausdrückliche Beschränkung der Beschwerde auf die vom Amtsgericht vorgenommene Auswahl der von diesem bestellten Herren A und B ist dem Senat vorliegend eine Beschwerdeentscheidung auch nur begrenzt auf die Frage dieser Personenauswahl für diese beiden Aufsichtsratspositionen angefallen. Mithin hat der Senat insbesondere nicht über die weitere - ausdrücklich nicht angefochtene - amtsgerichtliche Bestellung des Herrn H zu befinden und auch nicht darüber, ob für die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen einer Aufsichtsratsbestellung nach §278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 104 Absatz 1 und 2 AktG gegeben sind. Dem Senat ist auch keine Entscheidung über eine weitere Ergänzung des Aufsichtsrates im Hinblick auf den Umstand angefallen, dass der Aufsichtsrat der Beteiligten zu 1) zwischenzeitlich nur noch aus fünf Mitgliedern besteht.

Wie bereits dargelegt, ist das Gericht bei der Entscheidung darüber, welche Personen es zum Aufsichtsrat bestellt, nicht an die Vorschläge eines Antragstellers gebunden, sondern hat diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

Bei der Überprüfung der diesbezüglichen erstinstanzlichen Entscheidung ist der Senat als Beschwerdegericht weitere Tatsacheninstanz (§ 65 Absatz 3 FamFG) und damit nicht auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt, sondern kann sein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der zum Aufsichtsrat zu bestellenden Personen in vollem Umfang an die Stelle des Ausgangsgerichts setzen (so u.a. OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830 f.,BayObLG, Beschluss vom 14.12.2004. a.a.O. und OLG München, AG 2009,745 ff., jeweils zur vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich des Landgerichts, das damals noch Beschwerdegericht in dem diesbezüglichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit war;Hopt/Roth, a.a.O., § 104, Rn. 84; Spindler, a.a.O., §104, Rn. 26;Habersack, a.a.O., Rn. 40; Simons in Hölters, AktG, 2. Aufl. 2014,§ 104, Rn. 41).

Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OLG Hamm vom 28.05.2013 (Az. 27W 35/13, zitiert nach Beck-Online) und ein Zitat von Habersack im Münchner Kommentar zum AktG, a.a.O., Rn. 31, die Auffassung vertreten, die erstinstanzliche Entscheidung sei in der Beschwerdeinstanz durch das Oberlandesgericht nur auf Rechtsfehler hin überprüfbar, ist dem nicht zu folgen. Von den Ausführungen im vorherigen Absatz abgesehen, liegt es nahe, dass das OLG Hamm, das für seine Rechtsauffassung keine Begründung gegeben hat, sondern nur auf das vorgenannte Zitat von Habersack und auf Meyer-Holz, in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 23 Bezug genommen hat, diese Rechtsansicht nur versehentlich geäußert hat. Dafür spricht, dass jedenfalls im Beschlusstext eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht nunmehr zweite Tatsacheninstanz ist, nicht stattfindet und das zur Begründung angegebene Zitat in Keidel, FGG, ausdrücklich nur dahin lautet, dass Ermessensentscheidungen auf - hier nicht vorliegende -weitere Beschwerde nur begrenzt nachprüfbar sind. Das weiterhin in Bezug genommene Zitat von Habersack relativiert sich schon dadurch, dass dieser selbst in seiner Kommentierung zu § 104,Rn. 40 ausdrücklich die Auffassung vertritt, dass das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht bei der Nachprüfung der Ermessenentscheidung des Registergerichts nicht auf Ermessensfehler beschränkt ist, sondern in vollem Umfang sein Ermessen an die Stelle des Amtsgerichts setzen kann.

Bei der somit erforderlichen Ausübung des Ermessens sind besondere persönliche Anforderungen an das Aufsichtsratsmitglied,die sich ggf. aus dem Gesetz und der Satzung ergeben können, zu berücksichtigen (vgl. u.a. Drygala, a.a.O., Rn. 18). Weiterhin hat sich die Entscheidung vor allem an den Interessen der Gesellschaft zu orientieren (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 2Wx 41/11; zitiert nach Beck-online; OLG Hamm, a.a.O.; Habersack,a.a.O., Rn. 31), bzw. dürfen der Bestellung keine überwiegenden Belange der Gesellschaft entgegenstehen (OLG Hamm, AG 2011, 384,387;Spindler a.a.O., Rn. 21), jedenfalls soweit solche Interessen und Belange für das Gericht überhaupt ausreichend erkennbar sind.Daraus folgt selbstverständlich auch, dass das Gericht nur eine fachlich und persönlich qualifizierte Person auswählen kann (so u.a. auch LG Hannover, a.a.O.; Henssler, a.a.O. Rn.7). Weiterhin wird vertreten, dass auch die Frage eines möglichen Interessenkonflikts bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sein soll (vgl. u.a. Hopt/Roth, a.a.O., § 104, Rn. 83; Spindler,a.a.O., Rn. 21; Henssler, a.a.O., Rn. 7; auch OLG Hamm, a.a.O.,nach dem ein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse des Kandidaten zu prüfen sein soll). Eine Bestellung soll jedenfalls bei einer schweren, unlösbaren Pflichtenkollision ausgeschlossen sein (u.a. LG Hannover, a.a.O.; Henssler, a.a.O.), so insbesondere auch dann, wenn ein Kandidat beispielsweise Vorstand einer Gesellschaft ist, die mit der Gesellschaft, bei der die Bestellung erfolgen soll, im wesentlichen Kernbereich der Geschäftsfelder in Konkurrenz steht (OLG Schleswig, a.a.O.; u.a. kritisch im Hinblick auf das Merkmal des Interessenkonflikts Hoffmann-Becking, NZG 2014,801 ff.).

Weiterhin wird insbesondere im Rahmen von § 104 Absatz 4 Satz 4AktG, wonach dann, wenn ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen ist,bei dessen Wahl eine Spitzenorganisation der Gewerkschaften, eine Gewerkschaft oder Betriebsräte ein Vorschlagsrecht haben, das Gericht Vorschläge dieser Stellen berücksichtigen soll, vertreten,dass das Gericht sich dann, wenn mehrere Vorschlagsberechtigte unterschiedliche Vorschläge unterbreiten, bei seiner Entscheidung grundsätzlich daran orientieren solle oder müsse, welche Person von dem zuständigen Gremium voraussichtlich bestellt worden wäre (vgl.u.a. LG Wuppertal, BB 1978, 1380; Drygala a.a.O., Rn. 19,Habersack, a.a.O., Rn. 35; Spindler, a.a.O., Rn. 40; Hopt/Roth a.a.O., Rn. 78 unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass praktisch die Wahl einer bestimmten Person aber kaum sicher vorauszusagen sei, so dass eine tatsächliche Bindung des Gerichts häufig zu verneinen sei). Aber auch unabhängig von dem Vorliegen eines Falles nach § 104 Absatz 4 Satz 4 AktG wird vertreten, dass der mutmaßliche Wille des Bestellungsorganes bei der gerichtlichen Auswahl des Aufsichtsratsmitgliedes auch im Rahmen einer sich nur nach § 104 Absatz 1 und 2 AktG richtenden Entscheidung grundsätzlich, bzw. in der Regel zu berücksichtigen sein soll (u.a.AG Berlin Charlottenburg; AG 2005, 133 f. 133; Hopt/Roth, a.a.O.,Rn. 85; Grigoleit/Tomasic in Grigoleit, AktG, 2013, § 104, Rn.15).

Letzteren Gesichtspunkt hat auch das Amtsgericht, das keinen Mangel in der Qualifikation der Herren E, F, A und B festgestellt hat und hinsichtlich der Herren E und F sogar eine höhere Qualifikation nicht ausgeschlossen hat, zum tragenden Grund seiner Entscheidung gemacht. Dies wird auch von der Beteiligten zu 3) als ein Hauptargument für die Bestellung der von ihr vorgeschlagenen und bestellten Herren A und B angesehen.

Dem folgt der Senat jedoch nicht.

Auch wenn die Beteiligte zu 3) mit Unterstützung von weiteren Kommanditaktionären - wie das Amtsgericht unwidersprochen dargelegt hat - in den letzten vier Hauptversammlungen jeweils über eine knappe einfache Mehrheit verfügte, hält der Senat es, selbst wenn es grundsätzlich in der Regel möglicherweise zweckmäßig sein dürfte, die Auswahl unter den von den Antragsberechtigten vorgeschlagenen Personen zu treffen (vgl. OLG München, a.a.O.),vorliegend nicht für angemessen, die Herren A und B zu bestellen,aber auch nicht, wie die Beteiligte zu 2) vorgeschlagen hat, die Herrn E und F.

Der Senat hält es im Hinblick auf die offensichtlichen und gerichtsbekannten erheblichen Interessengegensätze innerhalb der Beteiligten zu 1), die - worauf auch das Amtsgericht bereits hingewiesen hat - im Wesentlichen in zwei untereinander zerstrittene Aktionärslager aufgespalten ist, von denen zum einen die Beteiligte zu 2) unterstützt wird und zum anderen die Beteiligte zu 3), vielmehr für erforderlich, zwei Personen als Aufsichtsräte zu bestellen, die jedenfalls schon in dem Sinne €neutral€ sind, als sie nicht einseitig von einem der Beteiligten benannt worden sind, es sich vielmehr ohne jeglichen Zweifel um außenstehende Personen handelt, die keiner der Beteiligten zugerechnet werden können. Deren Bestellung bietet dem Senat die größtmögliche Gewähr dafür, dass deren Tätigkeit im Aufsichtsrat ausschließlich an den Interessen der Beteiligten zu 1)orientiert sein wird. Eine vergleichbare Sicherheit hat der Senat hingegen bei den von den Beteiligten vorgeschlagenen Personen trotz des jeweiligen diesbezüglichen Sachvortrages nicht. Diese Sicherheit ist für den Senat im Hinblick auf die Vielzahl und die Qualität der jeweils vorgetragenen und angeblich gegen die jeweils vorgeschlagenen Personen sprechenden Gründe, die eine nicht im Interesse der Beteiligten zu 1) liegende Amtsführung vermuten ließen, im vorliegenden Verfahren trotz des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes auch nicht mit der notwendigen Sicherheit zu erlangen.

Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass es sich bei der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrates grundsätzlich schon dem Wesen nach um eine lediglich vorübergehende Entscheidung handelt, die die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates übergangsweise bis zur folgenden Hauptversammlung sichern soll, in der dann das dafür zuständige Gesellschaftsorgan die Gelegenheit hat, über die Besetzung des Aufsichtsrates zu entscheiden.

Jedenfalls dann, wenn wie vorliegend, derart substantielle Streitigkeiten innerhalb einer Gesellschaft bestehen, diese sich senatsbekannt schon über mehrere Jahre hinziehen und die Ausdruck tiefgreifender unterschiedlicher Vorstellungen hinsichtlich der Unternehmensführung in vielen Fragen und nicht lediglich hinsichtlich einer punktuellen Frage sind, die möglicherweise für das Gericht greifbar und damit hinsichtlich der für die Bestellung entscheidenden Frage des Interesses der Gesellschaft auch beurteilbar wäre, hält der Senat die Bestellung von Personen zum Aufsichtsrat für angezeigt, bei denen so weit als möglich davon ausgegangen werden kann, dass diese ausschließlich das Interesse der Gesellschaft verfolgen und nicht möglicherweise davon abweichende Eigeninteressen einzelner Gesellschafter/Kommanditaktionäre. Letzteres kann jedoch, wie gesagt, bei einer Bestellung der Herren E, F, A und B nicht mit der für den Senat erforderlichen Sicherheit beurteilt werden.

Einer Bestellung der Herren C und D steht auch nicht entscheidend entgegen, dass die Beteiligte zu 3) zusammen mit sie unterstützenden Kommanditaktionären in den letzten vier Hauptversammlungen eine knappe Mehrheit auf sich vereinigen konnte,und sie nach Vortrag ihrer Verfahrensbevollmächtigten nunmehr, ggf.unter Anwendung der ihr nach § 122 AktG zustehenden Rechte, bzw.der Anregungsmöglichkeit nach §§ 407, 175 Abs. 1 AktG, für die baldige Durchführung einer entsprechenden Hauptversammlung der Beteiligten zu 1) sorgen will, in der dann über die Bestellung der Herren A und B entschieden werde.

Zunächst besteht jedenfalls kein Grund, mögliche zukünftige Wahlergebnisse von Hauptversammlungen im Rahmen von § 104 Absatz 1und 2 AktG zwingend der Auswahlentscheidung des Gerichts im Sinne einer Ermessenreduzierung gegen Null zu Grunde legen zu müssen.Dies wird auch- soweit ersichtlich € weder in der Rechtsprechung noch in Literatur vertreten.

Aber auch, wenn man ein mögliches zukünftiges Abstimmungsergebnis bei der Ermessenentscheidung jedenfalls mit einbeziehen will, kommt der Senat vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.

Vorrangiger Gesichtspunkt für die Ermessenausübung bleibt vielmehr in jedem Fall das Interesse der Gesellschaft. Dass diesem vorliegend durch eine Bestellung eines der von den Beteiligten vorgeschlagenen Kandidaten am besten oder überhaupt gedient wäre,kann der Senat - wie dargelegt € jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Dann kann von dem Senat auch nicht erwartet werden, dass er trotzdem aus diesen Kandidaten Personen, hier also die Herren A und B, auswählt und zu Aufsichtsräten bestellt, nur weil es der Beteiligten zu 3)möglicherweise gelingen wird, diese Personen in einer zukünftigen Hauptversammlung mit Unterstützung weiterer Kommanditaktionäre zu Aufsichtsräten zu wählen.

Die vom Gericht bestellten Aufsichtsräte können schließlich unmittelbar tätig werden und der Zeitraum bis zur nächsten Hauptversammlung, in der eine Aufsichtsratswahl stattfinden kann,ist letztlich - so auch hier - nicht genau vorhersehbar. Insoweit ist vorliegend außerdem zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 3) in den letzten vier Hauptversammlungen unstreitig nur knappe Mehrheiten zusammen mit weiteren Kommanditaktionären auf ihre Vorschläge vereinigen konnte, so dass es bei einer neuerlichen Abstimmung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, dass selbst dann, wenn auch die von ihr favorisierten Herren A und B zur Wahl stehen sollten, andere Personen zum Aufsichtsrat gewählt werden. So ist es jedenfalls auch denkbar, dass einzelne Kommanditaktionäre bei einer weiteren Abstimmung sich sogar für die vom Senat nun bestellten Personen entscheiden würden, falls diese dann auch zur Wahl stehen sollten. Dies vielleicht gerade deshalb, weil sie erkennen, dass mit diesen Personen eine den Zielen der Gesellschaft und auch den eigenen Zielen besser entsprechende Tätigkeit der Gesellschaftsorgane erreicht werden kann, als derzeit, wo nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Beteiligten zu 2) die Ergebnisse der Beteiligten zu 1) durch Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten in Millionenhöhe belastet werden und auch für den Senat offenkundig ist, dass eine Gesellschaft von der Größe der Beteiligten zu 1),innerhalb der eine derartige Zerstrittenheit unter den Gesellschaftern besteht, erhebliche Schwierigkeiten haben dürfte,ihr eigentliches Kerngeschäft im Bereich der Solartechnik, also in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld, in vollem Umfang in den Fokus stellen zu können.

Auch ist nicht ersichtlich, dass durch die Bestellung der Herren C und D die Interessen der Beteiligten zu 1) in sonstiger Weise maßgeblich beeinträchtigt werden.

Bei diesen vom Senat ausgewählten Personen handelt es sich schon nach deren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten, wie sie in ihren Lebensläufen dargestellt sind, um für die anstehenden Aufgaben im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 1) ohne weiteres umfassend qualifizierte und geeignete Personen, die ihre Zusage zur Übernahme der Ämter auch im Wissen um die erhebliche Zerstrittenheit innerhalb der Gesellschafter abgegeben haben.

Deshalb hat der Senat entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) keinen Grund,davon auszugehen, dass sie Anfeindungen und Drohungen mit Schadensersatz - von welcher Gesellschafterseite auch immer - nicht standhalten könnten und deswegen ihre Arbeit nicht im Interesse der Beteiligten zu 1) ausüben könnten. Gerade der Umstand, dass die vom Senat ausgewählten Personen €deutlich professionellere Mandate gewohnt€ sind, spricht dafür, dass sie sich auch im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 1) behaupten können. Auch daran,dass den vom Senat ausgewählten Personen in relativ kurzer Zeit eine Einarbeitung in die derzeit anstehenden Entscheidungen des Aufsichtsrates möglich sein wird, hat der Senat keine Zweifel.Ohnehin ist es entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) auch nicht klar, wann es letztlich zu einer Hauptversammlung der Beteiligten zu 1) kommen wird, auf der dann ggf. eine Wahl der von der Beteiligten zu 3) favorisierten Herren Aund B tatsächlich auch erfolgen könnte. Auch die weitere Ansicht,wonach sich die nunmehr vom Senat bestellten Personen in Anbetracht der Situation nur als €Platzhalter€ verstehen könnten,teilt der Senat nicht. Dass die gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsrates grundsätzlich - jedenfalls zunächst - den Charakter des Vorläufigen hat, liegt im Übrigen schon in der Natur der Sache.Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3)außerdem darauf hinweisen, es könne nicht im Interesse der Beteiligten zu 1) sein, wenn deren Aufsichtsrat durch ständig wechselnde Aufsichtsratsmitglieder nicht in die Lage versetzt werde, seinen gesetzlichen Pflichten professionell nachkommen zu können, ist darauf hinzuweisen, dass deren Aufsichtsrat in den letzten Jahren einer Vielzahl von personellen Veränderungen unterlegen war, so dass dies aktuell nicht das entscheidende Argument gegen die vorliegende Entscheidung des Senats darstellen kann. Im Übrigen sei die Beteiligte zu 3) daran erinnert, dass sie erstinstanzlich, als es um die Bestellung der von ihr favorisierten Kandidaten ging, gerade selbst noch in umgekehrter Richtung argumentiert hat.

Vorliegend waren auch keine weiteren besonderen gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf die Personen der ausgewählten Aufsichtsräte zu berücksichtigten, insbesondere nicht § 104 Absatz 3 und 4 AktG.

Aber auch, soweit die Beteiligte zu 1), die auf ihrer Homepage hinsichtlich ihrer Aktien auf den Marche Librè Euronext Paris hinweist, eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft im Sinne von §264d des HGB sein sollte, und man weiterhin der Auffassung sein sollte, dass § 100 Absatz 5 AktG, wonach bei Gesellschaften im Sinne von § 264d des HGB mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrates über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfügen muss, von dem Gericht im Rahmen der Bestellungsentscheidung nach § 104 Absatz 1und 2 AktG als persönliche Bestellungsvoraussetzung zu prüfen ist,wären diese Voraussetzungen durch die Entscheidung des Senats erfüllt (zu dieser umstrittenen Frage siehe u.a. Simons in Hölters,a.a.O., § 100, Rn. 55 f.; Grigoleit/Tomasic, a.a.O., Rn. 19;Habersack, a.a.O., § 104, Rn. 33 m.w.N.; Wasse, €Die Internationalisierung des Aufsichtsrats- Herausforderung in der Praxis€, AG 2011, 685 ff, 686 f.; Kropff in FS Karsten Schmidt, 2009, 1023 ff, 1035; Vetter in FS Maier-Reimer, 2010, 795ff., 816; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013, welches der Auffassung zu sein scheint, dass § 100 Absatz 5 AktG insoweit von dem bestellenden Gericht zu berücksichtigen ist).

Letztlich haben die vom Senat ausgewählten Personen auch versichert, dass die vorliegend nur in Frage kommenden weiteren Bestellungshindernisse nach § 100 Absatz 1 und 2 AktG bei ihnen nicht gegeben sind.

3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde der Beteiligten zu 1) folgt bereits aus § 22 Absatz 1, 25 Abs. 1GNotKG. Die Entscheidung über die notwendigen Aufwendungen folgt insoweit aus § 84 FamFG. Der Senat hat keine Veranlassung, von dem dort angeordneten Regelfall abzusehen. Eine Erstattung von der Beteiligten zu 2) insoweit ggf. angefallenen notwendigen Aufwendungen kam schon mangels den Zielen der Beteiligten zu 1)entgegengesetzten Verfahrenszielen nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die notwendigen Aufwendungen im Hinblick auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2)folgt aus § 81 Absatz 1 Satz 1 FamFG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für jede einzelne Beschwerde folgt aus §§ 61 Abs. 1, 2, 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG. Dass die Festsetzung des dort auch für sämtliche unternehmensrechtliche Verfahren jedenfalls in erster Instanz, bei denen es um die Ernennung oder Abberufung von Personen geht, normierten Regelwertes von 60.000,00 Euro vorliegend nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig wäre, mithin bei Anwendung von § 67 Abs. 3GNotKG die Festsetzung eines höheren oder niedrigeren Geschäftswertes erforderlich wäre, kann nicht festgestellt werden.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde insbesondere schon im Hinblick darauf zugelassen, dass die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat, als es um die Frage der Antragsberechtigung einer persönlich haftenden Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nach § 104 Absatz 1 und 2AktG und die Frage des Prüfungsmaßstabes des Oberlandesgerichts für das Auswahlermessens hinsichtlich des zu bestellenden Aufsichtsrates geht.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 08.09.2014
Az: 20 W 148/14


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