Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 18. November 2011
Aktenzeichen: 9 U 97/11

(OLG Hamburg: Urteil v. 18.11.2011, Az.: 9 U 97/11)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.05.2011, Az. 312 O 334/10, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Der Kläger geht gegen die Verwendung von Ratenzahlungsklauseln der Beklagten in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor, weil diese keinen effektiven Jahreszinssatz ausweisen.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein mit Sitz in Hamburg. Er gehört zu den qualifizierten Einrichtungen gemäß §4 UKlaG und § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG.

Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg. Sie bietet u.a. kapitalbildende Versicherungen aller Art an.

Die Beklagte verwendet Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung (Anlage K 1b) und Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (Anlage K 1c), die sie über ihre Antragsformulare für die jeweilige Versicherung in den abzuschließenden Vertrag mit einbezieht. Die Beklagte legt hierzu einen Antrag auf Rentenversicherung als Anlage B 35 und ein Produktinformationsblatt zur Lebensversicherung als Anlage B 36 vor; der Zeitpunkt der Verwendung dieser Dokumente ist streitig.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Anlagen K 1b, K 1c, B 35 und B 36 verwiesen.

§ 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung (ARB, Anlage K 1b) und § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung der Beklagten (ALB, Anlage K 1c) lauten, soweit es hier darauf ankommt:

Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten€

(1) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung/Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.

(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.

§ 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung (ARB, Anlage K 1b) und § 9 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung der Beklagten (ALB, Anlage K 1c) lauten, soweit es hier darauf ankommt:

Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

Kündigung

Sie können Ihre Versicherung ... ganz oder teilweise schriftlich kündigen

- Jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres

- Innerhalb des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsende, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres.

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der Verwendung der Klauseln in § 5 ARB und § 7 ALB mit Schreiben vom 22.01.2010 (Anlage K 6a) ab. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2010 zurück.

Der Kläger ist der Auffassung, die angegriffenen Klauseln verstießen gegen verbraucherschützende Vorschriften des Preisangabenrechts und des Darlehensvertragsrechts, und macht Ansprüche gemäß § 1 und 2 UKlaG geltend.

Er ist der Ansicht, die Klauseln verstießen gegen § 6 PAngV, da trotz unterjährlicher Bezahlung von jährlich im Voraus fälligen Prämien der effektive Jahreszins nicht ausgewiesen werde. Es handele sich bei den beanstandeten Versicherungsbedingungen um Angebote im Sinne von § 1 Absatz 1 PAngV und bei der unterjährlichen Zahlung mit Zuschlägen um eine entgeltliche Finanzierungshilfe, nämlich um einen Zahlungsaufschub oder jedenfalls eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe.

Darüber hinaus sei die Vereinbarung unterjährlicher Teilzahlungen auf geschuldete Jahresprämien gegen Erhebung von Ratenzuschlägen ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 Absatz 2 BGB (a. F.) bzw. § 506 Absatz 1, 3 BGB (n. F.), weswegen der effektive Jahreszins nach § 502 Absatz 1 Nr. 4 BGB (a. F.) bzw. § 492 Absatz 2 BGB (n. F.) auszuweisen sei.

Sollten die Klauseln entgegen dem Wortlaut nicht als Vereinbarung von unterjährlichen Teilzahlungen zu verstehen sein, seien sie intransparent und bereits deswegen unwirksam.

Der Kläger beruft sich weiterhin auf Unterlassungsansprüche aus Wettbewerbsrecht und aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m § 6 PAngV.

Der Kläger hat in erster Instanz nach Klagerweiterung beantragt, wie folgt zu erkennen (wobei nur die im Folgenden fett gedruckten Teile der AVB/ARB beanstandet werden):

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen

folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen, sofern nicht zugleich gemäß §6 PAngV der jeweilige effektive Jahreszins für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlungen angegeben wird

oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen, sofern nicht bei Abschluss der Verträge gemäß § 6 PAngV der jeweilige effektive Jahreszins für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlungen angegeben wurde

[Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten€

1. Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.

2.] Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.

[Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten€

1. Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.

2.] Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt,

zur Erstattung von auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten € 214,00 an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. Februar 2010.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen,

sowie für den Fall einer Unterlassungsverurteilung,

der Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden sowie ihr eine angemessene Umstellungsfrist zu gewähren.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die angegriffenen Klauseln gemäß § 307 Absatz 3 BGB einer Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen seien, da unmittelbare Abreden über den Gegenstand des Vertrages weitestgehend von der Überprüfung ausgenommen seien; hierzu gehörten insbesondere solche Klauseln, die - wie dies hier gegeben sei - Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regelten.

Durch die streitgegenständlichen Vereinbarungen würden Prämien bei unterjährlicher Zahlungsweise nicht jährlich fällig, sondern eben monatlich, viertel- oder halbjährlich. Bereits deshalb sei kein Zinssatz extra auszuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, mit den angegriffenen Klauseln werde kein Zahlungsaufschub vereinbart. Weder werde ein Entgelt vereinbart, noch werde eine Zahlung gestundet. Es fehle auch an der nötigen Vorleistungsverpflichtung des Versicherers.

Ein Entgelt sei nicht vereinbart, da die vereinbarten Zuschläge lediglich der Kompensation des verzögerten Sparvorgangs, des höheren Aufwands und des höheren Risikos dienten.

Die Beklagte meint, da im Versicherungsvertragsrecht der Verbraucher bereits durch das Widerrufsrecht der §§ 8, 152 VVG geschützt sei, könnten die §§ 506 ff. BGB für Versicherungsverträge nicht gelten.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, die europarechtlichen Verbraucherkreditrichtlinien ließen eine Anwendung des entsprechenden nationalen Rechts auf ihre vertraglichen Klauseln nicht zu.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffenen Klauseln würden sowohl gegen § 6 Absatz 1 PAngV als auch das Verbraucherdarlehensvertragsrecht (§§ 499 Absatz 2, 502 Absatz 1 Nr. 4 BGB (jeweils a. F.) bzw. §§ 506 Absatz 1 und 3, 492 Absatz 2, Artikel 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1 EGBGB in Verbindung mit Artikel 247 § 3 Absatz 1 Nr. 3 EGBGB (jeweils n. F.) verstoßen, so dass ein Unterlassungsanspruch sowohl gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 6 Absatz 1, 1 Absatz 1 PAngV als auch mit den genannten Vorschriften des Verbraucherdarlehensvertragsrechts bestehe. Außerdem seien die angegriffenen Klauseln wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie würden den Verbraucher unangemessen benachteiligen, weil er ohne Nennung der Zuschläge die wesentlichen Rechte und Pflichten des Angebotes nicht erkennen und seine Marktchancen nicht wahrnehmen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 06.05.2011 (Bl. 312 der Akte) zugestellt. Mit ihrer am 25.05.2011 (Bl. 323 der Akte) eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.08.2011 (Bl. 330 der Akte) am selben Tag (Bl. 333 der Akte) begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dabei weist sie darauf hin, dass die Auffassung des Landgerichts - so wie sie dessen Begründung versteht - nicht vertretbar sei. Es gehe immer nur um den Abschluss eines einheitlichen Versicherungsvertrages. Sie - die Beklagte - würde den Verbrauchern nicht bei Abschluss des Versicherungsvertrags zwei verschiedene Verträge, nämlich einen Versicherungsvertrag und einen Kreditvertrag anbieten. Die Versicherungsbedingungen seien auch nicht - wie das Landgericht überraschend angenommen habe - intransparent. Sie habe, um die wirtschaftlichen Belastungen erkennbar werden zu lassen, darauf hingewiesen, dass die unterjährliche Beitragszahlungsweise teurer sei als die jährliche. Das reiche aus. Versicherungsbedingungen müssten nicht so ausgestaltet werden, dass eine Vergleichbarkeit des Versicherungsproduktes mit anderen Finanzprodukten erzielt würde. Jedenfalls reiche es aus, dass die Versicherungsnehmer durch das Antragsformular über die Höhe der jeweiligen Ratenzahlungszuschläge (2 % bei halbjährlicher Zahlung, 3 % bei vierteljährlicher Zahlung und 5 % bei monatlicher Zahlung) unterrichtet würden.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise hat er den Unterlassungsantrag in der Form gestellt, dass die Einschränkung mit der Angabe des Effektivzinses entfällt, d. h., dass nur schlicht der Beklagten verboten werden solle, die genannten Klauseln zu verwenden oder sich auf die Klauseln zu berufen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage auch mit dem Hilfsantrag - insoweit hat sie auch ausdrücklich Verspätung gerügt - abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die angegriffenen Klauseln seien darüber hinaus intransparent und damit unwirksam, weil sie für den Verbraucher die mit der Vereinbarung von Prämienratenzahlungen gegen Ratenzahlungszuschläge verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen nicht in erforderlicher Weise erkennen ließen. Diese seien beträchtlich, da sie - je nach Zahlungsweise - einem Effektivzins in einer Größenordnung bis 14,1 % entsprächen. Der möglicherweise auf einzelnen Antragsformularen enthaltene Hinweis auf Ratenzuschläge von 2 %, 3 % bzw. 5 % reiche nicht aus. Zum einen sei auch dort der effektive Jahreszins nicht angegeben. Zum anderen würden die Angaben in den Versicherungsbedingungen selbst fehlen; dort sei noch nicht einmal ein Hinweis auf die weiteren Angaben, die ggf. in den Antragsformularen gemacht würden, enthalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der geäußerten Rechtsansichten, wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist in dem Verfahren angehört worden. Sie hat mit Schreiben vom 20.08.2010 mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme absieht.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht.

Bevor der Frage nachgegangen werden kann, ob die angegriffenen Klauseln gegen § 6 PAngV oder § 506 BGB (n. F.) oder gegen das Transparenzgebot verstoßen, ist vorab der Gehalt dieser Klauseln zu ermitteln. Dabei geht es um die Frage, ob sie einen Fall "echter" oder "unechter" unterjährlicher Beitragszahlung betreffen. Die Unterscheidung zwischen "echter" oder "unechter" unterjährlicher Beitragszahlung ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil bei "echter" unterjährlicher Zahlungsweise auch der bloße Anschein eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs, wie er Voraussetzung für die Anwendbarkeit von sowohl § 6 PAngV als auch § 506 BGB (n. F.) ist, nicht erweckt werden kann. Von einer "echten" unterjährlichen Zahlungsweise spricht man, wenn Bemessungsperiode und damit Versicherungsperiode und Beitragszahlungsperiode identisch - und kürzer als ein Jahr - sind (also beispielsweise einen Monat, ein Vierteljahr oder ein halbes Jahr betragen). In diesem Fall ist nur die Gewährung von Versicherungsschutz für die entsprechende unterjährliche Periode in die Prämie eingerechnet. Bei unechter unterjährlicher Beitragszahlung ist dagegen trotz der verkürzten Beitragszahlungszeiträume die Versicherungsperiode das Jahr und alle in dem Jahr zu zahlenden Beiträge des Jahres zusammen sind rechnerisch dazu bestimmt, also so bemessen, den Versicherungsschutz des ganzen Jahres abzudecken (vgl. die Erläuterung von Engeländer, VersR 2011, 1358, 1364 f.).

Typischerweise wird die Art der Prämienkalkulation im Sinne einer "echten" unterjährlichen Zahlungsweise mit der Gewährung eines "Rabattes" für den Fall verbunden, dass der Versicherungsnehmer Zahlungen für mehr als die laufende Versicherungsperiode im Voraus erbringt. Umgekehrt geht die Vereinbarung einer "unechten" unterjährlichen Zahlungsweise regemäßig mit einem Zuschlag einher, die Summe der (beispielweise) Monatsbeiträge beträgt also mehr als der Betrag der Jahresprämie bei deren Zahlung in einem Betrag im Voraus betragen würde. Dieses unterschiedliche Verfahren, also die Gewährung eines Rabatts bei Vorauszahlungen des Versicherungsnehmers über die laufende Versicherungsperiode hinaus einerseits, der Zahlung eines höheren Beitrags, als es der Quote der Ratierung entspricht andererseits, wenn der Versicherungsnehmer nicht den Beitrag für die gesamte Versicherungsperiode im Voraus zahlt, sondern ihn ratierlich erbringt, ist Folge des aufsichtsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots. In jedem Fall ergibt sich eine Abweichung von der Kalkulation, zum einen wegen der Kalkulation des Risikos (Leithoff, Zeitschrift für Versicherungswesen 2011, 323, 324), insbesondere aber, weil wesentlicher Teil der Kalkulation des Versicherers - und gleichzeitig der tatsächlichen Erträge - die aus der Zahlung der Prämie zu erzielenden Zinseinnahmen sind. Es liegt auf der Hand, dass diese Zinseinnahmen umso höher sind, je früher die jeweiligen Beitragszahlungen erbracht werden. Die in Raten gezahlte Jahresprämie (also bei "unechter" unterjährlicher Zahlungsweise) trägt nicht in gleichem Umfang zu den Ergebnissen bei wie die zu Beginn des Versicherungsjahres gezahlte Prämie. Aufgrund der aufsichtsrechtlichen Vorschriften werden dem in Raten zahlenden Versicherungsnehmer jedoch die gleichen Zinserträge gutgeschrieben wie dem Jahreszahler. Ohne einen Zuschlag würde der Ratenzahler also einen höheren Ertrag erhalten als der Jahreszahler (Leithoff, Zeitschrift für Versicherungswesen 2011, 323, 324). Entsprechend wurde dem Versicherer in der VerBAV 1983, 213, 217 die Erhebung von Ratenzuschlägen im Fall unechter unterjährlicher Zahlungsweise vorgeschrieben. Dabei wurde für Versicherungen mit Verzicht auf ausstehende Beitragsteile im Todesfall Zuschläge von 2-3-5 % bei halbjährlicher, vierteljährlicher bzw. monatlicher Zahlungsweise genannt. Nach Deregulierung ergibt sich angesichts des Normengeflechts aus § 11 VAG, § 5 Absatz 1 DeckRV und der Regelungen des §10 BerVersV mit den entsprechenden Nachweisungen nebst Anmerkungen nichts anderes.

Ob es also um die Vereinbarung "echter" oder "unechter" unterjährlicher Beitragszahlung geht, bestimmt allein die interne Kalkulation des Versicherers bezüglich der Bemessung der Beiträge. Eine andere Frage ist, wie der Versicherer die Zahlungsweise gegenüber dem Versicherungsnehmer darstellt. Weichen Darstellung und tatsächliche Berechnungsweise voneinander ab, so drängt sich geradezu die Frage auf, ob die entsprechende unzutreffende Darstellung (in allgemeinen Versicherungsbedingungen) mit dem Transparenzgebot in Einklang gebracht werden kann. Die Versicherungsperiode ist vom Versicherer offen zu legen, weil etwa die Ausübung des Kündigungsrechts in zugunsten des Versicherungsnehmers halbzwingender Form an die Ausbildung der Versicherungsperiode geknüpft ist (§§ 168, 171 VVG (n. F.)).

Nach den angegriffenen Klauseln besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die "Beiträge", und zwar je nach der im Einzelfall zu treffenden Vereinbarung, als Gesamtbetrag, in Jahres-, Halbjahres-, Vierteljahres- und Monatsbeträgen zu zahlen. Dabei ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der relevanten Klauseln, dass "Beitrag" im Sinne der Versicherungsbedingungen gleichbedeutend mit Prämie im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes ist. Weiter ergibt sich hieraus, dass die den Verträgen zugrunde gelegte Versicherungsperiode ein Jahr ist. Bei Vereinbarungen von Zahlungen in Halbjahres-, Vierteljahres- und Monatsbeträgen wird also nicht etwa eine sogenannten "echte" unterjährliche Zahlungsweise, sondern eine sogenannte "unechte" unterjährliche Zahlungsweise vereinbart. Zwar verwenden die Versicherungsbedingungen die Formulierung Jahresbeiträge und nicht "Jahresprämie". Entgegen der Auffassung des OLG Bamberg in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 24.01.2007 - 3 U 35/06) ist daraus aber nicht zu schließen, dass die beanstandeten Regelungen nicht den Zeitpunkt für die Zahlbarkeit von Prämien regeln. Die vom Kläger beanstandeten Regelungen stehen systematisch in untrennbarem Zusammenhang mit der Regelung in im jeweils vorstehenden Absatz desselben Paragraphen der Versicherungsbedingungen (Kapital wie Rente). Hier ist jeweils bestimmt, dass die Versicherungsbeiträge zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig sind. Der systematische Zusammenhang verdeutlicht, dass es sich um eine grundsätzlich jährliche Zahlungspflicht handelt, die - nach Vereinbarung - auf unterjährliche Zahlungsweise umgestellt werden kann. Die Regelungen über die Ratenzahlung sind mit dieser jeweils vorhergehenden Vorschrift verzahnt und machen ohne sie keinen Sinn. Zugleich wird aus diesem Gesamtgefüge deutlich, dass nach der Darstellung in den Versicherungsbedingungen die Prämie auf Grundlage eines Jahres und nicht etwa auf der Grundlage kürzerer Zeiträume kalkuliert ist, dass also Versicherungsperiode stets ein Jahr ist. Dafür sprechen auch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben. Hiernach haben die Versicherer die Versicherungsnehmer gleich zu behandeln.

Auch die Regelungen über die Kündigungsmöglichkeiten in § 7 ARB bzw. § 9 ALB bestätigen, dass nach Darstellung in den Versicherungsbedingungen hier eine "unechte" unterjährliche Zahlungsweise mit einjähriger Versicherungsperiode vorliegt. Nach dieser Klausel kann die Versicherung vom Versicherungsnehmer zwar grundsätzlich zum Ende eines jeden Monats - also sogar unabhängig von dem jeweils vereinbarten Beitragszahlungsabschnitt - gekündigt werden, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. Bei Vorliegen "echter" unterjährlicher Beitragszahlungsweise mit entsprechend der Zahlungsabschnitte verkürzter Versicherungsperiode läge hierin eine Abweichung zulasten des Versicherungsnehmers, wie sie nach der gesetzlichen Regelung unzulässig ist. Aus dem Umstand, dass für die Zeit nach Ablauf des ersten Jahres die vertragliche Kündigungsregelung zugunsten des Versicherungsnehmers von der gesetzlichen Regelung abweicht, können dagegen keine Rückschlüsse auf die Versicherungsperiode und die Art der Prämiengestaltung gezogen werden, da die gesetzliche Regelung nur zugunsten des Versicherungsnehmers zwingend ist (§§ 168, 171 VVG (n. F.)).

In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob eine Kündigung oder der Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb eines laufenden Jahres dazu führt, dass der Versicherer noch die für dieses laufende Jahr noch ausstehenden Prämien verlangen kann. Davon wäre zwar grundsätzlich bei "unechter" unterjährlicher Zahlungsweise auszugehen. Eine abweichende Vereinbarung ist aber zugunsten des Versicherungsnehmers ohne weiteres möglich. So war eine solche Vertragsgestaltung auch schon in regulierter Zeit ausdrücklich vorgesehen Das zeigt sich daran, dass für beide Vertragsgestaltungen zunächst entsprechend unterschiedlich hohe Prämienzuschläge vorgesehen waren (VerBAV 1983, 213, 217). Es gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte mit ihrer Prämienkalkulation von der herkömmlich üblichen Praxis, diese auf das jeweilige (Lebens-) Jahr zu beziehen, abgewichen ist. Darüber hinaus müsste sie wegen der Bedeutung, die der Bestimmung der Versicherungsperiode aus verschiedenen Gründen - z. B. hinsichtlich des Kündigungsrechts - zukommt, deutlich machen, wenn sie abweichend vom Regelfall des § 9 VVG (a.F.) eine andere Versicherungsperiode als ein Jahr zugrunde legt. Die Beklagte geht auch selbst davon aus, dass bei den Verträgen, auf die die angegriffenen Klauseln Anwendung gefunden haben bzw. finden sollen, die Prämie auf Grundlage eines Jahres kalkuliert ist (z. B. Seite 29 f. der Klagerwiderung, Bl. 118 f. der Akte).

Die Versicherung hätte im Übrigen durchaus die Möglichkeit, die Prämie für unterjährliche Zeiträume zu kalkulieren, wobei dann die Versicherungsperiode den unterjährlichen Zeiträumen folgen würde. Entsprechend dem Grundsatz der Prämiengerechtigkeit wäre in diesen Fällen bei Einräumung der Möglichkeit von Vorauszahlungen für Zeiträume über die Versicherungsperiode hinaus den Versicherungsnehmern ein Rabatt zu gewähren. Diese Vertragsgestaltung würde unter keinem Gesichtspunkt einen Kredit im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs darstellen. Wirtschaftlich kämen dabei beide Modalitäten zum selben Ergebnis. Das sagt aber für sich allein noch nichts darüber aus, ob die hier konkret verwendete Klausel unbedenklich ist. Allein der Umstand, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen das gewünschte Ergebnis in rechtskonformer Weise erreichen könnte, führt nicht dazu, dass tatsächlich gegen Rechtsvorschriften verstoßende Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zu beanstanden sind.

Hier liegt jedoch in keiner Hinsicht ein Verstoß vor. Auch wenn also bei Verträgen, in denen eine unterjährliche Zahlungsweise vereinbart wird, der Versicherungsnehmer höhere Beiträge zu zahlen hat als bei jährlicher Beitragszahlung, gewährt die Versicherung durch den Abschluss solcher Verträge dem Versicherungsnehmer keinen Kredit im Sinne von § 6 PAngV bzw. des Verbraucherkreditrechts des BGB, insbesondere auch keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 BGB (n. F.) bzw. dessen Vorgängerregelungen. An einem Verstoß gegen § 6 PAngV fehlt es schon deshalb, weil die Versicherungsbedingungen kein Angebot im Sinne von § 1 PAngV darstellen (A.). Darüber hinaus sind die Regelungen der PAngV und des Verbraucherkreditrechts des BGB auf die Fälle unechter unterjährlicher Zahlung von Versicherungsprämien nicht anwendbar (B.). Schließlich liegt kein Zahlungsaufschub im Sinne dieser Regelungen vor, jedenfalls aber kein entgeltlicher Zahlungsaufschub (C.). Schließlich verstoßen die angegriffenen Klauseln unter dem Gesichtspunkt der Unklarheit oder der unzureichenden Aufklärung des Versicherungsnehmers auch nicht gegen das Transparenzgebot (D.).

A.

Bei den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen handelt es sich weder um ein Angebot noch um eine Werbung unter Angabe von Preisen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV.

Der Begriff des Anbietens ist zwar durchaus weit zu fassen. So fallen hierunter nicht nur alle Vertragsangebote im Sinne des § 145 BGB, sondern auch alle sonstigen Erklärungen des Kaufmanns, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne üblicherweise als Angebot aufgefasst werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen als Leistungsangebot Ankündigungen, die so konkret gefasst sind, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulassen (BGH, Urteil vom 03.07.2003 - I ZR 211/01 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 30/80, GRUR 1982, 493, 494 = WRP 1982, 411 - Sonnenring; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 659 f. - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 109/81, GRUR 1983, 661, 662 = WRP 1983, 559 - Sie sparen 4 000.- DM; vgl. auch Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 25 f. m.w.N.; Ohly/Sosnitza, UWG-Kommentar, 5. Auflage 2010, §1 PAngV Rn. 15; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG-Kommentar, 29. Auflage 2011, § 1 PAngV Rn. 5). Erforderlich ist, dass die fragliche Handlung auf den Absatz einer Dienstleistung gegen Entgelt gerichtet ist. Daran fehlt es hier aber. Allgemeine Versicherungsbedingungen dienen dazu, Regelungen oder Informationen für eine Vielzahl von Verträgen vorzuhalten. Sie stellen schon kein Anbieten im weitesten Sinne dar; sie dienen nicht einmal der Werbung.

Entgegen der Annahme des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil ist die Formulierung in den Versicherungsbedingungen, in denen es heißt: "... können Sie ... zahlen", nicht so zu verstehen, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Zusage macht, auf dessen Wunsch hin eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Welche Zahlungsweise für den Vertrag maßgeblich ist, ist nach den Versicherungsbedingungen eine Folge der zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss zu treffenden Vereinbarung. Es besteht insoweit kein einseitiges Wahlrecht des Versicherungsnehmers (vgl. Engeländer, VersR 2011, 1358, 1367). Der Versicherer kann ein Angebot des Versicherungsnehmers zum Abschluss eines Vertrages mit monatlicher Zahlungsweise oder auch mit vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Zahlungsweise ohne weiteres ablehnen. Darüber hinaus sind die Angaben in den Versicherungsbedingungen auch nicht so konkret, dass sie ein Angebot darstellen könnten. Es fehlen die grundlegenden Informationen zur Beitragshöhe und auch zum korrespondierenden Leistungsangebot des Versicherers, die erst im Rahmen der Individualvereinbarung bzw. des diese vorbereitenden Antragsformular des Versicherers geliefert werden.

Es geht nach Auffassung des Senats auch nicht an, aus dem Umstand, dass die Versicherungsbedingungen mit den angegriffenen Klauseln nebst anderen Informationen, wie sie nach § 10a VAG dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss zu übermitteln sind, das Angebot - bzw. die invitatio ad offerendum - ergänzen und damit in gewisser Weise zum Bestandteil des Angebots werden, zu schließen, dass nicht das Angebot insgesamt, sondern gerade die Versicherungsbedingungen an den Anforderungen der PAngV zu messen seien. Selbst wenn die Beklagte die angefochtenen Klauseln nicht verwendet, würde sich - die Anwendbarkeit der PAngV im Übrigen unterstellt - im Hinblick auf die Anforderungen der PAngV nichts ändern: Auch ohne diese Klausel könnte die Beklagte verschiedene Zahlungsmodalitäten für die einzelnen Vertragsschlüsse zur Verfügung stellen, ohne damit das vom Kläger erstrebte Ziel erreichen zu können, dass der effektive Jahreszins bei den teureren Varianten dieser Zahlungsmodalitäten angegeben wird. Das vom Kläger erstrebte Verbot der Klauselverwendung würde also das erklärte Ziel - Informationen des Versicherungsnehmers entsprechend den Vorgaben des §6 PAngV - nicht herbeiführen können.

B.

Ohnehin ist § 6 PAngV auf Versicherungsverträge, die eine während des Bestands des Versicherungsvertrags wiederkehrende Beitragszahlung vorsehen, eben so wenig anzuwenden wie die Regeln des BGB über den Verbraucherkreditvertrag. Die Regelungen in § 6 PAngV haben ihre Grundlage in den Verbraucherkreditrichtlinien 2008/48 EG vom 23.04.2008 und 87/102/ EWG vom 22.12.1986. Diese bilden auch die Grundlage für die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts.

In der Richtlinie 2008/48 heißt es:

"Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung bzw. Lieferung Teilzahlungen leistet, können sich hinsichtlich der Interessenlage der Vertragspartner und hinsichtlich der Art und Weise und der Durchführung der Geschäfte erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden. Deshalb sollte klargestellt werden, dass derartige Verträge nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie gelten. Zu derartigen Verträgen würde zum Beispiel ein Versicherungsvertrag gehören, bei dem für die Versicherung monatliche Teilzahlungen erbracht werden." (Erwägungsgrund 12 der Richtlinie).

Nach dieser Klarstellung fallen nach der ausdrücklichen Bekundung des Richtliniengebers Versicherungsverträge, die eine unechte unterjährliche Beitragszahlungsweise vorsehen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Das Argument des Klägers, Versicherungsverträge seien nach eigenem Verständnis der Versicherungsgesellschaften gerade keine Dienstleistungsverträge, sondern Verträge eigener Art, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Wie nach nationalem Recht ein bestimmter Vertrag zu qualifizieren ist, kann nämlich dahin stehen. Der Zusammenhang des oben zitierten Absatzes der Richtlinie macht zweifelsfrei klar, dass nach Verständnis des Richtliniengebers Versicherungsverträge zu den Verträgen gehören, die mit dieser Richtlinie nicht gemeint sind. Auch das Argument des Klägers, damit sei nur klargestellt, dass Versicherungsverträge mit echter unterjährlicher Prämienzahlung der Richtlinie nicht unterfallen, ist nicht überzeugend. Solche Regelungen stellen unter keinem Gesichtspunkt einen Zahlungsaufschub, geschweige denn einen entgeltlichen Zahlungsaufschub dar. Sie unterfallen deshalb von vornherein noch nicht einmal dem Anschein nach der Definition eines Kredits gemäß Artikel 3 c) der Richtlinie. Insoweit besteht kein Klarstellungsbedarf wie ihn der Richtliniengeber im Erwägungsgrund 12 gesehen hat; wohl besteht aber ein Klarstellungsbedarf für die Fälle unechter unterjährlicher Beitragszahlung. Der umfassende Ausschluss der Dauerschuldverhältnisse, bei denen für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen geleistet werden, wie er vom Richtliniengeber mit dem Erwägungsgrund 12 beabsichtigt wird, macht also nur dann Sinn, wenn gerade Vertragsgestaltungen gemeint sind, die den Charakter oder zumindest den Anscheins des Charakters einer Kreditgewährung im weiten Sinne der Definition in Artikel 3 c) der Richtlinie haben (so auch Looschelders, VersR 2011, 977, 981; Engeländer, VersR 2011, 1358, 1370; s. a. Schürnbrand, WM 2011, 481, 484). Entsprechendes gilt auch für die ältere Richtlinie 87/102/EWG. Hier werden Versicherungsverträge zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Es heißt dort nach der Definition des Kreditvertrages, die auch den Zahlungsaufschub und ähnliche Finanzierungshilfen nennt:

"Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, gelten nicht als Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie."

Es gibt aber keinen Anlass anzunehmen, dass der Richtliniengeber damals - anders als 2008 - Versicherungsverträge nicht als Dienstleistungsverträge in diesem Sinne angesehen hat.

Diese Überlegungen schlagen auch auf die nationalen Regelungen durch, mit denen der deutsche Gesetzgeber die Richtlinien umgesetzt hat. Die nationalen Regelungen, die der Umsetzung von EU-Richtlinien dienen, sind - ggf. sogar entgegen ihrem Wortlaut - im Sinne dieser Richtlinien auszulegen. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus auch der deutsche Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien davon ausgegangen, dass die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes auf solche Versicherungsverträge keine Anwendung finden. In der Begründung heißt es, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt werden, weil kein Zahlungsaufschub vorliege, sondern Rabattgesichtspunkte im Vordergrund stünden (BT-Drucks. 11/5462 Seite 17). Der Wortlaut dieser Begründung scheint unmittelbar nur den Fall zu betreffen, dass "echte" unterjährliche Prämien vereinbart sind. Nur in diesem Fall geht es nämlich um Rabattgewährung für die Versicherungsnehmer, die abweichend von der für unterjährliche Zeiträume berechneten Prämie die Beiträge für einen längeren Zeitraum als die Versicherungsperiode im Voraus zahlen. Das wird aber - wie auch oben zum Verständnis der EU-Richtlinie ausgeführt - dem Verständnis der Begründung nicht gerecht. Zum einen käme bei dieser Art der Prämiengestaltung von vornherein die Gewährung eines Zahlungsaufschubs nicht in Betracht; bei dieser Art der Prämiengestaltung besteht also gar nicht die Gefahr, dass sie als Kredit im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs angesehen werden könnten. Für diese Art der Prämiengestaltung gäbe es also auch gar keinen Anlass, darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen Kredit im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes handelt. Sodann kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die wirtschaftliche Bedeutung für den Versicherungsnehmer und sein Aufklärungsbedürfnis hinsichtlich "echter" und "unechter" unterjährlicher Prämien nicht voneinander abweichen. Von daher würde es keinen Sinn machen, wenn man die eine Gestaltungsweise ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes ausnehmen, die andere Gestaltungsweise aber dem Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes unterwerfen wollte. Nach dem Zweck der Regelung, wie er sich sowohl aus der Richtlinie als auch aus der deutschen Gesetzesbegründung ergibt, sind beide Varianten gleich zu behandeln (so auch OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2010 - 20 U 100/10; Beschluss vom 09.07.2010 - 20 U 51/10). Dieselben Erwägungen gelten auch für die entsprechenden Vorschriften in §§ 499 Absatz 2, 502 Absatz 1 Nr. 4 BGB (a. F.) bzw. § 506 BGB (n. F.). Diese entsprechen der Regelung wie sie in §§1 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes enthalten war. Diese Regelung ist ohne inhaltliche Änderung im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 mit geänderter Systematik in das BGB übernommen worden (vgl. OLG Köln a.a.O.; ähnlich auch OLG Bamberg, Urteil vom 24.01.2007 - 3 U 35/06; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2011 - 7 U 199/10; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2011 - I-20 U 98/11; OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2011 - I-20 U 51/11).

Auch der BGH ist davon ausgegangen, dass nach der Verbraucherkreditrichtlinie Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, nicht als Kreditverträge anzusehen sind, und dass dies dem Verständnis des nationalen Rechts entspricht, obwohl das Verbraucherkreditgesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt (Urteil vom 16.11.1995 - I ZR 177/93 unter Hinweis auf BT-Drucks. a.a.O.; v. Westphalen/Emmerich/Kessler, Verbraucherkreditgesetz, § 1 Rn. 117; Ulmer/Habersack a.a.O. Rn. 73). Auch wenn Versicherungsverträge keine Dienstleistungsverträge im eigentlichen Sinn sein mögen, enthalten sie dienstvertragliche Elemente und sollen sie sowohl nach dem Willen des Richtliniengebers als auch nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers vom Anwendungsbereich der Richtlinie wie der diese Richtlinie umsetzenden nationalen Vorschriften ausgenommen sein.

Im Übrigen zeigt auch die Ausgestaltung der Vorschriften zum Verbraucherkreditrecht, dass der Gesetzgeber nicht die Vorstellung gehabt haben kann, für die hier interessierende Fallgestaltung maßgebliche Regelungen zu treffen. Diese Vorschriften passen nämlich nicht auf den Fall eines Versicherungsvertrages mit unechter unterjährlicher Zahlungsweise.

Zur Begründung ist zunächst auf die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Gestaltung der Prämie und der Ratenzuschläge hinzuweisen, die zu erheben sind, wenn die vereinbarte Zahlung von der primär kalkulierten Vorauszahlung einer Jahresprämie insoweit abweicht, als dass der Versicherungsnehmer nur geringere Vorauszahlungen - beispielsweise in Monatsbeträgen - erbringt. Bei "unechter" unterjährlicher Zahlungsweise ist gemäß §11 Absatz 2 VAG ein Zuschlag zu erheben, weil anderenfalls die Versicherungsnehmer nicht gleich behandelt würden. Nach den aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfolgt auch für den "Ratenzuschlag" eine sog. Beitragszerlegung, und zwar nach den gleichen Prinzipien wie bei der "Hauptprämie", nämlich in Risiko-, Zins- und Kostenzuschlag (Nachweisung 216 Ziff. 4 zur BerVersV, Anlage 2 Abschnitt A Nr. 18 Ziffer 4 BerVersV). Auf diese Weise tragen die Ratenzuschlagsbestandteile zu den jeweils erwirtschafteten Überschüssen bei und werden gemäß § 4 Absatz 3 bis 5 Mindestzuführungsverordnung verteilt. Also wird - im Unterschied zu Teil- oder Ratenzahlungen - ein Teil dieser Umrechnungsfaktoren letztlich den Versicherungsnehmern wieder gutgebracht. (vgl. Leithoff, Zeitschrift für Versicherungswesen 2011, 323, 325; Engeländer. VersR 2011, 1358, 1366). Der "Ratenzuschlag" hat also nicht nur Bestandteile, wie sie in § 6 PAngV für die Bemessung des Effektivzinses herangezogen werden, sondern wirkt unmittelbar auf die Höhe der von der Versicherung zu erbringenden Leistung ein. Damit ist ein Effektivzins bezüglich des sich wirklich aus der unterschiedlichen Zahlweise ergebenden Effekte überhaupt nicht bestimmbar Denn es wäre zu berücksichtigen, inwieweit eine Rückerstattung erfolgt (Engeländer a.a.O.). Es könnte allenfalls ein angenäherter Wert, ein quasi "analoger" Effektivzins angegeben werden. Dieser Umstand zeigt, dass die Regelungen über die Angabe des Effektivzinses in § 6 PAngV und § 506 BGB (n. F.) auf die hier vorliegende Gestaltung nicht passen.

Aber auch andere Regelungen des Verbraucherkreditrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches passen nicht auf die hier vorliegende Gestaltung. So gelten gemäß Artikel 247 § 12 EGBGB die §§ 1 " 11 dieses Artikels entsprechend für die in §506 BGB genannten entgeltlichen Finanzierungshilfen. Artikel 247 § 2 EGBGB schreibt auch für die Finanzierungshilfen im Sinn von § 506 BGB (n. F.) zwingend das Muster gemäß Anlage 3 (II 1) vor, wobei die Information auch ohne Muster, dann aber in gleichartiger Gestaltung erfolgen kann (Palandt/Weidenkaff, EGBGB 247 § 2 Rn. 2, 3). Auch diese Regelung passt nicht auf den Fall der "echten" unterjährlichen Zahlung von Versicherungsverträgen. Die Angabe eines effektiven Jahreszinses - die, wie oben ausgeführt, gar nicht möglich ist - ist nicht geeignet, den Sinn dieser Regelung zu erfüllen, nämlich einen Vergleich unterschiedlicher Angebote zu liefern. Zu vergleichen sind nämlich dabei grundsätzlich gleichartige Produkte. Versicherungsverträge untereinander lassen sich aber vernünftig nur nach der jeweiligen Differenz von Leistungsbarwert und Beitragsbarwert vergleichen. Auch die Regelung in Artikel 247 §3 EGBGB hinsichtlich des Rechts des Darlehensnehmers, das Darlehen jederzeit - ggf. allerdings gegen Zahlung einer Entschädigung - zurückzuzahlen, passt ersichtlich nicht auf die hier vorliegende Zahlungsgestaltung. Auf Verträge, die dem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewähren, ist auch § 492 Absatz 3 BGB anzuwenden. Der Verbraucher hat danach bei befristeten Darlehensverträgen das Recht, einen Tilgungsplan zu verlangen. Auch bei Kapitallebensversicherungs- oder Rentenverträgen handelt es sich um befristete Verträge. Bei ihnen macht aber bei der vorliegenden Gestaltung ein Tilgungsplan geradezu offensichtlich keinen Sinn.

Auch die weiteren Ausgestaltungen des Verbraucherkreditrechts einerseits und des Versicherungsvertragsrechts andererseits machen deutlich, dass Versicherungsverträge vom Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts nicht erfasst werden sollen. So sind die Aufklärungspflichten des Vertragspartners des Verbrauchers für die vorgenannten Rechtsgebiete separat und differenziert geregelt, nämlich in § 491a BGB (n. F.) einerseits und in §§ 6, 7 VVG (n. F.) andererseits. Die jeweils maßgeblichen Vorschriften enthalten ebenfalls sehr differenzierte Regelungen für den Vermittler des jeweiligen Produkts, also für den Darlehensvermittler (§§ 655a ff. BGB (n. F.)) einerseits, den Versicherungsvermittler (§§ 59 ff. VVG (n. F.)) andererseits. Wollte man einen Versicherungsvertrag, in dem eine "unechte" unterjährliche Beitragszahlung vereinbart wird, als einen Vertrag u. a. auch über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 BGB (n. F.) verstehen, wären auch auf den Vermittler eines solchen Vertrages die Vorschriften der §§ 655a ff. BGB (n. F.) anzuwenden. Für diese Annahme bieten weder Gesetzessystematik noch die Motive den geringsten Anhaltspunkt. Dem Gesetzgeber war zum Zeitpunkt der VVG-Reform 2008 die Praxis der unterjährlichen Zahlung von Versicherungsprämien bzw. -beiträgen bekannt. Wäre er davon ausgegangen, dass darin eine "entgeltliche Finanzierungshilfe" im Sinne von § 655a Absatz 1 BGB liege, wäre zu erwarten gewesen, dass dies bei der Regelung des § 59 VVG (n. F.) zum Versicherungsvermittlungsvertrag zum Ausdruck gekommen wäre. Das gilt auch für die Regelung in Artikel 247 §13 EGBG, nach dem eine Pflicht besteht, Namen und Anschrift des Darlehensvermittlers anzugeben. Es gibt keinen Hinweis, dass diese Pflicht sich auf den Versicherungsvermittler beziehen soll.

Zutreffend weist Looschelders (VersR 2010, 977, 980 f.) zudem darauf hin, dass bei der Einbeziehung der Lebensversicherungsverträge bzw. Rentenversicherungsverträge mit unechter unterjährlicher Beitragszahlungsweise in den Anwendungsbereich des § 506 BGB (n. F.) durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Widerrufsrechte schwer lösbare Widersprüche entstünden. Er führt dazu überzeugend aus:

"So müsste der Verbraucher bei unterjähriger Prämienzahlung darauf hingewiesen werden, dass er neben dem Widerrufsrecht nach § 8 VVG unter dem Aspekt des Verbraucherkreditrechts ein weiteres Widerrufsrecht nach § 495 BGB hat, wobei die Rückabwicklung des Vertrages bei einem Widerruf gem. § 8 VVG den speziellen Regeln des § 9 VVG unterliegt, während die Rückabwicklung bei einem Widerruf gem. § 495 i. V. m. § 357 BGB nach den allgemeinen Regeln der §§ 346 ff. BGB erfolgt. Die Anwendung des § 495 BGB hätte zudem zur Folge, dass der VN sich vom ganzen Vertrag lösen könnte. Dies aber wäre nicht interessengerecht, weil es dem VN unter dem Aspekt des Verbraucherkreditrechts allenfalls darum gehen kann, sich von den aus seiner Sicht ungünstigen Zahlungsmodalitäten zu befreien. Aus systematischer Sicht wäre es unverständlich, warum die in § 9 VVG aufgrund der Besonderheiten des Versicherungsvertrages vorgesehenen Einschränkungen der Rückabwicklung bei einem Widerruf des VN nach § 495 BGB nicht gelten, obwohl das von § 9 VVG geschützte Interesse des Versicherers an einer Begrenzung der Rückzahlungsansprüche des VN auch hier besteht. Dass der Gesetzgeber ein unkoordiniertes Nebeneinander mehrerer Schutzregime vermeiden will, zeigt sich daran, dass er die Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie II für Versicherungsverträge ausschließlich im VVG umgesetzt hat, damit das Gesetz aus sich heraus verständlich bleibt. Wenn eine entsprechende Integration spezifischer Schutzvorschriften aus dem Verbraucherkreditrecht in das VVG und die VVG-InfoV fehlt, ist dies ein weiteres starkes Indiz dafür, dass der Gesetzgeber die betreffenden Vorschriften für nicht einschlägig erachtet."

(ähnlich auch Hadding, VersR 2011, 697, 705 f.).

Nach allem fallen weder die Vereinbarung sogenannter "unechter" unterjährlicher Zahlungsweise noch Allgemeine Versicherungsbedingungen, die auch eine solche Möglichkeit gegen Erhebung eines Zuschlags vorsehen, in den Anwendungsbereich des §6 PAngV oder des § 506 BGB (n. F.) bzw. die dieser Norm gleichartigen Vorgängervorschriften.

C.

Sind aber § 506 BGB bzw. die dieser Norm vorangegangenen gleichartigen Vorschriften - und auch § 6 PAngV - auf derartige Versicherungsverträge nicht anwendbar, kann letztlich die Frage dahin stehen, ob überhaupt ein "entgeltlicher" Zahlungsaufschub vorliegt. Auch das wäre aber zu verneinen.

In der Literatur wird allerdings verbreitet die Auffassung vertreten, dass derartige Tarifzuschläge als entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 Absatz 1 BGB (n. F.) bzw. § 499 Absatz 1 BGB (a. F.) bzw. §1 Absatz 2 VerbrKrG anzusehen seien (Münch. Komm/Ulmer, 3. Auflage 1995, § 1 VerbrKrG Rn. 70; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Auflage 2011, Vor § 506 Rn. 3; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 499 Rdn. 9; MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 5. Auflage 2008, § 499 Rn. 10 u. a. (Nachweise bei Schürnbrand, WM 2011, 481 Fn. 1). Anderer Ansicht aber z. B. Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl. § 499 Rn. 20 und Soergel/Häuser (BGB, 12. Aufl. § 1 VerbrKrG Rn. 54) (w. Nachweise bei Schürnbrand, WM 2011, 481 Fn. 6). Die erstgenannte Auffassung überzeugt aber aus den folgenden Gründen nicht:

Ein Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266; MüKo, Schürnbrand, § 499 BGB, Rn. 8).

Generell ist bei Dauerschuldverhältnissen davon auszugehen, dass die Zahlung entsprechend der Leistung der ständig neu entstehenden Leistungspflichten während der Dauer der Rechtsbeziehung zu erfolgen hat. Daher liegt kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, auch wenn sie unterschiedlich hoch sind, solange er damit nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht abweicht (BGH, Urteil vom 16.11.1995, Az. I ZR 177/93 = NJW 1996, 457; BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266). Entwickelt hat der BGH diesen Grundsatz zwar für Dienstverträge, deren Vergütung nach § 614 BGB ohnehin nach Leistung der Dienste bzw. nach Ablauf der jeweiligen Zeitabschnitte zu entrichten ist. Auch bei Versicherungsverträgen, bei denen der Versicherer für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit kontinuierlichen Versicherungsschutz bietet, handelt es sich aber um vergleichbare Dauerschuldverhältnisse. Bezeichnenderweise geht der Richtliniengeber (s. o.) auch davon aus, dass Versicherungsverträge in diesem Zusammenhang wie Dienstleistungsverträge zu behandeln sind.

Durch die Vereinbarung unechter unterjährlicher Prämienzahlung wird aber keine vom dispositiven Recht abweichende Bestimmung der Fälligkeit im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs vorgenommen. Das dispositive Recht sieht nämlich keine jährliche Fälligkeit - im Voraus - vor. Gesetzliche Regelungen zur Fälligkeit einer Prämienleistung finden sich lediglich für die Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie in § 35 VVG (a. F.) bzw. §33 VVG (n. F.). Nur hier wird die Fälligkeit der Prämie besonders geregelt. Fälligkeitsregelungen zu Folgeprämien sieht das VVG hingegen nicht vor (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011 - 20 U 81/11 und Beschluss vom 17.08.2011 - 20 U 98/11; OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.01.2011, 7 U 199/10, VersR 2011, 786 (787); OLG Köln, Beschluss v. 09.07.2010, 20 U 51/10; Hahn in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 12 Rn 26 m.w.N.; s.a. Hadding, VersR 2010, 697, 700 f.; Looschelders, VersR 2010, 977, 979 f.). Bei laufender Prämienzahlung bleibt es deshalb dabei, dass sich die Fälligkeit der Folgeprämien nach der allgemeinen Regelung des § 271 Abs. 1 BGB bestimmt. Dieser sieht sofortige Fälligkeit hingegen nicht als Grundsatz, von dem eine Abweichung möglich ist, sondern lediglich subsidiär für den Fall vor, dass von den Parteien keine vertragliche Bestimmung der Leistungszeit getroffen worden ist (vgl. Krüger in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 271 Rn 1, 33; Grüneberg in Palandt, BGB 70. Aufl., § 271 Rn 10). Es kommt deshalb (auch) für die Fälligkeit der Folgeprämien in erster Linie darauf an, ob die Beteiligten eine Leistungszeit vereinbart haben (vgl. Hadding, VersR 2010, 697 (700)). Ist eine solche aber dispositiv, können auch unterjährliche, insbesondere monatliche Fälligkeiten vertraglich vereinbart werden, ohne dass es sich um einen den Versicherungsnehmer begünstigenden Zahlungsaufschub im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt (OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011 - 20 U 81/11 und Beschluss vom 17.08.2011 - 20 U 98/11; so auch OLG Köln, Beschluss v. 09.07.2010 - 20 U 51/10).

Soweit die zu dieser Frage vertretene Gegenansicht damit argumentiert, dass die Versicherungsperiode gemäß § 9 VVG a.F. (jetzt: § 12 VVG) ein Jahr betrage und die Prämien deshalb grundsätzlich zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig würden mit der Folge, dass die Vereinbarung einer monatlichen Zahlungsweise die Fälligkeit im Vergleich zum dispositiven Recht zugunsten des Versicherungsnehmers hinausschiebe und daher ein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorliege (vgl. Schürnbrand in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 499 Rn 10; Kessal-Wulf in Staudinger, Neubearbeitung 2004, § 499 Rn 9; v. Westphalen in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. 1996, § 1 Rn 168), beachtet sie nicht den Unterschied zwischen Bemessungsgrundlage und Fälligkeit (so auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.01.2011 - 7 U 199/10). Zu Unrecht geht die Gegenansicht nämlich von der Prämisse aus, dass § 9 VVG (a. F.) bzw. § 12 VVG (n. F.), wonach die Versicherungsperiode ein Jahr beträgt, die Fälligkeit der Prämienleistung im Sinne einer im Voraus für jeweils ein Jahr zu entrichtenden Zahlung bestimme. Dem ist jedoch nicht so. Tatsächlich treffen § 9 VVG (a. F.) bzw. § 12 VVG (n. F.) zur Fälligkeit der Prämien überhaupt keine Aussage. Denn die "Versicherungsperiode" ist lediglich der Zeitabschnitt, nach dem bei Zeitversicherungen die Prämie bemessen wird, sie ist also nur Bemessungsgrundlage der Prämien (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 12 Rn 1), was nach einhelliger Ansicht streng von der Zahlungsweise für die Prämien zu unterscheiden ist. D.h. auch wenn die Parteien eine unterjährliche, z.B. monatliche Zahlungsweise vereinbart haben, beträgt die Versicherungsperiode doch grundsätzlich ein Jahr (vgl. Fausten in Münchner Kommentar zum VVG, § 12 Rn 10, 18; Schneider in Looschelders/Pohlmann, VVG, § 12 Rn 1, 5; Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. 2008, § 12 Rn 3; Looschelders, VersR 2010, 977 (979f) m.w.N.). Die Prämienfälligkeit wiederum kann in den Grenzen von § 307 BGB völlig frei vereinbart werden (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 12 Rn. 3). Die Abkoppelung der Versicherungsperiode von den zeitlichen Modalitäten der Prämienzahlung hat versicherungstechnische Gründe und ändert in materieller Hinsicht nichts daran, dass sich die Prämie auf die jeweilige Dauer der Risikotragung bezieht (so Looschelders, VersR 2010, 977, 980). Die Versicherungsperiode i.S.d. § 9 VVG a.F. bzw. § 12 VVG (n. F.) hat mit der Zahlungsweise von Prämien also im Ergebnis nichts zu tun und bestimmt dementsprechend auch nicht deren Fälligkeit (ausführlich hierzu: Hadding, VersR 2010, 697, 700 ff.).

Diese Argumentation des OLG Stuttgart und des OLG Hamm in den oben genannten Entscheidungen überzeugt; der Senat macht sie sich zu Eigen. Sie betrifft unmittelbar allerdings nur die Folgeprämien. Hinsichtlich der Erstprämie sieht dagegen - wie oben ausgeführt - das VVG eine Fälligkeitsregelung vor. Angesichts des Umstandes, dass aber gerade Lebensversicherungsverträge und Rentenverträge auf eine vieljährige Laufzeit konzipiert sind, kommt allerdings der gesetzlichen Fälligkeitsregelung für die Erstprämie wirtschaftlich eine so untergeordnete Bedeutung zu, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, allein deshalb die Vereinbarung von "unechten" unterjährlichen Prämien als (entgeltlichen) Zahlungsaufschub zu werten. Auch unter dem Aspekt, dass die Versicherung frei wäre, "echte" unterjährliche Prämienzahlungen zu vereinbaren, die dann keinen Zahlungsaufschub, sondern einen Rabatt bei Vorauszahlung des Jahresbeitrags darstellen und in keinem Fall der Regelung unterfallen würden, sind die streitgegenständlichen Fälle als nicht in den Normzweck einbezogen zu werten.

Diese Sichtweise wird dadurch bestätigt, dass die in den angegriffenen Versicherungsbedingungen genannten "Ratenzuschläge" einem "Entgelt" nicht gleichzusetzen sind. Als "Entgelt" bezeichnet man die in einem Vertrag für eine Leistung vereinbarte Gegenleistung. So stellt der normale Kreditzins die Vergütung für die Übertragung der Kapitalnutzungsmöglichkeit durch den Gläubiger dar (Prütting/Kessal-Wulf, § 488 BGB Rn. 3 unter Hinweis auf BGHZ 80, 153, 166; BJW 00, 2818; NJW-RR 89, 947). Das Entgelt bleibt beim Gläubiger sozusagen zur freien Verfügung. Anders verhält es sich bei Lebensversicherungsverträgen. Die Lebensversicherungsgesellschaft ist nach dem Versicherungsaufsichtsrecht nicht nur nicht frei in der Verwendung der Ratenzuschläge. Diese stellen gerade nicht, wie der Kläger etwas polemisierend behauptet, eine lukrative Einnahmequelle dar. Die Ratenzuschläge sind vielmehr genauso wie die "Grundprämie" in Risiko-, Zins- und Kostenzuschlag aufzuteilen. Das folgt nicht nur aus § 11 VAG, wonach gleiche Leistung gleichen Preis voraussetzt, sondern insbesondere aus der BerVersV (dort § 10 mit insbesondere den Nachweisen 216 bis 219 sowie dem entsprechenden Teil der Anlage). Würde der Zuschlag nicht gezahlt, müssten alle Versicherungsnehmer nicht nur einen geringeren Überschussanteil hinnehmen, sondern es erhielte auch der Monatsbeiträge zahlende Versicherungsnehmer gegen Zahlung des Monatsbeitrages denselben vollen Deckungsschutz wie der Jahresbeiträge zahlende Versicherungsnehmer gegen Zahlung des zwölffachen Betrages. Der Ratenzuschlag stellt also nicht nur eine Gegenleistung für die von der Versicherung angekündigte Bereitschaft dar, Zahlung einer Jahresprämie in kürzeren Zeitintervallen - in Raten - zu akzeptieren, sondern er wirkt auf die Höhe der von der Versicherung zu erbringenden Hauptleistung selbst unmittelbar ein und verändert diese. Nach allem ist der von der Versicherung geforderte Ratenzuschlag mit einem Kreditzins nicht zu vergleichen.

D.

Die angegriffenen Klauseln verstoßen schließlich auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB. Sie sind weder unklar (1.) noch verfehlen sie das Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelungen zu verdeutlichen (2.).

1.

Absatz 2 der jeweils angegriffenen Klausel (§ 5 ARB bzw. § 7 ALB) lautet: "Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben." Mit dieser Formulierung werden bei dem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer keine falschen Vorstellungen geweckt. Die Klausel macht - auch im Zusammenhang mit den benachbarten Klauseln - in zutreffender Weise deutlich, dass die Prämie auf Basis eines Jahres kalkuliert wird. Sie macht weiter deutlich, dass Vereinbarungen möglich sind, wonach die "Jahresbeiträge" auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten gezahlt werden können. Der Zusatz "hierfür werden Ratenzuschläge erhoben", informiert den Versicherungsnehmer, dass bei entsprechender Ratenzahlung in Summe der Ratenzahlungen mehr zu zahlen ist, als der Jahresbeitrag. Er erlaubt allerdings nicht den Rückschluss, der "Ratenzuschlag" sei ein Entgelt im Sinne von § 506 BGB (n. F.) oder § 6 PAngV und führt von daher nicht in die Irre. Der Begriff der "Ratenzahlung" ist nicht zwingend an das Vorliegen eines Kredits geknüpft, sondern bedeutet nichts anderes als Teilzahlung. Auch das Wort "dafür" ist nicht so zu verstehen, dass damit ein Entgelt für die Gewährung einer Teilzahlungsmöglichkeit gemeint ist, sondern lediglich, dass die Verteuerung des Preises für das Angebot des Versicherers an die Einräumung der Teilzahlungsmöglichkeit gekoppelt wird.

2.

Aus dem Transparenzgebot folgt zwar auch die Anforderung an den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Kunden die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen. Insoweit ist aber keine Aufklärung über jeglichen Umstand irgendeiner wirtschaftlichen Relevanz gefordert, sondern die Klausel muss wirtschaftliche Nachteile und Belastungen nur soweit erkennen lassen, wie das nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 09.05.2001 - IV ZR 121/00). Es ist dabei zu prüfen, ob ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Tragweite die beanstandete Klausel für den Versicherungsnehmer hat. Die hier angegriffenen Klauseln sind hinsichtlich ihrer Bedeutung mit den vom Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung beanstandeten Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten und damit zur Ermittlung der Rückkaufswerte in keiner Weise zu vergleichen. Die vom Bundesgerichtshof bewerteten Klauseln führten - für den Versicherungsnehmer bei Abschluss kaum oder nicht erkennbar - dazu, dass Rückkaufswerte in der ersten Zeit der Vertragslaufzeit gar nicht anfielen und für lange Zeit hinter den geleisteten Prämienzahlungen zurückblieben. Es handelt sich damit um eine Information, die von herausragender Bedeutung ist. Insbesondere einem Versicherungsnehmer, der sich nicht sicher sein kann, den Versicherungsvertrag wenigstens über diese längere Anfangszeit fortführen zu können, fehlte die wesentliche Information, die in diesen Fällen geradezu zwingend gegen diese Art der Kapitalanlage spricht. Zugleich ist diese Information wichtig, um das Angebot mit entsprechenden Angeboten anderer Versicherer vergleichen zu können. So verhält es sich bei den hier angegriffenen Klauseln aber nicht. Zum einen sind die Zuschläge schon aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen bei verschiedenen Versicherern grundsätzlich in der Höhe vergleichbar. Es ist kein Zufall, dass die entsprechenden Werte für die Nominalzuschläge in regulierter Zeit für Versicherungen mit Verzicht auf ausstehende Beitragsteile im Todesfall mit 2-3-5 % bei halbjährlicher, vierteljährlicher bzw. monatlicher Zahlungsweise angegeben wurden (VerBAV 1983, 213, 217), also in einer Größenordnung, wie sie auch jetzt noch - wie dem Senat aus zahlreichen Versicherungsrechtsstreitigkeiten bekannt ist - in aller Regel von der Lebensversicherern berechnet werden. Der Unterschied, der sich hinsichtlich der Beitragszahlungspflicht für den Versicherungsnehmer je nach Zahlungsweise ergibt, kann für ihn auch nur Bedeutung erlangen, wenn für ihn eine andere als eine Monatszahlung überhaupt in Betracht kommt. Für diesen Fall stellt es aber einen ausreichenden Hinweis dar, wenn der Versicherungsnehmer über das Ob der Erhebung von Ratenzuschlägen und die Möglichkeit einer Vereinbarung von Jahres-, Halbjahres-, Vierteljahres- oder Monatszahlungen informiert wird. Kommen für ihn unterschiedliche Zahlungsweisen in Betracht, hat er damit hinreichende Informationen und Anhaltspunkte, konkrete Preisangaben einzufordern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Angabe über die Höhe der Ratenzuschläge kein geeigneter Faktor ist, um die Angebote verschiedener Versicherer zu vergleichen. Sie kann für den Versicherungsnehmer nur von Interesse sein, wenn es für ihn um die Fremdfinanzierungsmöglichkeiten hinsichtlich der Vorfinanzierung eines Jahresbeitrags geht. Das Transparenzgebot hat aber nur zum Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen, bezweckt darüber hinaus jedoch nicht, eine höhere Markttransparenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen herzustellen (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10 unter Hinweis auf OLG Hamm, WM 2010, 702, 704; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10). Bei der Angabe eines Nominalzinses oder gar eines effektiven Jahreszinses - soweit diese Angabe überhaupt möglich ist - ginge es aber gerade um die Herstellung einer höheren Markttransparenz in diesem vorgenannten Sinne. Die wirtschaftlichen Nachteile werden dagegen mit dem bloßen Hinweis auf die Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen hinreichend deutlich gemacht.

Auch die inzwischen erfolgte gesetzliche Gestaltung der den Versicherer treffenden Informationspflichten zeigt, dass die Regelungen über die Verrechnung der Abschlusskosten und die Regelungen über die Erhebung von Ratenzuschlägen unterschiedliche Tragweite haben und unterschiedlich gewichtet werden. Nach § 7 Absatz 2 Nr. 2 VVG (n. F.) wird durch Verordnung geregelt, welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer hinsichtlich sonstiger Kosten zu erteilen sind. Für die Lebensversicherung finden sich die entsprechenden Regelungen zu Kosten in § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 VVG-InfoV und zur Höhe der Prämie in § 4 Absatz 2 Nr. 3. VVG-InfoV. Die Regelung greift detailliert die Frage der in die Prämie kalkulierten Abschlusskosten auf, denen aus den oben dargelegten Gründen für die Wirtschaftlichkeit der Vertragswahl herausragende Bedeutung zukommt. Eine Informationspflicht hinsichtlich der Höhe der Ratenzuschläge wird aber vom Verordnungsgeber nicht statuiert (vgl. Langheid/Armbrüster, VVG, 2010, Bd. I, § 4 VVG-InfoV Rn. 21 und Baroch/Castellvi in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Handkommentar VVG, 2009, § 4 VVG-InfoV Rn. 16). Auch dieser Umstand zeigt, dass der Angabe der Höhe der Ratenzuschläge auch nach Wertung des Verordnungsgebers allenfalls untergeordnete Bedeutung zukommt.

Mit dem Hauptanspruch stehen auch die vom Kläger geltend gemachte Nebenforderung - Ersatz von Rechtsanwaltskosten - dem Kläger nicht zu.

Die Revision ist angesichts der bundesweiten Bedeutung der angegriffenen Klausel und des Meinungsstreits in Literatur und Rechtsprechung zuzulassen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.






OLG Hamburg:
Urteil v. 18.11.2011
Az: 9 U 97/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e89c5009ab12/OLG-Hamburg_Urteil_vom_18-November-2011_Az_9-U-97-11




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