Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 5. August 1999
Aktenzeichen: 7 Ta 235/99

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 05.08.1999, Az.: 7 Ta 235/99)

Wird aufgrund der Befragung einer Partei durch den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung eine entscheidungserhebliche Tatsache unstreitig, läßt dies nicht auf eine Beweiserhebung schließen.Inhaltsangabe:In dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit war die ordnungs gemäße Anhörung des Betriebsrats streitig. In der Berufungsverhandlung, zu der das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet war, machte der Beklagte (zu 1.) nähere Angaben zu der Betriebsratsanhörung. Darauf erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, die ordnungsgemäße Anhö rung des Betriebsrats werde nicht weiter bestritten. Nach dem an diesem Tag ergangenen Berufungsurteil hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfah rens zu tragen.In dem Kostenfestsetzungsverfahren hat der Beklagte (zu 1.) (u. a.) eine Beweisgebühr angemeldet. Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts hat nach Einholung einer Stellungnahme des Vorsitzenden der Berufungskammer diese Gebühr abgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beklagte (zu 1.) mit der sofortigen Beschwerde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß (I) des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.04.1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.436,50 DM.

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Gründe

A.

In dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit war die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats streitig. In der Berufungsverhandlung, zu der das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet war, machte der Beklagte (zu 1.) nähere Angaben zu der Betriebsratsanhörung. Darauf erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats werde nicht weiter bestritten. Nach dem an diesem Tag ergangenen Berufungsurteil hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

In dem Kostenfestsetzungsverfahren hat der Beklagte (zu 1.) (u. a.) eine Beweisgebühr angemeldet. Der Rechtsfleger des Arbeitsgerichts hat nach Einholung einer Stellungnahme des Vorsitzenden der Berufungskammer diese Gebühr abgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beklagte (zu 1.) mit der sofortigen Beschwerde.

B.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO) ist erfolglos.

Eine Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) ist nicht entstanden.

Nach der genannten Bestimmung erhält der Rechtsanwalt die Gebühr (u. a.) für die Vertretung im Beweisaufnahme-Verfahren. Das Beweisaufnahme-Verfahren beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht eine Beweiserhebungsabsicht kundtut (vgl. Gerold/Schmidt von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rdn. 97).

Es ist gänzlich unbestritten, daß eine bloße Anhörung der Parteien durch das Gericht keine Beweisaufnahme ist. Vielmehr dient eine solche Befragung der Parteien allein

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dazu, Lücken oder Unklarheiten im Vortrag zu beseitigen (vgl. von Eicken, a. a. O., Rdn. 106 m. w. N.). Diesen Ansatzpunkt ziehen anscheinend auch die Beschwerdeführer nicht in Zweifel.

Von einer Beweisaufnahme wird ausnahmsweise nur dann ausgegangen, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass das Gericht seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer streitigen oder sonst für beweisbedürftig erachteten Tatsache gerade aus dem Inhalt der Angaben der Partei bei der Anhörung gewonnen hat (vgl. a. a. O. wiederum mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Auch der von den Beschwerdeführern herangezogenen Entscheidung (OLG Frankfurt AnwBl. 1983, 183) lag ein solcher Fall zugrunde. Der dargelegten Auffassung ist zu folgen. Nur so läßt sich im Regelfall feststellen, dass das Gericht über seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts hinausgehen wollte. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Nachdem die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats in der Berufungsverhandlung unstreitig geworden war, war die Tatsache nicht mehr beweiserheblich.

Es spricht auch ansonsten nichts dafür, dass das Gericht bei der Anhörung über die Pflicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hinausgehen wollte. Die vom Rechtspfleger bei dem Vorsitzenden der Berufungskammer eingeholte Auskunft bestätigt im Gegenteil, dass lediglich Parteierklärungen in Rede standen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

gez.: Dr. Rummel






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Beschluss v. 05.08.1999
Az: 7 Ta 235/99


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