Hessisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 10. August 1995
Aktenzeichen: L 7 Ka 332/91

(Hessisches LSG: Beschluss v. 10.08.1995, Az.: L 7 Ka 332/91)

Tatbestand

In dem Rechtsstreit ging es zunächst um die begehrte Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Honorarabrechnungen der Kläger für die Quartale ab IV/87 nach dem seitherigen Bewertungsmaßstab (BMÄ und E-GO 1978) und nicht nach dem zum 1. Oktober 1987 in Kraft getretenen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM 87) abzurechnen. Die mit entsprechender Begründung erfolgte Anfechtung der Honorarabrechnungen IV/87, I/88 und II/88 wurde in den Rechtsstreit einbezogen. Mit der Berufung wurde der ursprüngliche Feststellungsantrag dann jedoch nicht mehr weiterverfolgt.

Der Kläger zu 1) ist in M. als Radiologe und Nuklearmediziner niedergelassen und als Vertragsarzt zugelassen. In der Gemeinschaftspraxis, der der Kläger zu 2) im streitbefangenen Zeitraum angehörte, gehört u.a. die konventionelle Radiologie, Ultraschall, Nuklearmedizin mit Schwerpunkt Schilddrüsendiagnostik, Computertomographie und seit 1992 die Kernspintomographie zum Leistungsumfang.

Am 23. März 1988 beantragten die Kläger den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Fortführung der Honorarabrechnung nach dem bisherigen Bewertungsmaßstab. In der Begründung wurde dargelegt, weshalb der EBM 87 rechtswidrig sei und, daß die Umsatzeinbußen für die Praxis existenzbedrohend seien. Der Antrag wurde vom Sozialgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 4. Juli 1988 (S-5/Ka-892/88-A) abgelehnt; dies wurde vom erkennenden Senat mit Beschluß vom 26. Juli 1989 (L-7/Ka-881/88-A) wegen Fehlens der Eilbedürftigkeit bestätigt.

Am 24. März 1988 haben die Kläger Klage erhoben, die das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 28. November 1990 abgewiesen hat. In der Begründung hat es die Feststellungsklage (der Verpflichtung der Beklagten zur Abrechnung nach altem Bewertungsmaßstab) als unzulässig und die Anfechtungsklage der Honorarbescheide IV/87, I/88 und II/88 als unbegründet erkannt. In der Begründung hat es ausgeführt, die gebührenordnungsmäßigen Berichtigungen der Honorarforderungen der Kläger (bezüglich der Berechtigung zur Anrechnung bestimmter Gebührenordnungspositionen), die mit den Honorarbescheiden verbunden und von den Klägern ebenfalls angefochten worden seien, seien mangels Entscheidungsreife abgetrennt worden. Im übrigen seien die Honorarbescheide von der Beklagten ordnungsgemäß nach geltendem Recht erlassen worden. Der EBM 87 sei rechtmäßig als Bestandteil des Bundesmantelvertrages am 13. März 1987 durch den Bewertungsausschuß vereinbart und mit Wirkung zum 1. Oktober 1987 in Kraft gesetzt worden. Noch vor der Beschlußfassung habe die Vertreterversammlung der Beigeladenen zu 7) im Dezember 1986 selbst den grundlegenden Entwurf diskutiert und angenommen. Es sei eine Erprobungsphase abgesprochen mit entsprechenden Korrekturabsichten und eine erste Novellierung schon zum 1. Juli 1988 vorgenommen worden, die auch radiologische Leistungsbereiche betroffen habe. Als gesetzliche Grundlage habe § 368g Abs. 4 Satz 2 RVO a.F. genügt, wonach der Bewertungsmaßstab nach bestimmten Zeiträumen zu überprüfen sei. Dem Bewertungsgremium sei aufgrund einer besonderen Sachkunde ein erheblicher Gestaltungsspielraum zuzugestehen, zumal es sich um eine Anfangsregelung mit Erprobungsphase gehandelt habe. Dabei habe es sich um eine gebotene Weiterentwicklung des EBM und nicht um eine Umwälzung der Strukturen gehandelt. Ein Grundrechtsverstoß durch den EBM 87 sei nicht erkennbar. Zwar handele es sich um eine die Berufsausübung i.S. Art. 12 Grundgesetz (GG) betreffende Regelung, die jedoch von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls getragen werde. In der Gesamtheit der Radiologen seien die Honorare von IV/86 auf IV/87 nicht abgesunken, sondern leicht angestiegen. Auch bei den Klägern zeige sich, daß nach anfänglichem Rückgang der Honorare in den Quartalen IV/87 bis II/88 wieder ein Honorarzuwachs habe erzielt werden können. So zeige das Quartal IV/88 sowohl im Honorar als auch im Fallwert ein so hohes Niveau wie in keinem der Quartale vor der EBM-Reform. Über die Erprobungsphase hinaus seien die Kläger durch den EBM 87 nicht bleibend tangiert worden. Auch eine Verletzung von Art. 14 GG sei zu verneinen. Die Praxis der Kläger habe nach wie vor in zumindest gleichem Umfang Bestand. Gewinnerwartungen allein begründeten keine rechtsgeschützte Position. Die geplanten Reformen seien auch schon lange Zeit vor dem Inkrafttreten erprobt, diskutiert und beschlossen worden, um den Betroffenen eine evtl. notwendige Umstellung der Praxis zu ermöglichen; dies sei den Klägern offensichtlich auch gelungen.

Gegen das am 7. März 1991 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. April 1991 eingelegte Berufung. Die Berufung wurde im wesentlichen darauf gestützt, daß sich seit Erhebung der Klage einiges getan habe. Bei einigen Positionen sei der EBM (insbesondere bei den Schilddrüsenszintigrammen, Nr. 5434 und 5435) deutlich verbessert worden. Es sei ihnen gelungen, die Ertragssituation nahezu auf das ursprüngliche Niveau zu heben. Die Feststellungsklage werde deshalb nicht mehr weiterverfolgt. In den streitgegenständlichen Quartalen seien sie jedoch in ihren Rechten verletzt worden, da ihnen die angemessene Vergütung vorenthalten worden sei. Durch den neuen EBM sei die wirtschaftliche Existenz der radiologischen Praxen bedroht worden. Das Sozialgericht habe es unterlassen, einen Aufklärungsbeschluß zu erlassen, bzw. die übrigen Beteiligten aufzufordern, die Bemessung der strittigen Leistungspositionen zu erläutern. Hinsichtlich der konventionellen Radiologie sei mittlerweile bekannt, daß diese Praxen nicht überleben könnten. Die Beklagte habe das Problem erkannt und Stützungsmaßnahmen für die ausschließlich oder überwiegend konventionell tätigen Radiologen beschlossen. Den anderen Radiologen werde jedoch zugemutet, die Verluste im konventionellen Bereich durch sonstige Einnahmen zu kompensieren. Für die Praxis der Kläger habe bis zur Anhebung der Punktzahlen für Schilddrüsenszintigramme und Computertomographien eine ernsthafte Existenzbedrohung bestanden. Nachdem die Leistungsbeschreibungen anders gefaßt und die Punktzahlen hierfür nahezu verdoppelt worden seien, habe wieder mit Gewinn gearbeitet werden können. Dieser Vorgang zeige jedoch, daß vor der Erhöhung diese Leistungen unangemessen gering vergütet worden seien. Die Härteregelung der Beklagten habe den schwerwiegenden Mangel gehabt, daß nur an Umsatzverlusten in absoluten Zahlen angeknüpft worden sei, ohne zu berücksichtigen, daß bei einem Radiologen ein Umsatzverlust von z.B. 15% geeignet sein könne, ihm jegliches Einkommen zu nehmen, während dies bei einem anderen Arzt, der nur in geringem Umfang kapitalintensive medizinisch-technische Geräte einsetze, allenfalls den persönlichen Ertrag schmälere. Gleiches gelte auch für den reformbedingten Punktwertverfall.

Der zunächst sinngemäß angekündigte Antrag der Kläger ging dahin,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 1990 zu ändern und die Honorarabrechnungsbescheide der Beklagten vom 22. Juni 1988 (IV/87) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1989 sowie vom 26. September 1988 (I/88) und vom 19. Dezember 1988 (II/88) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 1989 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 12.09.1994 und Erlaß eines Beschlusses, dem die Kläger nicht nachgekommen sind, erklärten die Kläger auf die Terminsladung zum 17. Mai 1995 mit Schreiben vom 5. Mai 1995 das eingelegte Rechtsmittel als erledigt im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 26.01.1994 - 6 RKa 66/91.

Die Kläger sind der Ansicht, daß eine echte Erledigung eingetreten sei, hinsichtlich der Wirksamkeit des EBM 1987 durch das zitierte Urteil des BSG, hinsichtlich der Härteregelung durch die näheren Darlegungen der Beklagten.

Ausführungen zur Streitwerthöhe haben die Kläger nicht gemacht.

Die Kläger beantragen,

den Streitwert festzusetzen.

Die Beklagte hat die Verwaltungsakten vorgelegt, angereichert um die Abrechnungsunterlagen für das Quartal IV/86, sowie eine Aufstellung der Härtefallregelungen gemäß der Anlage zu Leitzahl 706 HVG für die Quartale IV/87 bis III/88.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Erklärung der Kläger vom 5. Mai 1995 sei als Berufungsrücknahme zu deuten. Die Beklagte war nicht bereit, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären.

Die Beigeladenen haben sich inhaltlich nicht geäußert.

Gründe

Der Rechtsstreit ist durch die prozessuale Erklärung durch Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 5. Mai 1995 in der Hauptsache erledigt. Da zwischen den Beteiligten Streit darüber bestand, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hatte der erkennende Senat durch Beschluß zu entscheiden.

Dabei brauchte die Frage nicht geklärt zu werden, ob ein erledigendes Ereignis im materiellen Sinne eingetreten ist, da es ausreicht, daß die Kläger durch die Prozeßerklärung vom 5. Mai 1995 eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, daß sie keine Entscheidung des Senats mehr zum Streitgegenstand des Berufungsrechtsstreits wünschen. Dementsprechend war (deklaratorisch) festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten auf die Feststellung, ob dieses Ergebnis durch (sinngemäße) Berufungs- oder Klagerücknahme oder durch den Eintritt eines erledigenden Ereignisses und einseitige Erledigungserklärung eingetreten ist, besteht nicht mangels unterschiedlicher Rechtsfolgen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl. § 125 RdNr. 6, § 102, RdNr. 3).

Der Wert des Streitgegenstandes war auf DM 225.750,-- festzusetzen, § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG, §§ 116 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 BRAGO, § 19 Abs. 1 KostO. Zwar haben die Kläger trotz Nachfrage des Gerichts den Antrag auf Streitwertfestsetzung nicht näher begründet bzw. Ausführungen zur Höhe gemacht, in der Klageschrift haben die Kläger jedoch den Unterschiedsbetrag nach altem EBM und EBM 87 auf DM 602.000,-- errechnet (für 1 Jahr), so daß sich für die streitbefangenen 3 Quartale hiervon 3/4 entsprechend DM 451.500,-- ergibt. Unter Berücksichtigung des Klageziels beschränkt auf die Verurteilung zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ist eine Reduzierung des gewonnenen Betrags auf die Hälfte gerechtfertigt (vgl. FG Bremen v. 26.08.1992 - II 63/88 K - EFG 1993, 253 zitiert in Juris Dokument Nr. 454310). Dabei geht der erkennende Senat von der Überlegung aus, daß ein Bescheidungsurteil dem Kläger weniger gibt als etwa die betragsmäßige Verurteilung oder etwa die vollständige Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts. Auch wenn das hinter dem Ziel eines Bescheidungsurteils stehende weitergehende Ziel im vorliegenden Fall die Erreichung des vollen Ausgleichs der durch den EBM 87 verursachten Mindererlös ist, kann der Wert des Streitgegenstandes nicht den vollen Betrag von 451.500,-- DM erfassen, da im Falle eines Bescheidungsurteils erst noch ein weiteres Verwaltungsverfahren zur Umsetzung erforderlich ist. Aus Vereinfachungsgründen, die im Bereich der Kostenentscheidungen anzustreben sind, hält der erkennende Senat es für gerechtfertigt, in der Regel bei Bescheidungsurteilen eine Halbierung eines dahinter stehenden Betrages (Interesses) vorzunehmen. Einen Grund für eine Abweichung von der Regel sieht der erkennende Senat im vorliegenden Fall nicht.

4) Bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten auf Feststellung, ob dieses Ergebnis durch (sinngemäße) Klagerücknahme oder durch den Eintritt eines erledigenden Ereignisses eingetreten ist. Es reicht zur Feststellung der Erledigung der Hauptsache aus, daß der Kläger eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, daß er keine Entscheidung mehr zum Streitgegenstand wünscht.






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