Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. September 2006
Aktenzeichen: 8 W (pat) 363/03

(BPatG: Beschluss v. 12.09.2006, Az.: 8 W (pat) 363/03)

Tenor

Das Patent 100 20 701 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:

Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 7. Mai 2004, Beschreibung Spalte 1, Zeile 3 bis Spalte 5, Zeile 65 sowie 2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

Die Patentinhaberin hat das Patent 100 20 701 mit der Bezeichnung

"Dämmmaterial"

am 27. April 2000 beim Patentamt angemeldet. Die Patenterteilung wurde am 18. Juni 2003 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Firma A... AG B...straße in C...

am 16. September 2003 Einspruch erhoben.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2004, eingegangen am 7. Mai 2004, hat die Patentinhaberin daraufhin neue Ansprüche eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung am 12. September 2006 hat die Einsprechende ausgeführt, dass auch der Gegenstand des Patents nach den neu vorgelegten Ansprüchen gegenüber den Ursprungsunterlagen unzulässig erweitert sei, da in den ursprünglichen Unterlagen lediglich eine Verbindung zwischen dem Trägermaterial und dem Kennzeichnungsstreifen offenbart gewesen sei, währenddessen nunmehr nach Anspruch 1 eine Befestigung vorgesehen sei. Im Übrigen sei der Streitpatentgegenstand nicht patentfähig, da er gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 296 03 918 U1, in Verbindung mit dem Sachverstand eines Fachmanns oder in Verbindung mit dem Allgemeinwissen insbesondere im Hinblick auf verpackte Lebensmitteln, wie es sich auch aus der in der mündlichen Verhandlung überreichten Druckschrift CH-PS 348 043 ergebe, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende hat dazu ein Muster eines Dämmmaterials vorgelegt und demonstriert, dass ein Kennzeichnungsband nach Auffassung der Einsprechenden in verschiedenen Weisen daran befestigbar ist.

Die Einsprechende beantragt, das Patent 100 20 701 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat den Ausführungen der Einsprechenden widersprochen und ausgeführt, warum der Streitpatentgegenstand nach ihrer Auffassung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent 100 20 701 mit folgenden Unterlagen (beschränkt) aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 7. Mai 2004, Beschreibung Spalte 1, Zeile 3 bis Spalte 5, Zeile 65 gemäß Patentschrift, 2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.

Der Patentgegenstand betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 ein Dämmmaterial, bestehend aus einer Fasermatte, insbesondere aus Mineralfasern, vorzugsweise aus Steinwolle, einem streifenförmig ausgebildeten Kennzeichnungselement, das auf der großen Oberfläche der Fasermatte derart angeordnet ist, dass auf dem Kennzeichnungselement angeordnete Informationen erkennbar sind und einem auf mindestens einer großen Oberfläche angeordnetem, als Metallgewebe oder Drahtgeflecht ausgebildeten Trägermaterial dadurch gekennzeichnet, dass das Kennzeichnungselement (1) in Teilbereichen unterhalb und in anderen Teilbereichen mit der Information oberhalb des Trägermaterials (7) angeordnet und zumindest an dem Trägermaterial (7) befestigt ist.

Hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Akte verwiesen.

Aufgabe der Erfindung ist gemäß der Beschreibung, Absatz 10, ein gattungsgemäßes Dämmmaterial derart weiterzubilden, dass die Anordnung des Kennzeichnungselementes derart vorgesehen ist, dass die darauf angegebene Kennzeichnung in jeder Lage gut erkennbar ist und der Kennzeichnungsstreifen sicher mit dem Dämmmaterial verbunden ist.

Im Prüfungsverfahren ist zum Stand der Technik noch die DE 297 05 691 U1 genannt worden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

3. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 12 sind zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 enthält die Merkmale des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1. Die - nach Ansicht der Einsprechenden unzulässige - Änderung gegenüber der Ursprungsoffenbarung im Patentanspruch 1, wonach das Kennzeichnungselement an dem Trägermaterial befestigt ist, ergibt sich für den Fachmann, einen mit der Entwicklung von Dämmmaterial befassten Bauingenieur, aus dem im ursprünglichen Anspruch 1 offenbarten Merkmal, wonach das Kennzeichnungselement mit dem Trägermaterial verbunden ist. Denn eine Befestigung, beispielsweise in Form der in den Ausführungsbeispielen des Streitpatents beschriebenen Verschweißung oder dem formschlüssigen Umgriff durch das Trägermaterial, stellt eine Beschränkung gegenüber dem ursprünglich offenbarten Begriff "Verbindung" dar.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 12 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 12.

4. Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik unstrittig neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften ein Dämmmaterial zeigt, dessen Kennzeichnungselement in Teilbereichen unterhalb und in anderen Teilbereichen mit der Information oberhalb des Trägermaterials angeordnet ist.

5. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Streitpatentgegenstand geht aus von einem Stand der Technik, wie er aus der DE 296 03 918 U1 bekannt geworden ist. Diese Druckschrift zeigt ein Dämmmaterial bestehend aus einer Fasermatte aus Mineralfasern, vorzugsweise aus Steinwolle, einem auf einer großen Oberfläche angeordneten, als Metallgewebe oder Drahtgeflecht ausgebildeten Trägermaterial und einem streifenförmig ausgebildeten Kennzeichnungselement, das derart auf der großen Oberfläche der Fasermatte angeordnet ist, dass auf dem Kennzeichnungselement angeordnete Informationen erkennbar sind. Hierzu ist der durch Perforierung oder Einprägung beschriftete Kennzeichnungsstreifen zwischen dem Dämmmaterial und dem Trägermaterial, die durch Versteppen verbunden werden, entweder parallel oder quer zu der Längsachse eingelegt. Auf Seite 2, Absatz 3 der DE 296 03 918 U1 ist erwähnt, dass somit eine separate Fixierung des Kennzeichnungsstreifens an der Fasermatte und/oder am Trägermaterial entfallen kann.

Unterschiedlich gegenüber diesem Stand der Technik ist beim Streitpatentgegenstand, dass das Kennzeichnungselement in Teilbereichen unterhalb und in anderen Teilbereichen mit der Information oberhalb des Trägermaterials angeordnet ist.

Hierfür kann die DE 296 03 918 U1 keine Anregungen geben, da dort der Kennzeichnungsstreifen vollständig zwischen dem Dämmmaterial und dem Trägermaterial angeordnet ist.

Die CH-PS 348 043 zeigt ein Anhängeetikett als Kennzeichnungselement für grobmaschige Verpackungsnetze, das beispielsweise bei der Verpackung von Früchten oder Kartoffeln Verwendung findet. Gemäß Figur 2 weist das rechteckige Etikett auf zwei entgegen gesetzten Randseiten je einen Einschnitt sowie je ein Fangloch auf, in das zwei Garnelemente einer Masche eingehängt werden, um das Etikett am Verpackungsnetz derart zu befestigen, dass es in Teilbereichen unterhalb und in anderen Teilbereichen mit der Information oberhalb des Verpackungsnetzes angeordnet ist. Die CH-PS 348 043 kann daher die Ausgestaltung eines Dämmmaterials, bestehend aus einer Fasermatte aus Mineralfasern mit einem als Metallgewebe oder Drahtgeflecht ausgebildeten Trägermaterial, nicht nahe legen.

Auch der übliche Sachverstand oder die einfache Kombination der Lehren nach der DE 296 03 918 U1 und der CH-PS 348 043 führt den Fachmann, entgegen der Auffassung der Einsprechenden, nicht zum Patentgegenstand.

Denn die DE 296 03 918 U1 lehrt den Fachmann, dem es durchaus bewusst ist, dass grundsätzlich ein Kennzeichnungsstreifen an der Fasermatte und/oder am Trägermaterial auf verschiedene Weisen befestigbar ist, dass durch das Einlegen des Kennzeichnungsstreifens zwischen Fasermatte und Trägermaterial und dem anschließenden Versteppen auf eine separate Fixierung verzichtet werden kann. Daher zielt die DE 296 03 918 U1 diesbezüglich in eine ganz andere Richtung als der Patentgegenstand, der eine Befestigung des Kennzeichnungsstreifens am Trägermaterial vorsieht. Auch gibt die DE 296 03 918 U1 dem Fachmann keine Hinweise auf das Teilproblem des Streitpatents, wonach selbst bei engmaschigen Drahtgeflechten eine gute Lesbarkeit der Kennzeichnung erforderlich ist. Aus diesem Grund kann diese Druckschrift dem Fachmann auch keine Lösungshinweise für dieses Teilproblem geben, wonach das Kennzeichnungselement in Teilbereichen unterhalb und in den anderen Teilbereichen, die die Information trägt, oberhalb des Trägermaterials anzuordnen ist.

Ebenso führt die Kenntnis des Inhalts der CH-PS 348 043 nicht zum Patentgegenstand. Denn zum einen wird bei der CH-PS das Etikett an einem Garn befestigt und nicht an einem Metallgewebe oder Drahtgeflecht wie bei der DE-U1 oder dem Streitpatentgegenstand, das andere mechanische Eigenschaften aufweist. Zum anderen kann die CH-PS den Fachmann allenfalls dazu anregen, ein streifenförmig ausgebildetes Kennzeichnungselement durch einzelne rechteckige Etiketten zu ersetzen, um so eine Verbesserung der Lesbarkeit des Kennzeichnungselements zu erreichen.

Auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwissens ist der Streitpatentgegenstand nach Auffassung des Senats nicht nahe gelegt. Denn wie es auch von der Einsprechenden anhand des mitgebrachten Musters demonstriert wurde, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, einen Kennzeichnungsstreifen an einer Fasermatte oder dem Trägermaterial zu befestigen. Das Streitpatent greift hieraus eine ganz bestimmte Möglichkeit heraus, die es gestattet, selbst bei engmaschigen Drahtgeflechten eine gute Lesbarkeit der Kennzeichnung zu ermöglichen. Dies mag rückschauend, mit Kenntnis der vorliegenden Erfindung, als nahe liegend erscheinen. Ohne Kenntnis der Erfindung ist dies nach Auffassung des Senats aufgrund des in Betracht gezogenen Standes der Technik, wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, nicht ohne weiteres nahe gelegt.

Die übrige im Verfahren befindliche Druckschrift ist in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffen worden. Die Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass sie weiter ab liegt und dem Streitpatent nicht patenthindernd entgegensteht.

Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genommen, noch in einer Zusammenschau betrachtet, einem Fachmann den Gegenstand nach Patentanspruch 1 nahe legen.

Der erteilte Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig.

Die Unteransprüche 2 bis 12 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Die Unteransprüche 2 bis 12 sind daher ebenfalls bestandsfähig.

Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.






BPatG:
Beschluss v. 12.09.2006
Az: 8 W (pat) 363/03


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