Kammergericht:
Beschluss vom 15. November 2005
Aktenzeichen: 1 W 360/05

(KG: Beschluss v. 15.11.2005, Az.: 1 W 360/05)

Wird dem Kläger aufgrund eines vor dem 1. Juli 2004 gestellten Antrags nach diesem Datum Prozesskostenhilfe gewährt, richtet sich die anwaltliche Vergütung nach RVG, wenn, wie es regelmäßig der Interessenlage entspricht, der Rechtsanwalt des Klägers zunächst nur mit der Stellung des PKH-Antrags beauftragt war und der Verfahrensauftrag unter der Bedingung der positiven PKH-Entscheidung erteilt wurde (entgegen OLG Köln, AGS 2005, 448).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Vorschriften der BRAGO oder des RVG Anwendung finden, weil die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdewert in Höhe von 50,- Euro gemäß § 128 Abs. 4 S. 1 BRAGO ist erreicht bzw. die Beschwerde durch das Landgericht gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Die Beschwerde ist auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.

II. Die Vergütung des dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich vorliegend nach den Vorschriften des RVG.

Gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 RVG sind die BRAGO und Verweisungen hierauf weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Werden mehrere dieser Tatbestände erfüllt, kommt es für die Frage, welches Vergütungsrecht Anwendung findet, auf den Zeitpunkt an, zu dem erstmals einer der Tatbestände erfüllt ist (BT-Drs. 15/1971, S. 203 re. Sp. zu § 60 RVG-E).

41. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es vorliegend nur auf den Zeitpunkt der (unbedingten) Auftragserteilung für das Klageverfahren ankommt, weil die Beiordnung des Klägervertreters jedenfalls nach dem 1. Juli 2004 erfolgt ist. Der entsprechende Beschluss des Prozessgerichts war erst am 12. August 2004 ergangen und damit nach dem gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 RVG maßgeblichen Zeitpunkt gegenüber dem Klägervertreter wirksam geworden (vgl. OLG Stuttgart, AnwBl 1980, 114; HansOLG Hamburg, JurBüro 1976, 184f.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 60, Rdn. 13). Dagegen spricht nicht die in dem Beschluss enthaltene Bestimmung, die Bestellung erfolge rückwirkend zum 18. Juni 2004. Zu Recht hat das Landgericht dieser Bestimmung für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts keine Bedeutung beigemessen, weil § 61 Abs. 1 S. 1 RVG allein auf den Erlass des Beiordnungsbeschlusses abstellt.

2. Kam es danach allein auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung an, musste dem Einwand der Beteiligten, dem Klägervertreter sei bereits vor dem 1. Juli 2004 ein unbedingter Auftrag zur Erhebung der Klage erteilt worden, nicht weiter nachgegangen werden. Es entspricht regelmäßig der Interessenlage, dass der Rechtsanwalt des Klägers zunächst nur mit der Stellung des PKH-Antrags beauftragt ist und der Verfahrensauftrag unter der Bedingung der positiven PKH-Entscheidung erteilt wird (v. Eicken, AnwBl 1975, 339, 343; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV 3335, Rdn. 8f.). Dies ist vom Klägervertreter hier entsprechend vorgetragen worden. Es wird bestätigt durch sein prozessuales Verhalten. So wurde in dem PKH-Antrag vom 18. Juni 2004 ausdrücklich auf den beigefügten Entwurf einer Klageschrift verwiesen. Dieser Entwurf entsprach noch nicht den Anforderungen an eine Klageschrift, weil er nicht unterschrieben war, vgl. §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO. Erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und seiner Beiordnung hat der Klägervertreter dann eine unterschriebene Klageschrift eingereicht.

Die dem Verfahrensauftrag zugrunde liegende Vollmacht musste nicht zur Akte gereicht werden, weil es insbesondere auf das Datum ihrer Erteilung nicht ankam. Das Datum der Verfahrensvollmacht lässt nicht auf darauf schließen, ob ein bedingter oder unbedingter Verfahrensauftrag erteilt worden ist, weil die Vollmacht nichts über das Innenverhältnis zwischen Mandant und Verfahrensbevollmächtigtem aussagt (v. Eicken, a.a.O., 340; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rdn. 10).

3. Umstritten ist, ob es bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts im Fall der Erteilung eines durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingten Verfahrensauftrags auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der unbedingte Auftrag für das Prozesskostenhilfeverfahren erteilt wurde (so OLG Köln, AGS 2005, 448 mit zustimmender Anmerkung Schneider; Baumgärtel/Föller/Hergenröder/Houben/Lompe, RVG, 5. Aufl., § 61, Rdn. 4; Hartung/Römermann, RVG, § 60, Rdn. 27) oder ob der Zeitpunkt des Bedingungseintritts maßgeblich ist (so AG Tempelhof-Kreuzberg, JurBüro 2005, 365; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, a.a.O., § 60 RVG, Rdn. 29; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, § 61, Rdn. 26; Goebel/Gottwald, RVG, § 61, Rdn. 27; Mayer/Kroiß/Klees, RVG, § 60, Rdn. 10; Braun/Hansens, RVG-Praxis, S. 72; Müller-Rabe, NJW 2005, 1609, 1610; v. Eicken, a.a.O., 343). Im ersteren Fall ist nach BRAGO abzurechnen, weil der Auftrag für das PKH-Verfahren vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden war. Im letzteren Fall findet das RVG Anwendung, weil die Bedingung erst durch den die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 12. August 2004 eingetreten ist, § 158 Abs. 1 BGB.

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Meinung an. Bereits im Rahmen früherer Gebührenänderungen ist darauf hingewiesen worden, mit dem Übergangsrecht solle verhindert werden, dass nach bisherigem Recht erwachsene Gebühren rückwirkend erhöht werden. Ansonsten sollten die neuen Gebührensätze, die der Gesetzgeber als angemessene Gegenleistung für die anwaltliche Tätigkeit erkannt habe, möglichst bald Anwendung finden (von Eicken, AnwBl 1975, 339, 340). Entsprechendes gilt für den Übergang von der BRAGO zum RVG. Deshalb hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass im Rahmen des § 61 Abs. 1 S. 1 RVG in erster Linie auf den erteilten Auftrag abzustellen sei. Auch bei einer Angelegenheit können mehrere selbständige Aufträge vorliegen, die für einzelne Handlungen gesonderte, voneinander abgrenzbare Gebühren auslösen (Müller-Rabe, NJW 2005, 1609, 1610). So liegt es hier. Es handelt sich bei dem Prozessauftrag nicht lediglich um die - bedingte - Erweiterung eines unbedingt erteilten Auftrags (so aber Baumgärtel/Föller/Hergenröder/Houben/Lompe, RVG, 5. Aufl., § 61, Rdn. 4; Schneider, AGS 2005, 448), sondern um einen selbständigen, durch die Beiordnung bedingten Auftrag, während der unbedingte Auftrag durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe seine Erledigung gefunden hat. Sowohl nach altem wie nach neuem Recht werden für das Prozesskostenhilfe- und das Hauptsacheverfahren unterschiedliche Gebühren ausgelöst. Dass die Gebühr für das Prozesskostenhilfeverfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, steht dem nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass beide Gebühren ohne weiteres voneinander abgegrenzt werden können.

4. Da weitere Einwendungen seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind, konnte der Klägervertreter an Gebühren und Auslagen nach dem RVG insgesamt 1.021,96 Euro berechnen, so dass durch das Landgericht zutreffend über die angefochtene Festsetzung hinaus weitere Gebühren und Auslagen in Höhe von 142,68 Euro festgesetzt worden sind.

III. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.






KG:
Beschluss v. 15.11.2005
Az: 1 W 360/05


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