Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. Februar 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 54/15

(BGH: Beschluss v. 04.02.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 54/15)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 2. Oktober 2015 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 13. Februar 2015 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 2. Oktober 2015 an Verkündungsstatt zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 2. November 2015 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 2. Oktober 2015 zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 2. Oktober 2015 erfolgte. Die Frist ist damit am 2. Dezember 2015 abgelaufen. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 hingewiesen worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Bünger Remmert Quaas Schäfer Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 02.10.2015 - 1 AGH 3/15 -






BGH:
Beschluss v. 04.02.2016
Az: AnwZ (Brfg) 54/15


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