Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 17. Mai 1989
Aktenzeichen: 10 TG 1158/89

(Hessischer VGH: Beschluss v. 17.05.1989, Az.: 10 TG 1158/89)

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller ergibt sich aus § 9 Abs. 2 BRAGO, der Beschwerdewert (§ 25 Abs. 2 Satz 1 GKG) ist offensichtlich überschritten, da die mit der Beschwerde erstrebte Anhebung des Streitwerts von 4.000,--DM auf 9.000,--DM die einzelne Anwaltsgebühr selbst bei Anwendung der verminderten Sätze des § 123 BRAGO von 227,--DM (Anlage zu § 11 BRAGO) auf 370,--DM steigen läßt.

Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu niedrig festgesetzt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß auch bei Streitigkeiten über Zuweisungsentscheidungen nach § 22 AsylVfG ohne Rücksicht auf den Familienstand des einzelnen Asylbewerbers und sein Vorbringen im jeweiligen Verfahren der -- im Eilverfahren halbierte -- Regelstreitwert im Sinne der §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG anzusetzen und dieser Einzelstreitwert mit der Anzahl der Kläger bzw. Antragsteller zu multiplizieren ist (Hess. VGH, Beschluß vom 17. Februar 1989 -- 10 TH 1465/88 --). Für eine Differenzierung des Streitwerts nach Familienstand und Beteiligtenstellung im jeweiligen Verfahren sieht der Senat zum einen deswegen keinen Anlaß, weil gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG für den Streitwert die Bedeutung der Sache für den einzelnen Rechtssuchenden und nicht etwa die Frage maßgebend ist, ob der jeweilige Kläger oder Antragsteller sein Begehren allein oder im Verbund mit anderen verfolgt. Zum anderen sind Verminderungen des Regelstreitwerts für einzelne Kläger oder Antragsteller auch deswegen unangebracht, weil es durchaus vom Zufall und von den durch § 93 VwGO gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts abhängt, ob mehrere von einer Verteilungsentscheidung betroffene Personen sich dagegen gemeinsam oder in getrennten Verfahren zur Wehr setzen. Schließlich spricht gegen eine wertmäßige Differenzierung schon bei der Streitwertfestsetzung, daß die Kostengesetze selbst durch degressive Gebührenstaffelung und durch Gebührenermäßigungen bei Vertretung mehrerer Auftraggeber durch einen Rechtsanwalt (§ 6 BRAGO) der Verminderung des tatsächlichen Arbeitsaufwands bei Rechtsbehelfen mehrerer Kläger oder Antragsteller gegen dieselbe Verwaltungsentscheidung hinreichend Rechnung tragen. Es erschiene deswegen nicht gerechtfertigt, diesen Umstand nochmals bei der Streitwertfestsetzung selbst zu berücksichtigen.






Hessischer VGH:
Beschluss v. 17.05.1989
Az: 10 TG 1158/89


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