Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 2. Oktober 2009
Aktenzeichen: 13 E 1111/09

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 02.10.2009, Az.: 13 E 1111/09)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern.

Eine Zuständigkeit des Einzelrichters liegt nicht vor. Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, nicht einschlägig.

Eingehend hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426 -, NVwZ-RR 2007, 497; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 18 E 1013/08 -, juris, m. w. N.

Eine Zuständigkeit des Berichterstatters etwa nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO, der auch im Beschwerdeverfahren gilt, ist ebenfalls nicht gegeben. Der Beschluss über die Beschwerde ergeht - anders als die Kostenerinnerungsentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2006 - nicht im vorbereitenden Verfahren. Er stellt vielmehr eine das Erinnerungsverfahren als solches abschließende Sachentscheidung dar.

Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 165 Rn. 34.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. April 2009 zu Recht zurückgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - Vergütungsverzeichnis - (VV) verneint.

Nach Nr. 1002 Satz 1 VV entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Die danach erforderliche, für die Erledigung der Rechtssache ursächliche "anwaltliche Mitwirkung" ist vorliegend weder aus den Akten ersichtlich noch von der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hinreichend dargelegt worden. Der Senat kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verweisen. Nach wie vor beharrt die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aber darauf, dass die geltend gemachte Erledigungsgebühr oder jedenfalls eine Einigungsgebühr angefallen seien. Hierzu legt sie mit Schriftsatz vom 19. August 2009 dar, dass sie mit dem Justiziar der Universität zu L. die Sache telefonisch erörtert und eine Vereinbarung getroffen habe, sowohl die anhängige Klage als auch den Eilantrag für in der Hauptsache erledigt zu erklären, falls der Antragstellerin der beantragte Studienplatz zugewiesen werde. Diesem Vortrag ist der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18. September 2009 allerdings substantiiert entgegengetreten und hat ausgeführt, unmittelbar nach Eingang der Klage- und Antragschrift eine Klärung noch freier Studienplätze veranlasst zu haben. Nach Mitteilung vorhandener Kapazitäten habe der Justiziar der Universität zu L. am 7. November 2008 dies der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt sowie darum gebeten, die Antragstellerin solle zum Zwecke der Zulassung zum Studium bei dem Studierendensekretariat vorsprechen, und die Verfahren sollten nach vollzogener Einschreibung für erledigt erklärt werden. Diesem in sich schlüssigen Vortrag, den der Antragsgegner mit einer E-Mail des Studierendensekretariats vom 5. November 2008 glaubhaft gemacht hat, ist die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin trotz Aufforderung durch den Berichterstatter nicht entgegengetreten.

Raum für die Annahme einer "Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung" besteht demnach nicht. Die für das Entstehen der Erledigungsgebühr erforderliche Mitwirkung kann nur in einem besonderen Beitrag liegen. Es bedarf einer über das Ingangsetzen und Betreiben des Verfahrens hinausgehenden, zielgerichtet auf eine gütliche Streitbeilegung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts. Für das Entstehen der Erledigungsgebühr ist eine gerade für die Erledigung ursächliche anwaltliche Mitwirkung notwendig.

Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 21. Februar 2006 2 O 223/05 , juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. April 2007 - 8 E 10310/07 -, NVwZ-RR 2007, 564; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 24 C 06. 2426 -, a. a. O.; zur Vorgängervorschrift § 24 BRAGO vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 8 C 68.83 , BayVBl 1986, 158 f.

Ein solcher über das Betreiben des Verfahrens hinausgehender Beitrag, der auf eine gütliche Streitbeilegung abzielte, hat bei der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht vorgelegen. Sie hat nicht selbst die Initiative ergriffen und etwa dem Gericht oder dem Antragsgegner einen Vorschlag zur nichtstreitigen Erledigung des Rechtsstreits gemacht. Vielmehr ging nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners die bedeutsame Initiative allein von seiner Seite aus.

Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV kommt nicht in Betracht, weil Nr. 1002 VV für den hier vorliegenden Fall der Erledigung einer Rechtssache nach der Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts eine vorrangige Sondervorschrift enthält.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. April 2007 8 E 10310/07 -, a. a. O.; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, VV 1000 Rn. 1.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz anfällt, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 02.10.2009
Az: 13 E 1111/09


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