Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 26. Juli 2012
Aktenzeichen: 4a O 21/11 U.

(LG Düsseldorf: Urteil v. 26.07.2012, Az.: 4a O 21/11 U.)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un-bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

[i]

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents DE XXX (nachfolgend "Klagepatent") auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 03.05.1999 angemeldet und am 07.12.2000 offengelegt. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 25.04.2002. Das Klagepatent steht in Kraft.

Die im Register eingetragenen Inhaber des Klagepatents erteilten der Klägerin eine ausschließliche Lizenz an dem Klagepatent und traten ihr alle Ansprüche gegen die Beklagten ab.

Das Klagepatent betrifft ein Wandelement für ein Gebäude sowie Verfahren zur Herstellung eines derartigen Wandelements. Sein für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblicher Patentanspruch 1 lautet:

"Wandelement für ein Gebäude mit einem integrierten Kühl- bzw. Heizregister (4), das über einen Vorlauf (12) und einen Rücklauf (13) mit einem zentralen Temperiersystem verbunden und in eine wärmeleitende Ausgußmasse (5) eingebettet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausgußmasse (5) ein mit Sand, Strohhäcksel und Wasser aufbereiteter Lehm ist und zumindest in die gegenüberliegenden großflächigen Außenflächen (6) des Wandelementes jeweils ein Gewebe (7) in die Ausgußmasse (5) eingelegt ist."

Nachfolgend abgebildet ist eine zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammt. Figur 1 zeigt die Vorderansicht eines bevorzugten Wandelements, welches an einer Gebäudewand befestigt ist.

Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt bundesweit sowie ins Ausland verschiedene Lehmprodukte unter der Marke "Lehm Orange", darunter sogenannte "Lehm-Heizelemente" ("angegriffene Ausführungsform"). Diese werden auch von der Beklagten zu 2) vertrieben, welche sie wiederum von der Beklagten zu 1) bezieht. Die Ausgußmasse der angegriffenen Ausführungsform enthielt zumindest vormals auch künstliche Fasern.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäß, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln Gebrauch mache. Sie, die Klägerin, habe in einem Privatgutachten Proben der angegriffene Ausführungsform, Modell LK-WH 100, untersuchen lassen, welches bei der Beklagten zu 2) bestellt und von dieser geliefert worden sei.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Wandelemente für ein Gebäude mit einem integrierten Kühl- bzw. Heizregister, das über einen Vorlauf und einen Rücklauf mit einem zentralen Temperiersystem verbunden und in eine wärmeleitende Ausgußmasse eingebettet ist,

herzustellen (nur gegenüber der Beklagten zu 1)), anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn die Ausgußmasse ein mit Sand, Strohhäcksel und Wasser aufbereiteter Lehm ist und zumindest in die gegenüberliegenden großflächigen Außenflächen des Wandelements jeweils ein Gewebe in die Ausgußmasse eingelegt ist;

hilfsweise,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Wandelemente für ein Gebäude mit einem integrierten Kühl- bzw. Heizregister, das über einen Vorlauf und einen Rücklauf mit einem zentralen Temperiersystem verbunden und in eine wärmeleitende Ausgußmasse eingebettet ist,

herzustellen (nur gegenüber der Beklagten zu 1)), anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn die Ausgußmasse ein mit Sand, Kunstfasern und Wasser aufbereiteter Lehm ist und zumindest in die gegenüberliegenden großflächigen Außenflächen des Wandelements jeweils ein Gewebe in die Ausgußmasse eingelegt ist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.05.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) die Beklagte zu 1): der Herstellungsmengen und -zeiten,

die Beklagte zu 2): der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, vorzulegen haben und

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 199 20 081 C2 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird,

4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und/oder der Miteigentümergemeinschaft bestehend aus Herrn R. W., Herrn G.M. und Herrn H. E. durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 25.05.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. die Beklagten zu 1) und 2) jeweils außerdem zu verurteilen, an die Klägerin € 1.780,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten führen aus, die angegriffene Ausführungsform werde ohne einen mit Sand und Strohhäcksel aufbereiteten Lehm als Ausgußmasse hergestellt. Eine von der Klägerin behauptete hilfsweise äquivalente Verletzung des Klagepatents liege nicht vor, da es sich bei der Beimengung von biologisch nicht abbaubaren Kunstfasern, wie sie ursprünglich im Produkt LK-WH 100 enthalten waren, um keine technisch gleichwirkende und vor allem keine gleichwertige Lösung handele. Die patentgemäße Lehre zeichne sich dadurch aus, dass dem Lehm nur ökologisch unbedenkliche Werkstoffe beigemengt werden dürften.

Die Beklagten bestreiten, dass zur Erstellung des von der Klägerin eingereichten Sachverständigengutachtens die angegriffene Ausführungsform untersucht worden sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 139 Abs.1, 2, 140a Abs.1, 3, 140b PatG, § 259 BGB nicht zu, da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent weder wortsinngemäß, noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch macht.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Wandelement für ein Gebäude mit einem integrierten Kühl- bzw. Heizregister, das über einen Vorlauf und einen Rücklauf mit einem zentralen Temperiersystem verbunden und in eine wärmende Ausgußmasse eingebettet ist, sowie auf ein Verfahren zur Herstellung eines derartigen Wandelements.

Zum Stand der Technik führt das Klagepatent aus, es sei vorbekannt gewesen, dass Wandheizungen gegenüber Fußbodenheizungen den Vorteil aufweisen, dass sie schneller auf erforderliche Temperaturveränderungen reagieren und in relativ kurzer Zeit für eine angenehme Raumtemperatur sorgen können. Als problematisch erweise sich jedoch die lange Trockenzeit des die Wandheizung überdeckenden Putzes und die beim Trocknen des Putzes auftretende Feuchtigkeit.

Um diese Nachteile zu vermeiden seien unterschiedliche Konstruktionen für vorgefertigte Wandelemente mit integrierter Wandheizung aus unterschiedlichen Materialien bekannt. An diesen kritisiert das Klagepatent, dass zu deren Herstellung Werkstoffe verwendet würden, die baubiologisch nicht unbedenklich seien. Insbesondere offenbare die deutsche Patentanmeldung XXX den Werkstoff Schamottgranulat, der häufig eine Schadstoffbelastung aufweise und deshalb beim ökologischen Hausbau nicht verwendet werde [Abschnitt 0004]. Aus der AT 403 396 B seien Klimaplatten bekannt, welche von einem Wärmeträgermedium durchströmte Leitungen enthielten und in eine Schicht aus Mörtel oder Kunstharz eingebettet seien. Zur Verbesserung der Wärmeleitfähigkeit seien Metallfasern in den Mörtel bzw. das Kunstharz eingemischt [Abschnitt 0008]. Ferner wird im Stand der Technik kritisiert, dass bekannte Fertigbauelemente für Decken- und Wandheizung aus unterschiedlichen Platten zusammengesetzt seien, die zum einen relativ kostenaufwendig und zum anderen mit erheblichen Stabilitätsproblemen bei der Handhabung behaftet seien. Aufgrund eines mehrschichtigen Aufbaus ergebe sich des Weiteren eine relativ große Dicke des Wandelements, was nachteilig sei.

Als Aufgabe der Erfindung ("das technisches Problem") gibt das Klagepatent an, ein Wandelement für ein Gebäude sowie ein Verfahren zur Herstellung eines Wandelementes für ein Gebäude der eingangs genannten Art zu schaffen, das als Einzelmodul vorzufertigen ist, eine relativ geringe Dicke und darüber hinaus gute Wärmeübertragungseigenschaften ausweist und aus baubiologisch unbedenklichen Werkstoffen hergestellt ist.

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

1. Wandelement für ein Gebäude

2. mit einem integrierten Kühl- bzw. Heizregister (4),

3. das über einen Vorlauf (12) und einen Rücklauf (13) mit einem zentralen Temperiersystem verbunden und

4. in eine wärmeleitende Ausgußmasse (5) eingebettet ist.

5. Die Ausgußmasse (5) ist ein mit Sand, Strohhäcksel und Wasser aufbereiteter Lehm.

6. Zumindest in die gegenüberliegenden großflächigen Außenflächen (6) des Wandelements ist jeweils ein Gewebe (7) in die Ausgußmasse (5) eingelegt.

II.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht das allein zwischen den Parteien streitige Merkmal 5 nicht wortsinngemäß, da die Ausgussmasse der angegriffenen Ausführungsform unstreitig auch künstliche Fasern enthält.

1.

Der Begriff der Ausgußmasse wird in Patentanspruch 1 zunächst insoweit behandelt, als das sie aus Lehm besteht, welcher mit Sand, Strohhäcksel und Wasser aufbereitet ist. Ob eine patentgemäße Ausgußmasse darüber hinaus weitere Werkstoffe enthalten kann, ist dem Anspruchswortlaut als solchem nicht eindeutig zu entnehmen. Der Fachmann wird die in Merkmal 5 aufgeführte Aufzählung der dem Lehm hinzuzufügenden Werkstoffe jedoch als abschließend verstehen. Ein dahingehendes Verständnis gewinnt der Fachmann bereits durch die Formulierung des Klagepatentanspruchs 1, wonach die Ausgußmasse ein mit Sand, Strohhäcksel und Wasser aufbereiteter Lehm ist (Unterstreichung hinzugefügt). Nach dem Anspruchswortlaut ist somit klar, dass die Ausgußmasse keine weiteren, zusätzlichen Werkstoffe enthält. Eine Bestätigung dafür erhält der Fachmann aus der Beschreibung des Klagepatents. So ist in der Patentbeschreibung an verschiedenen Stellen [Abschnitte 0013, 0014, 0020 und 0021] die Ausgußmasse dergestalt beschrieben, dass sie die vier Werkstoffe enthält. Bereits die allgemeine Patentbeschreibung beschreibt die Ausgußmasse als solche, die aus Sand, Strohhäcksel, Wasser und Lehm besteht [vgl. Abschnitt 0013]. Ein dahingehendes Verständnis gewinnt der Fachmann zusätzlich durch die Beschreibung der verfahrenstechnischen Lösung der patentgemäßen Erfindung. In Abschnitt 0020 wird das Verfahren so dargestellt, dass die Ausgußmasse aus Lehm, Sand, Strohhäcksel und Wasser gemischt wird. Die Textstellen der Patentbeschreibung, die sich auf die Ausgußmasse beziehen, geben dem Fachmann keine Hinweise darauf, dass neben den "Ist-Bestandteilen" die Ausgußmasse weitere Bestandteile enthält. Schließlich befasst sich das Klagepatent gerade mit der Problematik der Werkstoffe der Ausgußmasse. Im Stand der Technik wird kritisiert, dass Schamottgranulat als Werkstoff baubiologisch nicht unbedenklich sei. Gleichfalls wird im Stand der Technik offenbart, dass Metallfaser in Klimaplatten enthalten sein können. Deshalb wird in Abgrenzung zum Stand der Technik in der allgemeinen Patentbeschreibung [Abschnitt 0013] als Vorteil hervorgehoben, dass die Ausgußmasse ein mit Sand, Strohhäcksel und Wasser aufbereiteter Lehm ist.

2.

Ausgehend von dieser Auslegung macht die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 5 keinen wortsinngemäßen Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform enthält nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien als weiteren Werkstoff Kunstfasern. Dies hat die Klägerin bei einer nochmaligen Untersuchung der angegriffenen Ausführungsform festgestellt. Auch die Beklagten haben vorgetragen, dass die vormalige angegriffene Ausführungsform Kunstfasern beinhaltet hat.

III.

Merkmal 5 ist bei der angegriffenen Ausführungsform auch nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.

Unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart im Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) - Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) - Flügelradzähler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) - Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) - Zerfallszeitmessgerät).

Es kann dahinstehen, ob der Einsatz von Kunstfasern in der Ausgußmasse gegenüber der beanspruchten Lösung, bei der die Ausgußmasse aus ein mit Sand, Strohhäcksel und Wasser aufbereiteter Lehm ist, gleichwirkend und naheliegend ist. Jedenfalls fehlt es an der Gleichwertigkeit.

Wie der Fachmann sowohl der Formulierung der Patentansprüche als auch der Klagepatentbeschreibung entnimmt, soll die Ausgußmasse ein mit Sand, Strohhäcksel und Wasser aufbereiteter Lehm sein, so dass alle Bestandteile der Ausgußmasse abschließend definiert sind. Weshalb sich das Klagepatent für diese Stoffe entschieden hat, erschließt sich aus der Klagepatentbeschreibung. Durch die gewählte Zusammensetzung der Ausgußmasse grenzt sich das Klagepatent zunächst vom Stand der Technik ab, wo schadstoffbelastete Stoffe, wie eine Mischung aus Schamottgranulat, Blähton und Zement, zum Einsatz kamen [vgl. Abschnitt 0004]. So handelt es sich bei den genannten Stoffen um unbedenkliche Werkstoffe, die zudem eine gute Wärmeleitfähigkeit aufweisen. Darüber hinaus sollen die Strohhäcksel eine entsprechende Stabilisierung des Lehms bewirken [vgl. Abschnitt 0014 a. E., Abschnitt 0021 a. E.]. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, im Rahmen der Äquivalenzüberlegungen allein auf die ökologische Unbedenklichkeit der Kunststofffasern abzustellen. Ebensowenig stellt das Klagepatent, wie die Klägerin meint, hinsichtlich der Strohhäcksel ausschließlich auf deren stabilisierende Wirkung ab. Ein Hinweis darauf, dass neben den im Patentanspruch genannten Stoffen auch andere Stoffe zum Einsatz kommen können, findet sich in der Klagepatentschrift demgegenüber nicht.

Indem das Klagepatent einerseits die Zusammensetzung der Ausgußmasse abschließend definiert [vgl. Abschnitte 0013, 0014, 0020 und 0021], andererseits aber die Zusammensetzung des Gewebes offen lässt, weist es den Fachmann vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass es patentgemäß gerade auf die beanspruchte Zusammensetzung der Ausgußmasse ankommt. Sowohl der Anspruchswortlaut als auch die Patentbeschreibung lassen die Werkstoffe des Gewebes (Merkmal 6) im Gegensatz zur Ausgußmasse offen. Merkmal 6 verlangt ein Gewebe, welches in die Ausgußmasse eingelegt ist. Anspruch 1 verhält sich daher zu den konkreten Werkstoffen des Gewebes nicht. Die Zusammensetzung des Gewebes ist erst in Unteranspruch 4, im Einklang mit Abschnitt 0017, dahingehend definiert, dass das Gewebe ein Jute-, Kunststoff- oder Metallgewebe sein soll.

Der Schluss, den die Klägerin aus Abschnitt 0017 und 0004 zieht, orientiert sich demgegenüber nicht am Patentanspruch. Die Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung). Die Klägerin trägt vor, es sei der Vorteil der Zusammensetzung der Ausgußmasse, nur ökologisch unbedenkliche Werkstoffe zu verwenden, die zudem eine gute Wärmeleitfähigkeit aufwiesen. Diesbezüglich weist sie auf Abschnitt 0004 der Patentbeschreibung hin. Dort wird auf das Schamottgranulat Bezug genommen. Zudem nimmt die Klägerin für ihre Argumentation auf Abschnitt 0017 der Patentbeschreibung Bezug, in welchem Werkstoffe wie Jute-, Kunststoff-, Metall oder dergleichen Werkstoffe als baubiologisch unbedenklich beschrieben werden. Der Fachmann wird dies bereits deshalb nicht als gleichwertig ansehen, weil in Abgrenzung zu den von der Klägerin zitierten Abschnitten in Abschnitt 0014 der Patentbeschreibung eine andere Formulierung gewählt wurde. In diesem Abschnitt, der sich über die Ausgußmasse verhält, wird nicht die Formulierung gewählt "baubiologisch unbedenklich" [vgl. Abschnitt 0017], sondern "ökologisch unbedenkliche Werkstoffe", wie Sand, Strohhäcksel, Wasser und Lehm. Der Fachmann, der die Werkstoffe Sand, Strohhäcksel, Wasser und Lehm gedanklich fortführt, wird Kunstfasern deshalb nicht als gleichwertigen Werkstoff unter die unter Schutz gestellte technische Lehre in Betracht ziehen.

IV.

Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, aus welchen Gründen sich ihr rechtliches Interesse, welches sich im Streitwert wiederspiegelt und Grundlage der anwaltlichen Kostennote im Abmahnschreiben gewesen ist, nunmehr im Prozess von 100.000,- EUR auf 300.000,- EUR geändert haben soll. Die Erwägungen, die die Klägerin schriftsätzlich vorgetragen hat, trafen auch im Zeitpunkt der Versendung des Abmahnschreibens zu.

Dr. Voߠ Thomas Dr. von Hartz

Richter am Landgericht Richter am Landgericht Richter am Amtsgericht

[i]






LG Düsseldorf:
Urteil v. 26.07.2012
Az: 4a O 21/11 U.


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/abe3168e7203/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_26-Juli-2012_Az_4a-O-21-11-U




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share