Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 14. Juli 2011
Aktenzeichen: 2 W 141/11

(OLG Celle: Beschluss v. 14.07.2011, Az.: 2 W 141/11)

Wenn Beratungshilfe für die Angelegenheiten "Unterhalt, Scheidung oder Personensorge" gewährt wird, ist für die Frage, ob "dieselbe Angelegenheit" vorliegt, zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung zu differenzieren und insgesamt vier Komplexe, nämlich1. Scheidung als solche, 2. Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),3. Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und4. Finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung)zu bilden.

Tenor

Auf die am 21. Juni 2011 vorab per Telefax beim Landgericht Verden eingegangene weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 30. Mai 2011 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 15. Februar 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Januar 2011 aufgehoben.

Auf die Erinnerung der Antragsteller vom 17. Dezember 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 10. Dezember 2010 teilweise geändert.

Unter Zurückweisung der Vergütungsanträge im Übrigen wird die an den Antragsteller für seine Tätigkeit in der Beratungshilfesache S. M. zu zahlende Vergütung auf 511,70 € festgesetzt.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Antragsteller werden zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die infolge Zulassung durch das Landgericht gem. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG i. V. m. §§ 56 Abs. 2, 55 RVG zulässige weitere Beschwerde ist teilweise begründet.

Zwar hat es das Landgericht entgegen § 33 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG im Verfahren der weiteren Beschwerde unterlassen, die erforderliche Nichtabhilfeentscheidung zu treffen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Auflage, § 33 Rdz. 15). Aber in Anbetracht der Tatsache, dass die weitere Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte enthält, sieht der Senat ausnahmsweise davon ab, die Sache an das Landgericht zum Nachholen der Abhilfeprüfung zurückzuverweisen und entscheidet sogleich in der Sache selbst.

In der Rechtsprechung ist umstritten, wie der Begriff €dieselbe Angelegenheit€ zu definieren ist, wenn Beratungshilfe für die Angelegenheiten €Unterhalt, Scheidung oder Personensorge€ gewährt wird.

Nach einer Auffassung handelt sich bei einer solchen Beratung lediglich um eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit, weil es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handele, welche die hieraus resultierenden Gegenstände zu einer Angelegenheit verbinde (so beispielsweise OLG München MDR 1988, 330; OLG Nürnberg (7. Senat) FamRZ 2005, 740 f.).

Anderer Auffassung nach stellt jeder einzelne Beratungsgegenstand eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit mit der Folge dar, dass auch gesondert Gebühren in Ansatz gebracht werden können (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 230).

Nach einer dritten Meinung ist zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung zu differenzieren und für die Beurteilung des Vorliegens einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne auf den konkreten Lebenssachverhalt abzustellen (vgl. Brandenburgisches OLG, MDR 2009, 1417; OLG Rostock NJW Spezial 2011, 92; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. März 2011, Az. 11 WF 1590/10 = AG Spezial 2011, 298 f.).

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Er folgt insoweit der überzeugenden Begründung des OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 29. März 2011 (AG Spezial 2011 298 f.), wonach verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, sämtliche Problembereiche, welche im Zusammenhang mit einer Trennung und Scheidung von Ehegatten zu erörtern sind, als eine einzige Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne zu betrachten. Zu Recht weist das Oberlandesgericht Nürnberg auch darauf hin, dass die Annahme nur einer gebührenrechtlichen Angelegenheit auch nicht auf § 16 Nr. 4 RVG gestützt werden könne. Diese Vorschrift betrifft nur das gerichtliche Verbundverfahren, jedoch nicht die außergerichtliche Beratung, bei welcher bereits begrifflich eine Verbundsache nicht vorliegen kann. Der Senat teilt auch die Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg, dass eine analoge Anwendung wegen der unterschiedlichen Sachlagen nicht in Betracht kommt (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244; OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2011, Az. 20 WF 1311/10, OLG Rostock NJW Spezial 2011, 92). Ebenfalls abzulehnen ist die Auffassung, wonach die Beratung zu jedem Gegenstand, zu dem Beratungsbedarf im Zusammenhang mit einer Trennung und Scheidung anfällt, eine eigene Gebühr auslösen soll. Diese Meinung berücksichtigt in der Tat nicht, dass zwischen den einzelnen Beratungsgegenständen, welche im Zusammenhang mit einer Trennung und Scheidung auftauchen können, ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, weshalb aus allgemein gebührenrechtlichen Gesichtspunkten von dem Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit auszugehen ist. Dies wird, worauf das Oberlandesgericht Nürnberg zutreffend hinweist, besonders deutlich, wenn es um eine gesonderte Gebühr für die Beratungsgegenstände im Hinblick auf den Kindesunterhalt für zwei unterschiedliche Kinder geht. Der Senat folgt dem Oberlandesgericht Nürnberg auch insoweit, als unter Berücksichtigung des inneren Zusammenhangs der unterschiedlichen Lebenssachverhalte es sachgerecht erscheint, gebührenrechtlich von insgesamt vier Komplexen (Angelegenheiten) auszugehen. Bei diesen vier Komplexen handelt es sich um:

1. Scheidung als solche,

2. Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

3. Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und

4. Finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).

Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, dass ein Gesetzentwurf, wonach der Rechtsanwalt für jede weitere Familiensache i.S. von § 111 FamFG, in der er berät, eine weitere Gebühr erhalten sollte, im Gesetzgebungsverfahren gescheitert ist. Dieser Umstand lässt sich allenfalls der Meinung entgegen halten, die ohne jede Einschränkung für jeden einzelnen Beratungsgegenstand eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit annimmt. Damit ist indes die Frage, wie der Begriff €derselben€ Angelegenheit konkret zu bestimmen ist, nicht eindeutig beantwortet.

Dies zugrunde gelegt ist im vorliegenden Fall von insgesamt zwei gebührenrechtlichen Angelegenheiten i. S. von § 15 RVG auszugehen, weil die Beratung den Zugewinnausgleich, den Kindesunterhalt, den Hausrat, den Trennungsunterhalt und den Nachscheidungsunterhalt betraf. Damit sind zwei Komplexe, nämlich Ehewohnung und Hausrat sowie finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung betroffen.

Der Antragsteller war auch dazu berechtigt, zwei Einigungsgebühren in Ansatz zu bringen. Die nach Beratung geschlossene Ehescheidungsfolgenvereinbarung enthält Regelungen zum Zugewinn, zum Unterhalt für die Mandantin des Antragstellers sowie eine Regelung zum Hausrat. Entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors entfällt der Ansatz einer Einigungsgebühr auch nicht deshalb, weil z. B. in § 3 der Ehescheidungsfolgenvereinbarung nur eine bestimmte Feststellung dazu getroffen wird, wem welche Gegenstände zustehen. Der Bezirksrevisor übersieht, dass in § 3 der Ehescheidungsfolgenvereinbarung im Anschluss an die grundsätzliche Feststellung, dass der gesamte Hausrat und alle persönlichen Gegenstände geteilt werden, zusätzlich klargestellt wird, dass wechselseitige Ansprüche nicht mehr bestehen. Damit wird deutlich, dass die Parteien der Ehescheidungsfolgenvereinbarung hier verbindlich eine Regelung für die Zukunft getroffen haben. Entgegen der alten Regelung in der BRAGO kommt es für den Anfall einer Einigungsgebühr (Vergleichsgebühr a. F.) auch nicht mehr darauf an, dass es sich um einen echten Vergleich i. S. von § 779 BGB handelt, der durch ein gegenseitiges Nachgeben gekennzeichnet ist. Da die Einigungsgebühr nach dem eindeutigen Wortlaut von Nr. 1000 VV-RVG bereits dann anfällt, wenn der Anwalt bei dem Abschluss eines Vertrages mitwirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über das Rechtsverhältnis beseitigt wird, fällt bei jeder Mitwirkung bei einer Absprache über ein Verfahren eine Einigungsgebühr an (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008, Az. IV ZB 11/08, Rz. 6).

Infolge dessen stehen dem Antragsteller insgesamt zwei Geschäftsgebühren und zwei Einigungsgebühren sowie in zwei Fällen ein Entgelt für Post und Telekommunikationsdienstleistung gem. Nr. 7002 VV-RVG zu. Zuzüglich Umsatzsteuer ergibt sich somit ein zu vergütender Gesamtbetrag von 511,70 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.






OLG Celle:
Beschluss v. 14.07.2011
Az: 2 W 141/11


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