Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. Juni 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 90/98

(BGH: Beschluss v. 19.06.2000, Az.: AnwZ (B) 90/98)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung des bisherigen Antragsgegners, des Justizministeriums Baden-Württemberg, vom 15. April 1998 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis war wegen Forderungen der B.-W. Bank AG in Höhe von insgesamt mehr als 500.000 DM ein Haftbefehl vom 9. April 1998 - 81 M 88/98 - gegen den Antragsteller nach § 901 ZPO eingetragen. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß der Antragsteller die Vermutung nicht etwa widerlegt hat. Daß der Antragsteller, wie er vorbringt, unverschuldet in Vermögensverfall geraten ist, ist ohne Bedeutung.

Im angefochtenen Beschluß ist ferner zutreffend begründet, weshalb durch den Vermögensverfall hier auch nicht -ausnahmsweise -die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären.

2. Der Antragsteller hat -auch im Beschwerdeverfahren und auch nach einjährigem Zuwarten des Senats mit der Entscheidung wegen beträchtlicher Anhaltspunkte für eine mögliche Konsolidierung -weiterhin nicht hinreichend darzutun vermocht, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen wäre (vgl. BGHZ 84, 149, 150).

Zwar hat der Antragsteller, bei dem zum Zeitpunkt des Widerrufs über die dem Haftbefehl zugrunde liegende Forderung hinaus weitere offene Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen in großem Umfang vorlagen, die Erledigung eines beträchtlichen Anteils dieser Schulden vorgetragen und weitgehend belegt. Unter Einsatz von Immobilienvermögen hat er sich hierum auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens weiter bemüht. Indes reichte all dies letztlich nicht aus. Wie der Antragsteller in der letzten mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, ist es ihm nicht gelungen, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen. Nach wie vor sind drei Haftbefehle gegen ihn im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

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Beschluss v. 19.06.2000
Az: AnwZ (B) 90/98


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