Bundesgerichtshof:
Urteil vom 16. Juli 2013
Aktenzeichen: XI ZR 260/12

(BGH: Urteil v. 16.07.2013, Az.: XI ZR 260/12)

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank weist in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Abschnitt "Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit Privatkunden" für von ihr angebotene Girokontenarten ("Kontopakete") mit je unterschiedlichen Leistungsbestandteilen verschiedene Monatsgrundpreise aus, nämlich (jeweils ohne "Familien"- oder "Berufseinsteiger"-Bonus)

1. "Das Junge Konto" - kostenlos 2. "... AktivKonto" - 4,99 €

3. "... PlusKonto" - 7,99 €

4. "... BestKonto" - 9,99 €. 1 In der hieran anschließenden Rubrik "Pfändungsschutzkonto" heißt es sodann auszugsweise:

"Es wird ein monatlicher Grundpreis von 8,99 EUR berechnet. [...] Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. Die Ausgabe einer ... Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich. [...] Die weiteren Leistungen entsprechen denen des ... AktivKontos und sind der oben stehenden Übersicht zu entnehmen. Soweit Leistungen des ... AktivKontos nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet."

Der Kläger wendet sich gegen den im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Grundpreis von 8,99 € für das Pfändungsschutzkonto (Klageantrag I.1) sowie gegen die zusätzlichen Bestimmungen über die Kontoführung auf Guthabenbasis (Klageantrag I.2), die fehlende Möglichkeit der Ausgabe einer ... Card oder einer Kreditkarte sowie der Nutzung des Karten- und Dokumentenservices (Klageantrag I.3) und schließlich gegen die Anbindung des Pfändungsschutzkontos an das ... AktivKonto hinsichtlich der gesonderten Berechnung der nicht in dessen Grundpreis enthaltenen Leistungen (Klageantrag I.4). Er ist der Ansicht, diese Klauseln seien unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhielten. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung dieser oder inhaltsgleicher Klauseln gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Darüber hinaus verlangt er von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 200 € nebst Zinsen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 2

Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2012, 1911 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die streitgegenständliche Klausel über den monatlichen Grundpreis des Pfändungsschutzkontos (Klageantrag I.1) sei eine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegende Preisnebenabrede. Das Pfändungsschutzkonto solle auf der Grundlage des ... AktivKontos unter Beachtung der Besonderheiten des § 850k ZPO zu einem höheren Monatsgrundpreis geführt werden. Durch die Vereinbarung über die Führung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto komme kein selbständiger, vom bereits bestehenden oder neu zu errichtenden Girokonto zu unterscheidender Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB zu Stande. § 850k Abs. 7 ZPO stelle klar, dass das Pfändungsschutzkonto auf einem bestehenden oder noch einzurichtenden Girokonto aufbaue und dieses nicht ersetze. Es handele sich beim Pfändungsschutzkonto nicht um ein aliud gegenüber dem Girokonto, sondern um die geänderte Führung des allgemeinen Girokontos unter Beachtung der Vorgaben des § 850k ZPO.

Durch die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto verpflichte sich die Bank zu einer Zusatzleistung, die keine Hauptleistung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages darstelle. Die Leistungen der Bank aus diesem Vertrag würden lediglich erweitert, ohne dass ein eigenständiges Kontomodell entstehe. Diese Leistungserweiterung sei den Kreditinstituten als gesetzliche Pflicht auferlegt und werde nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den 4 einzelnen Kunden erbracht. Das als Pfändungsschutzkonto geführte Girokonto stelle zumindest in wesentlichen Teilbereichen seiner Funktion nach nichts anderes dar als die Automatisierung der Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen gegenüber dem Kontoinhaber bis zu dem der Pfändungsgrenze entsprechenden Betrag. Ein etwaiger organisatorischer Mehraufwand der Kreditinstitute aufgrund der Durchführung des Nachweisverfahrens bei der Ermittlung der Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO) ändere an dieser Einordnung nichts.

Die Beklagte könne daher ein höheres Entgelt als für das normale Girokonto grundsätzlich nicht unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam vereinbaren. Entsprechend den Erwartungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages führe eine Klauselkontrolle für Leistungen, die die Beklagte aufgrund gesetzlicher Vorgaben erbringe, dahin, dass kein höheres Entgelt verlangt werden solle, als es für die Führung eines allgemeinen Girokontos üblich sei. Vorliegend wolle die Beklagte das Pfändungsschutzkonto im Wesentlichen auf der Grundlage des "Kontopakets" ... Aktiv-Konto führen, modifiziert um die weiteren, vom Kläger ebenfalls beanstandeten Bestimmungen. Das ... AktivKonto weise aber mit 4,99 € einen weitaus geringeren monatlichen Grundpreis als das Pfändungsschutzkonto auf.

Die weiteren streitgegenständlichen Bestimmungen in der Rubrik "Pfändungsschutzkonto" hätten zumindest mittelbar Auswirkungen auf Preis und Leistung und unterlägen deshalb ebenfalls der Inhaltskontrolle. Da es sich lediglich um Konkretisierungen bzw. Ergänzungen zur unwirksamen Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für die Führung des Pfändungsschutzkontos handele, sie also hiermit untrennbar verbunden seien, teilten sie das Schicksal der Unwirksamkeit der Entgeltklausel, ohne dass es einer gesonderten Prüfung bedürfe. Aber auch bei isolierter Betrachtung der den Klageanträgen zu I.2 bis 8 I.4 zugrunde liegenden Klauseln führe die Inhaltskontrolle zu dem Ergebnis, dass die betreffenden Regelungen den Verbraucher unangemessen benachteiligten. Die Beklagte greife mit diesen Klauseln einseitig in das girovertragliche Äquivalenzverhältnis ein, indem sie die von ihr zu erbringenden Leistungen für den Fall der Führung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto zu Lasten der Verbraucher verändere und einschränke. Es sollten in diesem Falle Leistungen nicht mehr gewährt werden, die je nach dem vom Kunden gewählten Kontomodell im allgemeinen Girovertrag enthalten seien. Eine den privaten Kunden unangemessen benachteiligende Bestimmung liege - auf der Grundlage der kundenfeindlichsten Auslegung - darin, dass mit der Umwandlung der Kontoführung in eine solche als Pfändungsschutzkonto im Ergebnis eine ggf. bestehende Kreditlinie gekündigt werde, wenn das Konto nur noch auf Guthabenbasis geführt werden könne (Klageantrag I.2). Ohne eine solche ausdrückliche Kündigung bestehe die Pflicht der Beklagten fort, eine auf der Grundlage des Girovertrags vorhandene Kreditlinie - auch ohne Umschuldung - aufrecht zu erhalten. Dementsprechend sei die Beklagte verpflichtet, Pfändungsschutz durch Führung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto auch dann zu gewähren, wenn vom privaten Kunden aufgrund des Girovertrages bereits ein Kredit in Anspruch genommen worden sei und der Kunde die Umwandlung der Kontoführung nach § 850k Abs. 7 ZPO begehre. Dies im Wege einer Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis abzuändern, benachteilige den privaten Kunden unangemessen.

Die weitere Bestimmung, dass bei Führung des Pfändungsschutzkontos die Ausgabe und Verwendung der ... Card und von Kreditkarten sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices nicht mehr möglich sein sollten (Klageantrag I.3), führe ebenfalls zum Entzug bisheriger Berechtigungen des privaten Kunden, ohne dass insoweit eine Kündigungserklärung der Beklagten erfolge, und zudem ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall die 10 Interessen der Beklagten eine solche Kündigung rechtfertigten. Der private Kunde könne auch dann - vorsorglich - eine Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto verlangen, wenn zu diesem Zeitpunkt Pfändungen noch nicht zu erwarten seien, mithin noch gar kein Interesse der Beklagten bestehe, das Girokonto nur als Guthabenkonto zu führen und die Möglichkeit der Verwendung von Kreditkarten zu versagen. Eine den privaten Kunden unangemessen benachteiligende Preisnebenabrede liege schließlich auch darin, dass die Beklagte über die AGB-Regelungen einseitig die vom Kunden getroffene Wahl eines bestimmten "Kontopakets" dergestalt verändere, dass mit der Führung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto dieses letztlich nur noch - zudem modifiziert durch die weiteren, den Klageanträgen I.2 und I.3 zugrunde liegenden Regelungen - auf der Grundlage der für das ... AktivKonto geltenden sonstigen Leistungsbestimmungen geführt werden solle (Klageantrag I.4).

Dem Kläger stehe zudem nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten in - unstreitiger - Höhe von 200 € zu.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der insgesamt vier angegriffenen Klauseln.

a) Die beanstandete Entgeltregelung, wonach für die Führung des Pfändungsschutzkontos ein monatlicher Grundpreis von 8,99 € berechnet wird (Kla-11 geantrag I.1), ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

aa) Die streitige Klausel stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, keine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede dar. Denn sie regelt weder den Preis für die Führung eines Pfändungsschutzkontos als vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten noch ein Entgelt für eine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung.

(1) Bei dem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO handelt es sich, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 17 - 24, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 22 - 29) angenommen hat, weder um eine besondere (neue) Kontoart bzw. ein eigenständiges Kontomodell mit gegenüber dem zugrundeliegenden Girovertrag selbständigen Hauptleistungspflichten noch um ein "aliud" gegenüber dem Girokonto. Es ist vielmehr ein herkömmliches Girokonto, das aufgrund einer - den Girovertrag ergänzenden - Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden "als Pfändungsschutzkonto geführt" (§ 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO) wird. Dabei liegt in dieser Vereinbarung nicht ihrerseits der Abschluss eines selbständigen, vom schon bestehenden oder neu abzuschließenden Girovertrag zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrags im Sinne von § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB mit besonderen Hauptleistungspflichten. Der Leistungsinhalt eines Pfändungsschutzkontos deckt sich vielmehr grundsätzlich mit den Leistungen, die ein Kreditinstitut aufgrund des Girovertrages bei der Führung eines herkömmlichen Girokontos erbringt. Hinzu 15 kommt lediglich, dass das Kreditinstitut die jeweiligen Pfändungsfreibeträge entsprechend den Vorgaben des § 850k ZPO zu berücksichtigen hat und diese bei der Ausführung von Zahlungsaufträgen sowie bei der Verrechnung eigener Forderungen beachten muss.

(2) Die Führung des Pfändungsschutzkontos ist ferner keine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Beklagten. Die Beklagte erfüllt vielmehr, wovon das Berufungsgericht auch insoweit übereinstimmend mit der zwischenzeitlichen Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 25 - 30, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 30 - 35) ausgegangen ist, durch die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto eine ihr gemäß § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht.

(3) Diese Einordnung hat in der Literatur durchweg Zustimmung gefunden (Ahrens, NJW 2013, 975; Fest, JZ 2013, 202, 205; Schultheiß, ZBB 2013, 114, 123 ff.; Wedel, JurBüro 2013, 217; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 3.13; Schmidt, LMK 2013, 342773; Metz EWiR 2013, 95; Brögelmann, NJ 2013, 167 f.; Neiseke, jurisPR-BKR 4/2013 Anm. 3 und 5/2013 Anm. 2; Buck, FD-InsR 2013, 341185; ablehnend Sudergat, ZVI 2013, 22 f.). Zu einer abweichenden Betrachtungsweise gibt der Streitfall keinen Anlass. Die Revision, die sich nicht gegen das Verständnis der angegriffenen Entgeltregelung als kontrollfähiger Preisnebenabrede als solches wendet, erhebt insoweit auch keine Einwände.

bb) Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die streitige Klausel, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend und in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlichen Senatsrechtsprechung entschieden hat, nicht stand. Die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto in Gestalt einer - hier: gegenüber dem ... AktivKonto um 17 4 € - höheren Kontoführungsgebühr ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

(1) Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn der Kunde danach bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat; dasselbe gilt, wenn das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 41 ff., insbesondere Rn. 49 f., für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 46 ff., insbesondere Rn. 54 f.).

Mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos übt das Kreditinstitut in Erfüllung der ihm durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegten gesetzlichen Pflicht Tätigkeiten aus, die maßgeblich mit der Bearbeitung von Kontopfändungen verbunden sind. Ein Pfändungsschutzkonto muss zwar weder kostenlos noch zwangsläufig zu den Konditionen des günstigsten Preismodells des jeweiligen Kreditinstituts geführt werden. Der Kontoführungsaufwand darf aber nicht durch ein Zusatzentgelt in Form höherer Kontoführungsgebühren auf die betroffenen Kunden abgewälzt werden. Vergleichsmaßstab ist dabei die Preisgestaltung des einzelnen Kreditinstituts unter Berücksichtigung bestehender Vertragsabreden und zulässiger Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume. Maßgebend ist entweder der Preis für das dem Pfändungsschutzkonto konkret zugrunde lie-20 gende Preismodell oder - sofern ein solches Bezugsmodell fehlt - der Preis für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt. Ob eine Klausel die Kunden unangemessen benachteiligt, bedarf dabei stets einer wertenden Betrachtung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Grund- und Postenpreise (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 45 - 50, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 50 - 55).

(2) Nach diesen Grundsätzen benachteiligt die streitgegenständliche Entgeltregelung die Kunden der Beklagten unangemessen. Die unangemessene Benachteiligung wird durch den Verstoß der Klausel gegen § 850k Abs. 7 ZPO als einem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Wie das Berufungsgericht, dessen Ausführungen insoweit uneingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle unterliegen (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 51, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 56), rechtsfehlerfrei festgestellt hat, liegt die Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und damit eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darin, dass die Beklagte für die Führung des Pfändungsschutzkontos mit 8,99 € einen - erheblich - höheren monatlichen Grundpreis als für das ... AktivKonto (4,99 €) verlangt.

(a) Wird das Pfändungsschutzkonto auf der Grundlage eines in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts in Bezug genommenen konkreten Preismodells mit vergleichbarem Leistungsinhalt geführt und abgerechnet, so ist der Preis dieses Bezugsmodells Grundlage der Angemessenheitsprüfung. Das ist hier, wie das Berufungsgericht angesichts der Bezugnah-22 me im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten ("Die weiteren Leistungen entsprechen denen des ... AktivKontos ...") zutreffend angenommen hat und die Revision nicht in Abrede stellt, der Preis für das "Kontopaket" ... AktivKonto mit einem monatlichen Grundpreis von 4,99 € und den im Einzelnen vorgesehenen zusätzlichen Postenpreisen. Kunden, die bislang ein Girokonto als ... AktivKonto mit einem monatlichen Grundpreis von 4,99 € unterhalten haben, müssen nach dessen Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto für die Kontoführung einen nahezu doppelt so hohen Grundpreis (8,99 €) zahlen. Im Ergebnis dasselbe gilt bei der Neueröffnung eines Girokontos, das sogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird und für das der Kunde - im Vergleich zu dem ihm ansonsten als Standard-Gehaltskonto zur Verfügung stehenden ... AktivKonto - einen um 4 € höheren monatlichen Grundpreis zu zahlen hat.

(b) Ausgehend hiervon liegt bei der gebotenen wertenden Betrachtung entgegen der Ansicht der Revision allein schon in dem Umstand eines gegenüber dem Bezugskonto nahezu doppelt so hohen monatlichen Grundpreises für das Pfändungsschutzkonto eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Selbst wenn man aber mit der Revision eine darüber hinaus gehende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung auch der weiteren von der Beklagten angebotenen Preismodelle ("Kontopakete") für erforderlich hielte, ergäbe sich nichts anderes. Kunden der Beklagten, die das - grundsätzlich kostenfreie - "Junge Konto" gewählt haben (oder denen dieses Modell zur Neueröffnung eines Girokontos zur Verfügung stünde), müssen demgegenüber für die Führung des Pfändungsschutzkontos neben der monatlichen Grundgebühr von 8,99 € auch die beim ... AktivKonto gesondert anfallenden Postenpreise von jeweils 1,50 € für bestimmte Daueraufträge, Schecks, FormularÜberweisungen sowie Überweisungen per telefonischem Kundenservice zahlen, die beim "Jungen 24 Konto" überhaupt nicht bzw. - für Überweisungen per Formular oder telefonischem Kundenservice - erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres anfallen. Vom ... PlusKonto (Grundvariante ohne Bonus) unterscheidet sich das Pfändungsschutzkonto nicht bloß durch den um 1 € höheren monatlichen Grundpreis, sondern auch durch die Postenentgelte von jeweils 1,50 € für die vorgenannten Vorgänge (Daueraufträge, Schecks, Formular- sowie telefonische Überweisungen), die beim ... PlusKonto für Daueraufträge sowie Schecks gar nicht und im Übrigen nur in geringerer Höhe von jeweils 0,75 € anfallen. Das ... BestKonto (Grundvariante ohne Bonus) schließlich weist zwar gegenüber dem Pfändungsschutzkonto einen um 1 € höheren monatlichen Grundpreis von 9,99 € auf. Bei diesem "Kontopaket" sind aber neben der Einreichung von Schecks auch die erfahrungsgemäß häufig vorkommenden Einrichtungen oder Änderungen von Daueraufträgen ebenso wie Überweisungen per Formular und telefonischem Kundenservice im Preis inbegriffen, nach der Umwandlung eines bestehenden ... BestKontos in ein Pfändungsschutzkonto dagegen gesondert zu bezahlen. Der hinsichtlich des monatlichen Grundpreises bestehende Preisvorteil des ... BestKontos gegenüber dem Pfändungsschutzkonto in Höhe von 1 € ist daher etwa schon bei Einrichtung oder Änderung nur eines Dauerauftrags oder einer Formularüberweisung pro Monat hinfällig.

(3) Gründe, die die streitige Klausel nach Treu und Glauben gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor.

(a) Der mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos verbundene Bearbeitungsaufwand, insbesondere ein aus der Durchführung des Nachweisverfahrens zur Ermittlung der Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO) und der Übernahme nicht verbrauchter Freibeträge in den Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) - möglicherweise - resultierender organisatorischer Mehraufwand, vermag die Erhebung eines höheren Entgelts nicht zu rechtfertigen 26

(Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 56 f., für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 61 f.). Die Revision gibt insoweit zu einer abweichenden Sichtweise keinen Anlass.

(b) Im Ergebnis nichts anderes gilt für die von der Revision vorgetragenen weiteren Gesichtspunkte. Bei ihrem Einwand, die Umstellung des Girokontos auf ein Pfändungsschutzkonto erfolge "auf Wunsch des Kunden" und gehe angesichts der gesetzlichen Umgestaltung des Pfändungsschutzes für beide Vertragspartner mit einem "neuartigen Gefüge von Rechten und Pflichten" einher, lässt die Beklagte außer Acht, dass dem Kunden nach der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage zur Erlangung des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes ausschließlich die Möglichkeit der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos zur Verfügung steht und der Gesetzgeber dies mit der ausdrücklichen Erwartung verbunden hat, dieser alternativlose Pfändungsschutz dürfe nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein (vgl. BT-Drucks. 16/12714, S. 17). Auch die Erwägung der Beklagten, den günstigeren Kontomodellen liege unter anderem die Kalkulation zugrunde, dass auf den betreffenden Girokonten regelmäßig ein gewisses Durchschnittsguthaben (Sichteinlagen) vorhanden sei, ist im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich. Mittels des Pfändungsschutzkontos soll ein automatischer gesetzlicher Basispfändungsschutz gewährleistet werden. Die Einrichtung von Pfändungsschutzkonten bezweckt, dem von Pfändungen betroffenen Kunden ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel zu sichern, die er zur Sicherung seines existenziellen Lebensbedarfs benötigt (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 21, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 26, jeweils mwN). Angesichts dieses auf die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums des Kunden abzielenden Gesetzeszwecks (vgl. auch BT-Drucks. 16/12714, S. 17) sind kalkulatorische Überlegungen der Beklagten zu deren eigener Preisgestaltung nicht geeignet, die Angemessenheit höherer 28 Kontoführungsentgelte zu Lasten der Inhaber von Pfändungsschutzkonten zu begründen.

b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die zweite angegriffene Klausel, wonach bei dem Pfändungsschutzkonto die Kontoführung grundsätzlich auf Guthabenbasis erfolgt (Klageantrag I.2), gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB für unwirksam erachtet. Hierbei kann dahin stehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, es handele sich - ebenso wie bei den beiden weiteren streitgegenständlichen Bestimmungen (dazu nachfolgend II. 1. c), d)) - um eine bloße Konkretisierung bzw. Ergänzung der Entgeltvereinbarung, die mit dieser untrennbar verbunden sei und schon deshalb das Schicksal der Unwirksamkeit teile (hiergegen Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.13). Denn jedenfalls die ergänzende Erwägung des Berufungsgerichts, die Klausel halte auch bei isolierter Betrachtung der Inhaltskontrolle nicht stand, erweist sich als rechtsfehlerfrei.

aa) Die Bestimmung, dass "die Kontoführung...grundsätzlich auf Guthabenbasis" erfolgt, unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Nach ständiger Rechtsprechung führt diese Auslegungsregel dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Denn damit ist die 29 scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste. Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN).

(2) Im Streitfall erfasst die ihrem Wortlaut nach nicht teilbare Klausel nicht nur die Kontoführung für Neukunden, die bei der Beklagten ein Girokonto eröffnen und dieses sogleich als Pfändungsschutzkonto einrichten möchten, sondern auch Umwandlungsverlangen von Kunden, die bereits ein Girokonto bei der Beklagten unterhalten. Ein durchschnittlicher - juristisch nicht vorgebildeter - (Bestands-)Kunde, der auf seinem vorhandenen Girokonto einen mit der Beklagten vereinbarten Dispositionskredit (eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, § 504 BGB) in Anspruch nimmt, kann aber die von der Beklagten gewählte Formulierung, das Pfändungsschutzkonto werde "auf Guthabenbasis geführt", nicht nur im Sinne einer Bezugnahme auf den Zeitraum nach - wirksamer - Kündigung des bestehenden Kredits verstehen. Vielmehr kann die betreffende Wendung bei ihm auch den Eindruck hervorrufen, seine Berechtigung zur weiteren Kreditinanspruchnahme entfalle allein schon aufgrund seines Umwandlungsverlangens bzw. infolge der tatsächlichen Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. In einer solchen Regelung läge aber eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften.

(a) Die Beendigung eines - regelmäßig unbefristeten - Dispositionskredits durch das Kreditinstitut bedarf der (wirksamen) Kündigung der Kreditvereinbarung mit dem Kunden, an die der Rückzahlungsanspruch des Kreditinstituts anknüpft (vgl. auch Nr. 19 Abs. 2, 3 AGB-Banken). Diese Kündigung erfordert auch bei nicht fristgebundenem Kündigungsrecht jedenfalls eine entsprechende 32 Erklärung des Darlehensgebers, die im Einzelfall Beschränkungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12, WM 2013, 316 Rn. 25, 30, jeweils mwN) sowie an die Wahrung der Textform (§ 492 Abs. 5 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 2 BGB) geknüpft sein kann (vgl. OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1919 f.). Einer Kündigung durch die Bank bedarf im Übrigen auch die Beendigung der Kreditgewährung in Form einer bloß geduldeten Kontoüberziehung (vgl. § 505 BGB; Wunderlich in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 75 Rn. 27).

(b) § 850k ZPO befreit das Kreditinstitut nicht von diesem Kündigungserfordernis. Zwar knüpfen - wie der Revision im Ausgangspunkt zuzugeben ist - die gesetzlichen Regelungen über das Pfändungsschutzkonto, von der Sonderregelung in § 850k Abs. 6 ZPO abgesehen, an ein kreditorisches Girokonto an (vgl. § 850k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass Kontopfändungsschutz beim Pfändungsschutzkonto nur für den Auszahlungsanspruch über ein Guthaben gewährt wird (BT-Drucks. 16/12714, S. 19). Dem Gläubiger ist es daher unbenommen, ungeachtet der Regelungen in § 850k ZPO etwaige weitere Ansprüche des Schuldners gegen sein Kreditinstitut - beispielsweise aus einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit (vgl. § 504 BGB) - zu pfänden.

Dass sich deshalb, wie die Revision geltend macht, mit einem im Soll geführten Pfändungsschutzkonto der mit § 850k ZPO angestrebte gesetzliche Pfändungsschutz nicht erreichen lasse, führt als solches aber nicht zur Kontrollfreiheit der streitigen Klausel. Insbesondere folgt hieraus nicht, dass sich die angegriffene Regelung in einer rein deklaratorischen Wiedergabe (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 14 mwN) des Inhalts von § 850k ZPO als ohnehin geltender Rechtsvorschrift erschöpft. Der 34 Gesetzgeber hat in § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO geregelt, dass der Kunde jederzeit die Führung seines Girokontos als Pfändungsschutzkonto durch das Kreditinstitut verlangen kann. Hingegen hat er nicht vorgesehen, dass damit ein auf dem bestehenden Girokonto gewährter Kredit gleichsam "automatisch" endet. Darauf, ob die Beklagte das Umwandlungsverlangen eines Kunden nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO berechtigterweise zum Anlass nehmen dürfte, das Kreditverhältnis bzw. den Girovertrag nach Nr. 19 Abs. 1 bis 3 AGB-Banken zu kündigen (vgl. in diesem Sinne Herresthal, WM 2013, 773, 779; Nobbe WuB IV C. § 307 BGB 2.13; offengelassen in den Senatsurteilen vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 56, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris Rn. 61, jeweils mwN), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

bb) In der danach maßgeblichen "kundenfeindlichsten" Auslegung, wonach dem Kunden mit dem Umwandlungsverlangen bzw. der Umwandlung des vorhandenen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein bestehender Kredit sozusagen "automatisch" entzogen wird, benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

(1) Die unangemessene Benachteiligung besteht darin, dass die Beklagte das Verlangen des Kunden nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO zum Anlass nimmt, sich selbst eine Befreiung vom kreditvertraglichen Kündigungserfordernis zu verschaffen (ebenso OLG Schleswig WM 2012, 1914, 1919; Nobbe WuB IV C. § 307 BGB 2.13). Die Beklagte greift damit einseitig zu ihren Gunsten in das Äquivalenzverhältnis der wechselseitigen (kredit-)vertraglichen Rechte und Pflichten von Bank und Kunde ein, ohne dass dieser Eingriff in den gesetzlichen Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto eine Grundlage findet. 36

(2) Entgegen der Auffassung der Revision hat der erkennende Senat bei seinen vergleichenden Ausführungen zur Höhe des Kontoführungsentgelts beim Pfändungsschutzkonto in den Urteilen vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11, WM 2012, 2381, für BGHZ vorgesehen, und XI ZR 145/12, juris) nicht "gedanklich vorausgesetzt", bei der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto sei eine "Anpassung" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich rechtlich unbedenklich.

(3) Dass die Beklagte ihrem Vortrag zufolge bei Umwandlung eines debitorisch geführten Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto den vorhandenen Sollsaldo auf ein Unterkonto überträgt, um dem Kunden hierdurch im Rahmen des auf Guthabenbasis geführten Pfändungsschutzkontos die unbeeinträchtigte Nutzung des pfändungsfreien Betrages zu ermöglichen, lässt die in der Befreiung vom kreditvertraglichen Kündigungserfordernis liegende unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB schon deshalb nicht entfallen, weil es sich um eine bloße faktische Handhabung handelt, die - mag sie auch im Kundeninteresse liegen - letztlich in das Belieben der Beklagten gestellt ist.

c) Die dritte streitgegenständliche Klausel, wonach "die Ausgabe einer ... Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices...nicht möglich" ist (Klageantrag I.3), benachteiligt die Kunden der Beklagten ebenfalls unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision auch insoweit stand.

aa) Soweit nach der streitigen Regelung im Zusammenhang mit einem Pfändungsschutzkonto "die Ausgabe einer ... Card oder einer Kreditkarte...nicht möglich" ist, folgt die Unwirksamkeit der Klausel aus den 38 gleichen Erwägungen, die die Unangemessenheit der die Kontoführung auf Guthabenbasis betreffenden Klausel (dazu vorstehend II. 1. b)) begründen.

(1) Grundlage der Rechtsbeziehung für die Nutzung einer Debitkarte (ec-Karte bzw. girocard) bzw. Kreditkarte ist jeweils ein entsprechender Kartenvertrag, der gesondert zum Girovertrag abgeschlossen wird (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2005 - XI ZR 74/05, WM 2006, 179, 181 zum Bankkartenvertrag; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 54 Rn. 15; Singer in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 37 Rn. 18; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 675f Rn. 44, 48, 50) und bei dem es sich um einen Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB handelt (zum Debitkartenvertrag vgl. Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 7, § 675f Rn. 1; zum Emissionsvertrag zwischen dem Kreditinstitut als Kreditkartenaussteller und dem Karteninhaber vgl. Jungmann in Langenbucher/ Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 6, § 675f Rn. 2).

(2) Ob die Beklagte im Rahmen der Vertragsfreiheit berechtigt ist, solchen Kunden, die bei ihr ein Girokonto neu eröffnen und dieses sogleich als Pfändungsschutzkonto führen lassen möchten, den Abschluss eines derartigen Zahlungsdiensterahmenvertrages zu versagen, kann dahin stehen. Denn die ihrem Wortlaut nach gleichfalls unteilbare Klausel erfasst jedenfalls auch Umwandlungsverlangen nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO von Kunden, denen die Beklagte im Rahmen der bisherigen Geschäftsbeziehung bereits eine ... Card und/oder eine Kreditkarte erteilt hat.

(3) Die Beendigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages über die Ausstellung einer Debitkarte und/oder einer Kreditkarte durch den Zahlungsdienstleister (Bank) bedarf einer wirksamen - ordentlichen oder außerordentli-42 chen - Kündigung nach Maßgabe von § 675h BGB bzw. der einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Demgegenüber kann die fragliche Klausel bei der auch insoweit gebotenen "kundenfeindlichsten" Auslegung aus der Sicht eines rechtlich unkundigen Durchschnittsverbrauchers dahin verstanden werden, dass ihm die Möglichkeit der Nutzung einer erteilten Debit- und/oder Kreditkarte mit der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ohne Weiteres entzogen wird, der bestehende Kartenvertrag also "automatisch" endet. In einem solchen "Beendigungsautomatismus" unter Verzicht auf den Ausspruch einer - wirksamen - Kündigung liegt auch hier die nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung der Kunden (ebenso OLG Schleswig WM 2012, 1914, 1917 f.; Nobbe WuB IV C. § 307 BGB 2.13). § 850k Abs. 7 ZPO gewährt dem Kunden einen Umwandlungsanspruch in Bezug auf sein Girokonto, bietet aber keinen Anhalt dafür, dass das Kreditinstitut zur einseitigen Abänderung gesondert abgeschlossener Kartenverträge unter Verzicht auf das Kündigungserfordernis berechtigt sein soll. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Umwandlungsverlangen des Kunden nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO die Beklagte zur Kündigung bestehender Kartenverträge berechtigt, bedarf insoweit keiner Entscheidung.

bb) Soweit nach der streitbefangenen dritten Klausel darüber hinaus "die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices...nicht möglich" ist, liegt entgegen der Ansicht der Revision auch hierin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Der kostenlose Karten- und Dokumentenservice der Beklagten besteht nach den einschlägigen Vertragsbedingungen darin, dass der Kunde Kopien von wichtigen Dokumenten wie Reisepass oder Führerschein bei der Beklagten hinterlegen kann und im Falle des Verlustes unter einer angegebenen Telefon-45 nummer "schnelle Hilfe" erhält. Dass, worauf die Revision abstellen möchte, das Fehlen dieses Leistungselements für den Kunden die Möglichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht einschränkt, ist für die Frage einer unangemessenen Kundenbenachteiligung nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte auch insoweit die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos zum Anlass nimmt, das mit ihren Kunden in Gestalt eines bestimmten Preismodells vertraglich vereinbarte Gefüge von Leistungen und Gegenleistungen einseitig zu ihren Gunsten zu verändern. Die Möglichkeit der Nutzung des Karten- und Dokumentenservices ist Inhalt des dem Pfändungsschutzkonto zugrunde liegenden "Kontopakets" ... AktivKonto und entfällt nach der streitigen Regelung für Inhaber eines entsprechenden Girokontos mit dessen Umstellung auf ein Pfändungsschutzkonto automatisch. Dasselbe gilt für die Inhaber der "Kontopakete" ... PlusKonto und ... BestKonto, bei denen die kostenlose Nutzung des Karten- und Dokumentenservices ebenfalls vereinbarter Leistungsinhalt ist. § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO sieht jedoch - wie bereits ausgeführt (vgl. oben II. 1. c) aa) (3)) - lediglich den Anspruch des Kunden vor, "dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt." Eine Berechtigung des Kreditinstituts, aufgrund dieses Verlangens den mit dem Kunden für dieses Girokonto vereinbarten Vertragsinhalt in beliebiger Weise einseitig im Sinne eines "Automatismus" zu verändern, enthält die Vorschrift dagegen nicht und folgt auch nicht aus anderen Rechtsregeln.

d) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch in der vierten streitgegenständlichen Klausel ("Soweit Leistungen des ... AktivKontos nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet."), die Gegenstand des Klageantrags I.4 ist, eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 2 Nr. 1 BGB erkannt. Das Revisionsvorbringen gibt zu einer abweichenden Betrachtung keine Veranlassung.

Entgegen der Revision enthält die Klausel nicht lediglich die "Klarstellung", dass die Leistungen, die für jeden Inhaber eines ... AktivKontos entgeltpflichtig sind, auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert vergütet werden müssen. Abgesehen davon, dass für Inhaber des ... AktivKontos die Umstellung auf ein Pfändungsschutzkonto mit einer Erhöhung des monatlichen Grundpreises um 4 € verbunden ist (vgl. oben II. 1. a) bb) (2) (a)), betrifft die streitige Regelung - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - auch Umwandlungsverlangen von Inhabern der "Kontopakete" Junges Konto, ... PlusKonto und ... Bestkonto. Deren vertragsgemäßer Leistungsumfang wird aber, soweit er über denjenigen des ... AktivKontos hinausgeht, einseitig und automatisch auf denjenigen des ... AktivKontos herabgestuft (s. auch oben II. 1. a) bb) (2) (b)), ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage besteht. 48 2. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger die von ihm geltend gemachten Abmahnkosten zugesprochen hat, die ihre Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG finden und in der zuerkannten Höhe zwischen den Parteien außer Streit stehen, erhebt die Revision keine gesonderte Rüge. Diesbezügliche Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.

Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2011 - 2-10 O 148/11 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.06.2012 - 19 U 13/12 - 49






BGH:
Urteil v. 16.07.2013
Az: XI ZR 260/12


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