Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 28. Januar 2010
Aktenzeichen: M 12 K 09.1928

(VG München: Urteil v. 28.01.2010, Az.: M 12 K 09.1928)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am € 1970 geborene Kläger war bis Ende Januar 2008 als Rechtsanwalt tätig und begehrt von der beklagten Bayerischen Versorgungskammer die Zahlung von Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Mittlerweile betreibt er in € am € eine Karateschule.

Am 26. Mai 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten formlos, ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu bewilligen. Zur Begründung gab er an, dass ein vor ca. 3 bis 4 Jahren aufgetretenes Krankheitssymptom in Form von paroxysmalen Ereignissen mittlerweile so weit fortgeschritten sei, dass es ihm seit Januar 2008 nicht mehr möglich sei, seinen Beruf als Anwalt auszuüben. Bei seiner Krankheit komme es wie bei einem epileptischen Anfall zu einem Kontrollverlust über den Körper, zu Verkrampfungen im gesamten Körperbereich, zum teilweisen Sprachverlust und teilweise folgenden Lähmungserscheinungen. Im Laufe des Jahres 2007 habe sich die Anfallhäufigkeit zuletzt bis auf teilweise 4 bis 5 Anfälle pro Woche gesteigert. Die Anfälle träten während Druck- und Stresssituationen und unter kleineren psychischen Belastungen, die der Rechtsanwaltsberuf täglich mit sich bringe, auf. Er sei derzeit in der Lage, einem Gespräch, dessen Inhalt er sich merken müsse, maximal eine halbe bis dreiviertel Stunde zu folgen, bevor die ersten Anzeichen eines psychogenen epileptischen Anfalls von ihm wahrgenommen würden. Längere, komplexere Texte könne er bis zu 2 oder 3 Seiten lesen. Längere Texte könne er nicht aufnehmen, da dann seine Konzentrationsfähigkeit rapide abnehme. Aufgrund seiner Krankheit sei es ihm nicht mehr möglich, gerichtliche Termine oder Besprechungstermine wahrzunehmen. Seit ca. 3 Jahren leide er zudem an einem chronischen Schmerzsyndrom im Rücken. Auch dieses Symptom trage dazu bei, dass er seinen Beruf nicht ausüben könne, da dieser sich entweder stehender oder sitzender Weise vollziehe. Darüber hinaus habe sich im Zusammenhang mit der geschilderten Symptomatik eine stark beeinträchtigende massive Depression entwickelt. Aufgrund der Struktur seiner Krankenversicherung und seiner hohen Selbstbeteiligung sei er derzeit nicht in der Lage, weitere Behandlungen, Therapien oder Untersuchungen in Auftrag zu geben, da er diese bezahlen müsse. Hinsichtlich der neurologisch-psychischen Symptome sei er jedoch bereits zur Behandlung und Diagnose bei Frau Dr. € und Herrn Dr. € in € sowie im Epilepsiezentrum in München € bei Oberarzt Prof. Dr. € gewesen. Außerdem habe er bereits Osteopathen und Heilpraktiker aufgesucht (Bl. 33 der Gerichtsakte).

Am 1. Juli 2008 stellte der Kläger dann einen förmlichen Antrag auf vorübergehende Einweisung von Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Er übersandte der Beklagten außerdem eine Erklärung zur Einstellung der beruflichen Tätigkeit ab Februar 2008 (Bl. 1 der Behördenakte).

Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2008 auf, zum Nachweis der Berufsunfähigkeit ein aussagekräftiges Attest, aus dem der Beginn der Berufsunfähigkeit, eine genaue Diagnose, sowie gegebenenfalls eine Prognose hervorgehe, vorzulegen (Bl. 8 der Behördenakte). Daraufhin übersandte der Kläger der Beklagten am 14. August 2008 ein ärztliches Attest von Prof. Dr. €, Klinikum der Universität München - €, Neurologische Klinik und Poliklinik, Epilepsiezentrum. Das Attest enthält die Feststellungen, dass der Kläger von einem ambulanten Kontakt am 9. April 2008 bekannt sei, bei dem es um die diagnostische Einordnung und mögliche Therapieoptionen paroxysmaler Ereignisse gegangen sei. Die Attacken seien diagnostisch mit den zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen nicht sicher einzuordnen, zumindest habe sich aus diesem Kontakt folgern lassen, dass die Information nicht die Diagnose einer Epilepsie stütze. Es sei die Durchführung eines EEG nach partiellem Schlafentzug und eine erneute ambulante Wiedervorstellung vorgeschlagen worden, um die weiteren differentialdiagnostischen Möglichkeiten zu besprechen. Der Kläger habe sich nach dem 9. April 2008 nicht mehr vorgestellt, um dem nachzugehen (Bl. 9 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 26. August 2008 setzte die Beklagte den Kläger davon in Kenntnis, dass ihrerseits eine fachärztliche Begutachtung für notwendig gehalten werde. Mit der Begutachtung werde Herr Priv. Doz. Dr. €, Facharzt für Neurologie, beauftragt (Bl. 11 der Behördenakte).

Am 15. Oktober 2008 erstellte dieser Gutachter ein neurologisches Gutachten, welches sich auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen und eine eigene ambulante Untersuchung am 23. September 2008 stützt und der Beklagten am 22. Oktober 2008 zuging. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass nach neurologischem Ermessen eine Konversionsstörung mit im Vordergrund stehenden psychogenen Anfällen vorliege. Der Gutachter empfiehlt neben einer psychiatrisch/psychosoma-tischen Beurteilung im Rahmen der neurologischen Ausschlussdiagnostik eine sta-tionäre Langzeit-EEG-Untersuchung, um etwaige parallel vorliegende epileptische Anfälle weitestgehend auszuschließen. Aus seiner Sicht bestehe dringlich und überfällig das Bedürfnis nach einer psychiatrisch/psychosomatischen Evaluation und Therapie. Zum aktuellen Zeitpunkt könne bei ungenügender diagnostischer Einordnung und bisher gänzlich fehlenden zielgerichteten therapeutischen Bemühungen eine dauerhaft umfassende Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung auf dem neurologischen Gebiet nicht begründet werden. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben (bisher maximal 1 Anfall pro Tag) sei eine Arbeitsbelastung von 3 bis 6 Stunden im Beruf des Anwalts zumutbar und eine Verlaufbegutachtung zu empfehlen (Bl. 24 der Behördenakte).

Daraufhin setzte die Beklagte den Kläger am 26. November 2008 von der beabsichtigen Ablehnung des Antrags auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit in Kenntnis und setzte dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme bis zum 12. Dezember 2008 (Bl. 26 der Behördenakte). Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte am 10. Dezember 2008. Darin trug er vor, dass ein Anfall ca. eine halbe Stunde bis zu einer Stunde dauere. In dieser Zeit träten Lähmungserscheinungen auf, er sei nicht in der Lage zu sprechen, zu gehen, geschweige denn andere Tätigkeiten auszuüben. Die psychische und körperliche Belastung eines solchen Anfalls sei so intensiv, dass er in der Regel nach einem Anfall mindestens 12 Stunden im Bett bleiben, schlafen und ruhen müsse. Das Einzige was an Tätigkeit übrig bleibe, seien gutachterliche Tätigkeiten. Ihm sei derzeit keine Möglichkeit bekannt, in der ein Anwalt, der lediglich gutachterlich tätig werde, in irgendeiner Form 3 bis 6 Stunden täglich arbeiten könne. Seine Belastbarkeit liege eher bei 3 Stunden, wenn überhaupt. Es sei für ihn vollkommen unmöglich, 6 Stunden täglich zu arbeiten. Er müsse sich alle 2 bis 3 Stunden hinlegen, um einen Anfall zu vermeiden. In seiner bisherigen Kanzlei habe seine Erkrankung zu einem starken Mandanten- und Einnahmeeinbruch geführt. Er habe auch bereits versucht, bei einer Telefonhotline mit Anwaltsberatung zu arbeiten. Nach einem Probetag habe er 2 Stunden lang einen epilepsieartigen Anfall erlitten. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass bei dem vorliegenden Gutachten zumindest eine Teilberufsunfähigkeit vorliege. Da ein Anwalt in der Regel 10 bis 12 Stunden täglich arbeite, liege selbst bei einer Arbeitsbelastung von 6 Stunden nur noch die Hälfte der möglichen Arbeitszeit vor (Bl. 30 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine weitere Begutachtung mit psychiatrisch/psychosomatischem Schwerpunkt für erforderlich gehalten werde. Mit der Begutachtung werde Dr. €, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, beauftragt (Bl. 32 der Behördenakte).

Dieser Gutachter erstattete sein Gutachten am 27. Februar 2009. Darin kam er zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine Konversionsstörung mit psychogenen Anfällen bestehe. Zum endgültigen Ausschluss einer Epilepsie sei eine stationäre Langzeit-EEG-Untersuchung zu empfehlen. Zum aktuellen Zeitpunkt könne bei gänzlich fehlender zielgerichteter therapeutischer Bemühung des Klägers aus psychia-trisch-psychosomatischer Sicht eine umfassende Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung nicht begründet werden. Unter Berücksichtigung von maximal einem Anfall pro Tag sei eine Arbeitsbelastung von 3 bis 6 Stunden im Beruf des Anwalts zumutbar. Allein die Erwartungsangst vor der Tätigkeit des Anwalts verbunden mit einem möglichen Konfliktpotential reiche nicht aus. Es solle dringend eine ambulante Psychotherapie und eine stationäre psychosomatische Behandlung nebst einem Langzeit-EEG durchgeführt werden (Bl. 43 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 23. März 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit ab. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in den gutachterlichen Beurteilungen verwiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass § 29 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung die völlige Berufsunfähigkeit voraussetze. Die Berufsunfähigkeit müsse sich auf alle Tätigkeiten beziehen, die dem Kläger aufgrund seiner Ausbildung möglich und seinen Kräften entsprechend zumutbar seien. Eine völlige Berufsunfähigkeit habe von keinem der beiden Gutachter festgestellt werden können. Nach eigener Abwägung würden die Gutachten für überzeugend gehalten und es werde sich dem Ergebnis der Gutachter angeschlossen. Einem Rechtsanwalt stehe eine Vielzahl von Betätigungsfeldern offen. Es sei dabei nicht zwingend erforderlich, rein forensisch zu arbeiten. Zur Vermeidung von Termindruck und Stresssituationen, wie sie sich bei Gerichtsterminen oder in Mandantengesprächen ergeben könnten und welche bei dem Kläger Anfälle hervorrufen könnten, sei beispielsweise eine Betätigung im Bereich der Vertragsgestaltung, eine schriftliche Beratertätigkeit oder eine Gutachtertätigkeit denkbar. Diese könne überwiegend zuhause stattfinden. Auch eine vermittelnde und schlichtende Tätigkeit könne in Frage kommen.

Dieser Bescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben werden könne (Bl. 49 der Behördenakte).

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 14. April 2009 durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben lassen. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. April 2009 erklärte sich dieses für unzuständig und verwies den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das Bayerische Verwaltungsgericht München.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Bescheid des Versorgungsamtes vom 23. März 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Juni 2008 zu gewähren.

Eine Klagebegründung erfolgte am 8. Juni 2009. Darin wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2009 seine Zulassung als Rechtsanwalt zurückgegeben habe. Der Kläger leide seit Geburt an einer Neurodermitis, die nie vollständig verschwinde. Er leide schon seit früher Kinderzeit an undefinierten Beinschmerzen, deren Ursache nie habe festgestellt werden können. Seit Jahren leide er zudem an anfallartig auftretenden Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule. Die Auslöser dieser krampfartigen Schmerzen hätten nie festgestellt werden können. Die Schmerzen seien chronisch. Der Kläger sei körperlich stets in hervorragendem Zustand; er sei Karatesportler und besitze den Schwarzgurt. Im Jahr 2000 seien erstmals Risse in der Hornhaut beider Augen aufgetreten. Dies führe zu massivem Schlafentzug. Derzeit nehme er auf Rat einer Ärztin Proparacarin-Tropfen ein, was zu einer Entspannung führe. Aktuell wiederhole sich der Vorgang etwa alle 4 Wochen. Ab dem Jahr 2000 sei es zu den Anfällen gekommen. Epilepsieähnliche Anfälle habe der Kläger seit ca. vier Jahren. Der Klägerbevollmächtigte habe mit dem Kläger zusammen im Jahre 2004 eine Partnerschaftsgesellschaft gebildet und in diese seine Kanzlei eingebracht. Er habe dem Kläger die Führung der Kanzlei übertragen und sich selbst auf die Rolle des Mitarbeiters zurückgezogen. Mittlerweile löse allein die körperliche Anwesenheit des Klägers in der Kanzlei für diesen offenbar Stress aus. Er halte es in den Kanzleiräumen am Tag keine halbe Stunde aus. Auch beim Arbeitsversuch zuhause habe der Kläger die Anfälle bekommen; bezüglich des Telefons habe sich bei ihm eine phobieartige Abneigung entwickelt. In rechtlicher Hinsicht wird die Ansicht vertreten, dass zur Auslegung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung § 240 SGB VI heranzuziehen sei. Nach dieser Vorschrift sei berufsunfähig, wer nicht mindestens täglich 6 Stunden seinen Beruf ausüben könne. Da der Kläger täglich weder 3, noch 6 Stunden, sondern überhaupt nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit als Rechtsanwalt oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass bei dem Kläger eine vollständige Berufsunfähigkeit nicht habe nachgewiesen werden können. Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung sei eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung eigenständiger Art, die unabhängig neben der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe und ihre Angelegenheiten durch autonomes Satzungsrecht regele. Die Definition der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung könne daher nicht auf die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung übertragen werden. Es werde weiterhin der Standpunkt vertreten, dass beim Kläger keine umfassende Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerks vorliege.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein Attest von Herrn Dr. Trautmann, Facharzt für psychotherapeutische Medizin, vom 20. Januar 2010 übergeben, in welchem festgestellt wird, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung auf absehbare Zeit nicht in der Lage sei, wesentlich länger als 1 Stunde pro Tag zu arbeiten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorübergehendes Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Juni 2008.

Der Kläger hat eine vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 der Satzung der Beklagten vom 6. Dezember 1996 (StAnz Nr. 51/52, zuletzt geändert durch Satzung vom 7.12.2009 (StAnz Nr. 51) nicht nachgewiesen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten hat ein Mitglied, das vor dem Zeitpunkt, zu dem es erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann, berufsunfähig geworden ist, Antrag auf Ruhegeld stellt und die berufliche Tätigkeit einstellt (Eintritt des Versorgungsfalls) Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit; der Anspruch besteht ab dem ersten Ersten des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Berufsunfähig nach § 29 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten ist ein Mitglied, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in den rechts- oder steuerberatenden Berufen, im Beruf des Patentanwalts oder eine Tätigkeit, die mit diesen Berufen vereinbar ist, auszuüben.

Berufsunfähigkeit liegt bei einem Mitglied vor, das nicht mehr in der Lage ist, seiner beruflichen Tätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen. Nachdem zu den wesentlichen Markmalen einer beruflichen Tätigkeit gehört, dass sie dem Grunde nach geeignet ist, eine entsprechende materielle Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, liegt Berufsunfähigkeit bereits dann vor, wenn die Möglichkeiten einer Berufsausübung krankheitsbedingt so stark eingeschränkt sind, dass ihr eine existenzsichernde Funktion - womit nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards gemeint ist - nicht mehr zukommen kann, auch wenn die Verrichtung einzelner anwaltlicher Tätigkeiten noch möglich ist (BayVGH v. 26.7.1995 - 9 B 93.1059, zur entsprechenden Vorschrift der Satzung der Ärzteversorgung).

Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass das Berufsbild des Rechtsanwalts weit zu fassen ist, da der Rechtsanwalt gemäß § 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass zur Auslegung des Begriffes der Berufsunfähigkeit nicht die Vorschrift des § 240 Abs. 2 Satz 1 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), nach welcher berufsunfähig Versicherte sind, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist, heranzuziehen ist. Aufgrund der der Beklagten als öffentlich-rechtlichem Versorgungsträger zukommenden Satzungsautonomie steht es der Beklagten frei, in ihre Satzung einen eigenständigen Begriff der Berufsunfähigkeit aufzunehmen.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Kläger eine Berufsunfähigkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Die von der Beklagten eingeholten ärztlichen Gutachten kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger keine umfassende Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalt- und Steuerberaterversorgung vorliegt. Nach dem neurologischen Gutachten von Herrn Priv. Doz. Dr. € vom 15. Oktober 2008 liegen bei dem Kläger psychogene Anfälle vor, die im Rahmen einer Konversionsstörung auftreten können. Der Gutachter führt aus, dass der Kläger zugewandt, schwingungsfähig und geordnet in der Anamneseerhebung sei, die Beschwerdeschilderung sei sachlich, es ließen sich keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen feststellen und auch kein schwer depressiver Aspekt (S. 7 des Gutachtens). Die klinisch-neurologische Untersuchung und die neurophysiologische Diagnostik (EEG, EMG, EP) würden regelrechte Befunde ohne Hinweis auf eine epileptogene Genese oder sonstige Zeichen einer neurologischen Erkrankung zeigen (S. 8 des Gutachtens). Zu den Anfällen stellt der Gutachter fest, dass das Auftreten der Ereignisse nach anamnestischen Angaben eher situationsbezogen zu sein scheine, im Kontext mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Anwalt stehe und möglicherweise vom personellen Umfeld und Stressbelastung abhängig sei. Im beruflichen Umfeld der Tätigkeit des Klägers als Karatelehrer seien bislang keine Ereignisse aufgetreten (S. 9 des Gutachtens). Seitens des Klägers sei allerdings bislang weder der Versuch einer diagnostischen Sicherung noch ein Therapieversuch unternommen worden (S. 10 des Gutachtens). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben (bisher maximal 1 Anfall pro Tag) für den Kläger eine Arbeitsbelastung von 3 bis 6 Stunden im Beruf des Anwalts zumutbar und eine Verlaufbegutachtung zu empfehlen sei (S. 10/11 des Gutachtens).

Mit dieser Beurteilung deckt sich das von der Beklagten zusätzlich eingeholte psychiatrisch-psychosomatische Gutachten von Herrn Dr. Dipl.-Psych. €. Herr Dr. € kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine Konversionsstörung mit psychogenen Anfällen besteht; dennoch wäre zum endgültigen Ausschluss einer Epilepsie eine stationäre Lanzeit-EEG-Untersuchung zu empfehlen. Zum aktuellen Zeitpunkt könne bei gänzlich fehlender zielgerichteter therapeutischer Bemühung des Klägers aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht eine umfassende Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung nicht begründet werden. Unter Berücksichtigung von maximal 1 Anfall pro Tag sei eine Arbeitsbelastung von 3 bis 6 Stunden im Beruf des Anwalts zumutbar. Allein die Erwartungsangst vor der Tätigkeit des Anwalts verbunden mit einem möglichen Konfliktpotential reiche nicht aus. Der Gutachter stellt abschließend fest, dass dringend eine ambulante Psychotherapie und eine stationäre psychosomatische Behandlung nebst einem Langzeit-EEG durchgeführt werden solle (S. 9 des Gutachtens).

Diese von der Beklagten eingeholten Gutachten werden durch das klägerische Vorbringen nicht erschüttert. Das von dem Kläger bei der Beklagten vorgelegte ärztliche Attest von Herrn Prof. Dr. € vom 4. August 2008 stellt keine Berufsunfähigkeit des Klägers fest. Herr Prof. Dr. € führt lediglich aus, dass die Attacken bei dem Kläger seit ca. 7 Jahren bestünden und diagnostisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen nicht sicher einzuordnen seien. Die Information stütze nicht die Diagnose einer Epilepsie. Es sei die Durchführung eines EEG nach partiellem Schlafentzug und eine erneute ambulante Wiedervorstellung vorgeschlagen worden, um die weiteren differentialdiagnostischen Möglichkeiten zu besprechen. Der Kläger habe sich nach der Untersuchung nicht mehr vorgestellt, um dem nachzugehen. Da dieses Attest zu der Frage einer bei dem Kläger bestehenden Berufsunfähigkeit keine Stellung nimmt, ist es ersichtlich nicht geeignet, die von der Beklagten eingeholten Gutachten zu erschüttern. Gleiches gilt für das von dem Kläger dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attest von Herrn Dr. Trautmann, Facharzt für psychotherapeutische Medizin, vom 20. Januar 2010. Herr Dr. Trautmann führt darin lediglich aus, dass sich der Kläger seit Mitte 2009 bei ihm in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung wegen einer rezidivierenden depressiven Störung befinde. Derzeit habe er eine schwere depressive Episode und es komme zu paroxysmalen Ereignissen (epileptiformes Anfallsleiden). Aufgrund dieser Erkrankungen sei der Kläger auf absehbare Zeit nicht in der Lage, wesentlich länger als 1 Stunde pro Tag zu arbeiten. Mangels substantiierter Ausführungen zur Begründung der Feststellung, dass der Kläger nicht wesentlich länger als 1 Stunde pro Tag arbeiten könne, vermag dieses Attest das Ergebnis der von der Beklagten eingeholten Gutachten nicht infrage zu stellen.

Soweit der Kläger geltend macht, bei einer Arbeitszeit von 3 bis 6 Stunden täglich nicht wirtschaftlich arbeiten zu können, greift dieser Einwand nicht durch. Eine bloße Minderung der Fähigkeit zur beruflichen Tätigkeit ist für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit nicht ausreichend, wenn das Mitglied gesundheitlich noch in der Lage ist, durch eine berufliche Tätigkeit seine Existenzgrundlage - wenn auch in bescheidenem Rahmen - zu sichern. Die Berufsunfähigkeit ist mithin in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger seine Existenz auch bei einer Tätigkeit von 3 bis 6 Stunden täglich sichern kann. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Berufsbild des Rechtsanwalts auch eine rein gutachterliche Tätigkeit umfasst, bei welcher die besonderen Stressmomente, die nach den Gutachten übereinstimmend zum Auftreten der Anfälle bei dem Kläger führen, weitgehendst vermieden würden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass unter Zugrundelegung der vorliegenden Gutachten das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass bei dem Kläger eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung nicht vorliegt.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 48.024,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).






VG München:
Urteil v. 28.01.2010
Az: M 12 K 09.1928


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