Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 13. April 2016
Aktenzeichen: 3 W 27/16

(OLG Hamburg: Beschluss v. 13.04.2016, Az.: 3 W 27/16)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.02.2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert von € 30.000,00 zu tragen.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.02.2016 hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag der Antragstellerin vom 19.02.2016 zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin nicht zu.

1. Mit jenem Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen eine sogenannte Bannerwerbung der Antragsgegnerin gemäß der Anlage 1 zum Verfügungsantrag, die am 19.01.2016 auf der Internetseite www.k...de wie aus der Anlage 3 ersichtlich erschienen und mit der aus der Anlage 4 ersichtlichen Internetseite www.h...de der Antragsgegnerin verlinkt gewesen ist. Die Antragstellerin greift die dortige Werbeangabe €Highspeed surfen mit bis zu 7,2 Mbit/s - ab 5,95 €* mtl.!€ als Verstoß gegen § 6 PAngV sowie als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG an. Sie trägt vor, die Angabe sei inhaltlich unrichtig (€Falschaussage€). Da der auf der verlinkten Seite angebotene Tarif eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten habe und sich die monatliche Grundgebühr danach ab dem 13. Vertragsmonat von 5,95 € auf 15,95 € erhöhe, existiere ein Angebot wie das mit der angegriffenen Anlage 1 angebotene tatsächlich nicht. Das in der Bannerwerbung hinter dem Eurozeichen angebrachte €Sternchen€ ändere an der Wettbewerbswidrigkeit der Werbung nichts. Eine Falschaussage könne zum einen nicht aufgelöst werden. Zum anderen erfolge die Auflösung nicht auf dem Werbebanner selbst.

Das Landgericht hat den Verfügungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2015 (GRUR 2016, 207 - All Net Flat) zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde beanstandet die Antragstellerin die Auffassung des Landgerichts, durch einen - wie vorliegend - am Blickfang teilhabenden Störer, der auf weitere - den Verbraucher vollständig aufklärende - Informationen verweise, werde eine Fehlvorstellung ausgeschlossen. Sie wiederholt ihre Ansicht, wonach eine inhaltliche Erläuterung der Werbeangabe auf der verlinkten Folgeseite nicht ausreichend sei. Die übertriebene Anlockwirkung der angegriffenen Werbeangabe mit einem besonders günstigen Preisbestandteil werde durch den Störer nicht beseitigt. Üblicherweise erfolge eine Auflösung des Störers - wie im Streitfall eben nicht - am unteren Rand derselben Seite. Sie verdeutlicht weiter ihre Ansicht, dass der beworbene Vertrag nicht mit einer monatlichen Grundgebühr von 5,95 € zu erhalten sei. Die durchschnittliche monatliche Grundgebühr betrage (über die gesamte Mindestvertragslaufzeit) 10,95 €. Das vorangestellte Wort €ab€ verweise allein darauf, dass hier das preiswerteste von mehreren Angeboten beworben werde. Die Werbeangabe sei deshalb als solche unzutreffend.

2. Der Senat hält die Auffassung der Antragstellerin für unzutreffend.

Die Antragstellerin behauptet jedenfalls mittelbar, der angesprochene Verkehr entnehme bereits der angegriffenen Angabe in der Bannerwerbung, dass ein Vertrag beworbenen werde, der - zumindest während der Mindestvertragslaufzeit - eine einheitliche monatliche Grundgebühr von 5,95 € habe. Sie ist der Ansicht, die so verstandene - per se falsche - Aussage der angegriffenen Werbeangabe könne nicht an späterer Stelle, also etwa auf der mit dem Banner verlinkten Internetseite, aufgelöst, also richtiggestellt, werden.

Dabei geht die Antragstellerin indes von einer unzutreffenden Verkehrsvorstellung aus. Der Verkehr entnimmt der Angabe €ab 5,95 €* mtl.€ nicht, dass der beworbene Vertrag - zumindest während der Mindestvertragslaufzeit - eine einheitliche monatliche Grundgebühr von 5,95 € hat. Hinweise auf eine Mindestvertragslaufzeit des beworbenen Vertrages enthält die Bannerwerbung nicht. Sie lässt nicht einmal eindeutig erkennen, ob ein Mobilfunk- oder ein Festnetztarif beworben wird. Dem Verkehr ist bekannt, dass Verträge über beide Tarifarten häufig Mindestvertragslaufzeiten aufweisen können. Er rechnet daher aufgrund der hier vorliegenden nur rudimentären Angaben in der Bannerwerbung nicht damit, dass die dort mitgeteilte monatliche Gebühr für einen bereits klar festgelegten Zeitraum, noch dazu einen Zeitraum, der der Mindestvertragslaufzeit des Vertrages entspricht, über den die Werbung keine Informationen enthält, Gültigkeit haben soll. Selbst wenn er davon ausgehen sollte, dass hier ein Vertrag über einen Mobilfunktarif beworben wird, erwartet der Verkehr, dass ihm weitere Vertragsdetails auf der Internetseite mitgeteilt werden, auf die die Bannerwerbung - erkennbar - verlinkt ist. Er wird daher regelmäßig die verlinkte Internetseite aufsuchen und dort die maßgeblichen Informationen erhalten (vgl. auch das Urteil des Senats vom 18.06.2014, 3 U 155/14, dort Ziff. 2.b)). Dazu trägt insbesondere auch der Sternchenhinweis hinter dem Eurozeichen bei. Die Art des beworbenen Produkts lässt den Verkehr - anders als dies bei €Ab-Preisen€ für bestimmte Waren (Kleidungsstücke oder sonstige einzelne Warenangebote) der Fall sein mag - nicht zu der Annahme gelangen, es werde das preiswerteste von mehreren Angeboten mit einer bestimmten Mindest-/Vertragslaufzeit beworben.

Der Verkehr wird vor diesem Hintergrund irrtumsausschließend unzweifelhaft auf der verlinkten Seite www.h...de hinreichend darüber aufgeklärt, dass im beworbenen Tarif die monatliche (Grund-)Gebühr nur im ersten Jahr 5.95 € monatlich beträgt und sich danach im zweiten Jahr der - nunmehr auch mitgeteilten - Mindestvertragslaufzeit auf 15,95 € monatlich erhöht. Die Werbung ist damit zutreffend, denn nach dem angebotenen Tarif kann der Verbraucher ausweislich der Anlage 4 jedenfalls im ersten Vertragsjahr mit einer 5 GB Datenflat ab 5,95 € mtl. surfen.

In der Folge mangelt es sowohl an einer Irreführung i.S. des § 5 UWG als auch an einem Verstoß gegen die in § 1 Abs. 6 PAngV normierte Gebot zur Preisklarheit und Preiswahrheit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.






OLG Hamburg:
Beschluss v. 13.04.2016
Az: 3 W 27/16


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