Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 25. Juni 2015
Aktenzeichen: 19 T 123/14

(LG Düsseldorf: Beschluss v. 25.06.2015, Az.: 19 T 123/14)

Unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG liegt nicht vor, wenn eine KG ein Grundstück überträgt, das im Wesentlichen das einzige Vermögen der Gesellschaft darstellt, und der Notar den Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zu der Übertragung beurkundet und hierfür eine Beurkundungs-Verfahrensgebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG erhebt.

Tenor

Unter Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 2) vom 14.07.2014 wird die Kostenrechnung Nummer des Notars bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2.) war Eigentümerin des Grundbesitzes mit der postalischen Anschrift, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Düsseldorf von. Das Grundstück stellt den im Wesentlichen einzigen Vermögenswert der Beteiligten zu 2) dar. Einzige Kommanditistin der Beteiligten zu 2) und einzige Gesellschafterin der einzigen Komplementärin der Beteiligten zu 2) ist die Firma GmbH. Deren einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer ist Herr (im folgenden: Geschäftsführer). Vor dem beteiligten Notar schloss die Beteiligte zu 2) einen Grundstückskaufvertrag vom 30.09.2013 (Urkundenrolle-Nr.) über den Grundbesitz mit der Firma GmbH. Für deren vollständigen Inhalt wird auf die Anl. H1 zur Antragsschrift Bezug genommen.

Im Rahmen des ersten Kaufvertragsentwurfes, den der beteiligte Notar der Beteiligten zu 2) durch E-Mail vom 16.09.2014 zugesandt hatte, und für dessen Inhalt auf Anl. 1 zur Antragserwiderung Bezug genommen wird, war unter Ziffer VII. 2. folgendes ausgeführt:

"Die Gesellschafterversammlung des Verkäufers hat dem Abschluss dieses Kaufvertrags analog § 179a Aktiengesetz zugestimmt. Eine Abschrift des entsprechenden Beschlusses ist als Anlage VII beigefügt. [Zur Wirksamkeit des Vertrages ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung des Verkäufers erforderlich; ein entsprechender Beschluss ist noch zu fassen]".

Eine Belehrung, dass ein solcher Gesellschafterbeschluss privatschriftlich getroffen werden könne, erfolgte nicht. Der Geschäftsführer wünschte in einem Beratungsgespräch mit dem beteiligten Notar die Vorbereitung des Beschlusses durch den beteiligten Notar. Auch die Käuferin wünschte die Wahl des sichersten Weges durch den Notar. Zehn Tage vor dem Beurkundungstermin übersandte der beteiligte Notar einen angepassten Vertragsentwurf, der hinsichtlich der vorgenannten Ziffer - bis auf Korrekturzeichen - dem endgültigen Beurkundungsvertrag entsprach. Für den vollständigen Inhalt wird auf Anl. 3 zur Antragserwiderung Bezug genommen.

Im endgültigen Vertrag ist unter Ziffer VII. 2. folgendes ausgeführt:

"Sämtliche Gesellschafter des Verkäufers stimmen dem Abschluss des Kaufvertrags zu. Rein vorsorglich halten sämtliche Gesellschafter des Verkäufers unter Verzicht auf Frist und Formvorschriften hiermit eine Gesellschafterversammlung des Verkäufers ab und beschließen einstimmig: Dem Abschluss dieses Kaufvertrages wird analog § 179a AktG zugestimmt."

Die vorstehende Formulierung wurde unmittelbar vor der Beurkundung durch den beteiligten Notar in den Entwurf eingefügt. Eine Belehrung der Beteiligten zu 2) über den Grund und die sich hieraus ergebenden Kostenfolgen der Formulierung durch den beteiligten Notar erfolgte nicht.

Unter dem 15.01.2014 übersandt der beteiligte Notar die hier streitgegenständliche Kostenrechnung vom 14.01.2014, für deren vollständigen Inhalt auf Anlage H3 zur Antragsschrift Bezug genommen wird. In dieser Kostennote findet sich, mit einem Gegenstandswert von 4.700.000,00 EUR berechnet, auch die Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses. Auf die Beteiligte zu 2) entfällt danach einen Anteil in Höhe des Betrages von 10.995,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 2089,05 EUR, insgesamt einen Betrag von 13.084,05 EUR. Den weiteren Inhalt der Kostenrechnung, die Beurkundung des Kaufvertrags, glich die Beteiligte zu 2) aus.

Die Beteiligte zu 2) wendet sich gegen die Kostenrechnung mit der Ansicht, die Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses hätte, wenn er überhaupt nötig gewesen sei, auch privatschriftlich erfolgen können. Wäre sie von dem beteiligten Notar dahingehend beraten worden, hätte sie auf eine Beurkundung im Grundstückskaufvertrag verzichtet.

Der beteiligte Notar ist der Ansicht, die Beurkundung auch dieses Beschlusses sei notwendig gewesen, da der Notar den sichersten Weg hätte gehen müssen, denn es sei durchaus umstritten, ob nicht eine notarielle Beurkundung eines solchen Beschlusses bzw. der Zustimmung zu einer Veräußerung notwendig sei.

Der Beteiligte zu 3) hat Stellung genommen.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der auf gerichtliche Entscheidung gerichtete Antrag ist nach § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig. In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg. Die angefochtene Kostenrechnung ist zu bestätigen. Zu Recht hat der Notar auch die Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses in Rechnung gestellt. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG liegt nicht vor.

Der beteiligte Notar durfte zur Wahl des sichersten Weges von einer Beurkundungspflicht auch des Zustimmungsbeschlusses ausgehen, § 311b Abs. 3 BGB, § 179a AktG. Nach § 311b Abs. 3 BGB bedarf der notariellen Beurkundung ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten. Das gilt auch für einen Vermögensgegenstand, der im Wesentlichen das einzige Vermögen des Vermögensinhabers darstellt. Nach § 179a AktG bedarf ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne dass die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179 AktG, wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist. Es ist ausdrücklich unstreitig, dass der veräußerte Grundbesitz das im Wesentlichen einzige Vermögen der Beteiligten zu 2) darstellte. Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht ist der Beschluss - unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft - immer notariell zu beurkunden (vgl. Hermanns, DNotZ 2013, 9, 12, m.w.N., auch aus der Rechtsprechung). Von der Beteiligten zu 2) unwidersprochen führt hierzu auch der Notar aus, dass auch die Käuferin den Notar zur Wahl des sichersten Weges angehalten habe. Sie habe insbesondere eine schwebende Unwirksamkeit des Kaufvertrages vermeiden wollen. Auch die Antragstellerin wollte erreichen, dass die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht in Frage steht und hat dem Notar unstreitig angewiesen, " richtig" zu beurkunden, was ebenfalls Wunsch zu interpretieren war, der Notar möge den sichersten Weg wählen.

Gerichtsgebühren waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 81 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.






LG Düsseldorf:
Beschluss v. 25.06.2015
Az: 19 T 123/14


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