Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Dezember 2004
Aktenzeichen: 20 W (pat) 343/04

(BPatG: Beschluss v. 22.12.2004, Az.: 20 W (pat) 343/04)

Tenor

Die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 12. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen das am 29. April 2004 veröffentlichte Patent 102 59 653 mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur zerstörungsfreien Ultraschall-Werkstoffprüfung" hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 3. Juni 2004, beim Patentamt eingegangen am 9. Juni 2004, Einspruch erhoben. Der Schriftsatz enthält am Ende den Vermerk: "Die vorgesehene Einspruchsgebühr (200 €) werden wir nach Erhalt Ihres Aktenzeichens entrichten".

Da die Einspruchsgebühr nicht innerhalb der am 29. Juli 2004 abgelaufenen Einspruchsfrist entrichtet wurde, hat der Rechtspfleger nach Vorlage der Akten durch das Patentamt die Einsprechende mit Schreiben vom 21. September 2004 darauf hingewiesen, dass der Einspruch gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gelte. Die Einsprechende hat sich mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2004 dahingehend geäußert, sie hätte nicht gewusst, dass die Einspruchsgebühr unaufgefordert zu entrichten sei. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2004, der Einsprechenden zugestellt am 25. Oktober 2004, hat der Rechtspfleger festgestellt, dass der Einspruch als nicht erhoben gilt.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Einsprechenden vom 28. Oktober 2004.

Sie ist der Ansicht, das Patentamt habe mit Eingang des Einspruchs erkennen können, dass sich die Einsprechende hinsichtlich der Tatsache, bis wann die Einspruchsgebühr zu entrichten sei, in einem Irrtum befand und es billigend in Kauf genommen, dass sie bis zum Ablauf der Zahlungsfrist in ihrem Irrtum verbleibt und vom weiteren Verfahren ausgeschlossen wird.

Die Einsprechende beantragt, ihr unter diesen besonderen Umständen gemäß § 123 PatG Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Zahlungsfrist zu gewähren.

Die Patentinhaberin hält die Einwände der Einsprechenden für nicht zutreffend, da es einzig in deren Verantwortlichkeit liege, alle für einen rechtswirksamen Einspruch erforderlichen Vorschriften zu erfüllen.

II Die fristgerecht eingelegte Erinnerung, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.

Wie der Rechtspfleger zu Recht festgestellt hat, ist die Einspruchsgebühr nicht binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Einlegung des Einspruchs (§ 6 Abs 1 Satz 1 PatKostG) gezahlt worden mit der Folge, dass der Einspruch als nicht erhoben gilt (§ 6 Abs 2 PatKostG). Auch der Senat sieht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine gegenüber der Einsprechenden bestehende Verpflichtung des Patentamts, diese auf die ablaufende Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr hinzuweisen. Er schließt sich daher den Ausführungen des Rechtspflegers im Beschluss vom 12. Oktober 2004 in vollem Umfang an.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass sich ein Hinweis des Patentamts auf wesentliche Verfahrensmängel im zweiseitigen Einspruchsverfahren schon aus grundsätzlichen Überlegungen verbietet. Andernfalls liefe das Patentamt Gefahr, sich dem Vorwurf der Parteilichkeit auszusetzen. Den Irrtum der Einsprechenden zu beseitigen, hätte bedeutet, die Rechtsposition der Patentinhaberin zu schwächen.

2. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr scheitert bereits an der Statthaftigkeit dieses Antrags.

Ausgeschlossen von der Wiedereinsetzung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG u.a. die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs. Dies gilt ebenso für die Frist zur Zahlung der entsprechenden Gebühr (vgl Busse Patentgesetz, 6. Aufl, § 123, Rn 26 mwN).

Dr. Anders Obermayer Martens Dr. Zehendner Be






BPatG:
Beschluss v. 22.12.2004
Az: 20 W (pat) 343/04


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