Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 26. Januar 1994
Aktenzeichen: 6 U 99/93

(OLG Köln: Urteil v. 26.01.1994, Az.: 6 U 99/93)

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 4. März 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 107/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n

d e

Die zulässige Berufung des

Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat dem

Unterlassungsbegehren der Antragstellerin zu Recht gemäß § 1 UWG

entsprochen, denn es widerspricht den guten Sitten im Wettbewerb,

sich mit unrichtigen Angaben in fremde Vertragsverhältnisse zu

drängen, wie es mit der im vorliegenden Verfahren beanstandeten

Briefaktion des Antragsgegners geschehen ist.

Zwar ist unstreitig der Vertrag der

Antragstellerin mit der Firma W. R. K. GmbH zur Belegung von

Einkaufswagen mit Werbeflächen vom 16. April/21. April 1987 zum 20.

April 1992 beendet worden. Wie aber bereits in dem Urteil des

Senats vom 19. November 1993 in dem Verfahren 6 U 151/93 (81 O

125/92 LG Köln) ausgeführt, werden die von der Antragstellerin bzw.

von den "Franchisenehmern" der Antragstellerin mit den einzelnen

Werbekunden abgeschlossenen Verträge davon nicht berührt. Dies

macht auch die Regelung in Abschnitt D der Vereinbarung der

Antragstellerin mit der Firma W. R. K. GmbH deutlich.

Entgegen den Angaben des beanstandeten

Schreibens kann danach keine Rede davon sein, daß der

Antragsgegner und bzw. oder die Firma W. R. K. GmbH "ab sofort" für

die Werbung in dem Schreiben angeführten Märkten zuständig und

"alleiniger Vertragspartner und Zahlungsempfänger" für das von den

Werbekunden für die Werbung auf Einkaufswagen zu entrichtende

Entgelt ist. Daß aber ein Einwirken auf die Vertragspartner der

Antragstellerin bzw. ihrer "Franchisenehmer" mit derartigen

Fehlinformationen grob wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG ist,

bedarf keiner Darlegung.

Die Antragstellerin ist zur

Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin selbst

Werbeverträge mit den einzelnen Werbekunden abschließt oder ob dies

nur durch ihre "Franchisenehmer" geschieht. Die beanstandete

Wettbewerbsmaßnahme des Antragsgegners wendet sich jedenfalls auch

gegen die "Franchisenehmer" der Antragstellerin, die an die

Antragstellerin neben einer "Eintrittsgebühr" unstreitig laufende

Lizenzgebühren aus ihren Einnahmen aufgrund von Verträgen mit

Werbekunden entrichten. Die Antragstellerin ist schon deshalb

unmittelbar durch die streitgegenständliche Werbeaktion des

Antragsgegners betroffen. Der Antragsgegner wiederum ist als

Handelnder passivlegitimiert. Dabei ist unerheblich, ob der

Antragsgegner auch im Auftrag der Firma W. R. K. GmbH tätig

geworden ist. Dies berührt nicht seine Verantwortlichkeit als -

zumindest - Mit-Störer (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche

Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel 14 Rdnr. 2 ff. m.w.N.).

Schließlich besteht auch die Gefahr,

daß der Antragsgegner die beanstandete Aktion zukünftig

wiederholen wird. Da bereits ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist

die Gefahr einer erneuten Begehung derartiger Verstöße zu vermuten.

Umstände, die geeignet wären, das streitgegenständliche Schreiben

als einmalige Aktion des Antragsgegners erscheinen zu lassen, sind

weder dem Inhalt des beanstandeten Schreibens noch dem Vortrag des

Antragsgegners zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung der danach

erfolglosen Berufung des Antragsgegners beruht auf § 97 Abs. 1

ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO

mit der Verkündung rechtskräftig.






OLG Köln:
Urteil v. 26.01.1994
Az: 6 U 99/93


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