Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 29. Juni 2000
Aktenzeichen: 1 BvQ 8/00

(BVerfG: Beschluss v. 29.06.2000, Az.: 1 BvQ 8/00)

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Der Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 2000 - 1 BvQ 8/00 - wird insoweit aufgehoben, als er die Wirkung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2000 - 11 W 44/99 - längstens bis zum 15. November 2000 aussetzt.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 12.000 DM (in Worten: zwölftausend Deutsche Mark) festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren betrifft einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

I.

1. Mit Beschluss vom 15. Mai 2000 hat die Kammer dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und die Wirkung des im Rubrum bezeichneten Urteils für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt. Dabei ist ausdrücklich festgestellt worden, der Zulässigkeit des Antrags stehe nicht entgegen, dass ein Verfahren zur Hauptsache noch nicht anhängig sei. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin noch am 15. Mai 2000 per Telefax übermittelt worden. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ist am 17. Mai 2000 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist hat die Antragstellerin nicht ausdrücklich Verfassungsbeschwerde gegen das oben genannte Urteil des Oberlandesgerichts erhoben.

2. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass sie zugleich mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung auch Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Dies ergebe sich aus der Bezugnahme in der Antragsschrift auf die ihrem Verfahrensbevollmächtigten zur Einreichung einer Verfassungsbeschwerde erteilte Vollmacht und aus der substantiierten Begründung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen. Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG sei gewahrt, wenn - wie hier - innerhalb der Frist der grundrechtsrelevante Lebenssachverhalt vorgetragen werde. Jedenfalls hätte die Kammer die Antragstellerin darauf hinweisen müssen, dass nach ihrer Auffassung der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zugleich eine Verfassungsbeschwerde enthalte. Ohne einen solchen Hinweis werde der in seinen Grundrechten verletzte Bürger im verfassungsgerichtlichen Verfahren schlechtergestellt als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Falls das Bundesverfassungsgericht eine Fristversäumnis der Antragstellerin bejahe, müsse dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Antragstellerin habe die Fristversäumung nicht verschuldet. Ihr Verfahrensbevollmächtigter sei davon ausgegangen, bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt zu haben. Dem Kammerbeschluss vom 15. Mai 2000, der ohnehin erst nach Fristablauf zugestellt worden sei, habe er nur entnehmen können, dass über seinen kumulativ gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden worden sei. Bei der Übermittlung des Beschlusses per Telefax am 15. Mai 2000 seien die Seiten teilweise ganz in weiß oder überhaupt nicht beim Faxgerät des Verfahrensbevollmächtigten eingetroffen. Letztlich seien zwei Fassungen eingegangen. Der Bevollmächtigte sei deshalb von der Wirksamkeit des Beschlusses noch nicht völlig überzeugt gewesen. Sofern das Gericht ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten bejahen sollte, sei dieses der Antragstellerin entgegen § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG nicht zuzurechnen.

3. Gelegenheit zur Stellungnahme hatten die Hessische Staatskanzlei und die Klägerin des Ausgangsverfahrens. Diese ist der Auffassung, dass die Antragstellerin die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde schuldhaft versäumt hat.

II.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

a) Die Antragstellerin hat die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts versäumt.

Die Kammer ist im Beschluss vom 15. Mai 2000 davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Verfassungsbeschwerde erhoben worden war. Sie hat also in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zugleich eine Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin erblickt. Deren Ausführungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Zwar ist es zulässig, mit einem Schriftsatz sowohl Verfassungsbeschwerde zu erheben als auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, mit dem die vorläufige Aussetzung der Wirkung des angegriffenen Urteils begehrt wird. Dies muss dann dem Schriftsatz eindeutig entnommen werden können. Dem steht nicht entgegen, dass der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Denn dies bedeutet nicht zwingend, dass ein Beschwerdeführer oder Antragsteller beide Verfahren betreiben will. Vielmehr werden Verfassungsbeschwerden in der Regel nicht mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein Antrag auf Erlass einer im Verhältnis zur Verfassungsbeschwerde ein "Weniger" darstellenden einstweiligen Anordnung stets zugleich eine Verfassungsbeschwerde enthält.

Hier hat die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift, die sie nur mit "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" überschrieben hat, ausschließlich den Erlass einer solchen Anordnung beantragt. Ihre Rechtsausführungen zur Begründung des Antrags hat sie klar und unmissverständlich auf die Voraussetzungen des § 32 BVerfGG bezogen. Allerdings hat sie sich nicht nur zur Folgenabwägung geäußert, sondern auch geltend gemacht, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts sie in Grundrechten verletze. Das war aber deshalb geboten, weil sich eine Folgenabwägung erübrigt hätte, wenn eine (noch einzulegende) Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet gewesen wäre (vgl. BVerfGE 94, 334 <347> m.w.N.). Aus der Erörterung möglicher Grundrechtsverletzungen kann daher nicht auf die Absicht der Antragstellerin geschlossen werden, auch eine Verfassungsbeschwerde einlegen zu wollen. Näher liegt vielmehr die Annahme, die Antragstellerin habe damit darlegen wollen, dass eine (künftige) Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre.

Ebenso wenig kann das Vorliegen einer Verfassungsbeschwerde allein aus der von der Antragstellerin erteilten Vollmacht gefolgert werden. Diese bezog sich zwar ausdrücklich auf die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass von der Vollmacht in diesem Sinne auch Gebrauch gemacht worden ist. In weiteren Schriftsätzen der Antragstellerin ist denn auch stets nur von ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Rede gewesen. Ebenso hat sich das Bundesverfassungsgericht im gesamten Schriftwechsel mit den Verfahrensbeteiligten nur auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen, was vom Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht beanstandet worden ist.

b) Die Antragstellerin war nicht gehindert, die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde einzuhalten.

Nach ihrem Vortrag ist sie davon ausgegangen, dass sie bereits mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts erhoben hatte. Da dies, wie soeben dargelegt, nicht zutrifft, befand sie sich insoweit in einem Irrtum. Dass dieser bis zum Ablauf der Einlegungsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG bestanden hat und sie deshalb an der Einhaltung dieser Frist gehindert war, hat sie jedoch nicht gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG glaubhaft gemacht. Zwar sind an die Glaubhaftmachung keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 38, 35 <38>; 40, 88 <91>). Unbeschadet dessen vermag jedoch der in sich unschlüssige Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nicht in ausreichender Weise glaubhaft zu machen.

Der Verfahrensbevollmächtigte behauptet, er habe von der Auffassung der Kammer, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zugleich eine Verfassungsbeschwerde enthalte, erst Kenntnis erlangt, als ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wegfall des Sicherungszwecks und zur Aufhebung der einstweiligen Anordnung gegeben worden sei. Er räumt aber ein, dass ihm der Beschluss vom 15. Mai 2000, in dem diese Rechtsauffassung klar und eindeutig zum Ausdruck kommt, bereits am selben Tag und damit zwei Tage vor Ablauf der Einlegungsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG per Fax übermittelt worden ist. Sein Vorbringen, dabei sei es zu "Störungen" gekommen, ist nicht hinreichend substantiiert. Der Verfahrensbevollmächtigte hat nicht belegt, nur einen unvollständigen oder ganz oder teilweise unleserlichen Beschlusstext erhalten zu haben. Zu der ausdrücklichen Feststellung im Beschlusstext, dass der Antrag trotz fehlender Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde zulässig sei, verhält er sich überhaupt nicht. Nach dem von ihm eingereichten Empfangsprotokoll haben am 15. Mai 2000 drei Übermittlungen an den Bevollmächtigten stattgefunden, zweimal von sieben und einmal von acht Seiten. Fehlermeldungen sind dem Empfangsprotokoll nicht zu entnehmen. Nach dem Sendeprotokoll sind dem Verfahrensbevollmächtigten am 15. Mai 2000 acht Seiten fehlerfrei übermittelt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte den ohnehin nur siebenseitigen Kammerbeschluss am 15. Mai 2000 vollständig und leserlich erhalten hat. Das ergibt sich auch aus seinem Schriftsatz vom 18. Mai 2000, mit dem er sich, ohne auf irgendwelche Übermittlungsstörungen hinzuweisen, für die Übermittlung des Beschlusses noch am 15. Mai 2000 bedankt hat.

Damit hat der Verfahrensbevollmächtigte von der Auffassung der Kammer, dass in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zugleich eine Verfassungsbeschwerde zu erblicken sei, noch so rechtzeitig vor Ablauf der Einlegungsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG Kenntnis erlangt, dass er ohne unzumutbaren Aufwand und Zeitdruck für die Antragstellerin fristgerecht hätte Verfassungsbeschwerde erheben können. Diese Kenntnis ist der Antragstellerin in analoger Anwendung des § 85 Abs. 1 ZPO zuzurechnen (vgl. Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 1, 21. Aufl., 1993, § 85 Rn. 3; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 21. Aufl., 1999, § 85 Rn. 3). Eines über den Kammerbeschluss hinausgehenden gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er die Rechtsauffassung der Kammer erkennt, wenn in dem ihm zugegangenen Beschluss ausgeführt wird, es stehe der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, "dass ein Verfahren zur Hauptsache noch nicht anhängig ist". § 82 Abs. 2 VwGO, auf den sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang beruft, normiert für den Verwaltungsprozess keine weiter gehenden Hinweispflichten. Er setzt vielmehr voraus, dass überhaupt Klage eingereicht worden ist und diese die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., 1998, § 82 Rn. 13). Hier hat die Antragstellerin, wie dargelegt, aber gerade keine Verfassungsbeschwerde eingelegt.

c) Da die Antragstellerin an der fristgerechten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht gehindert war, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob ihr Bevollmächtigter die Fristversäumnis verschuldet hat.

d) Der Antragstellerin kann auch nicht ausnahmsweise trotz Fehlens eines Hinderungsgrunds Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass der Einhaltung der Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde im Interesse der Rechtssicherheit große Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 4, 309 <313 ff.>; 78, 7 <15 f.>). Dieser Gesichtspunkt hat durch die Aufnahme des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht an Gewicht verloren. Dadurch hat sich am besonderen Charakter der Verfassungsbeschwerde, durch die es dem Bundesverfassungsgericht möglich ist, über den Rahmen des Instanzenzugs hinaus die Rechtskraft von Entscheidungen aufzuheben, nichts geändert (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1996, S. 512 <513>). Deshalb kommt im Fall der Fristversäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 BVerfGG in Betracht.

2. Die einstweilige Anordnung vom 15. Mai 2000 ist, soweit durch sie die Wirkung des Urteils des Oberlandesgerichts vorläufig ausgesetzt worden ist, aufzuheben.

Mit der Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde durch die Antragstellerin ist der Zweck der einstweiligen Anordnung, die künftige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfassungsrechtsstreit zu sichern (vgl. BVerfGE 42, 103 <119 f.>; Klein/Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 32 Rn. 5 <Stand: Januar 1987>), entfallen. Damit ist die einstweilige Anordnung aber nicht automatisch gegenstands- oder wirkungslos geworden. Ohne ihre Aufhebung bliebe daher die Wirkung des Urteils des Oberlandesgerichts einstweilen weiter ausgesetzt, obwohl dafür kein Grund mehr besteht. Zur Wiederherstellung der Wirkung dieses Urteils bedarf es deshalb der Aufhebung ihrer Aussetzung (vgl. Klein/ Bethge, a.a.O., § 32 Rn. 64 <Stand: Dezember 1993>).

III.

Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das einstweilige Anordnungsverfahren beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).






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