Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. Oktober 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 53/09

(BGH: Beschluss v. 19.10.2010, Az.: AnwZ (B) 53/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1976 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist. So verhielt es sich hier. Über das Vermögen des Antragstellers war mit Beschluss des Amtsgerichts K. vom 21. Mai 2007 auf Antrag des Finanzamts K. wegen rückständiger Abgabenschulden in Höhe von über 110.000 € das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die hierdurch begründete Vermutung hatte der Antragsteller nicht widerlegt. Nach einem Bericht der Insolvenzverwalterin vom 6. August 2007 beliefen sich seine Verbindlichkeiten zum Stichtag 21. Mai 2008 auf insgesamt ca. 320.000 €.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Dass die Gefährdung nicht schon durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99, BRAK-Mitt. 2000, 144 und vom 14. Juli 2003 - AnwZ (B) 61/02 m.w.N.). Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) liegt ersichtlich nicht vor.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.

Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass seine Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der K. Sparkasse durch die Verwertung des als Sicherheit dienenden Grundstücks seiner Tochter getilgt worden sind. Insoweit ist jedoch - wie der Antragsteller selbst einräumt - lediglich ein Gläubigerwechsel eingetreten, da die Sparkasse K. die zuletzt noch offene Gesamtforderung in Höhe von 223.414,09 € zuzüglich Zinsen an die frühere Grundstückseigentümerin abgetreten hat. Zudem bestehen nicht nur Altforderungen des Finanzamts in Höhe von 155.607,51 €, sondern darüber hinaus nach einer Aufstellung des Finanzamts K. vom 27. Juli 2010 neu entstandene Steuerrückstände des Antragstellers aus dem laufenden Betrieb seiner von der Insolvenzverwalterin frei gegebenen Kanzlei in Höhe von 42.772,37 € (Stand Mai 2010). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach einem Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 6. August 2010 das für das Insolvenzverfahren geführte Anderkonto einen Überschuss in Höhe von ca. 76.000 € aufweist, kann daher nicht mit einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens in absehbarer Zeit gerechnet werden.

3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass ungeachtet des fortbestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr vorliegt. Die Freigabe der Kanzlei des Antragstellers durch den Insolvenzverwalter (§ 35 Abs. 2 InsO) genügt hierfür nicht, wie der Senat ebenfalls bereits mehrfach entschieden hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06).

4. Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten im Senatstermin vom 31. Mai 2010 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.

Ganter Ernemann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2009 - 2 AGH 1/08 -






BGH:
Beschluss v. 19.10.2010
Az: AnwZ (B) 53/09


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