Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 28. April 2005
Aktenzeichen: 6 U 36/05

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 28.04.2005, Az.: 6 U 36/05)

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 23.02.2005 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung des Eilverfahrens in der Hauptsache festgestellt wird.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2 in Verbindung mit 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Nachdem der Antragsgegner der Erledigungserklärung der Antragstellerin widersprochen hat, war auf Antrag der Antragstellerin die Erledigung des Eilverfahrens in der Hauptsache festzustellen. Denn bis zur Erteilung der Ausübungsberechtigung durch den Regierungspräsidenten und die Eintragung des Antragsgegners in die Handwerksrolle war der Eilantrag zulässig und begründet.

Soweit dem Antragsgegner untersagt werden sollte, ohne Eintragung in die Handwerksrolle für die Erbringung von Leistungen, die dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk zuzuordnen sind, wie aus dem Briefbogen gemäß Anlage 1 zur Antragsschrift ersichtlich zu werben, ergab sich der Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Die Werbung, insbesondere der einschränkungslose Hinweis €Kfz-Reparaturen€, erweckte den Eindruck, bei dem Unternehmen des Antragsgegners handele es sich um eine €normale€ Autoreparaturwerkstatt, die dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk zuzuordnende Leistungen in einem Umfang erbringt, welcher über der in § 3 Abs. 2 Handwerksordnung gezogenen Grenze (€Minderhandwerk€) liegt. Damit war zugleich die im vorliegenden Fall unzutreffende und daher irreführende (§ 5 UWG) Vorstellung verbunden, der Antragsgegner sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 1 Abs. 1 Handwerksordnung) in die Handwerksrolle eingetragen.

Soweit das Eilbegehren darauf gerichtet war, dem Antragsgegner die Ausübung der im Antrag bezeichneten Handwerksleistungen zu untersagen, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, ergab sich der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Handwerksordnung.

Nach der Glaubhaftmachungslage ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner bereits bei Einreichung des Eilantrages entsprechend dem durch seine Werbung erweckten Eindruck Handwerksleistungen jenseits der in § 3 Abs. 2 Handwerksordnung gezogenen Grenze ausgeführt hat. Der Antragsgegner hat jedenfalls Tatsachen, die eine gegenteilige Beurteilung rechtfertigen könnten, weder dargetan noch glaubhaft gemacht; insbesondere fehlt jeder Vortrag zum konkreten Umfang der Reparaturtätigkeit und dessen Verhältnis zur durchschnittlichen Arbeitsleistung eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweigs. Gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit war daher gemäß § 1 Abs. 1 Handwerksordnung die Eintragung des Antragsgegners in die Handwerksrolle, an der es fehlte.

Die Zulassungsregelungen der Handwerksordnung sind auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs wird mit den in §§ 7 Abs. 2 a, 7 b, 9 Handwerksordnung vorgesehenen Möglichkeiten zur vereinfachten Zulassung hinreichend Rechnung getragen (vgl. Honig, Handwerksordnung, 3. Aufl., Rdz. 18, 19 zu § 9 HwO).

Bei den Zulassungserfordernissen nach der Handwerksordnung handelt es sich nicht nur um Marktzutrittsregelungen, sondern auch um wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Sie stellen bestimmte Qualifikationsanforderungen an den Unternehmer und dienen daher jedenfalls auch dazu, im Interesse der Abnehmer von Handwerksleistungen einen gewissen Qualitäts- und Sicherheitsstandard zu garantieren (vgl. Harte/Henning-von Jagow, UWG, Rdz. 93 zu § 4 Nr. 11; Köhler GRUR 04, 385 sowie ihm folgend Fezer-Götting, UWG, Rdz. 71 zu § 4-11). Dagegen spricht nicht, dass die Erbringung von Handwerksleistungen unterhalb des in § 3 Abs. 2 Handwerksordnung genannten Umfangs vom Zulassungszwang ausgenommen ist (insoweit zweifelnd Ullmann GRUR 03, 824 sowie jetzt auch Baumbach/Hefermehl-Köhler, UWG, 23. Auflage, Rdz. 11.79 zu § 4). Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit den Zulassungszwang erst ab einer gewissen Intensität der Betätigung vorsieht, ändert an der dargestellten grundsätzlichen Zielsetzung der Zulassungsregeln nichts.

Die Formulierung des Unterlassungsantrages war lediglich insofern zu weitgehend, als der Antragswortlaut dem Antragsgegner die Ausübung der bezeichneten Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle auch für den Fall untersagt hätte, dass der Umfang dieser Tätigkeit die Grenze des § 3 Abs. 2 Handwerksordnung nicht überschreitet. Da das Eilbegehren nach der Antragsbegründung jedoch nicht darauf gerichtet sein sollte, dem Antragsgegner auch solche gesetzlich zulässigen Tätigkeiten zu untersagen, hätte der Unterlassungstenor im Rahmen von § 938 ZPO an das der Sache nach verfolgte Unterlassungsziel angepasst werden können, ohne dass dies zu einer Teilzurückweisung des Eilantrages geführt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 28.04.2005
Az: 6 U 36/05


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