Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. November 2009
Aktenzeichen: 8 W (pat) 308/08

(BPatG: Beschluss v. 17.11.2009, Az.: 8 W (pat) 308/08)

Tenor

Das Patent 10 2004 018 141 wird mit folgenden Unterlagen gemäß Hauptantrag beschränkt aufrecht erhalten:

Patentanspruch 1 vom 12. November 2009, eingegangen am 13. November 2009, Patentansprüche 2 bis 12 gemäß Patentschrift, Beschreibung, Absätze 0001 bis 0039 mit dem Beschreibungseinschub im Anschluss an Absatz 0004 vom 6. November 2009 und 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

Auf die am 8. April 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung DE 20 2004 001 245 vom 27. Januar 2004 eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 10 2004 018 141 mit der Bezeichnung "Haltevorrichtung für Gläser" erteilt und die Erteilung am 2. Juni 2005 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Firma A... GmbH in N...

am 2. September 2005 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik verwiesen:

D1 EP1424035B1 D2 Kopie der Figur 1 der D1 mit markierten Ausnehmungen.

Da diese Druckschrift jedoch nicht vor dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht worden ist, hat sie noch eine offenkundige Vorbenutzung einer Tassenauflage einer Geschirrspülmaschine gemäß EP 1 424 035 B1 vor dem Anmeldetag des Streitpatents geltend gemacht und zum Beleg folgende Unterlagen eingereicht:

D3 technische Zeichnung Nr. 111 85 47 einer Tassenauflagevom 11.03.02 D4 Auszug aus einer Stückliste des Geschirrspülers AEG Favorit 64070 VI mit Sachnr. 911 235 144 mit einer Tassenauflage mit Sachnr. 111 85 47 vom 2. September 2005.

Sie hat ausgeführt, dass die Tassenauflage gemäß EP 1 424 035 B1 (D1) bereits vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents als Bestandteil einer Geschirrspülmaschine der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei und zwar als Ausrüstungsbestandteil des Geschirrspülers AEG Favorit 64070 VI, welcher erstmalig im September 2003 produziert worden sei.

Zum Beleg der Offenkundigkeit hat sie außerdem Zeugenbeweis durch zwei Herren angeboten, die beide zum Zeitpunkt des Anmeldetages des Streitpatents bei der Firma der Einsprechenden tätig gewesen seien.

Sie ist der Auffassung, dass sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents durch den Inhalt der Entgegenhaltung D1 vorbekannt seien und auch die vorbenutzte Tassenauflage alle Merkmale dieses Anspruchs 1 vorwegnehme, da diese völlig identisch mit der in D1 dargestellten Tassenauflage sei, wozu sie auf die technische Zeichnung D3 verweist. Der Gegenstand des Streitpatents gemäß Anspruch 1 sei somit nicht mehr neu.

Sie hat insbesondere ausgeführt, dass aus der D1 ein Aufnahmeelement für Stielgläser im Sinne einer "C-förmigen Rastausnehmung" des Streitpatents bekannt sei, das eine C-förmige Rastausnehmung im Sinne des Streitpatents umfasse, die einen wesentlichen größeren Durchmesser als eine weitere, andere Rastausnehmung aufweise, wobei die andere Rastausnehmung mit dem kleineren Durchmesser ersichtlich mit ihrem Zugangsbereich von der Rastausnehmung mit dem größeren Durchmesser aus zugänglich sei.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 31. Januar 2007, eingegangen am selben Tage, noch die folgende Druckschrift in das Verfahren eingeführt:

D5 DE 297 11 822 U1.

Sie hat zur Druckschrift D5 ausgeführt, dass die Figuren von D5 eine gattungsgleiche Tassenauflage mit identisch dargestellten Befestigungsmitteln offenbarten, wozu sie auf die dort beschriebenen "einschnappbaren Scharniernasen (3)" auf Seite 4, Zeilen 4 bis 8 und die Figur 1 verweist.

Sie hat mit der Eingabe vom 12. November 2009, eingegangen am selben Tage, zum weiteren Beleg der Offenkundigkeit der vorbenutzten Tassenauflage des Geschirrspülers AEG Favorit 64070 VI noch Auszüge aus dem folgendem Katalog der Einsprechenden in das Verfahren eingeführt:

Katalog ÇTypenübersicht und Nettopreisliste 2004 für den FachhandelÈ, Stand 08/2003.

Bei dem Katalog handele es sich um eine "Typenübersicht und Nettopreisliste 2004 für den Fachhandel" betreffend "Einbaugeräte", in welchem die Haltevorrichtung der Figur 1 der D1 abgebildet sei. Daher sei auch bereits der Katalog per se als neuheitsschädliche Vorwegnahme des Gegenstands des Anspruchs 1 des Streitpatents zu betrachten.

Der Seite "Anschriften" sei zu entnehmen, dass der Katalog den Stand 08/2003 habe und dem Inhaltsverzeichnis wiederum sei zu entnehmen, dass die in dieser Preisliste enthaltenen Preise ab dem 1. Oktober 2003 gültig waren (siehe kleine Schrift, rechts unten). Dies zeige die nach Auffassung der Einsprechenden übliche Praxis, wonach Kataloge mit einer Jahreszahl auf dem Deckblatt versehen, aber schon vor dem Jahreswechsel verteilt und bezüglich ihrer Preise gültig werden würden. Es sei völlig klar, dass ein Jahreskatalog, dessen Preise ab dem 1. Oktober 2003 gültig sind, in der Regel bereits vor diesem Termin, zumindest aber vor dem 27. Januar 2004 an die interessierte Öffentlichkeit verteilt werde.

Auf der Seite 137 des Katalogs sei rechts oben eine Haltevorrichtung für Stielgläser abgebildet, mittels welcher solche Gläser in einer Spülmaschine gehalten werden können. Es sei dabei offensichtlich, dass es sich dabei genau um die Halterung der Figuren 1 und 2 der D1 handele, denn es seien die Ausnehmungen zu erkennen, in welchen die Stiele der Gläser gehalten werden. Ebenfalls sei zu erkennen, dass Form, Anzahl und Anordnung der Durchbrüche in der klappbaren Tragplatte genau denen der Druckschrift D1 entsprechen.

Ergänzend verweist die Einsprechende noch darauf, dass in dem Katalog auf der Seite 147 ferner das Modell FAVORIT 64070 VI abgebildet sei, von dem im Einspruchsschriftsatz eine Stückliste als Anlage D3 mit einer Tassenauflage mit der Bezeichnung C111854770 (letzte Position der Stückliste) eingereicht worden war, welche dem Gegenstand der technischen Zeichnung nach D3 entspricht. Damit aber sei nach ihrer Auffassung hinreichend belegt, dass dieser produzierte Gerätetyp in jedem Falle vor dem Zeitrang des Streitpatents (27. Januar 2004) in den Handel gelangt sei.

Sie hat zum Beleg der öffentlichen Zugänglichkeit des Katalogs vor dem Zeitrang des Streitpatents mit dem Schriftsatz vom 16. November 2009, eingegangen am selben Tage, außerdem noch darauf verwiesen, dass dieser Katalog auf der Ausstellung "Focus Küche und Bad" im Gewerbegebiet Enger-Besenkamp im Zeitraum vom 20. bis 28. September 2003 an Besucher verteilt worden sei und dazu folgende Anlagen vorgelegt:

- ein Bericht über die Ausstellung "Focus Küche und Bad" ausdem Internet - Versicherung eines Mitarbeiters der Electrolux Hausgeräte Vertriebs GmbH, wonach eine Verteilung des Katalogs aufder Ausstellung vorgenommen wurde.

Die Einsprechende hat schließlich noch die folgende Druckschrift in das Verfahren eingeführt:

D6 US6394285B1, welche ebenfalls den Gegenstand des Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorwegnehme.

Der Patentinhaber hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Er hat ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D1 neu sei, weil die D1 weder eine Tragplatte noch eine Stützaufnehmung zur Aufnahme von Tragstangen offenbare, noch eine C-förmige Rastausnehmung, die einen wesentlich größeren Durchmesser habe, als die anderen C-förmigen Rastausnehmungen.

Zur geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung hat er ausgeführt, dass die dazu vorgelegte Werkstattzeichnung D3 kein offenkundiger Vorgang sei und die dazu vorgelegte Stückliste das Druckdatum 2.9.2005 aufweise und damit nicht zur offenkundigen Vorbenutzung beitrage. Auch die Aussage, dass die vorbenutzte Tassenauflage mit dem Geschirrspüler AEG Favorit 64070 VI im September 2003 produziert und verkauft worden sei, lasse offen, wann der Verkauf tatsächlich stattgefunden habe.

Er hat mit Schriftsatz vom 6. November 2009 mitgeteilt, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und auf eine Zwischenverfügung der Berichterstatterin des Senats mit Schriftsatz vom 12. November 2009, eingegangen am 13. November 2009, einen neuen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und einen weiteren gemäß Hilfsantrag vorgelegt, mit denen er das Patent nunmehr verteidigt.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit redaktioneller Korrektur des Ausdrucks "Rastausnehmung" in der 5. Zeile in "Rastausnehmungen"):

"Haltevorrichtung für Gläser, die in Spülmaschinen angeordnet werden kann, umfassend eine Tragplatte (1) mit einer Oberseite (1a) und einer Unterseite (1b) mit Stützausnehmungen (5) zur Aufnahme von Tragstangen (10), wobei die Tragplatte (1) mehrere C-förmige Rastausnehmungen (2, 2a) aufweist, die von der äußeren Umfangslinie der Tragplatte (1) durch einen Zugangsbereich (8) zugänglich sind und einen größeren Durchmesser aufweisen, als die lichte Weite des Zugangsbereichs (8), dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine der C-förmigen Rastausnehmungen (2a) einen wesentlich größeren Durchmesser aufweist, als andere Rastausnehmungen (2), wobei mindestens eine Rastausnehmung (2) kleineren Durchmessers mit ihrem Zugangsbereich (8) von der Rastausnehmung größeren Durchmessers zugänglich ist."

Zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag sowie zu den geltenden Unteransprüchen 2 bis 12 wird auf die Akte verwiesen.

Der Patentinhaber hat in einem noch kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz (vom 15. November 2009, eingegangen am 16. November 2009) zu den eingereichten Katalogseiten des Katalogs ÇTypenübersicht und Nettopreisliste 2004 für den FachhandelÈ ausgeführt, dass diese weder ein Druckdatum noch ein Veröffentlichungsdatum aufweisen, da der Hinweis "Stand 08/2003" lediglich besage, dass die dort genannten Tel.-Nummern dem Stand von 08/2003 entsprechen, und auch der Hinweis unten auf der Seite des Inhaltsverzeichnisses, wonach die Preise "ab 1. Oktober 2003 gültig" seien, nicht beweise, dass der Geschirrspüler nach der D1 vor dem Anmeldetag, dem 27. Januar 2004, in Verkehr gekommen sei. Die Figur auf Seite 137 des Katalogs zeige auch, dass die Gläser nicht wie bei der Erfindung in einer Tragplatte hingen, sondern sich unten abstützten.

Die Druckschrift D6 zeige im Übrigen einen Glashalter, der völlig anders aufgebaut sei und auch völlig anders funktioniere als der Glashalter des Streitpatents. Es sei dort eine elastische Greifeinrichtung, aber keine Tragplatte und bestenfalls eine einzige C-förmige Rastausnehmung an dieser Greifeinrichtung vorhanden. Auch der Zugangsbereich bestehend aus einem Kanal und zwei Rastausnehmungen sei dort viel zu klein ausgebildet, um ein Glas mit einem größeren Stieldurchmesser hindurch zu führen, und zudem verliefen dort die Zugangsbereiche umgekehrt von den kleineren zu den größeren Rastausnehmungen.

Der Patentinhaber ist daher der Auffassung, dass aus der Fülle der konstruktiven und funktionellen Unterschiede zwischen der Erfindung und den genannten Entgegenhaltungen folge, dass die Entgegenhaltungen die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht nahelegen könnten, und zwar auch dann nicht, wenn man den Gegenstand der Druckschrift D1 als vorbekannt unterstelle.

Der Patentinhaber hat außerdem in der genannten Eingabe vom Tag vor der mündlichen Verhandlung noch ausgeführt, dass er bereit wäre, beispielsweise den Begriff "... zur Aufnahme von senkrechten Tragstangen ..." und/oder den Begriff "... durch einen nicht aufweitbaren Zugangsbereich ..." in den Anspruch 1 nach Hauptund/oder Hilfsantrag aufzunehmen, falls der Senat weitere Abgrenzungsmöglichkeiten gegenüber den Entgegenhaltungen für notwendig erachten sollte.

Von dem Patentinhaber liegt der Antrag vor, das Patent gemäß Hauptantrag mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentanspruch 1 vom 12. November 2009, eingegangen am 13. November 2009, Patentansprüche 2 bis 12 gemäß Patentschrift, Beschreibung, Absätze 0001 bis 0039 mit Beschreibungseinschub nach Absatz 0004 vom 6. November 2009 sowie 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift, hilfsweise, es im Umfang des Hilfsantrags vom 12. November 2009 und äußerst hilfsweise, es im Umfang der weiteren Hilfsanträge vom 15. November 2009, eingegangen am 16. November 2009, beschränkt aufrecht zu erhalten.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent 10 2004 018 141 im Umfang der Ansprüche 1, 2, 3, 5, 10 und 12 zu widerrufen.

Die Einsprechende hat ihren Angriff auf das Streitpatent auch im Hinblick auf die neu vorgelegten Anspruchsfassungen des geltenden Anspruchs 1 aufrecht erhalten.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung mangelnde Ausführbarkeit des Gegenstands nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag geltend gemacht und zur Begründung ausgeführt, dass nunmehr "mehrere Stützausnehmungen" und damit auch "zwei Stützausnehmungen" möglich seien, dass dies aber nicht funktionieren könne, da mit zwei Tragstangen die Vorrichtung kippen würde. Im ursprünglichen Anspruch 1 seien drei Stützausnehmungen beansprucht gewesen und für den Fachmann sei klar, dass mindestens drei Stützausnehmungen erforderlich sind, damit die Vorrichtung nicht kippen könne.

Die Einsprechende hat die Neuheit der Haltevorrichtung für Gläser nach dem neuen Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bemängelt und vorgetragen, dass aus der Druckschrift D1 bereits alle Merkmale des Anspruchs 1 hervorgingen, zum einen mehrere Rastausnehmungen an einer Tragplatte, die C-förmig ausgebildet seien und von denen mindestens eine einen wesentlich größeren Durchmesser aufweise als andere Rastausnehmungen und mindestens eine Rastausnehmung (A) kleineren Durchmessers mit ihrem Zugangsbereich von der Rastausnehmung größeren Durchmessers zugänglich sei. Zum anderen seien aber auch an der Tragplatte hinten Gebilde zum Einhängen vorgesehen, die Stützausnehmungen für Tragstangen bildeten, wie aus der Figur 2 der D2 ersichtlich sei. Demnach aber seien alle Merkmale des Anspruchs 1 in der D1 aufgezeigt.

Sie ist zudem der Auffassung, dass der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hauptantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. So zeige auch die D6 unterschiedlich große Öffnungen für Stiele von Gläsern und die Figur 1 der D1 zeige Stützausnehmungen an der Seite der Tragplatte mit Öffnungen, die nach unten gerichtet sind. Da der Fachmann diese Stützausnehmungen auch an der Unterseite der Tragplatte anbringen könnte, lege eine Zusammenschau der D6 und der D1 die Lösung nach Anspruch 1 nahe.

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung zum Stand der Technik noch die folgende in der Streitpatentschrift genannte Druckschrift in das Verfahren eingeführt:

D7 DE 200 05 725 U1.

Die Einsprechende hat hierzu sinngemäß vorgetragen, dass diese Druckschrift die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 angebe, da die dort gezeigte Haltevorrichtung für Gläser keine Rastausnehmungen unterschiedlicher Größe aufweise. Hinweise auf Rastausnehmungen unterschiedlicher Größe erhalte der Fachmann von der offenkundig vorbenutzten Tassenauflage nach der D1 bzw. der technischen Zeichnung D3 oder dem Katalog, weil dort bereits hintereinander geschaltete Rastausnehmungen unterschiedlicher Größe verwirklicht seien. Dies aber führe den Fachmann zu der Lösung nach Anspruch 1 ebenso wie eine Zusammenschau mit der Druckschrift D6, da dort ebenfalls unterschiedlich große Öffnungen für Gläser und zudem in der Figur 3 ein Halteelement mit einem Loch von unten und damit eine Stützausnehmung gezeigt seien.

Hinsichtlich des Hilfsantrags hat sie noch ausgeführt, dass die offenkundige Vorbenutzung nach der D1 bzw. nach der technischen Zeichnung D3 es dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens nahelege, mindestens zwei Rastausnehmungen kleineren Durchmessers mit ihrem Zugangsbereich direkt am Umfang der Rastausnehmung mit dem wesentlich größeren Durchmesser anzubringen, und dass demnach auch die Haltevorrichtung gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen könne.

Zu den weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 9.12.2008 -X ZB 6/08 Ventilsteuerung -GRUR 2009, 184 -185).

Der zulässige Einspruch ist insoweit begründet, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents 10 2004 018 141 führt.

1. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bezieht sich auf eine Haltevorrichtung für Gläser, die in einer Geschirrspülmaschine angeordnet werden kann.

Die Streitpatentschrift führt einleitend aus, dass neben der bekannten Anordnung in Drahtkörben die Gläser auch mit ihrem Stiel in einseitig offene Ausnehmungen von am Drahtkorb angelenkten Haltevorrichtungen eingehängt werden können, so dass Spülwasser von unten in die Gläser eingespritzt und durch Schwerkraft abfließen kann (Abs. [0002]). Von Nachteil sei bei derartigen Halterungen aber, dass lange Gläser nicht sicher gehalten werden und insbesondere Gläser mit einem großen Durchmesser am Fußbereich, wie z. B. Weißbiergläsern, nicht in die vorgesehenen Halterungen eingeführt werden können (Abs. [0003]).

Dem Streitpatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Haltevorrichtung für Gläser bereitzustellen, deren Rastausnehmungen in einer alternativen Gestaltung angeordnet sind und die mit einfachen Mitteln in einer Vielzahl unterschiedlicher Spülmaschinenkörbe eingesetzt werden kann, wobei sie auf einfache Weise am Spülmaschinenkorb befestigt und von diesem gelöst werden kann (Abs. [0005]).

Zur Lösung dieser Aufgabe gibt die Streitpatentschrift gemäß Anspruch 1 eine Haltevorrichtung für Gläser, die in Spülmaschinen angeordnet werden kann, mit folgenden Merkmalen an:

1. Die Haltevorrichtung umfasst eine Tragplatte (1) mit einer Oberseite (1a) und einer Unterseite (1b).

1.1 Die Unterseite (1b) der Tragplatte weist Stützausnehmungen (5) zur Aufnahme von Tragstangen (10) auf.

1.2 Die Tragplatte (1) weist mehrere C-förmige Rastausnehmungen (2, 2a) auf, die von der äußeren Umfangslinie der Tragplatte (1) durch einen Zugangsbereich (8) zugänglich sind.

1.2.1 Die C-förmigen Rastausnehmungen (2, 2a) weisen einen größeren Durchmesser auf als die lichte Weite des Zugangsbereichs (8).

1.2.2 Mindestens eine der C-förmigen Rastausnehmungen (2a) weist einen wesentlichen größeren Durchmesser auf als andere Rastausnehmungen (2).

1.2.2.1 wobei mindestens eine Rastausnehmung (2) kleineren Durchmessers mit ihrem Zugangsbereich (8) von der Rastausnehmung größeren Durchmessers (2a) zugänglich ist.

Tragendes Merkmal der Haltevorrichtung gemäß Anspruch 1 ist demnach eine Tragplatte (1), die an ihrer Unterseite (1b) Stützausnehmungen zur Aufnahme von Tragstangen (Merkmal 1.1) und an ihrer äußeren Umfangslinie mehrere Rastausnehmungen (2, 2a) zur Aufnahme von Gläserstielen aufweist (Merkmal 1.2).

Mittels der Tragstangen, die in die Stützausnehmungen an der Unterseite der Tragplatte (1) aufgenommen sind, kann die Tragplatte in einem Abstand zu einem Geschirrkorb in einer Spülmaschine positioniert werden (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0007]). Als Stützausnehmungen beschreibt die Streitpatentschrift vorzugsweise zylindrische Ausnehmungen oder Bohrungen, in die erste Endbereiche der Tragstangen kraftoder formschlüssig eingeführt werden können, während die gegenüberliegenden zweiten Endbereiche der Tragstangen am Spülmaschinenkorb gesichert werden können, z. B. durch kreisförmige Ausnehmungen, die -an federnden Elementen angeformt -an Streben eines Spülkorbs festgeklemmt sind (Abs. [0012]).

Die Rastausnehmungen sind gemäß Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 C-förmig ausgebildet und von der äußeren Umfangslinie der Tragplatte (1) durch einen Zugangsbereich (8) zugänglich, damit Gläser mit ihrem Stiel, der senkrecht zur Ebene der Tragplatte ausgerichtet ist, in die Rastausnehmungen (2, 2a) eingeführt werden können (Absatz [0007]). Als Beispiel für die C-Form der Rastausnehmungen nennt die Streitpatentschrift gemäß den Absätzen [0008] und [0030] die Form eines anteiligen Kreises, wie sie auch in der Figur 1 ersichtlich ist. Der Durchmesser der C-förmigen Rastausnehmungen ist dabei gemäß Absatz [0035] der Patentschrift aber so zu bemessen, dass der Stiel üblicher Gläser großzügig umfasst werden kann, welche beispielsweise einen Durchmesser von 1 bis 2 oder 3 cm aufweisen.

Aus der Figur 1 ist auch das Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 1 ersichtlich, wonach eine C-förmige Rastausnehmung derart gestaltet ist, dass sie einen größeren Durchmesser aufweist als die lichte Weite ihres Zugangsbereiches (8). Dadurch weist der Zugangsbereich (8) zu den Rastausnehmungen eine geringere lichte Weite auf als ihr Durchmesser, so dass sich folglich ein Glas leicht in die Rastausnehmung einführen lässt, aber durch die geringere lichte Weite des Zugangsbereich (8) nicht leicht aus der Rastausnehmung herausfallen kann (Absatz [0007]).

Gemäß dem kennzeichnenden Merkmal 1.2.2, ist außerdem noch vorgesehen, dass mindestens eine der C-förmigen Rastausnehmungen (2a) einen wesentlichen größeren Durchmesser aufweist als andere Rastausnehmungen (2), um darin ein Glas mit einem großen Fußdurchmesser anordnen zu können, wie z. B. ein Weißbierglas (Abs. [0030], Mitte i. V. m. [0003]).

Nach dem letzten Merkmalspunkt 1.2.2.1 der Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 ist noch mindestens eine weitere Rastausnehmung (2) kleineren Durchmessers vorgesehen, die mit ihrem Zugangsbereich (8) nicht von der äußeren Umfangslinie der Tragplatte (1) sondern von der Rastausnehmung größeren Durchmessers (2a) aus zugänglich ist, wie insbesondere aus den Darstellungen in den Figuren 1 bis 3 ersichtlich ist. Dort sind zwei Rastausnehmungen dargestellt, die von der Rastausnehmung größeren Durchmessers (2a) ausgehen und demnach nur über die Rastausnehmung größeren Durchmessers (2a) zugänglich sind, wenn dort kein Glas mit einem großen Fußdurchmesser angeordnet ist, so dass anstelle dessen in der Rastausnehmung (2a) zwei Gläser mit geringerem Fußdurchmesser in den angrenzenden Rastausnehmungen gehaltert werden können.

Die Trageplatte kann gemäß Beschreibung der Streitpatentschrift rechteckig, vorzugsweise jedoch kreisförmig oder auch ringförmig geformt und aus Kunststoff im Spritzgussverfahren hergestellt sein (Abs. [0007] u. [0012]). Sie kann eine geschlossene oberseitige Oberfläche, vorzugsweise ebene Oberfläche aufweisen, so dass Spülwasser sauber ablaufen und nicht von oben auf die Gläser tropfen kann (Abs. [0016]). Auf der Unterseite der Trageplatte (1) können außerdem noch Verstärkungsrippen (6) angeordnet sein, wie sie z. B. in Figur 1 ersichtlich sind (Abs. [0032]).

Die Trageplatte kann gemäß Unteranspruch 11 aber auch aus Draht bestehen, der die Umfangslinie der Tragplatte (1), die Umfangslinien der Rastausnehmungen (2, 2a) und die Umfangslinien der Stützausnehmungen bildet und miteinander verbindet. Demnach kann die Trageplatte im Sinne des Streitpatents auch eine gitterförmige Struktur ohne eine geschlossene Oberfläche aufweisen.

Dem Patentanspruch 1 sind im Übrigen noch die Ansprüche 2 bis 11 untergeordnet und ein Patentanspruch 12 nebengeordnet, der sich auf eine "Vorrichtung zur Reinigung von Gläsern, gekennzeichnet durch eine Haltevorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche", bezieht.

Als Fachmann kommt ein Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus mit zumindest Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von Geschirrspülmaschinen und deren Ausstattung in Betracht.

1.1 Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sind sowohl in der Patentschrift als auch in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart.

Die Offenbarung ist zwar von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung zunächst beanstandet worden, nach einer Akteneinsicht in die ursprünglichen Patentanmeldeunterlagen aber nicht weiter bestritten worden.

Der neu formulierte Patentanspruch 1 geht auf den erteilten Anspruch 1 und die ursprünglichen Ansprüche 1 und 3 zurück.

Die Änderung des in der Einzahl formulierten Merkmals in der erteilten Fassung "mit mindestens einer Stützausnehmung" in die Mehrzahl "... mit Stützausnehmungen (5) ..." dient zur Herstellung der ursprünglichen Offenbarung, da in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nur mehrere Stützausnehmungen beschrieben sind (vgl. ursprüngliche Unterlagen Seite 2, Zeile 10) (Merkmal 1.1 gemäß Merkmalsgliederung in Punkt II.1).

Die außerdem noch vorgenommene Änderung des ebenfalls in der Einzahl formulierten Merkmals in der erteilten Fassung "... mindestens eine C-förmige Rastausnehmung (2, 2a) ..." in "mehrere C-förmige Rastausnehmungen (2, 2a)" (Merkmal 1.2) dient der Schlüssigkeit der Lehre nach Anspruch 1, da im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 mindestens eine der C-förmigen Rastausnehmungen (2a) einen wesentlich größeren Durchmesser aufweist, als andere Rastausnehmungen (2) (Merkmal 1.2.2), wofür nicht nur eine, sondern mehrere Rastausnehmungen in der Tragplatte erforderlich sind, um diese Bedingung zu erfüllen. Diese Änderung in "mehrere Rastausnehmungen" findet ihre Stütze in der Beschreibung gemäß Patentschrift, Absatz [0008], Zeile 4 bis 5, bzw. Absatz [0009], Zeile 2, und in der ursprünglich eingereichten Beschreibung auf Seite 2, letzter Absatz, Zeile 1.

Der geltende Patentanspruch 1 ist damit zulässig.

1.2 Von den weiterhin geltenden erteilten Ansprüchen 2 bis 12 stimmt der erteilte Unteranspruch 2 mit dem ursprünglich eingereichten Anspruch 2 überein, während die erteilten Unteransprüche 3 bis 11 auf die ursprünglichen Ansprüche 4 und 6 bis 13 und der nebengeordnete Patenanspruch 12 auf den ursprünglich eingereichten Anspruch 14 zurückgehen. Die Ansprüche 2 bis 12 sind damit ebenfalls zulässig.

1.3 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist ausführbar.

Gemäß Merkmal 1.1 des Anspruchs 1 nach obiger Merkmalsgliederung umfasst die patentgemäße Haltevorrichtung für Gläser, die in Spülmaschinen angeordnet werden kann, eine Tragplatte (1) mit einer Oberseite (1a) und einer Unterseite (1b) mit Stützausnehmungen (5) zur Aufnahme von Tragstangen (10). Mit diesen Tragstangen kann die Tragplatte in einem Abstand zu einem Geschirrkorb in einer Spülmaschine positioniert werden (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0007]). Wie die Streitpatentschrift in Absatz [0012] ausführt, können als Stützausnehmungen vorzugsweise zylindrische Ausnehmungen oder Bohrungen dienen, in die erste Endbereiche der Tragstangen kraftoder formschlüssig eingeführt werden können, während die gegenüberliegenden zweiten Endbereiche der Tragstangen am Spülmaschinenkorb gesichert werden können, z. B. durch kreisförmige Ausnehmungen, die -an federnden Elementen angeformt -an Streben eines Spülkorbs festgeklemmt sind. In einem Ausführungsbeispiel nach Absatz [0031) führt die Streitpatentschrift auch aus, dass die Stützausnehmungen (5) in Form kreisförmiger Bohrungen über die Tragplatte (1) verteilt sein können und dass bevorzugt eine Vielzahl von Stützausnehmungen (5) jeweils auf konzentrischen Kreisen in gleichen Abstand angeordnet werden können. Auf diese Weise sei es möglich, eine geringere Anzahl von Tragstangen so in auszuwählende Stützausnehmungen (5) einzuführen, dass die Position der Tragstangen frei gewählt werden kann und dennoch eine ausreichende Anzahl von Stützausnehmungen (5) bereit steht, um eine im wesentlichen parallele Anordnung der Tragplatte in einer Spülmaschine zu erlauben. Daraus aber ist ersichtlich, dass der Fachmann soviel Stützausnehmungen vorsehen wird, wie er erforderlich hält, damit die Tragplatte beim Spülvorgang mit Gläsern sicher im Geschirrkorb gehalten ist.

Demnach ist die Lehre nach Anspruch 1 hinsichtlich der im Einzelfall erforderlichen Anzahl an Stützausnehmungen in Merkmal 1.1 im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden ausführbar, denn es liegt in seinem Ermessen, so viele Stützausnehmungen vorzusehen, wie Tragstangen erforderlich sind, damit die Tragplatte in einer Spülmaschine auch beim Spülbetrieb stabil gehalten werden und nicht kippen kann. Demnach sind auch "zwei Stützausnehmungen" nicht ausgeschlossen, sofern zwei Tragstangen hierfür genügen.

1.4 Die Haltevorrichtung für Gläser nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist neu.

Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt und/oder beschreibt eine Haltevorrichtung für Gläser mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1.

Weder die zum Stand der Technik aufgezeigten patentamtlichen Druckschriften EP 1 424 035 B1 (D1) und US 6 394 285 B1 (D6) noch die zur Veranschaulichung einer vorbenutzten Tassenauflage vorgelegten Unterlagen, eine technische Zeichnung nach Anlage D3 sowie Abbildungen im Katalog ÇTypenübersicht und Nettopreisliste 2004 für den FachhandelÈ lassen eine Haltevorrichtung für Gläser erkennen, die an der Unterseite einer Tragplatte Stützausnehmungen zur Aufnahme von Tragstangen aufweist (vgl. Merkmal 1.1 der Merkmalsgliederung zu Anspruch 1 in Kap. II.1).

Zumindest im besagten Merkmal unterscheidet sich die Haltevorrichtung für Gläser nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag von dem Auflageelement nach der von der Einsprechenden als "neuheitsschädlich" bezeichneten Druckschrift D1, das im Geschirrkorb einer Geschirrspülmaschine angeordnet werden kann und als Auflage für Spülgut einer ersten Gattung, insbesondere Tassen dient, aber auch eine Aufnahme für Spülgut einer zweiten Gattung, vorzugsweise für langstielige Gläser mit unterschiedlichem Stieldurchmesser, aufweist (D1, [0005]).

Die Trageplatte (Tassenauflage 1) nach der D1 kann verschwenkbar in einem Gitterkorb angeordnet werden, wozu Befestigungsmittel (2) vorgesehen sind, die eine gelenkige Befestigung an einer Seitenwand des Geschirrkorbes ermöglichen (Abs. [0016]; Fig. 1). Demnach ist bei dieser Tassenauflage (1) anders als gemäß Streitpatent einerseits eine seitliche Halterung am Geschirrkorb, und andererseits auch keine Abstützung mittels Tragstangen vorgesehen, denn Stützausnehmungen an der Unterseite der Trageplatte zur Aufnahme von Tragstangen gemäß Merkmal 1.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents sind dort nicht ersichtlich.

Die technische Zeichnung nach Anlage D3 und auch die Abbildungen auf den Seiten 137 und 147 des Katalogs gehen über den Offenbarungsgehalt der Druckschrift D1 nicht hinaus und lehren ebenfalls die seitliche, verschwenkbare Anordnung einer Tassenauflage in einem Geschirrkorb, wozu Elemente zum Einhaken in seitliche Gitterstäbe eines Geschirrkorbes ersichtlich sind. Demnach kann aber auch die vorbenutzte Tassenauflage nach der technischen Zeichnung und dem Katalog das Merkmal 1.1 des Anspruchs -im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden -nicht vorwegnehmen.

Die US 6 394 285 B1 (D6) offenbart eine Haltevorrichtung (stemware support accessory 5) mit einer Greifeinrichtung (gripper assembly 20) für ein Glas, die seitlich über einen horizontalen Verbindungsstab mit einer Befestigungseinrichtung (attachment assembly 10) verbunden ist. Stützausnehmungen für Tragstangen an der Unterseite sind bei dieser Greifeinrichtung jedoch nicht vorhanden (Merkmal 1.1).

Auch die verbleibenden Druckschriften, die in der Patentschrift zum Stand der Technik genannte Druckschrift DE 200 05 725 U1 (D7) und die Druckschrift DE 297 11 822 (D5), lassen das Merkmal 1.1 nicht erkennen.

Die in der D7 aufgezeigte Haltevorrichtung weist ein einzelnes senkrechtes Rohr (7) als Tragstange auf, das in einer durchgehenden Öffnung (3) einer Tragplatte (durch Klemmpassung) aufgenommen ist, zeigt aber weder eine Stützausnehmung an der Unterseite der Tragplatte noch mehrere Stützausnehmungen zur Aufnahme von Tragstangen (Fig. 1 u. 2). Folglich unterscheidet sich die patentgemäße Haltevorrichtung für Gläser hiervon zumindest darin, dass eine Unterseite der Tragplatte Stützausnehmungen zur Aufnahme von Tragstangen aufweist (Merkmal 1.1).

Die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffene Druckschrift D5 liegt vom Patentgegenstand weiter ab und bezieht sich auf eine Haltevorrichtung für Gläser, die ähnlich wie die eingangs genannte Druckschrift D1 nur seitlich an einer Tragplatte angeordnete Befestigungsmittel aufweist, so dass schließlich auch dort keine Stützausnehmungen an der Unterseite der Tragplatte zur Aufnahme von Tragstangen vorgesehen sind.

1.5 Die zweifellos gewerblich anwendbare Haltevorrichtung für Gläser nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die EP 1 424 035 B1 (D1) ist erst nach dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht worden und kommt daher für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht mehr in Betracht.

Der Katalog ÇTypenübersicht und Nettopreisliste 2004 für den FachhandelÈ zeigt eine Tassenauflage für eine Geschirrspülmaschine, die der in der Druckschrift D1 aufgezeigten Tassenauflage sehr ähnlich ist. Der Frage, ob die im Katalog gezeigte Tassenauflage schon vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents als Bestandteil einer Geschirrspülmaschine der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, braucht aus den im Folgenden dargelegten Gründen nicht nachgegangen zu werden.

Sowohl die Abbildung auf Seite 137 rechts oben des Katalog als auch die technische Zeichnung nach Anlage D3 zeigen eine Tassenauflage, die in Spülmaschinen angeordnet werden kann, umfassend eine Tragplatte mit einer Oberseite und einer Unterseite, die auch als Haltevorrichtung für Gläser vorgesehen ist, wie insbesondere aus der Abbildung im Katalog auf Seite 137 ersichtlich ist (vgl. Merkmal 1 der Merkmalsgliederung zu Anspruch 1 in Kap. II.1). Die Tragplatte selbst weist dort eine Gitterstruktur mit Querund Längsstreben auf, so wie es auch in einem Ausführungsbeispiel des Streitpatents im streitpatentgemäßen Sinne vorgesehen ist (Abs. [0018] u. Anspruch 11).

Die Tragplatte ist verschwenkbar in einem Gitterkorb angeordnet und dazu sind seitlich an der Tragplatte Befestigungsmittel vorgesehen, die eine gelenkige Befestigung an einer Seitenwand des Geschirrkorbes ermöglichen. Daraus aber ist ersichtlich, dass bei dieser Tragplatte die Halterung anders als im Streitpatent über seitliche Befestigungsmittel erfolgt, die hakenförmig ausgebildet sind, um sie in seitliche Gitterstreben einzuhängen. Stützausnehmungen an der Unterseite der Tragplatte zur Aufnahme von Tragstangen gemäß Merkmal 1.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents sind weder aus der Abbildung im Katalog noch aus der technischen Zeichnung D3 ersichtlich, so dass in dem Merkmal 1.1 bereits ein wesentlicher Unterschied des Gegenstandes nach Anspruch 1 des Streitpatents besteht, wie zum Neuheitsvergleich bereits ausgeführt worden ist.

Da die vorbenutzte Tassenauflage nur Befestigungselemente offenbart, die hakenförmig ausgebildet und seitlich der Tragplatte angeordnet sind, und durch diese seitliche Anordnung am Geschirrkorb eine seitliche Begrenzung geschaffen wird, wodurch die Tragplatte auch als Tassenauflage verwendet werden kann, weil die Tassen sich an die Gitterkorbwand anlehnen können und dadurch gehindert werden, beim Spülvorgang von der Tragplatte zu fallen, kann der vorbenutzte Gegenstand dem Fachmann im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden keinerlei Hinweise oder Anregungen geben, von dieser seitlichen Befestigung abzurücken und anstelle dessen an der Unterseite der Tragplatte Befestigungsmittel für die Aufnahme von Tragstangen anzuordnen, die im streipatentgemäßen Sinne senkrecht angeordnet sind, und als Befestigungsmittel Stützausnehmungen für die Aufnahme der Tragstangen vorzusehen.

Für die Aufnahme von Gläserstielen zeigen die Abbildung auf Seite 137 des Katalogs und die technische Zeichnung D3 mehrere Ausnehmungen, die an der der Befestigungsseite gegenüberliegenden Seite der Tragplatte von einer äußeren Umfangslinie der Tragplatte durch einen Zugangsbereich zugänglich sind (vgl. Merkmal 1.2). Die Ausnehmungen bestehen dort jedoch -anders als im Streitpatent, aber ähnlich wie die in Figur 1 gezeigten Ausnehmungen nach der Druckschrift D1 -aus drei hintereinanderliegenden Teilkreisabschnitten mit abnehmender Größe, die in Figur der D1 mit 8a1, 8a2, 8a3 bezeichnet sind und jeweils unterschiedliche Kreisdurchmesser r1, r2, r3 aufweisen. Die Teilkreisabschnitte nehmen dabei von der äußeren Umfangslinie der Tragplatte ausgehend im Radius ab, so dass r1 > r2 > r3 ist (vgl. D1; Abs. [0018]), mit der Folge, dass auch dort Gläser mit unterschiedlichem Stieldurchmesser in der Ausnehmung abgelegt werden können, wobei der äußere Teilkreisdurchmesser r1 den maximalen Durchmesser, der in diesem Aufnahmeelement angelegt werden kann, die mittleren gegenüberliegenden Teilkreisabschnitte 8a2 den mittleren Durchmesser und der innenliegende dritte Kreisabschnitt 8a3 den kleineren Stieldurchmesser bestimmt (vgl. auch D1, Abs. [0018] u. Fig. 1).

Aus der technischen Zeichnung nach Anlage D3 und dem Katalog ist ersichtlich, dass zumindest die inneren Teilkreisabschnitte 8a3 Rastausnehmungen darzustellen vermögen, die im streitpatentgemäßen Sinne C-förmig ausgebildet sind und von der Umfangslinie der Tragplatte durch einen Zugangsbereich zugänglich sind, nämlich die durchgängig offenen Teilkreisabschnitte 8a1 und 8a2 (Merkmal 1.2). Zudem ist ersichtlich, dass die inneren Teilkreisabschnitte 8a3 Rastausnehmungen bilden, die einen größeren Durchmesser aufweisen als die lichte Weite ihres Zugangsbereichs, so dass sich auch das Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents der technischen Zeichnung D3 und dem Katalog entnehmen lässt.

Die in der technischen Zeichnung D3 und dem Katalog gezeigten C-förmigen Rastausnehmungen unterscheiden sich zwar in ihrer Größe, weisen aber keinen wesentlichen Unterschied auf. Zum einen bildet der äußerste Teilkreisdurchmesser r1 mit dem größten Durchmesser keine C-förmige Rastausnehmung im Sinne des Streitpatents, wie auch von der Einsprechenden nicht bestritten worden ist, da die zwei ersten sich gegenüberliegenden Teilkreisabschnitte 8a1 einen Durchmesser (2 x r1)) aufweisen, der ersichtlich nicht größer ist als die lichte Weite des Zugangsbereiches. Hinweise auf die patentgemäße Ausführung aber, wonach mindestens eine C-förmige Rastausnehmung mit einem größeren Durchmesser als die lichte Weite des Zugangsbereiches vorgesehen ist, die einen wesentlichen größeren Durchmesser als andere Rastausnehmungen aufweist, kann die Druckschrift D1 dem Fachmann dadurch nicht vermitteln (vgl. Merkmal 1.2.2). Zum anderen bilden die weiteren kleiner ausgebildeten Teilkreisabschnitte 8a2 und 8a3 C-förmige Rastelemente, deren Teilkreisabschnitte 8a2 sich von den Teilkreisabschnitten 8a3 nicht durch einen wesentlich größeren Durchmesser unterscheiden, der insbesondere z. B. wie im Streitpatent für Weißbiergläser geeignet wäre, da die mittleren Teilkreisabschnitte 8a2 ersichtlich für die Stiele mittleren Durchmessers und die kleineren Teilkreisabschnitte 8a3 für Stiele kleineren Durchmessers vorgesehen sind. Demnach können auch die weiteren Teilkreisabschnitte 8a2 und 8a3 dem Fachmann keine Hinweise zu der Anordnung zumindest einer Rastausnehmung mit einem wesentlich größeren Durchmesser als andere Rastausnehmungen nach dem das Merkmal 1.2.2 des Anspruchs 1 des Streitpatents vermitteln.

Nach alledem kann weder der Katalog noch die technische Zeichnung nach Anlage D3 dem Fachmann die Lösung nach Anspruch 1 des Streitpatents vermitteln oder nahelegen.

Aus der in der Streitpatentschrift als Stand der Technik genannten DE 200 05 725 U1 (D7) ist eine Haltevorrichtung für Gläser bekannt geworden, die in Spülmaschinen angeordnet werden kann und einen rechteckigen Grundkörper (6) als Tragplatte mit einer Oberseite und einer Unterseite umfasst (Anspruch 1, Figur 1). Im Mittelpunkt dieser Vorrichtung ist ein Rohr (7) befestigt, das die Höhe vom unteren Teil der Haltevorrichtung bestimmt, so dass ein freies Hängen der Gläser gewährleistet ist (Anspruch 2). Zur Befestigung des Rohres ist im Grundkörper (6) eine Aufnahme (3) vorgesehen, in der das Rohr (7) durch eine Klemmanpassung mit dem oberen Teil der Haltevorrichtung verbunden ist (S. 2, vorletzter Absatz). Als Aufnahme (3) ist eine Öffnung in der Tragplatte (6) vorgesehen, die sich von der Unterseite der Tragplatte (6) bis zur Oberseite der Tragplatte erstreckt, wie insbesondere aus der Draufsicht und der Seitenansicht der Figur 1 ersichtlich ist. Damit aber lässt die Druckschrift D7 nur eine einzige sich durch die Tragplatte hindurch erstreckende Ausnehmung erkennen. Folglich kann die Druckschrift D7 dem Fachmann im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden keinerlei Hinweise geben, für die Klemmpassung anstelle der durchgängigen Aufnahmeöffnung (3) eine oder mehrere Stützausnehmungen an der Unterseite der Tragplatte vorzusehen, um nicht nur eine, sondern zum besseren Halt auch mehrere Tragstangen zum Abstützen aufnehmen zu können.

Die D7 sieht nämlich zur Halterung nur ein einziges Rohr vor, das gemäß Beschreibung die Schnittstelle zum Geschirrkorb darstellt und dort ebenfalls mittels Klemmanpassung auf einen senkrechten Gitterstab des Geschirrkorbes gesteckt werden soll (S. 2, letzter Absatz, Figur 2). Da die Tragplatte dieser vorbekannten Haltevorrichtung zudem nur zwei beidseitig gegenüber liegende Öffnungen zur Aufnahme jeweils eines Glasstieles aufweist und demnach nur für zwei Gläser vorgesehen ist, bietet diese Art Klemmhalterung mittels eines einzigen Rohrs hinreichend Halt, so dass zusätzliche Hilfskonstruktionen bzw. Stützen oder Wiederlager nicht erforderlich sind, wie in Absatz 4 auf Seite 4 der D7 ausgeführt ist. Dies aber hält den Fachmann davon ab, mehrere Tragstangen anzuordnen, so dass die Druckschrift D7 den Fachmann ebenfalls nicht zu einer Haltevorrichtung mit mehreren Stützausnehmungen an der Unterseite der Tragplatte zur Aufnahme von mehreren Tragstangen anregt (Merkmal 1.1).

Die zwei beidseitig gegenüber liegenden Öffnungen in der Tragplatte zur Aufnahme jeweils eines Glasstieles bilden gemäß D7 Schaftaufnahmen (2), die in der Draufsicht nach der Figur 1 C-förmig ausgebildet sind, damit auch dort die Gläser nicht leicht wieder aus der Aufnahme herausfallen können. Demnach lässt die D7 eine Tragplatte (6) erkennen, die zwei und damit mehrere C-förmige Rastausnehmungen (2) aufweist, die von der äußeren Umfangslinie der Tragplatte (6) durch einen in Position 1 gezeigten Zugangsbereich (8) zugänglich sind (Merkmal 1.2) und einen größeren Durchmesser aufweisen, als die lichte Weite des Zugangsbereichs (1) (Merkmal 1.2.1). Die zwei beidseitig gegenüber liegenden C-förmigen Rastausnehmungen (Schaftaufnahmen 2) weisen jedoch anders als die streitpatentgemäße Haltevorrichtung beide den gleichen Durchmesser auf. Folglich kann die Druckschrift D7 dem Fachmann auch keine Hinweise geben, mindestens eine der C-förmigen Rastausnehmungen mit einem wesentlich größeren Durchmesser zu versehen als andere Rastausnehmungen, wie auch von der Einsprechenden nicht bestritten worden ist (Merkmal 1.2.2).

Nach alledem kann entgegen der Auffassung der Einsprechenden auch eine Zusammenschau des druckschriftlichen Standes der Technik nach der Druckschrift D7 mit der Tassenauflage gemäß dem Katalog und der technischen Zeichnung D3 den Fachmann nicht zu der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents führen.

Durch die US 6 394 285 B1 (D6) ist, wie bereits im Neuheitsvergleich beschrieben, eine Haltevorrichtung (stemware support accessory 5) mit einer Greifeinrichtung (gripper assembly 20) für ein Glas bekannt geworden, die seitlich über einen horizontalen Verbindungsstab mit einer Befestigungseinrichtung (attachment assembly 10) verbunden ist. Stützausnehmungen für Tragstangen an der Unterseite nach Merkmal 1.1 lässt diese Greifeinrichtung (20) ebenfalls nicht erkennen, da die Greifeinrichtung über ein einziges seitliches, längliches Verbindungsglied (connecting member 6) mit einer Befestigungseinrichtung (attachment assembly 10) verbunden ist (D6, Sp. 3, Z. 61 -64). Die Greifeinrichtung (20) selbst weist drei hintereinander liegende und in ihrer Größe abgestuft ausgebildete Öffnungen für Gläserstiele auf (D6, Sp. 4, Z. 32 -38; Fig. 2). Anders als gemäß Merkmal 1.2.2 des Streitpatents jedoch hat die erste Öffnung den kleinsten Durchmesser und es folgen eine zweite etwas größere und eine letzte dritte etwas größere Öffnung für Gläserstiele mit größerem Durchmesser (Sp. 4, Z. 40 -43). Um die Gläserstiele mit dem größerem Durchmesser durch die Öffnungen mit dem kleineren Durchmesser durchführen zu können, ist die Gläserstielaufnahme (5) aus einem elastisch verformbaren Material gefertigt, das auseinander gebogen werden kann und es dadurch erlaubt, einen Stiel eines Glases mit etwas größerem Durchmesser durch die Öffnungen hindurch zu führen (Sp. 4, Z. 45 -52). Eine Rastausnehmung mit einem wesentlich größeren Durchmesser als andere Rastausnehmungen (24, 25, 26) lässt diese Klemmvorrichtung für Gläserstiele jedenfalls nicht erkennen, da für die klemmende Wirkung der zwei gegenüberliegenden Klemmbacken (jaws 22) nur Variationen in der Stielgröße von Gläsern, nämlich "variations in size of stemware" möglich sind und demnach eine Öffnung nicht mit einem wesentlichen größeren Durchmesser, z. B. für ein Weißbierglas, versehen werden kann (Sp. 4, Z. 39 -43).

Die verbleibende in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffene Druckschrift D5 liegt vom Patentgegenstand weiter ab und bezieht sich auf eine Haltevorrichtung für Gläser, die ähnlich wie die eingangs genannte Druckschrift D1 nur seitlich an einer Tragplatte angeordnete Befestigungsmittel aufweist, so dass schließlich auch dort keine Stützausnehmungen an der Unterseite der Tragplatte zur Aufnahme von Tragstangen vorgesehen sind (Merkmal 1.1). Für die Aufnahme von Gläserstielen offenbart die Druckschrift D5 Gläserstielaufnahmen A, C, E mit seitlichen Wandungen (9, 10) und abgewinkelten Anliegeleisten (12), die alle ersichtlich die gleiche Größe aufweisen, aber zusätzlich mit Schnappelementen (13) ausgerüstet sind, um die Bewegung der Gläserstiele aus der Gläserstielaufnahme heraus zu begrenzen und die Gläser am Herausfallen zu hindern. Demnach kann auch die D5 dem Fachmann keine näherkommenden Hinweise oder Anregungen zur Ausbildung einer C-förmigen Rastausnehmung mit einem wesentlichen größeren Durchmesser als andere Rastausnehmungen aufzeigen (Merkmal 1.2.2).

Demgemäß ergab sich die patentgemäße Lösung nach Anspruch 1 weder zwangsläufig aus dem aufgezeigten Stand der Technik noch aus den entgegengehaltenen Vorbenutzungsgegenständen, auch nicht unter Zuhilfenahme fachmännischer Überlegungen. Für den Fachmann war zum Zeitrang des Streitpatents vielmehr eine erfinderischen Tätigkeit erforderlich, um eine Haltevorrichtung für Gläser mit der Merkmalskombination nach dem geltenden Anspruch 1 bereit zu stellen.

Der Patentanspruch 1 hat somit in seiner beantragten Fassung nach Hauptantrag Bestand.

5. Das gleiche gilt für die Ansprüche 2 bis 11, die bevorzugte und zweckmäßige Ausgestaltungen der Haltevorrichtung für Gläser nach Anspruch 1 betreffen, und für den nebengeordneten Anspruch 12, der sich auf eine Vorrichtung zur Reinigung von Gläsern, gekennzeichnet durch eine Haltevorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche bezieht.

Dehne Pagenberg Richter Rippel ist we- Dr. Praschgen längerer Abwesenheit an der Unterschrift verhindert.

Dehne Cl






BPatG:
Beschluss v. 17.11.2009
Az: 8 W (pat) 308/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a18d0e218f19/BPatG_Beschluss_vom_17-November-2009_Az_8-W-pat-308-08




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