Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2001
Aktenzeichen: 5 W (pat) 3/00

(BPatG: Beschluss v. 29.01.2001, Az.: 5 W (pat) 3/00)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstele - vom 1. September 1999 aufgehoben.

2. Dem Anmelder wird für das Eintragungsverfahren betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung ...Verfah- renskostenhilfe bewilligt.

Als Vertreter wird Patentanwalt W..., K... Ring in V..., beigeordnet.

Gründe

I Mit Beschluß vom 1. September 1999 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag des Anmelders der Gebrauchsmusteranmeldung ... auf Gewährung der Verfahrungskostenhilfe für das Ein- tragungsverfahren zurückgewiesen, nachdem sie ihn vergeblich aufgefordert hatte, die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" auf dem vorgeschriebenen Vordruck (A 9541) in leserlicher Form zu übersenden.

Gegen den Beschluß hat er mit Schreiben vom 5. Oktober 1999, eingegangen am 6. Oktober 1999, Beschwerde eingelegt, sein Begehren weiterverfolgt und sinngemäß beantragt, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. September 1999 aufzuheben, Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren der Gebrauchsmusteranmeldung ... zu bewilligen und einen Pa- tentanwalt beizuordnen.

Der Antragsteller hat am 19. Juli 2000 den ausgefüllten Vordruck mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.

Mit Schreiben vom 12. September 2000 hat die Patentanwaltskammer auf entsprechende Anfrage des Senats Patentanwalt W..., K... Ring in V..., als für die Beiordnung in Betracht kommenden anwaltlichen Vertreter namhaft gemacht.

II Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn der Antragsteller ist berechtigt, Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren zu erhalten (§ 21 Abs 1 GebrMG iVm § 130 Abs 1 PatG). Er ist nicht in der Lage, die Verfahrenskosten aufzubringen. Sein Eintragungsantrag bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geht hervor, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen kann.

Die Beiordnung eines Vertreters nach § 21 Abs 1 GebrMG iVm § 133 PatG erschien zur sachdienlichen Erledigung des Eintragungsverfahrens erforderlich. Da der Antragsteller nicht selber einen Patentanwalt namhaft gemacht hat, wird der im Tenor aufgeführte Patentanwalt beigeordnet.

Goebel Dr. Schade Dr. Kaminski Na/Be






BPatG:
Beschluss v. 29.01.2001
Az: 5 W (pat) 3/00


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