Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juni 2005
Aktenzeichen: 29 W (pat) 65/03

(BPatG: Beschluss v. 29.06.2005, Az.: 29 W (pat) 65/03)

Tenor

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2003 wird aufgehoben. Die Löschung der Marke 395 34 162 wird angeordnet.

Gründe

I.

Gegen die am 10. August 1996 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke Nr. 395 34 162 METRO CLEAR für die Dienstleistungen der Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungenist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wort-/ Bildmarke Nr. 395 16 389 eingetragen am 17.11.1995 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 01; 02; 03; 04; 05; 29; 05; 06; 07; 08; 09; 11; 09; 10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19; 20; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 27; 28; 29; 30; 29; 30; 31; 32; 33; 34; 30; 35; 38; 41; 42; 35; 39; 36; 39; 40; 42; 36; 43 Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche oder fotografische Zwecke, chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, Blumenfrischhaltemittel, Nährsalze, Bodenverbesserungsmittel, Mittel zum Klären von Wasser, Algezide; Kunstharze und Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel, insbesondere Rasendünger, Rosendünger, Tannendünger, Blumendünger, Volldünger und Rhododendrondünger; Blumenerde, Gartentorf, Bodenauflockerungsmittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Klebekitte; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln, unbelichtete Filme; Farben, Lacke, Firnisse, Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel, Färbemittel; Beizen nämlich Holz-, Leder- und Polierbeizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Wäschestärke, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Deodorants für die Körperpflege, Haarwässer, Haarsprays und -festiger, Zahnputzmittel, Duft- und Raumsprays (soweit in Klasse 3 enthalten), ätherische Öle für Nahrungsmittel; technische Öle und Fette; Schmiermittel, Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und -Staubbindemittel; feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe, insbesondere Kohle, Holzkohle, Koks, Anzündepasten und -würfel, Torf, Holz, Benzin, Diesel, Heizöl, Treibstoffe für Explosionsmotoren, Benzol, Petroleum, Spiritus, Flüssiggas wie Propangas und Butangas, Acetylen, Sauerstoff und Wasserstoff; Leuchtstoffe; Kerzen, Wachslichte, Nachtlichte und Dochte, Anzünder als Material; chemische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, Insektizide, Fungizide, Herbizide, Molluszide, Nematozide; Arzneimittel (soweit sie nicht der Apothekerpflicht unterliegen); diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Vitaminen als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder kalorienkontrollierte Ernährung; diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Eiweiß und/oder auf der Basis von Kohlenhydraten als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder kalorienkontrollierte Ernährung; Heilkräuter in getrockneter oder konservierter Form, Heilkräuter-Extrakte, Nahrungsergänzungsmittel, nämlich Präparate zum Anreichern der menschlichen Nahrung mit Spurenelementen, Vitaminen, Geschmacksstoffen, Geschmacksverstärkern und Ballaststoffen; Vitaminpräparate; diätetische Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Antiseptika und Desinfektionsmittel; medizinische Tees und Drogen; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, insbesondere Rodentizide; Haftmittel für Zahnprothesen; Deodorants für gesundheitliche Zwecke, desodorierende Raumsprays; frauenhygienische Artikel, nämlich Damenbinden, Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall, insbesondere Fertiggaragen; Metallrohre; Geldschränke und -kassetten; Kleineisenwaren; Schlosserwaren und Müll- und Wassertonnen, Propangasflaschen; Waren aus unedlen Metallen, nämlich Ketten, Faßhähne, Flaschenkapseln, Rohrleitungsverbindungsstücke, Ventile, Gitter, Möbelrollen, Schilder, Transportbehälter, Tanks sowie Fenster-, Tür- und Möbelbeschläge; elektrische Küchenmaschinen zum Zerkleinern, Hacken, Mahlen, Schneiden, Pressen, Rühren oder Schlagen, Fleischwölfe, Nähmaschinen, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Schleudern und Wäschetrockner; Motoren (ausgenommen für Landfahrzeuge); maschinell angetriebene land- und gartenwirtschaftliche Geräte; landwirtschaftliche Maschinen; Brutapparate für Eier; Reinigungsmaschinen, maschinelle Filtriergeräte; Filter als Teile für Maschinen oder Motoren; Pumpen zur Förderung von Flüssigkeiten, Feststoffen und Luft, handgetätigt, elektrisch oder durch Benzinmotoren angetrieben oder als Aufsatz zu handbetätigten Geräten oder Maschinen; elektrische Rasenmäher, elektrische Harken, elektrische Häcksler; Stromgeneratoren; Druckventile, Druckregler; Maschinen für Metall-, Holz-, Kunststoffverarbeitung, Kompressoren, autogene Schweißgeräte, Kehrmaschinen, Schneeräumgeräte, Reinigungsmaschinen, maschinelle Filtriergeräte, Hebegeräte; Nähmaschinen, Strickmaschinen, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Bügelmaschinen, elektrisch angetriebene Geräte für Haushalt und Küche, Folienschweißer, Brot- und Aufschnittsschneider, Dosenöffner, Mixer, Entsafter, Elektromesser, Elektrozerkleinerer, Universalküchenmaschinen, Nudelmaschinen, Rührgeräte, Fleischhacker, Getreidemühlen, Kaffeemühlen, Allesschneider, Pressen; elektrisch angetriebene Werkzeuge für den Heimwerker, Schneide-, Bohr-, Schlagbohr-, Hobel-, Schraub-, Schleif- und Fräsemaschinen, Bohrhammer, Bohrschrauber, Bohr- und Frässtationen, Fräsenschleifmotoren, Drehmaschinen, Elektrosägen, Wippsägen, Kettensägen, Stichsägen, Kreissägen, Tischkreissägen, Schneidevorrichtungen und für vorgenannte Werkzeuge angepasste Arbeitstische, Elektrohobel, Schleifgeräte und -maschinen, Elektro- und Handtacker, elektrische Lötkolben und Lötstationen, Lötpistolen, Heißklebepistolen, Schraubstöcke, elektrische Generatoren, Stromgeneratoren, Heißluftgeneratoren, Farbspritzgeräte, Tapetenablösegeräte, Heißluftgeräte und -gebläse, auch zur Lackentfernung, Fliesentrenn- und -schneidemaschinen, elektrische Schweißgeräte und -maschinen, Hochdruckreiniger, Sandstrahlgeräte, Bohrerschärfer als Geräte und als Aufsatz für Bohrmaschinen, Metall- und Spannungssuchgeräte, Garagentoröffner, Rolladen, Rolladenmotor und -lift; Druckspülgeräte; Kompressoren und Zubehör, nämlich Farbspritzpistole, Reifenfüllmesser, Sprühpistolen, Sandstrahlgeräte; Seilhebezug und Flaschenhebezug, auch elektrisch; Seilwinde; elektrische Rasentrimmer, Akku-Heckenscheren, Vertikutierer, Gartenhacken, Motorsensen, Häcksler, Schredder, Mulchmäher, Benzin- und Elektrorasenmäher, Rasenmäher in Form von Traktoren und anderen Fahrzeugen; handbetätigte Werkzeuge und Instrumente; handbetätigte Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; mechanische Rasenmäher, mechanische Rasentrimmer, elektrische und mechanische Heckenscheren; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate; elektrische Schermaschinen; Nagelschneidegeräte; Hundetrimmer; elektrische, elektrotechnische, elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik; wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in Laboratorien; Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Brillen, Ferngläser; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Bildprojektoren, Vergrößerungsapparate, Stative für Kameras; Farbkopiergeräte und -maschinen, einschließlich elektrostatische und thermische, Fotokopierer und andere Vervielfältigungsgeräte; Funk- und Fernsprechgeräte, Sprechmaschinen, Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für einen Fernseher; Magnetaufzeichnungsträger in Form von Bändern, Folien, Platten, Cassetten, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger, Datenverarbeitungsprogramme; Feuerlöschgeräte; Warndreiecke; elektrische Kabel, Drähte, Leiter- und Verbindungsarmaturen hierzu sowie Schalter und Verteilertafeln oder -schränke; Batterien, Tachometer, Transformatoren; belichtete Filme; Unfallschutzbekleidung, einschließlich Schuhe, Spezialkleidung für Rettungszwecke, Gesichtsschutzschilder, Schutzbrillen oder Schutzmasken für Arbeiter; Taucheranzüge, Taucherbrillen, Skibrillen; Schutzhelme für Wintersportler, Reiter, Radfahrer und Motorradfahrer; elektrische Wärmflaschen, elektrisch beheizte Fußwärmer; Staubsauger, Bohnermaschinen, Bügeleisen; Folienschweißgeräte; elektrische Lötapparate, elektrische Schweißgeräte, Ladegeräte für Akkus; Spezialbehälter, die an vorgenannte Apparate und Instrumente speziell angepaßt sind; orthopädische Artikel, nämlich orthopädische Bandagen, Miederwaren, Strumpfwaren und Schuhe; chirurgisches Nahtmaterial; Heizkissen und Heizdecken für medizinische Zwecke; gesundheitliche Geräte, nämlich Blutdruckmeßgeräte, Hörgeräte, Fieberthermometer, Blutzuckermeßgeräte, Inhalationsgeräte, Akupunkturgeräte, Bräunungsgeräte, Massagegeräte, Geräte für die Krankengymnastik, Reizstromgeräte, Stethoskop für Blutdruckmeßgeräte; Thermokissen, Infrarotbestrahlungsgeräte, Stützkissen, Rollstühle, Gehhilfen, Pulsmeßgeräte, Luftsprudelbäder, Zahnpoliergeräte, Kondome, Saugflaschenverschlüsse, Sauger; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Wäschetrockner; Heizkissen und Heizdecken für nichtmedizinische Zwecke; Wärmepumpen, Speiseeiszubereiter, Joghurtbereiter; Land- und Wasserfahrzeuge, insbesondere Anhänger und Bootsanhänger für PKW, Mofas, Motorräder, Fahrräder, Kajaks sowie Ruder- und Segelboote, Schneepflüge und Schneeraupenfahrzeuge; Schubkarren, Gartenkarren, Krankenrollstühle, Kinderwagen, Golfkarren, Schlauchwagen, Schlauchboote; Teile von Land- und Wasserfahrzeugen, insbesondere Anlasser, Auspufftöpfe, Bremsen, Fahrtrichtungsanzeiger, Rückfahrwarngeräte, Hupen, Getriebe, Kupplungen, Motoren und Treibriemen, Ventilatoren und Zylinder für Motoren, Fahrzeugsitze, Lenkräder, Räder, Reifen, Felgen, Reifenventile, Stoßdämpfer, Kupplungen, Auto- und Fahrradzubehör, nämlich Gepäck- und Skiträger, Schneeketten, Spoiler, Kopfstützen, Sicherheitsgurte, Sicherheitskindersitze, Fahrradnetze, Klingeln und Luftpumpen, Flickzeug; Dachkoffer; Feuerwerkskörper; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte Gegenstände oder damit plattierte Waren, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr und -aufsätze (ausgenommen Bestecke), Kochtöpfe, Uhrarmbänder, Medaillen und Medaillons, Zigarren- bzw. Zigarettenetuis und -spitzen, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Modeschmuck, Edelsteine und Schmucksteine; Uhren und andere Zeitmeßinstrumente; Musikinstrumente; Papier und Pappe, Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, -servietten, Filterpapier, Papiertaschentücher, Toilettenpapier, Papierwindeln, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, nämlich Buchbindegarn, -leinen und andere textile Stoffe zum Buchbinden; Fotografien, Schreibwaren, Fotoalben, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, auch zum Basteln; Selbstklebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Modelliermasse, Leinwand, Tuschen, Malerpaletten und -staffeleien, Beizen und Blattmetalle für Künstler; Pinsel; elektrische und elektronische Schreibmaschinen, Büroartikel (ausgenommen Möbel), nämlich Adressiermaschinen, Frankiermaschinen, Aktenordner, Briefkörbe, Brieföffner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Diktiergeräte, Büro- und Heftklammern, Farbbänder, Korrekturmittel für Bürozwecke, Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Tinten zum Schreiben und Zeichnen, Tusche, Befestigungshalter für Schriftstücke, Ordner und Aktendeckel für Schriftstücke, Rücken für Ordner und Aktendeckel, Halter für Kugelschreiber und Bleistifte, Bleistiftspitzer, Schreibtischgarnituren, Federhalterschalen, Karteikästen, Pultordner, Papierkörbe, Büroscheren, Papierschneider, Briefwaagen, Rechenschieber; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen, Wandtafelzeichengeräten; Ringbücher, Konferenzmappen, Schreibmappen, Dokumentenmappen, Schreib- und Rechenhefte, Notenhefte, Vokabelhefte, Aufgabenhefte, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und Folien; Spielkarten; Drucklettern und -stöcke; Folien, Platten und Stangen aus Kunststoff als Halbfabrikate; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermittel; Asbest, Glimmer und Waren daraus, nämlich feuerschützende Tücher und Isolieranzüge; Schläuche (nicht aus Metall); Selbstklebebänder, außer für medizinische Zwecke, für Papier- und Schreibwaren oder für den Haushalt; Leder- und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen und Schlüsseltaschen; Häute und Felle, Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Schulranzen, Packsäcke, Rucksäcke; Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere teilweise bearbeitetes Holz sowie Balken, Bretter und Platten, Sperrholz, Bauglas, insbesondere Fliesen und Fensterglas, Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; transportable Bauten (nicht aus Metall), insbesondere Fertiggaragen, Gartenhäuser, Vorratsschuppen; Möbel, Campingmöbel, Bettzeug, Matratzen, Kopfkissen, Schlafsäcke für Campingzwecke; Spiegel, Rahmen; Waren aus Holz- oder Holzersatzstoffen, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen, Vorhangleisten, Dübel, Kisten, Transportpaletten, Fässer, Container, Truhen, Werkbänke, Tanks, Hähne, Spalierlatten, Werkzeugstiele, Garnspulen, Kleiderbügel, Wäscheklammern, Kunstgegenstände, Ziergegenstände; Waren aus Kunststoff, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen, Vorhangleisten, Dübel, Kisten, Transportpaletten, Fässer, Container, Truhen, Tanks, Nieten, Schrauben, Stifte, Schilder, Möbel-, Fenster-, Türbeschläge, Gardinenleisten und Gardinenhaken, Innenlamellenstores, Kleiderhüllen, Kleiderbügel, Wäscheklammern, Flaschenverschlüsse, Spalierstäbe; Briefkästen, nicht aus Metall oder Mauerwerk; Waren aus Kork, Rohr, Binsen, Weise, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein, Perlmutter und Meerschaum; kleine handbetätigte Haus- und Küchengeräte (ausgenommen Spritzen und Zerstäuber für Flüssigkeiten und Pulver aller Art) sowie tragbare Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Geräte für Körper- und Schönheitspflege, elektrische Kämme und Zahnbürsten, elektrische Manikürgeräte, Mundduschen, Rasensprenger; Kämme, Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Putzzeug, Stahlspäne; Reinigungsgeräte; Kochgeschirr aus Metall wie Töpfe, Pfannen und Kessel, Eimer, Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche, nämlich Teller, Tassen Untertassen, Pfannen, Schüsseln, Dosen, Terrinen, Bierseidel, Biergläser, Wein- und Wassergläser, Vasen, Becher, Schalen, Marmeladen- und Konfitürenbehälter, Zucker- und Sahnegarnituren, Garnituren für Essig, Pfeffer und Öl, Obstschüsseln, Mixbecher, Karaffen und Flaschen; Seile, Bindfäden, Netze nämlich Fischer- und Einkaufsnetze; Zelte, Planen, Segel, Verpackungsbeutel aus textilem Material; Säcke für den Transport und die Lagerung von Gütern; Garne und Fäden für textile Zwecke; Webstoffe, Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche; Bett- und Tischdecken, Möbelbezugsstoffe, Dekorstoffe; Bekleidungsstücke einschließlich Schuhe, Stiefel, Hausschuhe und Kopfbedeckungen; Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen; Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und Bodenbeläge aus Gummi, Kunststoff oder textilem Material, insbesondere Teppichböden, Teppichfliesen, Bettumrandungen, Brücken und Läufer, Tapeten (ausgenommen aus textilem Material); Spiele, insbesondere elektrische und elektronische Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportgeräte, Schnorchel; Christbaumschmuck; Fleisch, Fisch, Schalentiere, Geflügel und Wild, auch konserviert, zubereitet oder tiefgefroren, konserviertes, getrocknetes oder tiefgefrorenes Obst und Gemüse; Fleischextrakte, Fleisch-, Fisch-, Obst- und Gemüsegallerten; Konfitüren und Marmeladen; Eier, Milch, Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Milchpulver für Nahrungszwecke; Speiseöle und -fette; Salatsaucen, Mayonnaisen; Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch, Schalentiere, Geflügel, Wild, Gemüse oder zubereitetem Obst (auch tiefgefroren), Desserts aus Joghurt, Quark oder Sahne; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee- und Tee-Ersatzmittel, Mehle und Getreidepräparate (ausgenommen Futtermittel) insbesondere Frühstückscerealien; Teigwaren, Schokolade und Schokoladewaren, Pralinen, auch mit flüssiger Füllung aus Weinen und/oder Spirituosen, Zuckerwaren, Brot, feine Back- und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, nämlich Speise-, Vieh- und Streusalz; Senf, Essig, Saucen (ausgenommen Salatsaucen); Gewürze und Gewürzmischungen; Aromastoffe für Nahrungsmittel; land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, nämlich Samenkörner und anderes Vermehrungsmaterial, unverarbeitetes Getreide, unverarbeitetes Holz; lebende Pflanzen und natürliche Blumen, Blumenzwiebeln und -knollen; frisches Obst und Gemüse, insbesondere Kartoffeln, Sämereien; getrocknete Pflanzen, Mulch- und Torfstreu, Katzenstreu, Futtermittel, insbesondere Hunde- und Katzenfutter; lebende Tiere, insbesondere Zierfische; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine, Spirituosen und Liköre; Tabak; Tabakprodukte, insbesondere Zigaretten und Zigarren, Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Feuerzeuge, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Feuerzeugbrennstoff, Tabakbeutel, Wasserpfeifen; Streichhölzer; diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Eiweiß und/oder auf der Basis von Kohlenhydraten als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder kalorienkontrollierte Ernährung; Marketing, Verkaufsförderung, Vertriebs- und Einkaufsberatung, Marktforschung und Marktanalysen, Unternehmens-, Organisations-, Personal- und betriebswirtschaftliche Beratung, Werbung, einschließlich Rundfunk- und Fernsehwerbung, Kinowerbung, Werbedokumentation, Öffentlichkeitsarbeiten (public relations); Sammeln und Liefern von Nachrichten für die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen; Schulung, Weiterbildung und berufliche Beratung für Unternehmer und von kaufmännischen Angestellten und Auszubildenden fremder Unternehmen, Veranstaltung von Seminaren, Kongressen und Fernkursen auf betriebswirtschaftlichen Gebieten, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, Volksbelustigungen; Erstellen von EDV-Programmen, Vermietung von EDV-Anlagen; Beratung und Erstellung von Gutachten auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel, Vermittlung von Informationen sowie Knowhow auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel; Meinungsforschung, Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen, Vermietung von Garagen und Parkplätzen, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Zustellung von Paketen; Vermittlung von finanziellen Mitteln für Investitionen in Betrieben, Anlagen, Einrichtungen; Diesbezügliche Finanzierungsberatung; Einsammeln, Transportieren und Sortieren von Abfall und Sekundärrohstoffen; Verwerten und Entsorgen von Abfall und Sekundärrohstoffen für andere, jeweils durch chemische, physikalische und/oder biologische Verfahren; Beratung von Verbrauchern und Unternehmern in Umwelt- und Abfallfragen, nämlich Beratung bei der Abfallvermeidung sowie beim Einsammeln, Transportieren, Sortieren, Verwerten und Entsorgen von Abfall und Sekundärrohstoffen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Sämtliche vorgenannte Dienstleistungen für andere; Finanzwesen, nämlich Kreditvermittlung und Finanzierung von Krediten für den Groß- und Einzelhandel, Immobilien-, Hypotheken- und Leasingvermittlung, Vermittlung von Versicherungen; Verpflegung von Gästen, Party-Service, Beratung von Unternehmen, die Verpackungen und/oder Verpackungsmaterialien herstellen und/oder Verpackungen verwenden, bei der Entwicklung, der Auswahl und der Verwendung ökologisch verträglicher und wirtschaftlich verwertbarer Verpackungen und Verpackungsmaterialien sowie bei der Kennzeichnung solcher Verpackungen und Verpackungsmaterialien.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 20. Januar 2003 den Widerspruch aus der Marke 395 16 389 zurückgewiesen (Bl. 22 ff. d. VA). "Telekommunikationsdienstleistungen" seien mit Waren aus Klasse 9 hochgradig und mit Dienstleistungen aus den Klassen 38 und 42 zumindest ähnlich. Im Hinblick auf den Zeichenbestandteil "CLEAR" könne jedoch kein beschreibender Gehalt festgestellt werden. Ein Sachbezug zu den Telekommunikationsdienstleistungen könne zwar als Andeutung vorliegen, infolge der grammatikalischen Stellung und angesichts der Signalqualität im Zeitalter der digitalen Signalübertragung sei dieser Begriff nicht (mehr) ernsthaft als werberühmende Anpreisung geeignet, und werde demnach auch nicht als dienstleistungsbeschreibender Hinweis verstanden, so dass dieser zu der angegriffenen Marke in ihrer Gesamtheit ebenfalls beitrage. Zudem bestehe keine Gefahr mittelbarer Verwechslungen seitens des Verkehrs, da kein Hinweis auf die tatsächliche Benutzungslage der Widerspruchsmarke als Stamm mehrerer Zeichen gegeben ist. Die angegriffene Marke sei gegenüber der Widerspruchsmarke auf eine dem Verkehr erkennbar abweichende Weise gebildet. Die Gefahr einer Verwechslung im weiteren Sinne sei mangels besonderer Umstände ebenfalls zu verneinen. Der Verkehr werde nicht annehmen, die betroffenen branchenverschiedenen Unternehmen unterhielten wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen. Für die Widerspruchmarke könne außerdem auf dem Gebiet der Telekommunikation keine erhöhte Kennzeichnungskraft festgestellt werden, da die Unternehmensgruppe der Widersprechenden zwar als Handelskonzern, nicht aber als Erbringer von entsprechenden Telekommunikationsdienstleistungen bekannt sei. Die Gefahr von Verwechslungen sei damit insgesamt auszuschließen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Mit Schriftsatz vom 29.01.2004 trägt sie im Hinblick auf eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor, dass der Verkehr zum einen stärker auf Übereinstimmungen zweier Marken achte als auf deren Unterschiede, und zum anderen Wortanfängen mehr Bedeutung beimesse als den übrigen Wortbestandteilen. Er werde sich deshalb vor allem an dem Bestandteil "METRO" orientieren. "CLEAR" entfalte schon deshalb keine eigene kollisionsbegründende Wirkung, da es beschreibend für eine saubere, störungsfreie Übertragung von Sprach- und Datenkommunikation aller Art sei. Sollte nicht von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ausgegangen werden bestehe jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. "METRO" sei Stammbestandteil einer Vielzahl von Marken der M..., weshalb die Möglichkeit von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens bestehe. Die Bekanntheit der Unternehmen der M... beschränke sich nicht allein auf den Handel mit Waren, sondern sei den angesprochenen Verkehrskreisen auch für Telekommunikationsdienstleistungen über Tochtergesellschaften bekannt. Deren Zugehörigkeit zur M... kenne das Publikum infolge der Bericht- erstattung in den Medien. Es handle sich neben der M1... GmbH für die Bereitstellung von IT- und Telekommunikationsdienst- leistungen um die bekannten Saturn- und Media-Märkte für Telekommunikationsgeräte und damit verbundene Dienstleistungen. Der Verkehr bringe die einander gegenüberstehenden Zeichen auch gedanklich miteinander in Verbindung, da "METRO" ein dem Verkehr bekanntes Unternehmenskennzeichen darstelle, so dass der Schluss nahe liege, zwischen den Markeninhabern bestünden Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art.

Die Widersprechende beantragt (Bl. 43 d. A.):

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20.01.2003 wird aufgehoben. Die Löschung der Marke 395 34 162 wird angeordnet.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt (sinngemäß), die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

1. Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist in vollem Umfang begründet. Nach Auffassung des Senats besteht bei den sich gegenüberstehenden Marken die Gefahr von Verwechslungen gem. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, mit der Folge der Anordnung der Löschung der prioritätsjüngeren Marke.

2. 1. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und von der Identität und Ähnlichkeit der durch diese Marken erfassten Waren bzw. Dienstleistungen andrerseits ab. Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; GRUR Int. 2000, 899 - Adidas/Marca Moda; BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont; GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHE/TISSERAND; GRUR 2002, 167 - Bit/Bud m. w. N; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Nach diesen Grundsätzen muss vorliegend die Gefahr von Verwechslungen angenommen werden.

2. 2. Benutzungsfragen sind nicht zu erörtern, da die Einrede der Nichtbenutzung nicht erhoben wurde. Nach der Registerlage können sich die Vergleichsmarken auf sehr ähnlichen Waren oder Dienstleistungen begegnen. Die Dienstleistungen im Verzeichnis der Widerspruchsmarke in Klasse 38 "Sammeln und Liefern von Nachrichten für die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen" fallen unter den Oberbegriff "Telekommunikation", der die gesamte elektronische Übertragung aller Arten von Informationen, insbesondere Daten für Texte, Sprache und Bilder zwischen Sender und Empfänger umfasst.

Für die Waren "Funk- und Fernsprechgeräte", "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild" sowie "Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik" besteht ebenfalls Ähnlichkeit zu den "Telekommunikationsdienstleistungen" der Widerspruchsmarke. Unter den Dienstleistungsbegriff der Telekommunikation fallen u. a. auch Mobilfunk-, Festnetz- und Internetdienste. Da das Angebot von Providern und Festnetzanbietern neben den Telekommunikationsdienstleistungen häufig ergänzende Geräte wie Handys, Modems, Anrufbeantworter, Telefaxgeräte, Router etc. umfasst, wird der Verkehr die Waren und Dienstleistungen demselben Unternehmen zuordnen oder zumindest von dessen organisatiorischer Verantwortlichkeit ausgehen, sofern sie unter einem identischen Kennzeichen angeboten werden (BPatG 29 W (pat) 147/02 - vtron/cytron). Die prioritätsjüngere Marke muss aufgrund der festgestellten Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit einen großen Abstand zur prioritätsälteren Marke einhalten.

2. 3. 1. Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist stets produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware oder Dienstleistung für die das Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann (BGH GRUR 2004, 779, 781). Insoweit hat der Senat Bedenken, der Widerspruchsmarke für das ""Sammeln und Liefern von Nachrichten für die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen" eine erhöhte Kennzeichnungskraft zuzuerkennen, da der Verkehr "METRO" als Handelsmarke bzw. Unternehmenskennzeichen, nicht aber für Telekommunikationsdienstleistungen kennt. Die Frage der erhöhten Kennzeichnungskraft für das "Sammeln und Liefern von Nachrichten für die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen" war aber nicht abschließend zu entscheiden, denn auch unter Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr.

2. 3. 2. Eine Kennzeichnungsschwäche aufgrund beschreibender Verwendung des Markenworts liegt nicht vor, da "METRO" für die oben bezeichnete Dienstleistung von Haus aus kennzeichnungskräftig ist. Selbst wenn "Metro" dem inländischen Verkehr als Kurzform für "Metropolis, Metropolitan oder Großstadt" oder als Abkürzung für die Untergrundbahn in Paris, Moskau oder Lissabon bekannt sein sollte, handelt es sich dabei nicht um eine beschreibende Bedeutung für Telekommunikationsdienstleistungen.

2. 4. Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist nach Klang, Schriftbild und Sinngehalt anhand des Gesamteindrucks der Marken zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher nimmt Marken regelmäßig in der Form auf, in der sie ihm entgegentreten ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, d. h. er achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten, sondern nimmt die Marken als Ganzes wahr (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 843 Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

2. 4. 1. Die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung zwischen den Marken liegt hier nicht vor. Allein aufgrund der Länge der Einwort- bzw. Zweiwortmarke unterscheiden sich die Marken hinreichend in klanglicher, begrifflicher und schriftbildlicher Hinsicht.

2. 4. 2. Eine Prägung der jüngeren Marke ausschließlich durch den Bestandteil "METRO" kommt nicht in Betracht, da beide Wortbestandteile den Gesamtbegriff prägen. Die unmittelbare Verwechslungsgefahr könnte nämlich nur dann bejaht werden, wenn der Bestandteil "CLEAR" in einer solchen Weise gegenüber dem Bestandteil "METRO" zurückträte, dass er gänzlich vernachlässigt werden kann (vgl. EuGH, GRUR Int. 2004, 843, 844 - Rn. 13 - MATRATZEN). Bei dem Markenbestandteil "CLEAR" handelt es sich um ein ohne weiteres verständliches Wort aus dem Grundwortschatz der englischen Sprache, das unterschiedliche Bedeutungen besitzt, und zwar als Adjektiv sowohl "anschaulich, deutlich, eindeutig" wie auch "hell, klar, licht" oder "ohne Zweifel, überschaubar, vernehmlich" bedeuten kann, als Verb dagegen Bedeutungsinhalte von "abklären, aufarbeiten" bis "beseitigen, freikommen" besitzt (http://dict.leo.org). Aufgrund der klanglichen Nähe von "clear" und "klar" wird der Begriff auch in der deutschen Sprache ohne weiteres verstanden. Im Zusammenhang mit "Telekommunikation" ist dem Verkehr möglicherweise die Verwendung von "Clear to Send" (Bezeichnung für Signale oder Signalleitungen, die die Datenübertragung steuern) oder "Clear Screen" (Löschen des Bildschirms bei verschiedenen Betriebssystemen) bekannt.

Berücksichtigt man allerdings den Gesamteindruck der jüngeren Marke, ergibt sich als Bedeutungsgehalt allenfalls "Metro-Klar" bzw. "großstädtisch deutlich". Diese Wortkombination ist sprachlich zwar ohne weiteres verständlich, inhaltlich jedoch nicht ohne weitere Interpretationen zu deuten. Insbesondere ist nicht offensichtlich, was genau "klar" sein soll. Im Ergebnis fügt sich "CLEAR" damit das Gesamtzeichen in der gleichen Weise wie der Bestandteil "METRO" ein, da der Verkehr keinen Anlass hat, einen Bestandteil wegzulassen, so dass von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr nicht auszugehen ist.

2. 4. 3. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne besteht, wenn das Publikum zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung (lizenz-)vertragliche oder (konzern-)organisatorische Verflechtungen oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Zeicheninhabern annimmt. Dies setzt voraus, dass sich die Widerspruchsmarke allgemein zu einem Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden entwickelt hat, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Widerspruchsmarke zugleich das Firmenschlagwort ist (st. Rsp., BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach; GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24; GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zweibrüder; BPatG 29 W (pat) 136/99 - METRO STRUCTURED; 29 W (pat) 102/02 - METRO VISION). Der Bundesgerichtshof hat dabei nur gefordert, dass sich die Klagemarke allgemein zu einem Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden entwickelt hat (GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach) und sich für den Durchschnittsverbraucher "der Eindruck aufdrängen könnte, die Zeichen seien zur Kennzeichnung bestehender Unternehmensverbindungen aufeinander bezogen" (GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zweibrüder). Im Gegensatz zur Kennzeichnungskraft kommt es deshalb nicht produkt- oder dienstleistungsbezogen auf die Bekanntheit der Widerspruchsmarke an, sondern ob der Verkehr sie allgemein als Hinweis auf das Unternehmen sieht. Da es sich bei "METRO" senatsbekannt um einen der führenden deutschen Handelskonzerne handelt, kann von dieser Voraussetzung ausgegangen werden. Auf die von der Markenstelle monierte fehlende "Branchengleichheit" der Inhaberinnen der Vergleichsmarken kann es deshalb nicht ankommen, da eine Konnexität zwischen den Unternehmenszweigen der jeweiligen Hersteller- bzw. Dienstleisterfirmen nicht Voraussetzung für die Annahme bestehender Unternehmensverbindungen ist. Dem Verkehr ist gerade bei einem Konzern bewusst, dass die unterschiedlichsten Geschäftsbereiche vernetzt werden.

Die Art der Zeichenbildung der jüngeren Marke, der vage bleibende Sinngehalt des Bestandteils "CLEAR" als "klar, deutlich" und der Hinweis auf das Unternehmen der Beschwerdeführerin gibt dem Verkehr deshalb Anlass zu der - unzutreffenden - Annahme, dass es sich bei "METRO CLEAR" um einen Teilbereich des Konzerns "METRO" handelt, der sich mit Fragen einer klareren, eindeutigeren, möglicherweise empfangstechnisch höherwertigen Datenübermittlung außerhalb oder innerhalb der einzelnen zugehörigen Unternehmen des Konzerns beschäftigt.

3. Zu einer Auferlegung der Kosten des Verfahrens bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Grabrucker Baumgärtner Dr. Mittenberger-Huber Cl






BPatG:
Beschluss v. 29.06.2005
Az: 29 W (pat) 65/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a3f5de40a479/BPatG_Beschluss_vom_29-Juni-2005_Az_29-W-pat-65-03




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