Landgericht Mannheim:
Urteil vom 29. Februar 2008
Aktenzeichen: 7 O 240/07

(LG Mannheim: Urteil v. 29.02.2008, Az.: 7 O 240/07)

1. Die Spielidee eines Würfelspiels (Spielmaterial, Zahl der Spieler, Spielziel, Spielablauf und Wertung) ist als solche nicht urheberrechtsschutzfähig.

2. Die schriftlich niedergelegte Spielregel (Spielanleitung) kann im Einzelfall urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie sich nicht als bloßer Gebrauchstext auf die konkreten Handlungsanweisungen an die Spieler beschränkt, sondern - etwa durch eine auf schöpferischer Tätigkeit beruhender Fabel - darüber hinausgeht.

3. Zum urheberrechtlichen Schutz für Spielenamen.

4. Die Benutzung von Spielenamen zur Bezeichnung des Spiels in einem auf Würfelspiele spezialisierten Nachschlagewerk (beispielsweise als Artikelüberschrift) erfolgt nicht titelmäßig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Darstellung von 16 Würfelspielen in einer Publikation der Beklagten.

Der Kläger ist Mathematiker und ein bekannter, mehrfach ausgezeichneter Autor von Gesellschaftsspielen. Unter den nachfolgend genannten Bezeichnungen hat der Kläger Konzept und Regel für Würfelspiele in eigenen Schriften aus den Jahren 1990, 1999, 2000 bzw. 2006 (&) in englischer oder. deutscher Sprache veröffentlicht:

- M.

- T.

- Ze.

- O.

- K.

- P.

- S.

- C.

- V.

- E.

- Ha.

- M.

- Sch.

- Sw.

Eine Version von E. ist im H. Verlag unter der Bezeichnung He. erschienen. Das auf die Idee und das Konzept des Klägers zurückgehende Spiel  Hec.  (Anlage A 14) wird als Brettspiel mit entsprechenden Spielsteinen und Würfeln nebst aufbereiteter Spielregel im Z. Verlag herausgegeben. Im F.-Spieleverlag erscheint als Spiel nebst Spielplan, Spiel- und Wertungssteinen sowie Spielwürfeln (Anlage A 36) das bereits in der Zeitschrift Sp. durch den Kläger veröffentlichte Spiel J. .

Die Beklagte betreibt ein Verlagshaus und gibt das Ende März 2007 erschienene - mit der Klage angegriffene - Werk D. (Autor: ...) heraus (vorliegend als Anlage B 2). Hierin werden die 16 vom Kläger veröffentlichten Würfelspiele nach einer dem (angegriffenen) Werk zugrunde liegenden Kategorisierung in eine Spielefamilie entsprechend dem Schema SPIELZIEL - SPIELABLAUF - WERTUNG - BEMERKUNG / TAKTIK - VARIANTEN beschrieben, wobei der Kläger mit Ausnahme dreier Spiele als Autor bzw. als Ideengeber genannt wird:

Ohne den Kläger als Ideengeber / Autor aufzuführen finden sich auf S. 92 / 93, S. 115 / 116 bzw. S. 214 / 215 Beschreibungen der Spiele  M.  (Anlage A 6),  T.  (Anlage A 10) und  P.  (Anlage A 19).

Unter den selbigen Bezeichnungen werden auf S. 12 / 13, S. 210 - 212, S. 234 / 235 bzw. S. 345 - 347 die Spiele  O.  (Anlage A 15),  Cr.  (Anlage A 17),  Ka.  (Anlage A 23) und  Sw.  (Anlage A 37) dargestellt.

Die Spiele V., E., Harakiri und Sch. werden auf S. 244 / 245, S. 247 / 248 / 257 / 258, S. 277 - 280 bzw. S. 338 / 339 unter den Kurzbezeichnungen  Q.  (Anlage A 25),  W.  (Anlage A 27),  Do.  (Anlage A 29) und  Hu.  (Anlage A 33) vorgestellt.

Als Grundidee oder Variante das Spiel des Klägers ausweisend bzw. die Spieldarstellung als adaptierend kennzeichnend finden sich auf S. 175 - 179, S. 223 - 230 bzw. S. 283 - 286 die Spiele  Ze.  (Anlage A 11),  G.  (Variante: Se. ; Anlage A 21) und  Ma.  (Adaption von M. ; Anlage A 31).

Unter Benennung der herausgebenden Verlage und Wiedergabe der Aufmachung der verlegten Spiele in jeweils einer Farbtafel (S. 250) beschreibt die Beklagte schließlich auf S. 192 - 194 bzw. S. 340 / 341 die Spiele  Hec.  (Anlage A 13) und  J.  (Anlage A 35).

Hinsichtlich des genauen Inhalts, der textlichen Darstellung und Gestaltung (nebst Grafiken) der 16 vom Kläger veröffentlichten Würfelspiele sowie der Spielbeschreibungen der Beklagten wird auf die angeführten Anlagen verwiesen.

Einer Veröffentlichung von Spielidee, Spielkonzept und Spielregel der 16 Würfelspiele durch die Beklagte hat der Kläger nicht zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 27.04.2007 wurde die Beklagte aufgefordert, es zu unterlassen, das angegriffene Werk D. weiter zu verbreiten. Die Beklagte stoppte hierauf einstweilen die Verbreitung des Buches und erteilte vorläufige Auskunft über die Anzahl der gedruckten Bücher. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte bisher nicht abgegeben.

Der Kläger trägt vor,

durch die Verbreitung des angegriffenen Buches verletze die Beklagte die ihm zustehenden Urheberrechte. Die Verletzung folge bereits aus der identischen Übernahme der Spielideen, -regeln und -konzeption. Die von ihm veröffentlichten Würfelspiele seien wie Sprachwerke der Literatur geschützt, womit die Spielregel inhaltlich einen Schutz erfahre wie einzelne Figuren oder der Handlungsstrang eines Theaterstücks bzw. eines Romans. Das Spiel sei jedenfalls in seiner konkreten sprachlichen und grafischen Ausgestaltung schutzfähig. Der individuelle Schöpfungsgrad zeige sich hierbei gerade auch in der Knappheit und Klarheit der sprachlichen Spieldarstellung, die für jedermann verständlich sei. Inhaltliche Formulierungen und Wortwahl sowie Satzfolge und -aufbau in den Beschreibungen des angegriffenen Buches seien nahezu / teilweise identisch zu denen der Spieldarstellungen des Klägers. Passagen seien geradezu wörtlich übernommen, zumindest so nah am Text der Spielbeschreibungen des Klägers orientiert, dass von sprachlicher Übereinstimmung gesprochen werden könne. Auch übernehme das angegriffene Buch Grafiken (sog. Wertungsblätter) aus den Veröffentlichungen des Klägers bei den Spielen  Cr.  (Anlage A 17, S. 211),  P.  (Anlage A 19, S. 215),  Q.  (Anlage A 25, S. 244) und  W.  (Anlage A 27, S. 258). In der Beschreibung des Spiels  O.  (Anlage A 15, S. 201, 202) habe die Beklagte ebenso unberechtigt komplexe mathematische Berechnungen zu Wahrscheinlichkeiten übernommen. Die vom Kläger veröffentlichten Spieldarstellungen seien insbesondere neu. Der Kläger sei deren Schöpfer.

Schließlich folge eine Urheberrechtsverletzung aus der Benutzung der Spielenamen, deren Erfinder der Kläger sei. Zumindest habe der Kläger an den Spielenamen Titelschutzrechte.

Sofern urheberrechtliche Ansprüche nicht durchgriffen, sei die Klage nach dem Wettbewerbsrecht begründet. Das angegriffene Buch sei entgegen seinem Titel kein enzyklopädisches Werk, welches Rezensionen der Spiele beinhalte. Es habe vielmehr einen kommerziellen Charakter, sei mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht und ziele darauf, potentielle Käufer und Leser zum Nachahmen / Nachspielen aufzurufen. Die Wettbewerbswidrigkeit folge aus der unmittelbaren Übernahme der Leistungen des Klägers in Form der Spielbeschreibungen, der dem Buch zugrunde liegenden Nachahmungsintension und der Ersparnis der Beklagten an eigenen Kosten durch die mit der Leistungsübernahme einhergehende Vervielfältigungstätigkeit.

Der Kläger b e a n t r a g t :

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Publikation D., Autor ..., ISBN-Nr. &, herzustellen, herstellen zu lassen, zu verbreiten, zu kopieren und/oder in sonstiger Weise zu verwerten.

1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Exemplare insgesamt bis zur Rechtshängigkeit ausgeliefert wurden und welcher Umsatz damit erzielt wird.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der durch die Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 1. dem Kläger bis dato entstanden ist.

Die Beklagte b e a n t r a g t ,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

Urheberrechte des Klägers seien nicht verletzt. Es fehle bereits an schutzfähigen Werken. Die Spielidee als solche sei nicht schutzfähig. Die Darstellung der Spielregeln sei systematisch als Gebrauchstext einzuordnen. Die Spielbeschreibungen in den Veröffentlichungen des Klägers seien konventionell an der jeweiligen Spielkonzeption orientiert, sprachlich knapp und nüchtern - der Zweckmäßigkeit einer Spieldarstellung folgend - gehalten. Soweit von einer Schutzfähigkeit der veröffentlichten Spielbeschreibungen des Klägers auszugehen wäre, handele es sich bei den Spieldarstellungen im angegriffenen Buch allenfalls um eine freie Benutzung. Die Texte seien nicht wörtlich identisch übernommen. Vielmehr seien die Texte im Rahmen der enzyklopädischen Spieldarstellungen eigenständig vom Autor ...geschaffen worden. Er habe einen eigenen redaktionellen Ansatz verfolgt, nämlich nicht lediglich die Würfelspiele auf herkömmliche Art und Weise zu beschreiben, sondern diese nach eigenen Kriterien zu kategorisieren sowie in einen historischen, systematischen Zusammenhang zu stellen. Sofern einzelne Worte identisch seien, handele es sich um notwendige Begriffe für eine Spielbeschreibung. Die Texte des Autors ...seien stets durch eine andere grammatikalische Satzstruktur - einen anderen Satzbau - gekennzeichnet. Die Übernahme von Ergebnissen komplexer Wahrscheinlichkeitsberechnungen sei urheberrechtlich nicht zu beanstanden, weil es sich um freizuhaltende wissenschaftliche Ergebnisse handele. Im übrigen seien die vom Kläger in Anspruch genommenen Würfelspiele auch nicht neu, womit es auch deshalb an einer individuellen Schöpfung durch den Kläger fehle. Es handele sich vielmehr um Variationen bekannter Spielprinzipien, die teilweise bereits in dem 1981 erschienenen Buch 174 + 1 Würfelspiele (Autorin: Rita D.; Anlage B 5) beschrieben bzw. unlängst im Laufe der historischen Entwicklung des Würfelspiels bekannt seien. Eine eindeutige Autorenzuordnung sei vor diesem Hintergrund nicht möglich.

Urheberrechtsschutz könne der Kläger ebenso wenig für die Spielenamen beanspruchen. Selbst wenn dem Kläger Werktitelschutzrechte zustünden, so erfolge die Titelnennung innerhalb des angegriffenen Buches in redaktionellem Zusammenhang, womit ein kennzeichenrechtlicher Verstoß schon aus diesem Grunde nicht vorliege.

Die Beklagte verstoße auch nicht gegen Wettbewerbsrecht. Insofern fehle es schon an einer Wettbewerbsabsicht, denn die angegriffene Publikation habe enzyklopädischen Charakter. Sie sei der Versuch, sämtliche Würfelspiele aus 5000 Jahren zu kategorisieren und in einen systematischen Zusammenhang zu bringen. Die Aufnahme eines Würfelspiels in diese Enzyklopädie sei erst nach dessen Vorveröffentlichung und damit nach dessen wirtschaftlicher Auswertung erfolgt. Von einer Leistungsübernahme könne keine Rede sein, weise dieses Buch doch vor seinem enzyklopädischen Ansatz einen eigenständigen Inhalt auf. Soweit der Kläger einen Nachbauschutz reklamiere, sei dies von der wettbewerbsrechtlichen Kategorie einer Nachahmung nicht erfasst. Auch könne beispielhaft an der Darstellung des Spiels  Hec.  (Anlage A 13, S. 192 - 194) erkannt werden, dass das angegriffene Buch nicht zum Nachbau von verlegten Spielen animiere, sondern vielmehr zu deren Kauf auffordere.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 18.01.2008 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegen die besonderen Voraussetzungen für eine Feststellungsklage (Antrag Ziff. 3) nach § 256 Abs. 1 ZPO vor. Der Kläger kennt den genauen Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen nicht. Ohne diese Kenntnis kann er den Antrag auf Zahlung von Schadensersatz nicht begründen. Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht dadurch, dass der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte (vgl. BGH Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900, 901 - Feststellungsinteresse III). Der Feststellungsantrag ist auch bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nachdem der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung dahin erklärt hat, bis dato meine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.

B.

Eine Rechtsverletzung, welche die gestellten Anträge rechtfertigen könnte, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt festzustellen.

I.

Eine Urheberrechtsverletzung (§§ 97 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1, 16 UrhG; 823 BGB) ist nicht schlüssig dargetan.

Die vom Kläger veröffentlichten Spielregeln können - unabhängig von ihrer subjektiven Neuheit - allenfalls Schutz in der konkreten Darstellung als Gebrauchstexte erlangen. Soweit ein Schutz der Spielregeln hiernach denkbar wäre, sind die Spielbeschreibungen in der angegriffenen Publikation der Beklagten aber als freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) zu qualifizieren. Urheberrechtlichen Schutz erfahren schließlich weder die grafischen Darstellungen noch die komplexen Ergebnisse von Wahrscheinlichkeitsrechnungen noch die Spielenamen, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob der Kläger diese Elemente geschaffen hat.

1. Der gedankliche Inhalt der Spielregeln, erst recht die Spielideen der vom Kläger veröffentlichten Würfelspiele, vermitteln gegenüber den Spielbeschreibungen in der angegriffenen Publikation der Beklagten keinen urheberrechtlichen Schutz.

Urheberrechtlich geschützt sind nach §§ 1, 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 UrhG persönlich geistige Schöpfungen der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Durch die in den Gesetzeswortlaut aufgenommenen Werkkategorien der Literatur, Wissenschaft und Kunst hat der Gesetzgeber zum Schutz der Freiheit der Gedanken und Lehren vor einer Monopolisierung Anweisungen an den menschlichen Geist als Handlungsanweisungen, sich in einer bestimmten Situation oder unter bestimmten Voraussetzungen in einer bestimmten Weise zu verhalten vom Schutz des Urheberrechts ausgeschlossen (vgl. Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 2 Rz. 5, Rz. 58). Hieraus folgt, dass Spielsysteme und Spielideen als solche nicht schutzfähig sind. Dies bestätigend hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Zahlenlotto (BGH Urt. v. 17.10.1961 - I ZR 24/60, GRUR 1962, 51, 52) lediglich entschieden, dass eine schriftlich niedergelegte Spielregel den Anforderungen genügen kann , die an ein Schriftwerk als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu stellen sind. Dem folgend ist in der Rechtsprechung allein anerkannt, dass im Einzelfall eine Spielregel in ihrer konkreten sprachlichen Ausgestaltung durch einzelne Spielanleitungen urheberrechtlich geschützt sein kann. Über diesen Stand der Rechtsprechung geht auch nicht das vom Kläger zitierte Urteil des OLG München hinaus (Urt. v. 25.11.1993 - 29 U 3141/93, ZUM 1995, 48).

Ob mit einem solch möglichen urheberrechtlichen Schutz einer Spielregel als Sprachwerk ein inhaltlicher Schutz vergleichbar einem literarisch-künstlerischen Werk (zum Roman vgl. BGH Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 65/96, GRUR 1999, 984 - Laras Tochter) einhergeht, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, die der Sichtweise der erkennenden Kammer entspricht, ebenso im Einzelfall zu prüfen, denn die erforderliche [schöpferische] Eigenart braucht & nicht auf einer eigenpersönlichen Prägung der rein sprachlichen Ausdrucksform zu beruhen, sie kann sich vielmehr auch aus einem auf individuelle Geistestätigkeit zurückzuführenden Gedankeninhalt ergeben (BGH I ZR 24/60, a.a.O.). Bei dieser Einzelfallprüfung ist der gedankliche Inhalt einer Spielregel dahingehend abzugrenzen, ob er sich entweder auf Handlungsanweisungen oder Mitteilungen tatsächlicher / technisch-mathematischer Art beschränkt (Gebrauchstext) - sich in der nicht schutzfähigen Spielidee als solcher erschöpft - oder einer auf künstlerisch-schöpferischer Phantasie beruhenden Fabel entspricht, die nicht die Benutzung freien Gemeinguts oder fremder Schöpfungen darstellt.

Nach diesen Grundsätzen ist der gedankliche Inhalt der Spielregeln der vom Kläger veröffentlichten Würfelspiele nicht schutzfähig . Die Spielregeln sind als Gebrauchstexte zu qualifizieren.

a) Die Spielregeln der 14 Würfelspiele M., T., O., K., P., S., C., V., E., Ha., M. und Sch. erschöpfen sich jeweils in der sprachlichen Handlungsanweisung zur Umsetzung der jeweiligen Spielideen. Die Spieldarstellungen der Veröffentlichungen des Klägers, welche der Kammer als Anlagen (A 3, A 4, A 5, A 7, A 8, A 9, A 16, A 18, A 20, A 22, A 24, A 26, A 29, A 30, A 32, A 34) zur Beurteilung vorlagen, geben sprachlich knapp und maßgeblich auf das Ergebnis ausgerichtet allein die Spielanweisungen wieder, wie sie Würfelspielen als typischerweise auf Glück, zum Teil Logik oder Bluff beruhend eigen sind.

b) Das vom Kläger beschriebene Spiel Sw. (Anlage A 38) unterscheidet sich zwar von den vorgenannten Spielen sowohl durch unweit größere taktische Möglichkeiten für den Spieler und als auch durch den mit Titel und Kerngedanken hergestellten Kontext zu Tauschvorgängen an Warenmärkten in der Realwirtschaft, verfügt hierdurch aber nicht über eine schutzfähige Fabel, die über die zum freien Gemeingut gehörende Idee als solche hinausgeht. Der Warentausch als Begriff der Spielbeschreibung dient augenscheinlich der schlagwortartige Charakterisierung des Vorgangs in einer Spielrunde und teilt über die sprachlich knappe, maßgeblich auf das Spielergebnis zielende an der Idee des Spielsystems ausgerichteten Handlungsanweisung an den Spieler keinen weitergehenden Inhalt mit. Ein Variantenreichtum des Spiels, der möglicherweise einen schutzfähigen Inhalt begründen könnte, ist weder vorgetragen, noch anhand der Anlage A 38 ersichtlich.

c) Hinsichtlich der Spiele Hec. (Anlage A 14) und J. (Anlage A 36) kommt die Kammer zur selbigen Überzeugung wie vorangehend dargestellt. Bei der Beurteilung des Spiels Hec. konnte auf die in Anlage A 14 verwiesene, auf der Homepage des Z. Verlags öffentlich zugängliche Darstellung der Spielregel in deutscher Sprache zurückgegriffen werden (§ 291 ZPO). Beide ebenso eher taktisch angelegten Würfelspiele weisen neben sprachlich knapp auf das Spielziel orientierten Handlungsanweisungen lediglich einen augenscheinlich an Kinder gerichteten assoziativen Einstieg zu Bratwürmern als Hühnerfutter bzw. der Erforschung der Jupitermonde auf. Diese schlichte Verknüpfung der Spielziele (der von der einzelnen Spielidee als typisch zu klassifizierenden Würfelspiele) mit für die - kindliche - Vorstellungswelt begreifbaren Erscheinungen führt nicht zu einem der schutzfähigen Fabel vergleichbaren Inhalt.

Unabhängig von der für die Kammer hieraus folgenden Einordnung als Gebrauchstext übersieht der Kläger, dass die entsprechenden Spieldarstellungen der Beklagten (Anlage A 13, A 35) diese neben der Anweisung zum Spiel stehenden assoziativen Elemente auslässt und von Sternsteinen bzw. schlicht vom Platzieren von Spielsteinen ohne einen inhaltlichen Zusammenhang sprechen.

d) Schließlich erkennt die Kammer auch im Spiel Ze. (Anlage A 12) entsprechend den vorangestellten Überlegungen keinen über die Handlungsanweisung zum Spiel hinausgehenden schutzfähigen Inhalt. Im einzelnen variierende Runden eines maßgeblich auf Glück basierenden Würfelspiels (vgl. S. 166 Anlage A 12: &kommt es darauf an, Fingerspitzengefühl für die Neuaufnahme der Würfel zu entwickeln) vergleichend den Disziplinen beim Ze. anzuordnen schafft keinen Handlungsstrang, der über die schlichte Spielidee hinausgeht.

Das vom Kläger - nochmals in der mündlichen Verhandlung verdeutlichte - mit der Klage primär verfolgte Ansinnen, die Wiedergabe der gesamten Idee der von ihm erfundenen Spiele, so dass der Leser in der Lage ist, die Spiele nachzuspielen zu verhindern, steht wie aufgezeigt im Widerspruch zum geltenden Urheberrecht. Das geistige Eigentum des Klägers wird entgegen seiner Auffassung hierdurch nicht schutzlos gestellt. Denn an der - auch genialen - Idee wie der schlichten Anweisung an den menschlichen Geist existiert keine verfassungsrechtlich gesicherte Eigentumsposition. Der Gesetzgeber hat unter Berücksichtigung der Bestandsgarantie für Urheberrechte (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) und der grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG mit den Bestimmungen der §§ 1, 2 UrhG in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Urheberrechts bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG).

2. Ob die vom Kläger veröffentlichten Spielregeln der 16 Würfelspiele als Gebrauchstexte (vgl. zur Problematik u.a. BGH Urt. v. 17.4.1986 - I ZR 213/83, GRUR 1986, 739 - Anwaltsschriftsatz) hinsichtlich ihrer sprachlichen Form und Art der Darstellung nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung für jeden einzelnen Fall einen hinreichend schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG) bedarf keiner abschließenden Beurteilung durch die Kammer, denn jedenfalls handelt es sich bei den Spielbeschreibungen in der angegriffenen Publikation der Beklagten um freie Benutzungen.

Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden (§ 24 Abs. 1 UrhG). Zur Feststellung einer freien Benutzung sind das benutzte (ältere) Werk und das angegriffene (neue) Werk gegenüberzustellen und miteinander zu vergleichen. Ausgehend von den individuellen Merkmalen des benutzten Werkes und des hierdurch bestimmten Schutzumfangs ist hierbei zu fragen, ob bei einer Gesamtbetrachtung der Übereinstimmungen das benutzte Werk nur als Anregung gedient hat (vgl. allgemein Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 24 Rz. 11 - 16). Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Kammer folgende Feststellungen zu treffen:

Die Art der Darstellung, sprich Gang der Darstellung / Gliederung / Aufbau / Textstruktur, der Spielregeln bei den Veröffentlichungen des Klägers entspricht den Konventionen von Spielregeln überhaupt und folgt dem grundsätzlichen Schema Spielziel - Spielablauf - Spielende / Wertung - Bemerkung / Taktik - Varianten. Hieraus kann sich ein möglicher Schutzbereich dieser Spielregeln nicht kennzeichnend bestimmen. Die Sprache der Regeln ist als knapp - nüchtern - zielgerichtet und klar zu beschreiben. Auch dies stellt keine prägende Besonderheit dar, sondern ist vielmehr Kennzeichen einer brauchbaren verständlichen Spielbeschreibung. Damit wird der Schutzbereich allein durch Satzbau und Wortwahl bestimmt. Dieser eng gefassten Schutzbereich wird von den Spielbeschreibungen der angegriffenen Publikation verlassen. Nach einem Vergleich der vorgelegten Anlagen übernimmt die Publikation der Beklagten die Texte des Klägers gerade nicht wörtlich identisch. Die Texte weisen vielmehr durchgehend eine eigene Satzstruktur und eigene Formulierungen auf. Die vom Kläger explizit in der Klageschrift zitierten Stellen geben diesen aus den Anlagen gewonnenen Eindruck ebenso wieder. Dass sich die Publikation der Beklagten wohl inhaltlich an der Veröffentlichung des Klägers orientiert, führt entgegen der Darstellung des Klägers nicht dazu, dass von sprachlicher Übereinstimmung oder gar identischer Übernahme zu sprechen ist. Vielmehr vermischt der Kläger hier die inhaltliche mit der sprachlich-textlichen Betrachtung. Und soweit der Kläger seine Behauptung der identischen Übernahme durch die Einschränkungen nahezu bzw. teilweise relativiert oder gar von inhaltlicher Formulierung spricht, gibt er diese Vermischung letztlich selbst zu erkennen.

3. Die Übernahme von Ergebnissen der (komplexen) Berechnung mathematischer Wahrscheinlichkeiten in der Beschreibung des Spiels  O.  (Anlage A 15, S. 201, 202) ist urheberrechtlich nicht zu beanstanden, denn wissenschaftliche Erkenntnisse bleiben als kulturelles Gemeingut schutzlos (vgl. SCHULZE, a.a.O, § 2 Rz. 41). Sie werden vom Urheber nicht geschaffen, sondern sind grundsätzlich vorhanden und müssen nur erkannt werden.

4. Die übernommenen Grafiken (sog. Wertungsblätter) aus den Veröffentlichungen des Klägers bei den Spielen  Cr.  (Anlage A 17, S. 211),  P.  (Anlage A 19, S. 215),  Q.  (Anlage A 25, S. 244) und  W.  (Anlage A 27, S. 258) sind keine urheberrechtlich schutzfähigen Werke. Diese Wertungsblätter resultieren logisch zwingend aus den Spielregeln und der diesen zugrundeliegenden Spielideen. Sie sind als Tabellen ohne weitergehenden eigenen Schöpfungsgrad zu qualifizieren.

5. Schließlich bleibt dem Kläger auch ein urheberrechtlicher Schutz der Spielenamen versagt. Zwar geht die herrschende Meinung (vgl. Schulze, a.a.O., § 2 Rz. 110 m.w.N.) mittlerweile von der grundsätzlichen Möglichkeit aus, Titel könnten auch urheberrechtlich Werke nach § 2 UrhG sein. Jedoch ist gerade hier wegen des geringen Gestaltungsspielraums resultierend aus der Kürze der Bezeichnungen und des Freihaltebedürfnisses an einzelnen Worten ein strenger Maßstab an die Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) zu stellen. Die vom Kläger in dessen Veröffentlichungen verwendeten Spielenamen reichen nicht hinaus über die durchschnittlich anzutreffende schlagwortartige Kennzeichnung von Inhalten oder assoziativen Charakterzügen eines Werks, womit der notwendige Grad an Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Bei den verwendeten Spielenamen handelt es sich mit Ausnahme der Bezeichnung C. (Anlage A 24) um kurze Begriffe bzw. Wortgruppen, welche dem englischen oder deutschen Sprachgebrauch (bzw. dem Lateinischen: O.) entnommen sind, allgemein Spiel, Spielrisiken oder spielerische Konfrontation kennzeichnen (M., T., P., E., Ha.) , Elemente des Spiels oder der Wertung charakterisieren (O., K., S., V.) oder Assoziationen bzw. Themenbezüge schlagwortartig benennen (Ze., M., Sch., Sw., Hec., J.) . Soweit es sich bei der Bezeichnung C. überhaupt um Wortneuschöpfungen handelt, erreicht auch dies nicht einen über dem Durchschnitt liegenden Schöpfungsgrad.

II.

Auf eine Verletzung von Werktitelschutzrechten (§§ 15 Abs. 2, 5 Abs. 3 MarkenG) kann sich der Kläger nicht berufen.

Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Spielenamen können als Werktitel (§ 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG) solche geschäftlichen Bezeichnungen sein, wenn sie eine geistige Leistung in einer Weise verkörpern, die für den Verkehr nicht den Warencharakter, sondern das immaterielle geistige Wesen des Spiels als vorherrschend erscheinen lassen (BGH Urt. v. 21.1.1993 - I ZR 25/91, GRUR 1993, 767, 768 - Zappel-Fisch). Nach dieser Rechtsprechung erscheint die Einordnung der betreffenden Spielenamen als Werktitel wohl nicht ausgeschlossen, jedoch verkennt der Kläger, dass die Spielenamen in dem angegriffenen Buch keine titelmäßige Verwendung im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG finden. Die Spielenamen werden innerhalb der urheberrechtlich nicht zu untersagenden - aus Sicht der Kammer enzyklopädischen - Darstellung der inhaltlich entsprechenden Spiele unter Hinweis auf deren Entstehungszeit und systematische Einordnung redaktionell verwendet. Eine solche Titelnennung wird nicht vom Schutzbereich des § 15 MarkenG umfasst, weil mit dem Hinweis auf Entstehungszeit und der (überwiegenden) Nennung des Autors / Ideengebers wie der entsprechenden Veröffentlichungsschrift sich die Beklagte die Schaffung der Spielinhalte nicht zu eigen macht, und daher in einen potentiell durch unternehmerische Leistung geschaffenen wirtschaftlichen Wert am Titel nicht eingegriffen wird und auch die Allgemeinheit nicht Gefahr läuft, Opfer von Fehleinschätzungen durch Verwechslungen zu werden (vgl. zur Titelnennung: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 15 Rz. 92 ff, 96; § 14 Rz. 144 ff, 157).

III.

Letztlich nimmt der Kläger auch den ergänzenden Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG zu Unrecht in Anspruch.

Voraussetzung ist hiernach eine unlautere Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Kammer kann es dahinstehen lassen, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zwischen den Parteien besteht, weil der Vortrag des Klägers im Übrigen unschlüssig ist. Dieser erschöpft sich im schlichten Nachahmungsvorwurf. Elemente einer vermeidbaren Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 a, b UWG) oder sonstige besondere Umstände, die eine Wettbewerbswidrigkeit begründen, trägt der Kläger weder vor, noch sind diese sonst ersichtlich. Eine schlichte Nachahmung sonderrechtlich nicht geschützter Leistungen (hier der gedankliche Inhalt der Spielbeschreibungen / Spielideen) ist wettbewerbsrechtlich nicht untersagt (vgl. Schulze, a.a.O., § 1 Rz. 7 m.w.N.). Insofern hat der Gesetzgeber durch die bewusste inhaltliche Begrenzung der Sonderrechte, wie nach dem Urheberrechtsgesetz, eine Wertentscheidung für die grundsätzliche Freiheit der Nachahmung im Wettbewerb getroffen.

C.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 18.02.2008 gab keine Veranlassung, die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen (§ 156 ZPO).

D.

Die Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.






LG Mannheim:
Urteil v. 29.02.2008
Az: 7 O 240/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e82f6b5807d9/LG-Mannheim_Urteil_vom_29-Februar-2008_Az_7-O-240-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share