Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 11. Februar 2010
Aktenzeichen: M 23 K 08.5960

(VG München: Urteil v. 11.02.2010, Az.: M 23 K 08.5960)

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am ... 2008 bei der ... die erneute Erteilung der Genehmigung zum eigenwirtschaftlichen Betrieb des Linienverkehrs von ... (Regionalbuslinie ...).

In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2008 wies die Beigeladene zu 3 darauf hin, dass neben der Linienverkehrsgenehmigung auch der zwischen dem Landkreis München und der Klägerin geschlossene Verkehrsvertrag am ... 2008 ende. Die Klägerin erhalte seit Jahren vom Landkreis München Betriebskostenzuschüsse in nennenswerter Höhe.

Das Landratsamt München führte in seiner Äußerung vom ... 2008 aus, dass mit Beschluss des ... vom ... 2008 der Landkreis München der Verlängerung des Verkehrsvertrages um ein Fahrplanjahr zugestimmt habe, sofern die Klägerin ihr schriftliches Einverständnis hierzu innerhalb einer Woche erkläre. Der Landkreis habe einer nachfolgenden Verlängerung der Vertragsbeziehung um weitere zwei Fahrplanjahre zugestimmt, sofern die Klägerin die Verkehrsbedienung mit Niederflurbussen der Euro - III - Norm garantiere und bis 31. Dezember 2008 zustimme. Zuschüsse an die Klägerin würden über den 13. Dezember 2008 hinaus nur geleistet, wenn eine vertragliche Beziehung zwischen dem Verkehrsunternehmen und dem Landkreis München bestehe.

Mit Schreiben vom 4. September 2009 an die Beigeladene zu 3 erklärte die Klägerin, das mit Schreiben der ... 2008 unterbreitete Angebot nicht annehmen zu können. Die Vertragsdauer von nur einem Jahr ermögliche keine betriebliche Planungssicherheit.

Das Landratsamt München teilte mit Schreiben vom ... mit, dass der durchschnittliche Kostendeckungsgrad der MVV-Regionalbuslinie ... in den Jahren 1997 bis 2006 38,7 %, in den Jahren 2004 bis 2006 37,6 % betragen habe. In den Jahren 2004 bis 2006 habe ein jährlicher Betriebskostenzuschuss in Höhe von durchschnittlich 173.038,-- Euro vom Landkreis München für die MVV-Regionalbuslinie ... geleistet werden müssen.

Die ... fragte bei der Klägerin unter Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben am ... 2008 an, ob sich die Klägerin in der Lage sehe, die Linie auch ohne die bisherigen jährlichen Betriebskostenzuschüsse eigenwirtschaftlich dauerhaft zu betreiben. Die Klägerin erklärte in ihrem Antwortschreiben vom 31. Oktober 2008 u. a., dass die Höhe des Betriebskostenzuschusses nicht nachvollziehbar sei und dass es ihr nicht zumutbar sei Vertragsangebote anzunehmen, die sie betrieblich in den Ruin treiben würden, weil eine Fahrzeugbeschaffung für kurzfristigen Einsatz mit Inanspruchnahme der Busförderung einen acht Jahreseinsatz vorsehe.

Mit Bescheid der ... 2008 wurde der Antrag vom ... 2008 auf Wiedererteilung der Genehmigung zum eigenwirtschaftlichen Betrieb des Linienverkehrs auf der MVV-Linie ... abgelehnt.

In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, dass die Klägerin dem Angebot des Landkreises München nicht zugestimmt habe. Daher sei auf Grundlage der Beschlussfassung des Landkreises München die Linie durch die ... für den Zeitraum ab ... 2008 ausgeschrieben worden. Da sich die Klägerin an der Ausschreibung nicht beteiligt habe, stehe fest, dass das Unternehmen nach Ablauf des Verkehrsvertrages keine Betriebszuschüsse für die Verkehrsbedienung der beantragten Linie erhalten werde. Der eigenwirtschaftliche Betrieb der Linie ... sei damit bei einem Kostendeckungsgrad von ca. 38 % hochgradig defizitär. Die Linie würde sich in Zukunft ausschließlich durch die tatsächlich erzielten Fahrgeldeinnahmen finanzieren. Ein tragfähiges Konzept für einen eigenwirtschaftlichen Betrieb der Linie sei schlüssig nicht dargelegt worden. Aufgrund des zu erwartenden hohen Defizits von monatlich ca. 14.000,-- Euro müsse davon ausgegangen werden, dass der Betrieb der Linie nicht sicher gestellt sei und öffentliche Verkehrsinteressen beeinträchtigt würden. Bei Abwägung zwischen dem öffentlichen Verkehrsinteresse an einem dauerhaft gesicherten Linienverkehr und dem Interesse der Klägerin an der Fortführung der Linie komme die ... zu dem Ergebnis, dass das erstgenannte Interesse überwiege.

Nachstehende Daten für die MW-Regionalbuslinie ... für das Jahr 2007 (161.312 Nwkm) legte die Beigeladene zu 3) mit Schreiben vom 03.12.08 der ... zu einer im Namen der Klägerin vorgetragenen Beanstandung durch den ... vor:

€ Betriebskosten: 317.105,46 €Erstattungsleistungen nach 45a Pbef -17.927,00 €Bezuschussungsfähige Betriebskosten:299.178,46 €Erstattungsleistungen nach § 148 SGB IX:-3.561,23 €Tarifeinnahmen (netto)-125.46,06 €Betriebskostenzuschuss des Landkreises:170.141,17 €Kostendeckungsgrad:43,1%Der Fa. ... würden somit für das Jahr 2007 nachfolgende Zahlungen aus dem Verbundsystem ohne Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen des Aufgabenträgers zustehen:

Erstattungsleistungen nach § 45a PBefG: 17.927,00 €Erstattungsleistungen nach §148 SGB IX:3.561,23 €Tarifeinnahmen (netto)125.476,06 €Summe146.964,29 €Von den rund 147.000 € müssten noch Beträge in Höhe von 14.393,38 € für die Aufwendungen der Verbundgesellschaft 1), für die Vertriebskosten der ...in Höhe von 3.973 € und die Durchführung des Kontrolldienstes 3)in Höhe von 1.925,12 €, abgesetzt werden.€

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2008 beim Verwaltungsgericht München eingegangen als Telefax vom selben Tag ließ die Klägerin sinngemäß beantragen,

unter Aufhebung des Bescheides der ...08 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Genehmigung zum eigenwirtschaftlichen Betrieb des Linienverkehrs auf der MVV- Linie ... zu erteilen.

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, dass die Klägerin sämtliche weiteren Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG erfülle. Der Beklagte setze sich mit dem Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG trotz kurzer pauschaler Erwähnung im Bescheid, nicht hinreichend auseinander. Hier sei besonders zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Linie seit nunmehr 63 Jahren ununterbrochen und unbeanstandet sowie in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben habe. Im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung hätte die Beklagte dies angemessen berücksichtigen müssen. Zudem sei auch der Umstand nicht berücksichtigt, dass eine Versagung der Linienkonzession für die Klägerin existenzbedrohend sei. Wie dem Beklagten bekannt sei, bestehe der Betrieb der Klägerin aus insgesamt sechs Omnibussen. Davon würden zwei im Reiseverkehr eingesetzt; die restlichen vier Busse würden seit Jahren im Linienverkehr auf der gegenständlichen Linie ... eingesetzt. Da zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides kein besseres Angebot vorgelegen habe, versuche der Beklagte rechtsfehlerhaft, einen gewichtigen Versagungsgrund zu konstruieren. Die Frage, ob es einen Versagungsgrund darstellen würde, wenn die Linie nach Erteilung der begehrten eigenwirtschaftlichen Genehmigung "kurz darauf wegen fehlender finanzieller Ressourcen der Klägerin wieder eingestellt werden müsste", sei nur im Rahmen der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG zu berücksichtigen. Denn bei diesem Argument, dass laut Einlassung der Genehmigungsbehörde auf einer von dieser vorgenommenen Einschätzung der "Rentabilität der Linie" gründe, handele es sich ausschließlich und unzweifelhaft um einen subjektiven, ausschließlich den klägerischen Betrieb betreffenden Aspekt. Zwar sei der Genehmigungsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen zuzugestehen, jedoch gehe dieser Spielraum nicht so weit, dass die Beklagte willkürlich weitere Ausschlusstatbestände erfinde und diese in die objektiven Versagungsgründe des § 13 Abs. 2 PBefG aufnehme. Vielmehr habe sie den gewerberechtlichen Charakter des Genehmigungsverfahrens zu beachten, schließlich sehe § 13 PBefG auch nach Ansicht des BVerwG keinerlei Prüfung wirtschaftlicher Aspekte jenseits der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin vor (vgl. BVerwG in NVwZ 2001,322 ff) Eine wirtschaftliche Abwägung, wie sie die Beklagte versuche, sei damit nicht statthaft. Das BVerwG stelle in diesem Urteil. klar, dass zu erwartende Defizite aus einem zur Genehmigung gestellten, eigenwirtschaftlichen Linienverkehr seitens der Genehmigungsbehörde weder im Rahmen der Prüfung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG noch in anderer Weise zu berücksichtigen seien.

Selbst wenn man hier vom Gegenteil ausgehen würde, sei die Abwägung rechtsfehlerhaft vorgenommen worden, da die Datenbasis der wirtschaftlichen Abwägung nicht offengelegt worden und damit objektiv nicht nachprüfbar sei. Zudem bestehe für die eigenwirtschaftliche, unternehmerinitiierte Linie ... zu Gunsten der Klägerin Bestandsschutz im Sinne des Art. 12 GG i.V.m. § 13 Abs. 3 PBefG. Das vom Beklagten angeführte Argument konterkariere den gesamten öffentlichen Personennahverkehr und ließe, als richtig unterstellt, die komplette aktuelle EuGH - Rechtsprechung leer laufen: Spätestens seit der Altmark-Trans Entscheidung des EuGH zur Bereichsausnahme für eigenwirtschaftliche Verkehre im Sinne des PBefG von der VO 1191/69 EWG sowie dem Urteil des BVerwG vom 19.10.06 - 3 C 33.05 sei klar, dass eigenwirtschaftliche Verkehre Vorrang vor gemeinwirtschaftlichen Verkehren hätten, und dass auch eigenwirtschaftliche Verkehre aus öffentlichen Haushalten bezuschusst werden könnten. Die Beklagte versage im Ergebnis die Wiedererteilung eines vorrangigen, unter Besitzstandsschutz fallenden eigenwirtschaftlichen Verkehrs mit dem Argument, nur nachrangige gemeinwirtschaftliche Verkehre könnten aufgrund staatlicher Zuschüsse rentabel sein und damit das öffentliche Verkehrsinteresse bedienen. Erfahrungsgemäß seien sehr viele Linienverkehre im öffentlichen Personennahverkehr defizitär. Der abgelehnte Bewerber für eine entsprechende Linienverkehrsgenehmigung würde mit einer Klage ohne den Nachweis, dass der Ausgleich dieses Defizits auf Dauer gesichert sei, von vorneherein wegen fehlender eigener Leistungsfähigkeit scheitern. Eine solche Konsequenz halte das BVerwG bereits für mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Das Ermessen des Beklagten sei somit auf Null reduziert weshalb die versagte Genehmigung zu erteilen sei. Denn die Klägerin erfülle sämtliche subjektiven Zulassungsvoraussetzungen gem. § 13 Abs. 1 PBefG. Die vom Beklagten vorgenommene Prüfung ob die Linie wegen fehlender Ressourcen die Einstellung drohe gehöre zur Prüfung unter §13 Abs. 1 PBefG sei jedoch gem. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes überhaupt nicht zu prüfen. Auch stehe § 13 Abs. 2 Nr. 1 PBefG der Genehmigung nicht entgegen.

Mit Bescheid der ... 2008 wurde der Klägerin eine einstweilige Erlaubnis für den vorläufigen Betrieb der Linie ... für den Zeitraum vom 14. Dezember 2008 bis 13. Mai 2009 gemäß § 20 PBefG erteilt. Die einstweilige Erlaubnis wurde mit Bescheid der ... 2009 mit Wirkung zum ... 2009 widerrufen.

Mit Bescheid der ... 2009 wurde den Beigeladenen zu 1 und 2 die sich zu einer Bietergemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Genehmigung für Linienführung, Einrichtung und Betrieb des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen von ... und zurück (MVV-Linie ... für die Dauer vom 23. März 2009 bis 10. Dezember 2011 erteilt.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass öffentliche Verkehrsinteressen durch die Genehmigung in der gegebenen Form nicht beeinträchtigt würden. Die Genehmigung werde wegen der erfüllten Voraussetzungen der §§ 42 i. V. m. 13 a PBefG für die Dauer von 3 Jahren erteilt (§ 16 Abs. 2 S. 2 PBefG). Ablehnungsgründe gem. § 13 Abs. 2 PBefG lägen nicht vor. Zum Genehmigungszeitpunkt seien keine Anträge Dritter zu berücksichtigen gewesen. Die Verkehrsleistung könne derzeit von keinem anderen Verkehrsunternehmen erbracht werden. Die Klägerin könne nicht als vorhandener Unternehmer angesehen werden, da sie nicht im Besitz einer Linienverkehrsgenehmigung sei, die von der beantragten Linie tangiert werden könnte.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2009 wurde die am 4. Dezember 2008 von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung von den Bevollmächtigten erweitert und es wurde zusätzlich beantragt,

die, den Beigeladenen zu 1) und 2) erteilte Genehmigung vom ... 2009 aufzuheben.

Zur weiteren Begründung der Klage wurde noch ausgeführt, dass hinsichtlich der Klage gegen die vom Beklagten den Beigeladenen zu 1) und 2) erteilte Genehmigung vom ...09 die Klägerin als Konkurrentin der Beigeladenen klagebefugt sei. Durch die Einführung des MVV Qualitätsstandart wolle der Landkreis die Klägerin von der Genehmigung fernhalten. Die €Schärfung des Nahverkehrsplanes€ würde der Klägerin einen unrentablen Tarif aufzwingen. Die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladenen sei schon deshalb rechtwidrig, weil diese kein besseres Angebot gemacht hätten als die Klägerin. Nachdem die Klägerin den Antrag auf Genehmigung des eigenwirtschaftlichen Betriebs der Linie ... gestellt gehabt habe, habe der Landkreis gehandelt. Über den MVV sei der Einwand erhoben worden, den der Beklagte dann auch im Versagungsbescheid aufgegriffenen habe. Der Beklagte habe dann den im Gesetz nicht genannten Ausschlussgrund, der mangelnden Rentabilität erfundenen und umgesetzt. Für die behauptete fehlende Rentabilität der Linie sei der Beklagte voll beweispflichtig. Der Beweis sei jedoch mit den unsubstantiierten Behauptungen des MVV nicht geführt worden.

Bei Unterstellung des Vorbringens des Beklagten, dass der mit dem MVV Tarif beantragte Linienverkehr unrentabel sei, ergäbe sich daraus schon, dass der MVV Tarif rechtswidrig, wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 PBefG sei. Die Folge sei dann, dass die Klägerin einen Anspruch auf Auffüllung, zusätzlich zu den Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen für Schülerfahrten und von Schwerbehinderten gegen den Aufgabenträger habe, womit aber die Finanzierung der Linie der Klägerin gesichert wäre. Die Klägerin hätte auch im Falle der Genehmigung mit einem nicht auskömmlichen Tarif einen Anspruch auf Ausgleich der Kostendeckungsfehlbeträge aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag.

Soweit der Beklagte im Widerrufsbescheid vom ...09, gegenüber der Klägerin einen weiteren Versagungsgrund, die Nichteinhaltung des Qualitätsstandart des Nahverkehrsplans durch die für den Einsatz auf der Linie ... von der Klägerin vorgesehenen Fahrzeuge, anführe, sei dem die Unwirksamkeit des Nahverkehrsplans entgegen zu halten. So sei die Änderung des Nahverkehrsplans ohne Beteiligung der Klägerin erfolgt und die Forderung der Anpassung der Fahrzeuge für die Linie ... sei auch deshalb rechtswidrig, weil die S-Station ... an die die Linie ... anschließe nicht barrierefrei sei.

Mit Bescheid vom ... 2009 ordnete die ... die sofortige Vollziehung der Nummer 1 des Genehmigungsbescheides vom ... 2009 an. Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass die Klägerin irrig von einer sogenannten Konkurrenzsituation ausgehe. Dies setze jedoch voraus, dass (mindestens) zwei genehmigungsfähige Anträge vorlägen und die Genehmigungsbehörde nur einen der Anträge positiv verbescheiden könne. Der Antrag der Klägerin vom 25. Juli 2008 sei bereits dem Grunde nach nicht genehmigungsfähig gewesen, weil öffentliche Verkehrsinteressen beeinträchtigt würden. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom ... 2009 komme sehr hohe Bedeutung zu. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, den Verkehr der MVV-Linie ... aufrecht zu erhalten. Die Linie werde überwiegend von Schulkindern benutzt, die aufgrund fehlender Alternativen, wie alle anderen Kunden der Linie, auf den Busverkehr angewiesen seien. Es existiere keine Versorgung mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln. Die ausreichende Verkehrsbedienung der Bevölkerung sei erheblich gefährdet, wenn der Verkehr nicht zügig aufgenommen werden könne.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. März 2009, ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht München, Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragen, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid der ... 2009 wiederherzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass ein erhebliches schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihrer am ... 2009 erhobenen Drittanfechtungsklage gegeben sei. Die Klägerin betreibe die Linie durchgängig seit 1945 und habe über Jahrzehnte erhebliche schützenswerte Investitionen getätigt. Die Linie sei für den Betrieb existentiell. Zudem habe die Klägerin aufgrund der einstweiligen Erlaubnis berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass die Linie zumindest bis Mitte Mai bedient werden könne.

Mit Beschluss vom 23.03.09 lehnte das Gericht den Eilantrag ab. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass angesichts des erheblichen Zurückbleibens der Beförderungsentgelte hinter den Betriebskosten dies darauf hinauslaufen würde, dass mit einer offensichtlichen Differenz auf Dauer gerechnet werden könne. Fehle es an der Kostendeckung, so könne dies dazu führen, dass die genehmigten Verkehrsleistungen mangelhaft ausgeführt und dadurch die Sicherheit des Verkehrs gefährdet werde, oder dass sie überhaupt eingestellt werden müssten, ohne dass, oder ehe, Ersatz bzw. Abhilfe geschaffen werden könne (vgl. Heinze, PBefG, Kommentar, 1. Auflage 2007, Anmerkung 10 zu § 13). Die Verkehrsbedienung der MVV-Linie ... durch die Klägerin sei bei dem prognostizierten erheblichen Defizit nicht gesichert. Der zwischen der Klägerin und dem Landkreis München am ... 2008 abgelaufene Durchführungsvertrag sei nicht verlängert worden. Ein Angebot zur Vertragsverlängerung sei von der Klägerin nicht angenommen worden. An der auf Grundlage der Beschlussfassung des Landkreises München von der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH veranlassten Ausschreibung der Linie habe sich die Klägerin nicht beteiligt. Es unterliege daher keinem Zweifel, dass die Antragstellerin keine Betriebszuschüsse für die Verkehrsbedienung der MVV-Linie ... erhalten werde. In Anbetracht eines durchschnittlichen Kostendeckungsgrades von 38,7 % in den Jahren 1997 bis 2006 und 37,6 % in den Jahren 2004 bis 2006 sowie von 43,1 % im Jahre 2007 und der durch den Landkreis München geleisteten Betriebskostenzuschüsse von jährlich ca. 170.000,-- Euro sei die Annahme einer auf Dauer gesicherten Leistungsfähigkeit ohne Bezuschussung nicht tragfähig. Die Klägerin habe Gegenteiliges substantiiert nicht vorgetragen. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen ... geführt.

Mit Schriftsätzen vom 19.12.08 und 30.03.09 beantragte der Beklagte,

die Abweisung der Klage.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass zur Behauptung der Klägerin, dass die Versagung der Linienkonzession für sie existenzbedrohend sei, anzumerken sei, dass dieser unternehmensbezogene Gesichtspunkt nicht als Tatbestandselement in § 13 PBefG aufgeführt sei. Die Klägerin habe in den vergangenen Jahren neben den durch den MVV ausgereichten Fahrgeldeinnahmen etc. vom Landkreis München für den Betrieb der Linie ... Zuzahlungen von jährlich durchschnittlich 173.038 € - bezogen auf die Jahre 2004 bis 2006 - erhalten (Bl.56 d. A.). Dieser Betrag würde mehr als der Hälfte der Zahlungen entsprechen, die die Klägerin bisher zusammen mit den Zahlungen aus dem Verbundsystem (für das Jahr z. B. 317105,46 € - Bl. 80 d.A.) erhalten habe. Gemäß den Ausführungen des Beigeladenen zu 3 (Bl. 87 d.A.) beliefen sich die Zahlungen aus dem Verbund (ohne Ausgleichszahlungen des Aufgabenträgers) für das Jahr 2007 bereinigt um die Aufwendungen der Verbundgesellschaft, die Vertriebskosten des MVG sowie für die Durchführung des Kontrolldienstes auf insgesamt 126672,79 €. Die Kostendeckung der Linien betrage laut Mitteilung des Landkreises München im Durchschnitt ca. 38 % Bl. 56 d. A.). Aufgrund dieser der Regierung mitgeteilten künftigen erheblichen Mindereinnahmen sei die Klägerin um Stellungnahme gebeten worden ob sie unter diesen Umständen die Linie weiterhin dauerhaft weiterführen könne. Dabei seien der Klägerin die Aussagen des Landkreises zur Kenntnis gegeben worden. Die Klägerin habe jedoch nicht konkret Stellung genommen, sie habe jedoch darauf hingewiesen, dass ohne langfristige vertragliche Unterstützung des Landkreises die für die Verlängerung des Verkehrsbedienungsvertrages gestellten Anforderungen des Landkreises wie etwa der Einsatz von Niederflurbussen, nicht erfüllt werden könnten, ohne dabei die finanzielle Basis des Betriebes zu gefährden.

Aus der Sicht der ... sei der gesicherte und wenigstens auf eine gewisse Dauer ausgerichtete Betrieb einer Linie als öffentliches Verkehrsinteresse auszulegen. Gerade die Planbarkeit und die verlässliche Durchführung eines Linienbetriebes hätten sowohl für den Aufgabenträger als auch für die Fahrgäste, die auf die Beförderungsleistung angewiesen seien, einen sehr hohen Stellenwert. Deshalb wäre das öffentliche Verkehrsinteresse stark beeinträchtigt, wenn eine genehmigte Linie kurz darauf wegen fehlender finanzieller Ressourcen wieder eingestellt werden müsste. Die auf die Anfrage der Regierung gegebene Antwort der Klägerin habe von der ... nur dergestalt interpretiert werden können, dass die Klägerin eine Genehmigung für die Linie ... unter den vorliegenden Voraussetzungen in der beantragten Form nicht dauerhaft umsetzen könne. Bei Erlass des Bescheides sei weder die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin in Frage gestellt worden, noch sei geprüft worden, ob der Antrag der Klägerin auf fundierten betriebswirtschaftlichen Überlegungen beruhe. Es sei lediglich der bereits vorliegende Sachverhalt, dass künftig die Entgelte für den Linienbetrieb der MVV- Linie ... stark reduziert seien und damit die Rentabilität der Linie objektiv nicht mehr gegeben sei, bewertet und die daraus resultierende Schlussfolgerung bei der Abwägung der Interessen der Klägerin und der Prüfung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse realistisch einbezogen worden. Diese prognostische Wertung sei durch den der Genehmigungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt. Die Klägerin habe hinreichend Gelegenheit gehabt dieser Bewertung entgegenzutreten, zumal es auch in ihrem Interesse liegen müsste ein tragfähiges finanzielles Konzept für den künftigen Betrieb der MVV-Linie ... vorzuhalten. Der vom Bevollmächtigten der Klägerin erhobene Vorwurf dass die Zahlenbasis nicht offen gelegt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, denn die Klägerin betreibe die Linie bereits seit vielen Jahren, so dass sie die Modalitäten und die Zusammensetzung der Zuweisungen habe kennen müssen. Die gelte umso mehr, als von Seiten der Klägerin geltend gemacht werde, dass die Linie ... die zentrale Säule der betriebswirtschaftlichen Kalkulation der Klägerin darstelle. Die Klägerin postuliere einzig den Altunternehmerschutz, sie lasse jedoch die Tatsache gänzlich außer Betracht, dass über den 13. 12. 08 hinaus kein Anspruch auf weitere Ausgleichszahlung des Aufgabenträgers bestehe. Eine eindeutige Aussage, dass sie die Linie unter diesen Voraussetzungen weiter bedienen wolle und könne, sei nicht gemacht worden. Im Übrigen stehe auch der Nahverkehrsplan der von der Klägerin begehrten Genehmigung entgegen (§ 13 Abs. 2 a PBefG). So erfüllten die Busse der Klägerin die Anforderungen die gemäß dem Nahverkehrsplan an behindertengerechte Busse zu stellen seien nicht. Der Landkreis München habe sich außerdem vorgenommen, in seinem Gebiet die von der Allgemeinheit geforderten und rechtlich eröffneten Möglichkeiten zur Verbesserung der Umweltstandards flächendeckend umzusetzen. Dazu gehöre auch, dass alle Linienverkehre grundsätzlich mit Fahrzeugen zu fahren seien, deren Schadstoffklasse dem technisch letzten Stand entspreche. Auch diesen könnten die Fahrzeuge der Klägerin nicht einhalten. Gem. § 13 Abs. 3 PBefG sei auch ein vorhandener Unternehmer nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen.

Mit Beschluss vom 15.01.10 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Die mündliche Verhandlung fand am 03.02.10 statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage mit der die Klägerin vom Beklagten die Wiedererteilung der Genehmigung, jetzt ausdrücklich zum eigenwirtschaftlichen Betrieb, des Linienverkehrs auf der MVV Linie ... (...) begehrt, ist insoweit als Verpflichtungsklage, hilfsweise als weniger weit reichende Bescheidungsklage zulässig. Soweit die Klägerin im Wege der Klageerweiterung auch die Aufhebung der den Beigeladenen für diese Linie erteilten Genehmigung beantragt, ist die Klage als Anfechtungsklage - Klage des Konkurrenten - zulässig.

Die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung ergibt sich ohne weiteres aus dem Sachzusammenhang. Die Klage ist insoweit auch, entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig als die Klägerin sich mit der Klageerweiterung gegen die den Beigeladenen erteilte Genehmigung wendet und deren Aufhebung begehrt. Insbesondere ist die Klagebefugnis der Klägerin als Konkurrentin der Beigeladenen gegeben (§ 42 Abs. 2 VwGO), obwohl der angegriffene Bescheid der ...08 nicht an sie gerichtet ist, kann die Klägerin sich gegen ihn zur Wehr setzen. Dies ist den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes zu entnehmen, das Bewerber um eine Linienverkehrsgenehmigung schützt, die geltend machen, die Genehmigung hätte ihnen und nicht ihrem Konkurrenten erteilt werden müssen. Das Personenbeförderungsgesetz verleiht zwar nicht ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der in § 2 PBefG vorgeschriebenen Genehmigung, das Bestehen eines solchen Anspruchs ist aber im Hinblick auf Art. 12 GG gleichwohl anerkannt. Die Gewährung eines Rechtsanspruchs bietet notwendigerweise auch Schutz davor, dass der Anspruch durch die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung an einen Dritten vereitelt wird. (BVerG Urt. v. 06. 04 2000 Az. 3 C 6/99 DVBl 2000, 1614 ff.). Letzteres ist hier gegeben. Zwar hat die Klägerin sich nicht an der der Genehmigungserteilung an die Beigeladenen zu 1) und 2) vorangegangenen Ausschreibung der Linie als gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung beteiligt, die Bestandskraft der Entscheidung würde jedoch im Falle dass die Klägerin mit ihrer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung als eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung Erfolg hätte, die Durchsetzung des Anspruchs erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen. Die Klägerin musste hier deshalb davon ausgehen, dass sie nur mit der fristgerechten Anfechtung der den Beigeladenen erteilten Genehmigung ihr Rechtsschutzziel, selbst die Genehmigung erteilt zu bekommen noch erreichen konnte. Deshalb ist auch das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu bejahen, obwohl bislang hier nur der noch nicht entschiedene erste Teil dieses Verfahrens mit dem Antrag, die Linienverkehrsgenehmigung der Klägerin zu erteilen, im Raume steht und die Klägerin sich damit nicht als vorhandene Unternehmerin zur Wehr setzten kann.

Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten mit denen der Antrag der Klägerin abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) - der Bescheid der ...08 - und den Beigeladen die Genehmigung zum Betrieb der MVV Linie ... erteilt wurde (§ 113 Abs. 1 VwGO) - der Bescheid der ...09 - sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass ihr Antrag vom 25.07.2008 insoweit erneut beschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

In materiell-rechtlicher Hinsicht stehen dem Antrag Versagungsgründe im Sinne des § 13 Abs.1 PBefG nicht entgegen. Tatsachen, aus denen sich eine Unzuverlässigkeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG), Zweifel an der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Unternehmens der Klägerin (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) und der fachlichen Eignung ihrer Geschäftsführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG) ergeben könnten, hat die ... nicht festgestellt und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ist eine Genehmigung für einen Linienverkehr jedoch zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigten werden.

Zwar sind die in der nicht abschießenden Aufzählung öffentlicher Verkehrsinteressen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 a, b u. c PBefG benannten Tatbestände, hier eindeutig nicht einschlägig. Der Beklagte stellt aber in nicht zu beanstandender Weise darauf ab, dass als in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG nicht benanntes öffentliches Verkehrsinteresse, die dauerhafte Kostendeckung beim Betrieb einer Linie, ebenfalls zu den bei der Genehmigung eines öffentlichen Linienverkehrs zu prüfenden öffentlichen Verkehrsinteressen gehört und dass falls diese nicht gegeben ist, eine Genehmigung für einen öffentlichen Linienverkehr nicht erteilt werden kann.

Auch das Gericht sieht die dauerhafte Deckung der Kosten jeder zur Genehmigung beantragten und aufgrund einer Linienverkehrsgenehmigung geschuldeten (eigenwirtschaftlichen) Beförderungsleistung als notwendige Voraussetzung der Realisierung dieser Leistungen und mithin insoweit auch als Gegenstand des öffentlichen Verkehrsinteresses, dessen Beeinträchtigung Versagungsgrund gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ist, an.

Alle Verkehrsleistungen verursachen Kosten. Da im Geltungsbereich des Grundgesetzes grundsätzlich keine unentgeltlichen Leistungen erzwungen werden dürfen (vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 GG), müssen auch alle Kosten von Verkehrsleistungen regelmäßig durch Entgelte gedeckt werden. In diesem Zusammenhang ist der Unternehmergewinn (Unternehmerlohn) neben der Verzinsung des Eigenkapitals zu den Kosten zu rechnen. Für die Kostendeckung kommen entweder Zahlungen der Fahrgäste oder Kostendeckungsbeiträge öffentlicher Hände in Betracht. Auf Leistungen oder ihre Modalitäten, deren Kosten nicht durch Entgelte und/oder Zuschüsse gedeckt werden können, muss verzichtet werden. Disponibel sind nur Leistungen und Kosten, weshalb die dauerhafte Deckung der Kosten jeder zur Genehmigung beantragten und auf Grund einer Linienverkehrsgenehmigung geschuldeten Beförderungsleistungen notwendige Voraussetzung der Realisierung dieser Leistungen und mithin insoweit Gegenstand des öffentlichen Verkehrsinteresses ist (vgl. Heinze, PBefG, Kommentar, 1. Auflage 2007, Anmerkung 10 zu § 13). Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe des Unternehmers, Kostendeckung zu gewährleisten und Gewinne zu erwirtschaften (VG München Urt. vom 28.11.2000 M 31 K 00.1579 S. 13 d.A.). Angesichts des allgemein üblichen und akzeptierten Zurückbleibens der Beförderungsentgelte und der gesetzlichen Ausgleichs- und Förderungsleistungen hinter diesen Kosten muss jedoch als Genehmigungsvoraussetzung gefordert werden, dass mit Deckung einer offensichtlichen Differenz auf Dauer gerechnet werden kann. Das wird anhand des Kriteriums der Leistungsfähigkeit des Unternehmens, wie es die PBefZugV in Ausfüllung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG verlangt gerade nicht geprüft, da hier auf den Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung eines öffentlichen Linienverkehrs abgestellt wird. Die genannten beiden Vorschrift verlangen für den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Linienverkehrs nur die Verfügung über Mindestmittel und nicht einmal den dauerhaften Bestand dieser Ausstattung (Heinze, a.a.O) Leistungsfähigkeit im Sinne des öffentlichen Verkehrsinteresses an Kostendeckung ist dagegen nur gesichert, wenn die mit Bezug auf eine nach ortzeitlicher Quantität und Qualität bestimmte Verkehrsleistung genehmigten Beförderungsentgelte Aussicht auf ausreichende Akzeptanz haben oder außertarifliche Kostendeckungsbeiträge zur Verfügung stehen, die eine Differenz zwischen den zu erwartenden Kosten und den Tariferlösen decken. Das bestätigt § 8 Abs. 4 Satz 2, wonach der Aufwand jedenfalls durch Erträge (im handelsrechtlichen Sinn) zu decken ist (Heinze, a.a.O.).

Der Forderung der Kostendeckung als Gegenstand des öffentlichen Verkehrsinteresses anzusehen kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es demjenigen der die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung beantragt frei stehen müsse, ob er ein Verlustunternehmen betreiben wolle oder nicht. Denn mit den öffentlichen Verkehrsinteressen ist die Gefahr für die Kontinuität der Versorgung mit Verkehrsleistungen unvereinbar, die sich aus einem permanenten Verlustbetrieb auch angesichts der insolvenzrechtlichen Folgen einer Überschuldung oder Illiquidität ergeben. Den öffentlichen Verkehrsinteressen widerspricht auch die Gefahr eines scharfen Wettbewerbs auf den Straßen, der die Sicherheit des Verkehrs und die Qualität der Verkehrsleistungen gefährden kann. Das Angebot von Dauerleistungen zu einem die Kosten nicht deckenden Entgelt (Dumping) zu dem Zweck, andere Anbieter derselben Leistungen zu verdrängen, widerspricht ferner der Berufsfreiheit dieser anderen Anbieter, weil sie als Anbieter von Verkehrsleistungen, mit einem Dumpingwettbewerb konfrontiert, ihrerseits gezwungen würden, ein Dumpingangebot zu unterbreiten oder auszuscheiden. Schließlich verletzt Dumping mit dem Zweck der Verdrängung eines konkreten Wettbewerbers (im Unterschied zu einem aus anderen Gründen sinnvollen, vorübergehenden Absatz von Produkten und Leistungen zu einem die Kosten nicht deckenden Preis) das zivilrechtliche Verbot unlauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG).

Allerdings steht nur wenn sich erhebliche Zweifel an der dauerhaften Finanzierbarkeit einer Verkehrsleistung aufdrängen, das öffentliche Verkehrsinteresse der Erteilung der Genehmigung entgegen. Der Erforderlichkeit der Prüfung der Rentabilität einer Linie als Genehmigungsvoraussetzung, kann deshalb auch nicht entgegengehalten worden, ihre Prüfung würde die Verwaltung vor praktisch kaum lösbare Probleme stellen Denn die Genehmigungsbehörde wird die Kostendeckung ohne besonderen Anlass nicht, jedenfalls nicht selbst prüfen. Macht aber ein Konkurrent schlüssig den Mangel der Finanzierbarkeit eines Angebots geltend oder drängt sich ein solcher Mangel - wie hier der Fall - auf, weil offenkundig oder amtsbekannt ist, dass ein Tarif zur Kostendeckung nicht ausreicht und/oder die erforderlichen öffentlichen Zuschüsse nicht verfügbar sind, und kann der Antragsteller nicht nachweisen, dass die Kosten gedeckt werden können (etwa weil er auf notwendige Beiträge Anspruch hat), kann die Genehmigung nicht erteilt werden (Heinze, a.a.O.).

Die Verkehrsbedienung der MVV-Linie ... durch die Klägerin ist bei dem prognostizierten erheblichen Defizit nicht gesichert. Der zwischen der Klägerin und dem Landkreis München am ... abgelaufene Durchführungsvertrag wurde nicht verlängert. Ein Angebot zur Vertragsverlängerung wurde von der Klägerin nicht angenommen. An der auf Grundlage der Beschlussfassung des Landkreises München von der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH veranlassten Ausschreibung der Linie hatte sich die Antragstellerin nicht beteiligt. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass die Antragstellerin keine Betriebszuschüsse für die Verkehrsbedienung der MVV-Linie ... erhalten wird. In Anbetracht eines durchschnittlichen Kostendeckungsgrades von 38,7 % in den Jahren 1997 bis 2006 und 37,6 % in den Jahren 2004 bis 2006 sowie von 43,1 % im Jahre 2007 und der durch den Landkreis München geleisteten Betriebskostenzuschüsse von jährlich ca. 170.000,-- Euro ist die Annahme einer auf Dauer gesicherten Leistungsfähigkeit ohne Bezuschussung nicht tragfähig. Die Klägerin hat Gegenteiliges substantiiert nicht vorgetragen. Den von der Beigeladenen zu 3 bereits mit Schreiben vom 03.12.08 vorgelegten Darlegungen und der konkreten Berechnung für das Jahr 2007 kommt eine für die Beurteilung der Rentabilität des streitgegenständlichen Linienverkehrs völlig ausreichende Aussagekraft zu, da weder ein abweichender Fahrplan noch Anhaltspunkte für eine bessere Auslastung der Linie ersichtlich sind. Auch die Klägerin hat entsprechendes nicht behauptet. Nachdem die Klägerin und ihr Bevollmächtigter diese Feststellungen auch nicht entkräftete haben, bedurfte es keiner weiteren Aufklärung dieses Sachverhaltes durch das Gericht.

Der Beklagte hat damit auch zutreffend festgestellt, dass beim Betrieb der von der Klägerin beantragten Linie Kostendeckung nicht gewährleistet ist. Bei seiner dabei aufgrund abwägender Bewertung der öffentlichen Verkehrsinteressen getroffenen Entscheidung stand dem Beklagten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, S. 260 f. (265). Das Gericht kann daher auch im hier zu entscheidenden Rechtsstreit diesen Beurteilungsspielraum nicht anstelle der Genehmigungsbehörde ausüben oder ausfüllen, sondern es kann nur überprüfen, ob die Behörde, hier die ..., von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht hat und ob sie alle abwägungsrelevanten Aspekte in ihre Entscheidung mit einbezogen hat.

Bei Beachtung dieses Entscheidungsrahmens des Gerichts ergibt sich, dass die ... zutreffend von nicht behebbaren Hindernissen i. S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG für die Erteilung der beantragten Linienverkehrsgenehmigung ausgegangen ist.

Auch die den Beigeladenen zu 1 und 2 auf der Grundlage von § 13a PBefG mit Bescheid der ... erteilte Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs auf der MVV Linie von ... und zurück ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob die den Beigeladenen zu 1 und 2 erteilte Linienverkehrsgenehmigung rechtmäßig ist, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung hier mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12.02.09 (BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 6.99 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 6). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ergeben sich aus § 13a PBefG i.V.m. den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. Nach § 13a PBefG ist bei der Genehmigung einer auferlegten oder vereinbarten Verkehrsleistung, der Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen zu beachten. Dieser Vorrang ergibt sich aus § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG sind Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind nach der in Satz 2 enthaltenen Legaldefinition Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend, soweit eine ausreichende Verkehrsverbindung nicht entsprechend Satz 1 möglich ist.

Die Regelungen in § 8 Abs. 4, § 13 und § 13a PBefG enthalten eine gestufte Konstruktion für die Initiativen des Verkehrsunternehmers für eine eigenwirtschaftliche und des Aufgabenträgers für eine gemeinwirtschaftliche Verkehrsbedienung. Das dort vorgegebene Stufenverhältnis lässt, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Urteil vom 19. Oktober 2006, 3 C 33.05, BVerwGE 127, 42), keinen Raum für Zweifel, welche Verkehrsleistungen der deutsche Gesetzgeber von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freistellt und für welche er die Verordnung für anwendbar erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass der Unternehmer kein Wahlrecht zwischen einer Genehmigung nach § 13 oder § 13a PBefG hat. Sein Wahlrecht beschränkt sich auf die Entscheidung, ob er auf eigenes Risiko mit den, ihm zur Verfügung stehenden Finanzmitteln einen Linienverkehr betreiben will oder nicht. Bejaht er die Frage, steht ihm der Genehmigungsweg des § 13 PBefG offen. Verneint er sie, so liegt das weitere Vorgehen in der Hand des Aufgabenträgers hier der Landkreis München. Diesem ist dann die Prüfung eröffnet, ob eine eigenwirtschaftlich nicht zu erbringende Verkehrsleistung für eine ausreichende Verkehrsbedienung nötig ist, und darauf aufbauend die Möglichkeit, in dem verordnungsrechtlich vorgesehenen Verfahren für eine gemeinwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistung zu sorgen. Bei der Genehmigung nach § 13 PBefG liegt mithin die Initiative beim Unternehmer, während im Falle des § 13a PBefG der Aufgabenträger initiativ werden muss (BVerwG a.a.O. Rn. 35 f.).

Diesen rechtlichen Anforderungen wird der Aufgabenträger, der eine von ihm für erforderlich gehaltene Verkehrsbedienung durch gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen sicherstellen will, nur gerecht, wenn er vor seiner Initiative zu Recht im Wege einer Prognose zu dem Ergebnis kommen konnte, dass eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nicht möglich ist.

Es war rechtens, dass der Landkreis München nach Ablauf des Verkehrsbedienungsvertrages mit der Klägerin und nachdem die Klägerin zu den angebotenen Bedingungen des Landkreises den Vertrag nicht verlängern wollte, die streitgegenständliche Linie öffentlich als gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung ausgeschrieben hat. Denn die Prognose des Landkreises München, dass die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich nicht zu erbringenden ist, sowie die Feststellung, dass diese Verkehrsleistung für eine ausreichende Verkehrsbedienung nötig ist, ist nicht zu beanstanden.

Zwar hatte hier die Klägerin, die ihr zustehende Initiative ergriffen und einen Antrag auf Erteilung der streitgegenständlichen Linie als eigenwirtschaftlichen Verkehr gestellt. Dieser Antrag hatte jedoch, wie sich im Genehmigungsverfahren herausstellte keinen Erfolg, weil der dauerhafte Betrieb der Linie wegen unzureichender Kostendeckung nicht sichergestellt war. Die darauf gegründete Ablehnung des eigenwirtschaftlichen Antrages der Klägerin durch den Beklagten ist, wie oben im Einzelnen dargelegt wurde rechtens. Auf das Ergebnis des Genehmigungsverfahren betreffend den eigenwirtschaftlichen Antrag der Klägerin konnte der Landkreis sich ebenso wie auf das ihm vorliege Zahlenmaterial bzw. die Berechnungsgrundlagen für die an die Klägerin geleisteten Ausgleichszahlungen stützen. Da auch nicht ersichtlich war, dass noch weitere Anträge auf Genehmigung der Linie als eigenwirtschaftlicher Verkehr gestellt werden würden, konnte ohne Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben die Linie ausgeschrieben werden.

Da außer den Beigeladenen sich keine weiteren Verkehrsunternehmen an der Ausschreibung beteiligt haben und auch die Klägerin sich nicht an der Ausschreibung beteiligt hat, musste der Landkreis mit den Beigeladen einen Vertrag über die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung auf der streitgegenständlichen Linie abschließen. Damit bestanden auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung vom ...2009 an die Beigeladenen. Daher ist auch der von der Klägerin angegriffene Bescheid der ... rechtmäßig verfügt worden, da sonstig rechtliche Bedenken nicht ersichtlich sind.

Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1 u. 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).






VG München:
Urteil v. 11.02.2010
Az: M 23 K 08.5960


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a3d6478cb658/VG-Muenchen_Urteil_vom_11-Februar-2010_Az_M-23-K-085960




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