Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Juni 2014
Aktenzeichen: 27 K 7499/13

(VG Düsseldorf: Urteil v. 24.06.2014, Az.: 27 K 7499/13)

Zu einem Anspruch auf Erlass einer Sperrverfügung gegen Access-Provider zum Schutz vor Ehrverletzungen auf einer Webseite ohne Impressum.

Ermächtigungsgrundlage der Telemedienaufsicht zum Einschreiten gegen Verletzungen der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre ist nach der Rechtsänderung durch den 10. RFÄndStV § 14 OBG und nicht § 59 Abs. 3 und 4 RStV.

In beiden Fällen ist jedoch die Wertung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 OBG zur Inanspruchnahme des Nichtstörers zu berücksichtigen.

Bei der Prüfung einer entsprechenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben Begründer der Wissenschaft der F. und der P. Q. . Die F. befasse sich als Grundlagenforschung mit jeglicher Form und Art von Energie in ihrem Ursprung, ihrer Expansion und ihrer Transformation, die mittelbar und unmittelbar mit dem Menschen und seiner Umwelt in Zusammenhang stehe.

Über den Kläger und sein wissenschaftliches Wirken wird im Internet an verschiedener Stelle unter anderem auf der Website www.Q1. .com - früher auch auf www.L. .org - berichtet.

Auf der Seite www.Q1.com finden sich aktuell im dortigen Wiki-Beitrag zum Kläger folgende von ihm monierte Feststellungen:

a) "(...) erfolgte €Annahme€ von L1. in eine der Personalenzyklopädien (Who is Who in der Bundesrepublik Deutschland) der Schweizer Firma I. Who is Who Verlag für Personenenzyklopädien Aktiengesellschaft, auf die L1. häufig hinwies. Es handelt sich dabei um einen so genannten Vanity-Award, also die Erwähnung in einem Zuschussverlag. Derartige €Auszeichnungen€ des I.s Who is Who werden praktisch an jedermann verkauft (...)"

b) "(...) seien €Im Netzwerk rund um die L2. [...] fast ausschließlich €ehrenamtliche Helfer€ tätig (...)€ "

c) "(...) als gemeinnützig anerkannten €Verein für A. und X. € (A1. e.V.) (...), ehemals €A2. € (...)"

d) "Zitate

Manche Menschen verdienen das Leben nicht, und darüber entscheiden sie selbst. Man verdient erst dann etwas, wenn man weiß, damit umzugehen.

Es spielt (bei der Geburt) keine Rolle, ob der Mensch mit den Füßen zuerst geboren wird oder mit dem Kopf: Solange der Kopf nicht draußen ist, hat man keine Seele. Dieser Energieanteil, der die Seele ausmacht, wird durch das Licht vermittelt."

Außerdem ist von diesem Wiki-Beitrag aus über den Menüpunkt "Diskussion" die Seite www.Q1.com/ge/index.php/Diskussion:B. _L1. erreichbar, auf der ein Artikel der Hannoverschen Wirtschaftszeitung (HWZ) aus Oktober 2004 mit dem Titel "N. " wiedergegeben wird, in dem der Kläger folgende weitere Feststellungen beanstandet:

e) "Der gelernte Elektromeister beschäftigt sich auch heute noch mit energetischen Widerständen, die er ausmerzen will - und mit Hilfe der Chakrenlehre €destruktive€ Energie in €positive€ umgewandelt [sic]. Dabei hilft die €Kraft der Liebe€, um das €Bewusstsein€ zu erweitern und das €Karma€ (Schicksal) zu verbessern. Damit man es in diesem und spätestens im nächsten Leben besser hat."

f) "Das gilt auch für das €Studium der F. €, das aufgeteilt ist in ein Grundstudium (Dauer: 7 Jahre) und ein darauf aufbauendes €Fachstudium€ (Dauer: 4 Jahre)."

g) "In einer Seminarschrift L1s heißt es: €Manche Menschen verdienen das Leben nicht, und darüber entscheiden sie selbst. Man verdient erst dann etwas, wenn man weiß, damit umzugehen.€(...) €Es spielt (bei der Geburt) keine Rolle, ob der Mensch mit den Füßen zuerst geboren wird oder mit dem Kopf: Solange der Kopf nicht draußen ist, hat man keine Seele. Dieser Energieanteil, der die Seele ausmacht, wird durch das Licht vermittelt.€"

h) "Zugang zur Referenzliste bekommt man allerdings nur nach einem aufwändigen Registrierungsverfahren, in dem man seine Gründe zur Nachfrage genauestens darstellen muss."

i) "Im Netzwerk rund um die L2. sind fast ausschließlich €ehrenamtliche Helfer€ tätig (...)"

j) "Insider sagen ja. Sie berichten sogar von sektenartigen Strukturen rund um den Motivations-Guru L1. , der seine Zöglinge gezielt mit suggestiven Techniken unter Druck setze und sie ausbeute. Keiner der Betroffenen hat L1. je angezeigt. Offenbar haben viele Angst. Diese Fälle sind teilweise seit Jahren aktenkundig. Die Hannoversche Wirtschaftszeitung konnte jetzt entsprechende Dokumente einsehen."

k) "Verein für A. und X. (A1. e.V.), ehemals €A2. € ",

l) "Mit vielen Opfern: Wer den Weg der Erkenntnis gehen wollte, der musste sich von Bekanntem trennen, auch von Menschen, die das vermeintliche Wissen leugneten. (...) Um in der Hierarchie der Gruppe aufzusteigen, mussten weitere Stufen der "Erkenntnis" durchlaufen werden - mit zahlreichen Initiationsriten wie der Taufe auf einen neuen Namen. (...) Wer sich gegen L1. wendete oder aussteigen wollte, der sei "verflucht" worden. L1s Psychodruck und Flüche scheinen einen langen Arm zu haben. Nur mit Zögern redeten die Betroffenen auch über die Rechnungen, die sie nach ihrem Ausstieg präsentiert bekamen. L1. forderte eine Dame zur Zahlung von 100.000 Mark auf - als Gegenleistung für Kost und Logis."

Unter dem 11. Oktober 2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten den Erlass jeweils einer Sperrverfügung nach § 59 Abs. 4 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) gegen die Provider, welche einen Zugang zu den betreffenden Inhalten der Website www.Q1.com sowie www.L.org in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich ermöglichen.

Mit Bescheid vom 27. August 2013 - den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. August 2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt - wies der Beklagte diese beiden Anträge zurück und führte hierzu aus: Die Webseite www.L.org bzw. ihre Subdomains enthielten zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Inhalte mit Bezug zum Kläger bzw. seine Tätigkeiten im Bereich der F. . Aber auch in Bezug auf die Seite www.Q1.com habe der Kläger keinen Anspruch auf Anordnung der beantragten DNS(Domain Name System)-Sperre. Weder seien sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für die beantragte Sperrverfügung gegeben, noch sei sein Ermessen im Sinne des Antrags reduziert. Zwar sei die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage des § 59 Abs. 3 und 4 RStV entgegen seinem Wortlaut aufgrund eines redaktionellen Versehens auch bei einem Verstoß gegen allgemeine Gesetze einschlägig. Auch stellten die beanstandeten Rechtsgutsverletzungen solche Verstöße gegen die allgemeinen Gesetze dar. Allerdings handele es sich insoweit lediglich um Verstöße im höchstens mittelschweren Bereich. Letztlich verblieben überhaupt nur drei streitige Aussagen. Hierzu weise der Beitrag zudem Fundstellen aus. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass bei der Sperrung von IP-Adressen nicht nur der rechtswidrige Inhalt betroffen sei, sondern daneben häufig eine ganze Reihe weiterer Inhalte, die ihrerseits Schutz durch Kommunikationsgrundrechte erfahren könnten. Da hier die Wahrheitswidrigkeit der betreffenden Behauptungen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sei, hätten die Sperrverfügungen einen nicht mehr zu rechtfertigenden Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit der Nutzer gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 des Grundgesetzes (GG) zur Folge. Im Übrigen sei die für eine Inanspruchnahme der Access-Provider erforderliche Polizeipflichtigkeit nicht gegeben. Zwar bestehe vorliegend tatsächlich nicht die Möglichkeit der (vorrangigen) Inanspruchnahme des so genannten Content-Providers (§ 7 Abs. 1 des Telemediengesetzes - TMG) oder des Domaininhabers (Registrant C), da ein erreichbarer Content-Provider für die Domain www.Q1.com auch von dort nicht habe ermittelt werden können und sich der Registrant C dieser Domain in Hongkong befinde. Eine Haftung des Access-Providers scheide jedoch nach § 8 TMG aus rechtlichen Gründen aus. Die Dienstleistung der Access-Provider bestehe ausschließlich darin, die technische Infrastruktur zur Durchleitung fremder Informationen zur Verfügung zu stellen. Auch die Voraussetzungen einer somit allein in Betracht kommenden Inanspruchnahme der Access-Provider als Nichtstörer gemäß § 19 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) seien nicht gegeben. Insbesondere fehle es an einer erheblichen Gefahr für entsprechend bedeutsame Rechtsgüter wie das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person oder wichtige öffentliche Einrichtungen. Vorliegend werde die Gefahrenlage vielmehr im Wesentlichen durch einzelne Rechtsgutsverletzungen im Bereich der persönlichen Ehre des Klägers begründet. Des Weiteren sei die Gemeinwohlklausel des § 59 Abs. 5 RStV zu berücksichtigen, nach der letztlich allenfalls private Schritte gegen die Access-Provider, nicht jedoch hoheitliche Sperrverfügungen in Betracht kämen, soweit nicht ausnahmsweise hieran ein öffentliches Interesse bestehe. Außerdem sei es auch ermessensgerecht, von der Anordnung der Sperrverfügung abzusehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass entsprechende Anordnungen gegenüber sämtlichen in Nordrhein-Westfalen ansässigen Access-Providern ausgesprochen werden müssten. Dies hätte eine Vielzahl an Verfahren mit einem erheblichen Arbeitsanfall zur Folge. Unter Berücksichtigung der in der Folge eines entsprechenden Vorgehens eintretenden Selbstbindung käme es in Zukunft zu einem Arbeitsanfall, der im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung in diesem Bereich nicht zu bewältigen sei. Die Fälle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen bzw. allgemein von pönalisiertem Zivilunrecht im Internet seien zahlenmäßig nicht bezifferbar. Vor diesem Hintergrund solle das Mittel der Sperrverfügung gegenüber Access-Providern auf Fälle erheblicher Gefahrenlagen mit einer entsprechenden Breitenwirkung beschränkt bleiben (z.B. Seiten mit ganz überwiegend rechtsradikalen, antisemitischen oder volksverhetzenden Inhalten). Demgegenüber verbleibe dem Kläger die Möglichkeit, z.B. auf eigenen Internetseiten Gegendarstellungen einzustellen. Auch die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Vorgehens gegen einzelne Autoren der Homepage stehe zukünftig weiter offen.

Mit der am 24. September 2013 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Es treffe zu, dass die gerügten Inhalte auf der Seite L.org und der nachfolgenden Seite L.info wohl nicht mehr verfügbar seien. Auf der Website www.Q1.com seien jedoch weiterhin Berichterstattungen über ihn veröffentlicht, die zahlreiche Unwahrheiten enthielten (vgl. hierzu im einzelnen Bl. 2 ff. der Klageschrift). Nachdem auf der Seite eine entsprechende E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit angegeben worden sei, habe er die anonymen Betreiber zur Löschung der monierten Textstellen aufgefordert. Daraufhin seien Korrekturen und Änderungen in dem streitgegenständlichen Artikel vorgenommen worden. Der Großteil der falschen Behauptungen werde jedoch nach wie vor veröffentlicht und teilweise nur durch vermeintliche Richtigstellungen ergänzt. Außerdem sei nachträglich auf der Seite www.Q1.com der eingangs erwähnte Bericht aus der HWZ aus Oktober 2004 eingestellt worden, welcher nahezu alle unwahren Behauptungen des ursprünglichen Artikels erneut wiedergebe und weitere unwahre Behauptungen über ihn enthalte. Dies verdeutliche das "Katzund-Maus-Spiel" der anonymen Betreiber der Webseite. Ein gezieltes, zivilrechtliches Vorgehen gegen diese sei ihm nach wie vor nicht möglich. Ihm stehe ein Anspruch auf Erlass einer Sperrverfügung zu. Entsprechend den Ausführungen des Beklagten gestatte § 59 Abs. 3 S. 1 RStV das Eingreifen des Beklagten auch bei Verstößen gegen die allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der persönlichen Ehre. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen die Informationspflichten aus § 55 Abs. 1 RStV vor, auf den ebenfalls die begehrte Sperrverfügung nach § 59 Abs. 3 RStV gestützt werden könne. Durch die Zugänglichmachung des oben dargestellten Beitrags und damit die Veröffentlichung der zahlreichen falschen Behauptungen über ihn würden sein Persönlichkeitsrecht sowie sein Unternehmenspersönlichkeitsrecht in rechtswidriger Weise verletzt. Ihm stünden Unterlassungsansprüche unter anderem aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen die inhaltsverantwortlichen Betreiber der betreffenden Internetseiten zu. Die Verstöße lägen auch nicht - wie vom Beklagten angenommen - im noch mittelschweren Bereich. Sämtliche Falschbehauptungen seien geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und verächtlich zu machen, seinen Ruf zu schmälern und ihn als Person und Unternehmer in seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen. Abgesehen davon komme es auf die Schwere der Verstöße nicht an, da seine Unterlassungsansprüche jede unwahre Tatsachenbehauptung untersagten. Auch der Umstand, dass Dritte sich mit seiner Lehre auseinandersetzen können müssten, rechtfertige nicht die Aufstellung unwahrer Behauptungen darüber. Des Weiteren werde die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht dadurch ausgeschlossen, dass punktuell ein Widerspruch seinerseits erwähnt werde. Selbst wenn an den wenigen ergänzten Stellen für den Nutzer offen bleibe, ob denn die Behauptung zutreffe oder nicht, blieben die Äußerungen rechtswidrig, da die in diesem Fall einzuhaltenden Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung nicht erfüllt seien. Die vom Beklagten hinsichtlich der angeblich verbleibenden drei streitigen Aussagen angeführten Fundstellen änderten nichts an der Unwahrheit der betreffenden Behauptungen. Überwiegend handele es sich insoweit um Aussagen aus einem aus dem Jahr 2004 stammenden Artikel in der Hannoverschen Wirtschaftszeitung, den diese selbst inzwischen nicht mehr verbreite und den sich die Webseite www.Q1.com mangels jeglicher Distanzierung zu eigen mache. Im Übrigen sei entgegen der Einschätzung des Beklagten die zweifelsfreie Wahrheitswidrigkeit der in Bezug genommenen Aussagen gerade nicht Voraussetzung für die Annahme der Verletzung allgemeiner Vorschriften und von gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre wie etwa § 186 des Strafgesetzbuches (StGB). Denn letztgenannte Vorschrift lasse für die Strafbarkeit herabsetzender Äußerungen ausdrücklich die Nichterweislichkeit der Wahrheit ausreichen. Im Rahmen des Systems gestufter Verantwortlichkeit nach § 59 Abs. 3 und 4 RStV sei der Erlass von Sperrverfügungen gegen die Access-Provider zwar erst möglich, wenn sich Maßnahmen gegenüber dem Content-Provider als entweder nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend herausstellten. Letzteres sei hier aber aufgrund der fehlenden Ermittelbarkeit des Inhalteanbieters der Fall. Die Webseite www.Q1.com bezeichne keinen Verantwortlichen. Vor diesem Hintergrund sei es ihm nicht möglich, seine Unterlassungsansprüche auf zivilrechtlichem Weg durchzusetzen. Die Heranziehung der Grundsätze zur Inanspruchnahme des Nichtstörers nach § 19 OBG sei ebenfalls fehlerhaft. Ein Rückgriff auf diese Vorschrift sei vielmehr ausgeschlossen, da die Regelung des § 59 Abs. 4 RStV eine eigene vorrangige Regelung der Verantwortlichkeit enthalte. Aber auch die Erwägungen, mit denen der Beklagte eine erhebliche Gefahrenlage verneine, sei mit Rechtsfehlern behaftet. Die Annahme einer generell geringeren Schutzbedürftigkeit der persönlichen Ehre und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber anderen von allgemeinen Gesetzen geschützten Rechtsgütern verkenne nicht nur die Voraussetzungen der gesetzlichen Eingriffsgrundlage, die eine solche Differenzierung nicht kenne, sondern verletze ihn auch in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG als Wurzel des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine Sperrung der vorgenannten unzulässigen Inhalte sei auch technisch möglich - etwa durch einen Ausschluss von Domains im Domainserver, die Verwendung eines Proxyservers oder den Ausschluss von IPs durch deren Sperrung im Router. Die begehrten Sperrverfügungen seien auch verhältnismäßig. Hinsichtlich der Angemessenheit sei zu berücksichtigen, dass kein Anspruch auf eine Abrufbarkeit unzulässiger Inhalte bestehe. Die Informationsfreiheit der Nutzer werde insoweit nach Art. 5 Abs. 2 GG lediglich in zulässiger Weise eingeschränkt. Im übrigen sei die Sperrung durch Ausschluss von Domains im DNS ausreichend und mittels einfacher Konfiguration herbeizuführen und erfordere nur einmaligen geringen Personalaufwand. Demgegenüber sei im Rahmen der Abwägung die Besorgnis einer Perpetuierung der Rechtsverletzungen mittels ständiger Abrufbarkeit der unzulässigen Inhalte zu berücksichtigen. Auch schließe die eventuelle Miterfassung legaler Inhalte nicht per se die Verhältnismäßigkeit aus. Diese trete vielmehr angesichts des hohen Grades der durch die genannten Seiten hervorgerufenen Rechtsverletzungen in den Hintergrund. Der Beklagte habe das ihm aufgrund der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eröffnete Ermessen teilweise bereits gar nicht ausgeübt. Denn er habe mangels Polizeipflichtigkeit der Access-Provider in Bezug auf diese schon die Eingriffsvoraussetzungen rechtsfehlerhaft verneint. Im Übrigen bezögen sich die von ihm angestellten Ermessenserwägungen allein auf die überhaupt nicht anwendbare Vorschrift des § 19 Abs. 1 OBG. Außerdem habe sich der Beklagte aufgrund eines tatsächlich nicht bestehenden rechtlichen Hindernisses - nämlich der Gemeinwohlklausel des § 59 Abs. 5 RStV - am Erlass der beantragten Sperrverfügungen gehindert gesehen, ohne zu berücksichtigen, dass ihm im konkreten Fall ein zivilrechtliches Vorgehen gegen die Verantwortlichen gerade nicht möglich sei. Darüber hinaus habe der Beklagte das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen habe, indem er darauf abgestellt habe, dass nicht alle angegriffenen Behauptungen erwiesenermaßen unwahr seien, ohne die Behauptungen zu überprüfen. Des Weiteren habe er insoweit sachwidrige Ermessenserwägungen angestellt, als er offensichtlich davon ausgegangen sei, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unzulässige Verdachtsberichterstattung oder durch die Erweckung von Eindrücken weniger rechtsverletzend sei als das Aufstellen unwidersprochener offener Tatsachenbehauptungen. Schließlich habe der Beklagte auch die Grenzen seines Ermessens überschritten, weil die Entscheidung unverhältnismäßig und gleichheitswidrig sei. Ersteres ergebe sich daraus, dass er durch die Ablehnung der beantragten Sperrverfügung rechtlos gestellt werde. Es sei auch nicht vertretbar, ein Einschreiten unter Hinweis auf zukünftigen erheblichen Arbeitsanfall abzulehnen und damit Fälle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen generell aus dem Anwendungsbereich von Sperrverfügungen herauszunehmen. Eine Beschränkung des Tätigwerdens auf Fälle rechtsradikaler, antisemitischer oder volksverhetzender Inhalte stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Das Ermessen des Beklagten sei auf Null reduziert.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 27. August 2013 zu verpflichten, die beantragte Sperrverfügung gegen die Access-Provider zu erlassen, welche einen Zugang zu den mit der Klage beanstandeten und aktuell eingestellten ehrverletzenden und falschen Inhalten der Website unter der Domain www.Q1.com im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung E. ermöglichen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Er verweist hierzu auf die Begründung des angegriffenen Bescheides und führt ergänzend aus: Es entspreche der üblichen Praxis, bei einzelnen Fällen von pönalisiertem Zivilunrecht mangels Gemeinwohlbezuges von Sperrverfügungen gegenüber Zugangsprovidern abzusehen. Es sei zu berücksichtigen, dass mehrere der ursprünglich gerügten Aussagen im betreffenden Artikel nicht mehr enthalten seien. Bei dem als Diskussionsbeitrag eingestellten Artikel der Hannoverschen Wirtschaftszeitung aus Oktober 2004 handele es sich zudem um eine fremde Berichterstattung bzw. Meinungsäußerung, die lediglich wiedergegeben werde. Die gerügten Verstöße seien für ihn nicht von solchem Gewicht, dass sie die Anordnung von Sperrverfügungen gegen Zugangs-Anbieter mit Sitz in NRW rechtfertigten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Begründung einer wissenschaftlich nicht anerkannten Lehre für Dritte nachvollziehbar einen Anlass für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen geben könne. Bei den Ausführungen zu etwaigen Ermessensfehlern berücksichtige der Kläger nicht, dass die beantragten Sperrverfügungen gegen Access-Provider als Nichtstörer ergehen würden und gegen alle in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Access-Provider erlassen werden müssten. Schließlich würden seine Überlegungen nur im Grundsatz gelten, so dass der Erlass von Sperrverfügungen in Betracht kommen könne, wenn ein Angebot erkennbar ausschließlich das Ziel habe, eine bestimmte Person bloßzustellen. Ein solcher Ausnahmefall sei hier jedoch nicht gegeben. Zum einen richte sich das angegriffene Angebot nicht allein gegen die Person des Klägers, zum anderen setze es sich inhaltlich mit seiner Tätigkeit auseinander. Es liege danach weder eine Ermessensreduzierung auf Null vor, noch sei seine Ermessensbetätigung fehlerhaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die - mit der Begrenzung der Adressaten der beantragten Sperrverfügung auf die Access-Provider, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung E. einen Zugang zu den monierten Webseiten ermöglichen, in Anbetracht deren Ermittelbarkeit

vgl. zum entsprechenden Vorgehen der Bezirksregierung Düseldorf bei der sog. Düsseldorfer Sperrverfügung: VG Düsseldorf , Urteil vom 10. Mai 2005 - 27 K 5968/02 -, juris (Rn. 4 ff. und 80),

hinreichend bestimmte und damit auch insoweit - zulässige Klage ist unbegründet. Die mit Bescheid der Bezirksregierung E. vom 27. August 2013 erfolgte Ablehnung des Erlasses einer Sperrverfügung gegen die Access-Provider, welche einen Zugang zu den vom Kläger als ehrverletzend in Bezug genommenen Inhalten der Website www.Q1.com in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich ermöglichen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Zwar ist der Beklagte passiv legitimiert, da mit der Bezirksregierung E. eine seiner Behörden für den Erlass einer entsprechenden Sperrverfügung zuständig wäre und sich somit ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten richten würde (1.). Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf das begehrte medienaufsichtliche Einschreiten weder im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Unternehmenspersönlichkeitsrechts (2.) noch wegen der Verletzung sonstiger Vorschriften, insbesondere der Impressumspflicht nach § 55 Abs. 1 RStV durch die Betreiber der Domain www.Q1.com zu (3.).

1. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung E. und damit die Passivlegitimation des Beklagten hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Erlass einer Sperrverfügung gegen Access-Provider ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem TMG und nach § 59 Abs. 2 RStV (Telemedienzuständigkeitsgesetz - TMZ-Gesetz). Denn danach ist die Bezirksregierung E. die (ausschließlich) zuständige Aufsichtsbehörde für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen nach § 59 Abs. 2 RStV, der seinerseits vorsieht, dass die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien einschließlich der allgemeinen Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre mit Ausnahme des Datenschutzes durch nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörden überwacht wird.

2. Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seines Unternehmenspersönlichkeitsrechts beruft und damit einen Verstoß gegen allgemeine Gesetze und gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre geltend macht, sind einschlägige Anspruchsgrundlage die §§ 14, 19 OBG (a). Deren Tatbestandsvoraussetzungen sind jedoch nicht gegeben (b). Gleiches würde jedoch auch dann gelten, wenn stattdessen § 59 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 RStV als Anspruchsgrundlage einschlägig wäre (c). Im Übrigen läge unabhängig von der Anspruchsgrundlage aber auch weder eine Ermessenreduzierung auf Null in Bezug auf das begehrte Einschreiten noch ein Ermessensfehler bei der vom Beklagten vorgenommenen Ablehnung vor (d).

a) Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen allgemeine Gesetze und gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind Anspruchsgrundlage - entgegen der Einschätzung der Beteiligten - nicht die Vorschriften des § 59 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 RStV, sondern §§ 14, 19 OBG.

Gemäß § 59 Abs. 3 S. 1 RStV trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen (für Telemedien) mit Ausnahme der § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 RStV oder der Datenschutzbestimmungen des TMG feststellt, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Wenn sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 7 TMG als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen, können nach § 59 Abs. 4 S. 1 RStV Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Abs. 3 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8-10 TMG gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. Diese Regelungen sind vorliegend hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Ehrverletzungen nicht einschlägig, weil der Kläger insoweit einen Verstoß gegen die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 3 RStV geltend macht, den § 59 Abs. 3 S. 1 RStV wie die gesamte Vorschrift des § 54 RStV ausdrücklich von seinem Anwendungsbereich ausschließt.

Allerdings dürfte es vom Gesetzgeber mit dem zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GV.NRW. 2007, S. 107), mit dem die inhaltespezifischen Regelungen für Telemedien unter Aufhebung des früheren Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) in dem neugefassten VI. Abschnitt des RStV getroffen worden sind, tatsächlich nicht beabsichtigt gewesen sein, mit der Ausnahme der gesamten Vorschrift des § 54 RStV vom Anwendungsbereich des § 59 Abs. 3 S. 1 RStV in Abweichung von § 22 Abs. 2 S. 1 MDStV in dessen letzter Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GV.NRW. 2005, S. 192) eine Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörde bei Verstößen gegen die allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der persönlichen Ehre auszuschließen. Hiergegen spricht, dass mit dieser Neuregelung nach der Gesetzesbegründung die materiellen Bestimmungen des MDStV im Allgemeinen (im Wesentlichen unverändert) sowie die Regelung aus § 22 Abs. 2 MDStV im Besonderen, die von der speziellen medienrechtlichen Eingriffsbefugnis lediglich Verstöße gegen Abs. 2 und 3 des dem § 54 RStV entsprechenden § 11 MDStV ausnahm, übernommen werden sollten.

Vgl. LT-Drs. 14/3130 S. 19 und 31.

Hinzu kommt, dass die (weiteren) Ausnahmen von der Eingriffsbefugnis, die - neben dem Datenschutz - sowohl in § 22 Abs. 2 S. 1 MDStV als auch in § 59 Abs. 3 S. 1 RStV vorgesehen waren bzw. sind, ausschließlich journalistischredaktionell gestaltete Angebote bzw. die Wiedergabe von Meinungsumfragen betrafen bzw. betreffen, die unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG besonderen Schutzes bedürfen. Sowohl ein historischsystematischer Vergleich mit den im Übrigen ausgenommenen Vorschriften als auch der Sinn und Zweck der genannten Ausnahmen ließen demnach den Schluss zu, dass allein bei Verstößen gegen Vorschriften, die solche schutzbedürftigen meinungsbildenden Angebote betreffen, die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Untersagung bzw. Sperrung von Telemedien-Angeboten nach § 59 Abs. 3 und 4 RStV ausgeschlossen sein sollte.

So ausführlich VG Aachen, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 8 K 110/07 -, juris (Rn. 72 ff.); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November 2007 - 14 K 171/07 -, juris (Rn. 50 ff.); Volkmann in: Spindler u.a., Recht der elektronischen Medien - Kommentar, 2. Aufl., § 59 RStV Rn. 39.

Der Gesetzgeber hat jedoch auf dieses vermeintliche "Redaktionsversehen"

so VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November 2007 - 14 K 171/07 -, juris (Rn. 53); Volkmann, a.a.O.,

zwar nicht ausdrücklich, aber dennoch eindeutig reagiert, indem er mit Art. 1 Nr. 24 des zum 1. September 2008 in Kraft getretenen Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GV.NRW. 2008 S. 517) die Vorschrift des § 59 RStV erneut geändert hat. Dabei hat er in der bereits zuvor unbeschränkten Beschreibung des Aufgabenbereichs der Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien in Abs. 2 den Zusatz "einschließlich der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre" aufgenommen und der Regelung zur Eingriffsbefugnis in Abs. 3 den neuen S. 7 angefügt, demzufolge die Befugnisse der Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung der Vorschriften der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre unberührt bleiben. Hierzu wird in der Begründung des Staatsvertrags

vgl. S. 36 ; abrufbar unter: http://www.rlp.de/no_cache/ministerpraesidentin/staatskanzlei/medien/€cid=122562&did=5802&sechash=fb32e00f oder http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV€10/materialien/begruendung_B_01.php3,

zum einen festgestellt, dass mit der betreffenden Änderung des Abs. 2 hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Medienaufsicht präzisiert wird, dass die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien nicht nur die Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder des TMG betrifft, sondern auch die allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre, die in § 54 Abs.1 S. 3 RStV aufgeführt sind. Zum anderen wird darin ausdrücklich ausgeführt, dass der neu eingefügte S. 7 klarstellen soll, dass sich die Befugnisse der Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung der Vorschriften der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre nach den dortigen jeweiligen gesetzlichen Regelungen richten und weitere Eingriffsbefugnisse für diesen Bereich durch die Medienaufsicht nicht geschaffen werden sollen. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass auch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre in den Aufgabenbereich der Medienaufsicht nach § 59 Abs. 2 RStV fallen, § 59 Abs. 3 und daran anknüpfend auch Abs. 4 RStV insoweit jedoch keine spezielle Eingriffsbefugnis begründen, hierfür vielmehr die allgemeinen gesetzlichen Regelungen und damit angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der infrage stehenden Maßnahme in Nordrhein-Westfalen die §§ 14 ff. OBG gelten.

Angesichts dieser insoweit eindeutigen Begründung greift die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einschätzung des Klägers, nach S. 7 sollten im Gegenteil die frühere medienrechtliche Eingriffsbefugnis bei Verletzung der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre (§ 22 Abs. 2 MDStV) bzw. die materiellen Maßstäbe zur Feststellung einer Verletzung dieser Gesetze bzw. Bestimmungen unberührt bleiben, nicht durch. Darüber hinaus lassen sich diese beiden Sichtweisen mit dem Wortlaut des S. 7 bzw. der Systematik der Vorschrift nicht vereinbaren. Hätte der Gesetzgeber entsprechend der früheren Rechtslage die Eingriffsbefugnis des § 59 Abs. 3 S. 1 RStV auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen die in § 54 Abs. 1 RStV genannten allgemeinen Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre begründen wollen, hätte er in § 59 Abs. 3 S. 1 RStV entsprechend § 22 Abs. 2 S. 1 MDStV die Ausnahme des § 54 RStV auf dessen Abs. 2 und 3 beschränkt, anstatt letztgenannte Vorschrift erst vollständig auszunehmen, um die Eingriffsbefugnis sodann durch S. 7 hinsichtlich des § 54 Abs. 1 RStV wieder für anwendbar zu erklären. Dass S. 7 nicht die materiellen Maßstäbe zur Feststellung einer Verletzung der allgemeinen Gesetze bzw. der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre betrifft, macht bereits der Wortlaut der Vorschrift hinreichend klar, der nicht diese, sondern ausdrücklich die Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden thematisiert ("Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung der Vorschriften...").

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 14 ff. OBG für den Erlass einer Sperrverfügung gegen die Provider, welche einen Zugang zu den betreffenden Webseiten ermöglichen, liegen jedoch nicht vor.

Dies gilt selbst dann, wenn man hinsichtlich einiger der vom Kläger monierten Feststellungen auf den betreffenden Webseiten unter der Domain www.Q1.com eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts unterstellt. Unter diesen Umständen wäre zwar im vorliegenden Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG gegeben. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. die Ehre ist als Recht des Einzelnen Schutzgut der öffentlichen Sicherheit.

Vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 15. Aufl., § 4 Rn. 18; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., D 28 .

Die Provider, welche den Zugang zu diesen Webseiten ermöglichen, können jedoch zur Abwehr dieser Gefahr nicht in Anspruch genommen werden - weder als Störer (aa) noch als Nichtstörer (bb).

aa) Dass Access-Provider bei einem auch im vorliegenden Fall nicht ersichtlichen kollusiven Zusammenwirken mit dem Inhalteanbieter keine Störer im ordnungsrechtlichen Sinne sind, hat die Kammer bereits in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 29. November 2011 - 27 K 3883/11 -, juris Rn. 59 ff., dessen Ausführungen sie auch heute noch folgt, im Einzelnen (in Bezug auf einen Provider namens V AG) wie folgt begründet:

"Im Gegensatz zu dem (...) Störerbegriff im Zivil- und Wettbewerbsrecht, welchem die Rechtsfigur des Nichtstörers unbekannt ist und welcher im Kern im Sinne einer Äquivalenz jegliche Mitverursachung erfasst,

vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 22/99 -, GRUR 2002, 618; Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Urteil vom 1. August 2002 - 2 U 47/01 -, NJW-RR 2003, 1273; Hanseatisches OLG, Urteil vom 4. November 1999 - 3 U 274/98 -, MMR 2000, 92; Billmeier, in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Loseblattwerk (Stand: 7/2010), D § 7 TMG Rn. 147 ff., m. w. N.,

ist die Zurechnung im Polizei- und Ordnungsrecht nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung auf Ursachen zu begrenzen, welche unmittelbar die Gefahr oder Störung setzen und so die Gefahrengrenze überschreiten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 4 B 1434/84 -, NVwZ 1985, 355 m. w. N.; Bundesverwaltungsgereicht (BVerwG), Beschluss vom 22. Dezember 1980 - 4 B 192/80 -, Juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 - 8 A 10933/08 -, NVwZ-RR 2009, 280; Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage (1986), S. 313; Denninger, in: Lisken / Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage (2007), E Rn. 77, m. w. N.

Bei der Bewertung, wann ein Diensteanbieter die Gefahrengrenze überschreitet und so als Störer anzusehen ist, müssen nach der Wertung des Gesetzgebers die Haftungsgrundsätze und Haftungsprivilegien nach dem TMG Berücksichtigung finden. Deshalb bedarf es, zumindest im Ordnungsrecht, keiner weiteren Klärung, in welcher Weise die Verantwortlichkeitsregeln des TMG (§§ 7 bis 10 TMG) im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach den Regelungen des (Sonder-) Ordnungsrechts zu berücksichtigen sind, ob sie also als Vorfilter oder Nachfilter einzuordnen sind.

Vgl. Billmeier, a.a.O., § 7 TMG Rn. 6 ff.; Heckmann, Juris Praxiskommentar zum Internetrecht, 2. Aufl., Vorbemerkung. Kapitel 1.7, Rn. 66 f.; Engel-Flechsig / Maennel / Tettenborn, Das neue Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, NJW 1997, 2981 (2984).

Die V ist Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG. Als Access-Provider vermittelt sie den Zugang zur Nutzung von Telemedien. Diensteanbieter sind nach § 7 Abs. 1 TMG für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. In Hinsicht auf fremde Informationen ist im Telemediengesetz jedoch eine Haftungsprivilegierung vorgesehen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG sind Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Spezifische Haftungsprivilegierungen ergeben sich in Abhängigkeit von der Funktion des Diensteanbieters aus den §§ 8 bis 10 TMG. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG bleiben Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen jedoch auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unberührt.

Die V ist - in Abgrenzung zu § 9 TMG und § 10 TMG - aufgrund ihrer Tätigkeit unzweifelhaft als Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG (Zugangsvermittler) anzusehen, da sie fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt bzw. den Zugang zur Nutzung zu solchen vermittelt. Als Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG ist sie für die durch Aufruf der Domain (...) zu erreichenden Inhalte nicht verantwortlich. Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG sind nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift für fremde Informationen nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG findet § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Diese Haftungsausschlussvoraussetzungen erfüllt die V. Weder veranlasst sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte, noch wählt sie diese oder den Adressaten aus. Zudem kann offenkundig ein Zusammenwirken der V mit einem Nutzer im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG ausgeschlossen werden.

Der Umstand, dass die V Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte hat, ist im Anwendungsbereich des § 8 TMG - wie die Ausgestaltung der Haftungsregelungen des § 8 TMG im Vergleich zu den Haftungsregelungen des § 10 TMG zeigt - ohne Relevanz.

Spindler, in: Spindler / Schmitz / Geis, TDG, Teledienstegesetz, Teledienstedatenschutzgesetz, Signaturgesetz, Kommentar, § 9 TDG Rn. 6.

(...) Es verbleibt die Möglichkeit der Inanspruchnahme als Nichtstörerin (...)."

bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Access-Provider als Nichtstörer gemäß § 19 OBG sind jedoch ebenfalls nicht gegeben. Denn es besteht jedenfalls nicht die insoweit erforderliche gegenwärtige erhebliche Gefahr (Abs. 1 Nr. 1).

Hinsichtlich des Nichtstörers ist bei der Auslegung und Anwendung dieser Tatbestandsvoraussetzung im Einzelfall zu berücksichtigen, dass ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen andere Personen als den Verantwortlichen nur ausnahmsweise in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit getroffen werden können, da nur innerhalb dieser Grenzen jedermann seine Rechte und Freiheiten zur Gefahrenabwehr aufopfern muss.

Vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 15. Aufl.; a.a.O., § 10 Rn. 1.

Dabei handelt es sich um eine deutlich höhere Eingriffsschwelle als im Fall der konkreten Gefahr nach § 14 OBG. Bei der Gegenwärtigkeit der Gefahr geht es um das Risiko ihrer Realisierung, bei der Erheblichkeit um den Rang des betroffenen Rechtsgutes und um die Größe des zu erwartenden Schadens.

Vgl. Schönenbroicher/Heusch, Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen - Kommentar, 1. Aufl., § 19 Rn. 4.

Die Gefahr ist erheblich, wenn sie einem bedeutsamen Rechtsgut (insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, wichtige öffentliche Einrichtungen u.ä.) droht (vgl. Ziffer 19.11 S. 2 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des OBG vom 4.9.1980 - VV OBG).

Vgl. insoweit auch: Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 15. Aufl., a.a.O., § 6 Rn. 26; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., § 5 Rn. 314; Rhein, OBG NRW - Kommentar, § 19 Rn. 3.

Sind Rechte Einzelner als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit betroffen - wie hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. die Ehre des Klägers -, sind jedoch bei der Prüfung der Erheblichkeit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht nur dessen Rechte und die des Nichtstörers, sondern auch Rechte sonstiger Dritter und der Allgemeinheit (als Teil der Öffentlichkeit) einzubeziehen.

Nach der somit bereits hier erforderlichen Gesamtbetrachtung der auf Seiten des Klägers (1) und der potentiellen Adressaten der Sperrverfügungen (2), aber auch der Internetnutzer und der Autoren der monierten Beiträge (3) betroffenen Interessen fehlt es an der notwendigen Erheblichkeit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Es wäre unverhältnismäßig, über die zu beanstandenden, die Rechte des Klägers verletzenden Inhalte hinaus den Zugang zu der weit überwiegenden Zahl rechtmäßiger Feststellungen über den Kläger in den Q2. -Beiträgen oder sogar die gesamte Domain zu sperren und mit den hier begehrten - aber angesichts der dann eintretenden Selbstbindung des Beklagten auch in einer Vielzahl von Folgefällen zu erwartenden - Sperrverfügungen den Access-Providern erhebliche Einschränkungen ihrer wirtschaftlichen Betätigung aufzuerlegen, um den Kläger vor möglicherweise strafrechtlich relevanten, aber nicht den Kern seines Persönlichkeitsrechts berührenden Ehrverletzungen zu schützen.

(1) Zwar ist auf Seiten des Klägers mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und - wenn man seinem "Unternehmen" unabhängig von dessen Rechtsfähigkeit eine entsprechende Rechtsstellung einräumt -

vgl. hierzu Hager in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, §§ 823-825 (1999), C 28 ff.,

dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht ein in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankertes Rechtsgut betroffen, das insbesondere Schutz vor Äußerungen bietet, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person bzw. des Unternehmens, insbesondere das Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Hierzu gehören vor allem verfälschende oder entstellende Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind, wie etwa Behauptungen über strafbares oder moralisch vorwerfbares Verhalten, berufliches oder privates Scheitern.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris (Rn. 25); BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998 - 1 BvR 1861/93, 1864/96 und 2073/97 -, juris (Rn. 120).

Eine "einfache" Verletzung des Persönlichkeitsrechts reicht zur Annahme einer erheblichen Gefahr im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 OBG - anders als für eine Gefahr nach § 14 Abs. 1 OBG - jedoch nicht. Dementsprechend macht der Kläger insoweit auch geltend, durch die Feststellungen auf den Webseiten der betreffenden Domain massiv in seiner eigenen Person wie auch in seinem Handeln als Unternehmer beeinträchtigt zu werden; dabei seien sämtliche Falschbehauptungen geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und verächtlich zu machen, seinen Ruf zu schmälern und ihn als Person und Unternehmer in seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, so dass mehrfach der Tatbestand der üblen Nachrede des § 186 StGB erfüllt sei. Dies erscheint bereits sowohl hinsichtlich der lediglich vier monierten Stellen des Wiki-Beitrags als auch des ausdrücklich unter dem Stichwort "Diskussion" nur wiedergegebenen HWZ-Artikels aus Oktober 2004 zweifelhaft, kann aber hinsichtlich einzelner Tatsachenbehauptungen unterstellt werden.

Soweit in dem Wiki-Beitrag unter dem Stickwort "Kritik und Vorwurf der Mitarbeiterausbeutung" ausgeführt wird, dass im Netzwerk rund um die L2. fast ausschließlich ehrenamtliche Helfer tätig seien [b] und der Verein für A. und X. (A1. e.V.) früher "A2. " geheißen habe [c], sowie im Rahmen der Diskussion der HWZ-Artikel aus Oktober 2004 wiedergegeben wird, ergeben sich Bedenken gegen die Annahme einer Strafbarkeit nach § 186 StGB schon insoweit, als diese Inhalte ausdrücklich als solche von Dritten gekennzeichnet werden. Dies wirft die Frage auf, ob der Autor des betreffenden Beitrags bzw. der Betreiber der Webseite die jeweilige Aussage überhaupt als nach eigener Überzeugung richtig hinstellt, sich den Inhalt der fremden Äußerung erkennbar zu eigen macht und damit eine entsprechende eigene Behauptung im Sinne des § 186 StGB aufstellt oder ob er sich hiervon nicht vielmehr ausreichend distanziert.

Vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94 -, juris (Rn. 18); BGH, Urteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 234/67 -, juris (Rn. 31 f.); Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 61. Aufl., § 186 Rn. 8.

Diese Frage stellt sich insbesondere hinsichtlich des HWZ-Artikels, dessen bloße Wiedergabe unter dem Menüpunkt "Diskussion" hinreichend deutlich machen dürfte, dass die Betreiber sich nicht als Autor dieses Artikels ausgeben, ihn vielmehr lediglich als fremden Beitrag im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem beruflichen Wirken des Klägers ansehen und sich dadurch auch inhaltlich hiervon distanzieren. Dies dürfte unabhängig davon gelten, dass die HWZ den betreffenden Artikel - wie der Kläger vorträgt - nach seiner Intervention selbst nicht mehr veröffentlicht.

Darüber hinaus dürfte es bei der Vielzahl der beanstandeten Feststellungen an der für die Annahme einer Strafbarkeit nach § 186 StGB erforderlichen Eignung fehlen, den Kläger verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dabei besteht kein sachlicher Unterschied zwischen diesen beiden Varianten, da es in beiden Fällen auf die Zuschreibung einer ehrenrührigen Tatsache ankommt, die objektiv geeignet ist, das Opfer in der öffentlichen Meinung als verachtenswert erscheinen zu lassen.

Vgl. Fischer, a.a.O., § 186 Rn. 4.

Bei zahlreichen Feststellungen im Wiki-Beitrag über den Kläger auf der Webseite www.Q1.com wie auch im wiedergegebenen HWZ-Artikel aus Oktober 2004 fehlt diese Eignung bereits offensichtlich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der monierten Aussagen

zur früheren Bezeichnung des Vereins für A. und X. (A1. e.V.) als "A2. t" [c und k],

zur Angabe zweier angeblicher Zitate des Klägers über den Menschen, wie er sich sein Leben verdient und wie seine Seele entsteht [d und g],

zur angeblichen Ausbildung des Klägers als Elektromeister [e], der einräumt, jedenfalls ein Semester Elektrotechnik studiert zu haben,

zur Chakrenlehre, der "Kraft der Liebe" und der "Verbesserung des Karmas" [e],

zum Aufbau des in einer Einrichtung des Klägers angebotenen Studiums der F. [f] und

zu den Voraussetzungen des Zugangs zu einer Referenzliste der L2. Kooperation der F. GmbH, dessen geschäftsführender Gesellschafter der Kläger ist [h].

Vgl. http://www..F. -startseite/impressum.php.

Ebenfalls nicht geeignet, den Kläger als verachtenswert erscheinen zu lassen, sind die Ausführungen im Wiki-Beitrag zu seiner Aufnahme in die Personalenzyklopädie der Schweizer Firma I. Who is Who Verlag für Personenenzyklopädien Aktiengesellschaft [a]. Zum einen wird insoweit entgegen der Darstellung nicht ausdrücklich behauptet, dass der Kläger für seine Aufnahme Geld bezahlt hat. Festgestellt wird lediglich, dass es sich bei dieser Enzyklopädie um einen sogenannten Vanity Award handele und derartige Auszeichnungen praktisch an jedermann verkauft würden - ob Gastwirt, Heilpraktiker, Unternehmer oder tatsächlich prominente Personen. Im Übrigen wird im Errata-Artikel von Q1 speziell zum Eintrag des Klägers ausdrücklich klargestellt, dass die Nennung in der Enzyklopädie selbst kostenlos ist und lediglich für die Aufnahme eines Bildes aktuell 200 Euro zu zahlen sind.

Vgl. http://www.Q1.com/ge/index.php/Errata.

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Umstände der Aufnahme in eine im wissenschaftlichen Bereich umstrittene

vgl. http://swbplus.bsz€bw.de/bsz025010700rez.pdf;jsessionid=6D9F3372EC85B7A45FDCB120F7D1417A€1404035379285,

und in einzelnen Presseartikeln kritisch gewürdigte,

vgl. http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/whoiswhovswhoswhodasgeschaeftmitdereitelkeit-1.190195; http://www.test.de/Geschaeftemitder-Eitelkeit-Die-Bauchpinsler-21810-0/,

in der Öffentlichkeit aber im Gegensatz zum renommierten deutschen "Wer ist wer"

vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Wer_ist_wer%3F,

nicht besonders bekannte Enzyklopädie die öffentliche Meinung nicht wesentlich berühren. Selbst wenn man annehmen würde, dass die monierte Feststellung zumindest mittelbar die Behauptung enthält, dass der Kläger sich in dieses Werk eingekauft hat, so mag ihn dies in seiner Ehre tangieren, nicht aber in der Öffentlichkeit herabwürdigen oder verächtlich machen. Dies gilt erst recht angesichts des Umstandes, dass sich die Feststellung zur Käuflichkeit der Eintragung wenn überhaupt dann nicht nur auf ihn, sondern auf alle der zuletzt knapp 75.000 in Hübners "Who is Who" genannten Personen

vgl. http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/whoiswhovswhoswhodasgeschaeftmitdereitelkeit-1.190195-2,

beziehen würde.

Schließlich könnte auch die im Wiki-Beitrag wiedergegebene Feststellung im HWZ-Artikel, dass im Netzwerk um die L2. fast ausschließlich "ehrenamtliche Helfer" tätig sind [b und i], die Eignung fehlen, den Kläger verächtlich zu machen. Der Kläger hält dieser Textstelle entgegen, dass bei der L2. keinerlei ehrenamtliche Helfer tätig sind, es solche nur bei dem gemeinnützigen Verein A1. e.V. gebe, da dieser Sach- und Geldspenden 1:1 an die Bedürftigen weiterleite. Im HWZ-Artikel wird aber jedenfalls ausdrücklich nicht behauptet, dass die L2. selbst ehrenamtliche Helfer hat. Diese Feststellung bezieht sich nur auf das Netzwerk um die L2. . Und dass zu diesem Netzwerk auch der A1. e.V. gehört, ergibt sich aus dem Internetauftritt der L2. .

Vgl. http://www..F. .de/kde.php.

Selbst wenn man aber eine Eignung zur Verächtlichmachung annimmt und mit den folgenden Ausführungen im HWZ-Artikel zu "sektenartigen Strukturen um den Motivations-Guru L1. ", dem Druck auf seine "Zöglinge", ihrer Ausbeutung und einer hierarchischen Struktur mit "Stufen der Erkenntnis" und zahlreichen Initiationsriten wie der Taufe auf einen neuen Namen, "Psychodruck" und "Flüche(n)" bei Widerspruch oder Ausstieg und hohen Geldforderungen nach einem Ausstieg [j und l] insgesamt den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB als erfüllt erachtet, so ist dennoch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der angegriffenen Beiträge wie auch der allgemeinen öffentlichen Diskussion über den Kläger bei keiner dieser Aussagen ersichtlich, dass dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seinem Kern verletzt und damit der Menschenwürdegehalt dieses Grundrechts tangiert wird.

Vgl. zur Annahme einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 OBG bei der Betroffenheit des Schutzgutes der Menschenwürde: OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 13 B 760/09 -, juris (Rn. 14) in Anknüpfung an OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, juris (Rn. 62).

Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass sich sämtliche der möglicherweise strafbaren Inhalte allein auf sein berufliches Wirken und seine wirtschaftliche Betätigung, nicht aber auf ihn als Privatperson beziehen.

(2) Seitens der Interessenbewertung der Access-Provider ist im Rahmen dieser Güterabwägung zu berücksichtigen, dass sich diese - im Gegensatz zu Content- und Host-Providern - nicht auf eigene Kommunikationsgrundrechte berufen können, da ihre Tätigkeit nicht typischerweise auf kommunikative Inhalte bezogen ist und damit keinen engen organisatorischen und funktionalen Bezug zur Presse im weiteren Sinne aufweist. Ihre Inanspruchnahme zur Sperrung entsprechender Webseiten würde daher lediglich in ihre von Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit und das durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eingreifen.

Vgl. Volkmann in: Spindler u.a., Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 59 RStV Rn. 23 f., 67 f. und 70.

Dieser Eingriff erlangt jedoch im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sowohl im vorliegenden Fall wie auch in allen Folgefällen ergeben würden, besonderes Gewicht.

Zum einen würde die Wahrung des Gleichheitssatzes eine einheitliche Vorgehensweise jedenfalls gegen alle Access-Provider erfordern, die ihren Sitz in NRW haben. Eine Beschränkung des Vorgehens auf einzelne Zugangsprovider, etwa diejenigen mit dem größten Marktanteil, kommt nicht in Betracht. Hierzu hat die Kammer bereits im zitierten Urteil vom 29. November 2011 - 27 K 3883/11 -, juris (Rn. 85 ff.) ausgeführt:

"die Effektivität und Schnelligkeit der Gefahrenabwehr (würde) verlangen, dass auch gegen diejenigen Access-Provider vorgegangen wird, die eine im Vergleich zu den in Anspruch genommenen Providern kleinere Marktstärke in NRW aufweisen. Schon bei einem Nichtvorgehen gegen wenige Provider ist die Geeignetheit einer Sperrverfügung zur Erreichung der dadurch verfolgten Zwecke, nämlich Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht, Jugend- und Spielerschutz sowie Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebots zumindest in Frage gestellt.

Eine Maßnahme ist zwar bereits dann geeignet, wenn durch sie eine Förderung des gewünschten Erfolgs möglich ist bzw. sie einen Beitrag zu dessen Erreichen leistet. Eine vollständige Gefahrenabwehr ist nicht Voraussetzung. Es muss sich um einen "Schritt in die richtige Richtung" handeln.

OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, Juris, hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2005 - 27 K 5968/02 -, Juris, jeweils zur Sperrung einer Website, die nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet, nach den Vorschriften des (außer Kraft getretenen) Mediendienststaatsvertrages -; Dietlein/Heinemann, Ordnungsrecht und Internetkriminalität, K&R 2004, S. 418 (423).

Für die Geeignetheit der DNS-Sperrung als solche reicht es aus, dass sie den Zugriff auf die beiden gesperrten Angebote für den durchschnittlichen geschäftlichen, beruflichen oder privaten Nutzer, auf dessen Horizont insoweit abzustellen ist, erschwert. Dabei handelt es sich um einen Personenkreis, der sich mit technischen Details nicht auseinandergesetzt hat und auch die Konfiguration der eigenen Hard- und Software entweder Dritten überlässt oder nach Möglichkeit in dem werksseitig eingestellten Zustand belässt. Für diese Personengruppe wird der Zugriff auf die hier betroffenen Angebote mindestens "sperriger", nicht selten auch nicht unerheblich erschwert. Dass es dennoch - mit aus der Sicht vieler Nutzer einfachen Mitteln - möglich ist, die Seiten zu erreichen, ist unschädlich. Gleichwohl werden viele Nutzer die vorhandenen Möglichkeiten zur Umgehung der Sperrung nicht kennen oder als zu aufwendig nicht nutzen. Eine vollständige Ausschaltung der Gefahr durch Sperrungen ist ohnehin praktisch unmöglich, da im Internet mannigfaltige Möglichkeiten zur Umgehung bestehen.

S. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, a.a.O. Für die Geeignetheit der DNS-Methode i.E. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2005 - 27 K 5968/02 -, Juris, VG Arnsberg, Urteil vom 26. November 2004 - 13 K 3173/02 - und VG Köln, Urteile vom 3. März 2005 - 6 K 7151/02 und 76032/02 -; a.A. z.B. Engel, MMR 2003, Beilage Nr. 4, S. 1 (25 f.) sowie Stadler MMR 2002, S. 343 (345).

Eröffnet aber bereits die einzelne gegen einen bestimmten Acces-Provider erlassene DNS-Sperrungsanordnung Umgehungsmöglichkeiten, die den Erfolg der Maßnahme zumindest relativieren, führt eine Vorgehensweise nur gegen bestimmte Access-Provider zu einer weiteren Einschränkung der Geeignetheit. Denn die Internetnutzer können ohne weiteres auf einen der verbleibenden Anbieter ausweichen."

Zum anderen würde sich bei Erlass der begehrten Sperrverfügung gegenüber Access-Providern zu Gunsten des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG auch eine Selbstbindung des Beklagten und damit eine Verpflichtung zu einem entsprechenden Vorgehen in allen weiteren vergleichbaren Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ergeben. Dies muss bereits in die Interessenabwägung im Rahmen des die Selbstbindung auslösenden Präzedenzfalles einfließen.

Anders hinsichtlich der von Amts wegen erlassenen sog. "Düsseldorfer Sperrverfügung" in Bezug auf rechtsradikale Webseiten, wobei keine konkreten Anhaltspunkte für eine weitere Inanspruchnahme des Access-Providers bestanden: OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, juris (Rn. 85); VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2005 - 27 K 5968/02 -, juris (Rn. 89).

Angesichts der schier unendlichen Vielzahl von Webseiten mit Tatsachenbehauptungen und Werturteilen über einzelne Personen im weltweiten Internet - sei es in Online-Zeitungen, Wikis, Foren, privaten Homepages u.v.m. - würde ein derart flächendeckendes Vorgehen in Form von Sperrverfügungen zum Schutz einzelner Personen auch ohne Beeinträchtigung des Kernbereichs ihres Persönlichkeitsrechts die Access-Provider überfordern. Insbesondere würden die Zugangsprovider durch die Verpflichtung zur Sperrung unzähliger einzelner Webseiten erheblich in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Dies gilt selbst dann, wenn für die Vergleichbarkeit nur auf die Fälle abgestellt wird, in denen - wie hier - ein zivilrechtliches Vorgehen des Betroffenen selbst gegen den Content-Provider wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht des § 55 Abs. 1 RStV und damit fehlender Identifizierbarkeit scheitert.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich beim Access-Providing nicht nur um eine mangels inhaltlicher Rechtsbeziehung zu dem betroffenen Rechtsverletzer neutrale, sondern vor allem um eine zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Internets sozial erwünschte und von der Rechtsordnung anerkannte Tätigkeit handelt.

Vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 21. November 2013 - 5 U 68/10 -, juris (Rn. 80),

(3) Mit in den Blick zu nehmen und nach Gegenüberstellung der Interessen des Klägers (1) und der Acces-Provider (2) letztlich ausschlaggebend sind darüber hinaus die einschneidenden Folgen einer etwaigen Sperrverfügung für die unmittelbaren Kommunikationsteilnehmer, die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich solcher Inhalte auf derselben Seite bzw. demselben Server, die den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, bei der Umsetzung einer etwaigen Sperrverfügung - sei es im Wege einer DNS-Sperre, sei es bei einer Blockade der betreffenden IP-Adresse - aber ebenfalls nicht mehr erreichbar wären (sog. Overblocking). Dabei wären je nach Umsetzung der Sperrverfügung nur die den Kläger betreffenden Seiten oder die gesamte Domain www.Q1.com mit nach eigenen Angaben allein über 2.500 deutschsprachigen Wiki-Artikeln zu sperren.

Indes wird die Schutzbedürftigkeit der Autoren entsprechender Beiträge dadurch nicht unerheblich gemindert, dass sich der Betreiber der betreffenden Webseite www.Q1.com - unter Verstoß gegen seine Impressumspflicht nach § 55 Abs. 1 RStV - wie auch die jeweiligen Autoren ihrer rechtlichen Verantwortung für einzelne Aussagen, etwaigen Auseinandersetzungen über den Wahrheitsgehalt der betreffenden Behauptungen und der Konsequenzen möglicher Rechtsverstöße dadurch entziehen, dass sie bewusst anonym bleiben.

Im Rahmen der umfassenden Güterabwägung ungeschmälert ins Gewicht fällt dagegen die Informationsfreiheit der Internetnutzer, die von Art. 5 Abs. 1 S. 1 2. Alt. GG geschützt ist

vgl. Volkmann in: Spindler u.a., Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 59 RStV Rn. 26 und 69,

und die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet als einer allgemein zugänglichen Quelle erfasst.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 -, juris (Rn. 14).

In dieses grundlegende Recht würde durch das beschriebene Overblocking schwerwiegend eingegriffen.

Die Allgemeinheit hat ein grundlegendes Interesse daran, sich umfassend über die unterschiedlichsten Themen zu informieren, insbesondere um auf bestimmte Gesichtspunkte überhaupt erst aufmerksam zu werden, die für die eigene Meinungsbildung von Bedeutung sind, und/oder konkrete Entscheidungen vorzubereiten. Dies gilt auch in Bezug auf eine - hier in Rede stehende - wissenschaftlich nicht anerkannte Lehre ohne zitierbare eigene Literatur und ohne Rezeption,

jedenfalls wendet sich der Kläger gegen diese Feststellungen im Wiki-Beitrag nicht,

in deren Netzwerk der Öffentlichkeit zahlreiche Dienstleistungen im Bereich der Bildung, Informationstechnologie, Wissenschaft, Wirtschaftssysteme, Organisations- und Personalentwicklung und Finanzen & Investment sowie über einen Online-Shop naturnahe Produkte und über einen gemeinnützigen Verein ein Sorgentelefon angeboten werden.

Vgl. hierzu: http://www..F. .de/.

Die Allgemeinheit hat auch ein schutzwürdiges Interesse daran, sich hierüber nicht nur aus Sicht des Klägers, sondern auch von dritter Seite und in kritischen Beiträgen zu informieren. Der Kläger muss insoweit eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise in der Öffentlichkeit im Rahmen der Berichterstattung über sein berufliches Wirken hinnehmen, bei der die Grenzen zulässiger Kritik zudem weiter gezogen sind.

Vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 -, juris (Rn. 21).

Solche kritischen, aber nicht ehrverletzenden Beiträge über die berufliche Tätigkeit des Klägers, die dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Rechnung tragen, finden sich unter www.Q1.com, insbesondere im betreffenden Wiki-Artikel an zahlreichen der von ihm nicht beanstandeten Stellen. So wird dort über seine Ausbildung, die zeitliche Abfolge der Gründung seiner Lehre und seiner verschiedenen Unternehmen sowie - soweit bekannt - den Inhalt der Lehre der F. und der P. Q. berichtet.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, dass er im Fall einer für ihn nachteiligen Interessenabwägung und Ablehnung seines Antrags auf Inanspruchnahme der Access-Provider zur Beseitigung seiner Rechtsverletzungen rechtsschutzlos bleibe, da er weder Content-Provider noch Domain-Inhaber zivilrechtlich in Anspruch nehmen könne, trifft dieses voraussichtlich zu. Indes ist dem Gesetz eine solche Folge nicht fremd. Dies ergibt sich aus § 59 Abs. 5 RStV. Nach dieser Vorschrift sollen, wenn durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen wird und für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet ist, Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Abs. 3 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist. Dabei spricht bereits der Wortlaut und die Weite des Begriffs der Eröffnung des Rechtswegs (vgl. § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 40 VwGO) dafür, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob der Rechtsweg im Einzelfall auch erfolgreich beschritten werden kann. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle derselben Vorschrift, nämlich in § 59 Abs. 4 S. 1 RStV im Gegensatz zur Formulierung des § 59 Abs. 5 RStV ausdrücklich voraussetzt, dass sich bestimmte Maßnahmen als nicht erfolgversprechend erweisen. Nach Sinn und Zweck stellt § 59 Abs. 5 RStV den Schutz privater Rechte auch bei den Telemediendiensten in den Verantwortungsbereich des einzelnen, so dass die Vorschrift eine ausufernde Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche verhindert.

Vgl. Volkmann in: Spindler u.a., Recht der elektronischen Medien - Kommentar, 2. Aufl., § 59 RStV Rn. 75; Schulz in: Hahn/Vesting; Beck€scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 59 RStV Rn. 74.

c) Im Ergebnis gilt Gleiches, sofern man entgegen der obigen Auslegung der Ausnahmen in § 59 Abs. 3 RStV auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen die allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre nicht die allgemeinen ordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse, sondern die Ermächtigungsgrundlage des § 59 Abs. 3 und 4 RStV für einschlägig hält.

Zwar dürfte unter diesen Umständen angesichts der geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzung ein Verstoß gegen relevante Bestimmungen für Telemedien im Sinn des § 59 Abs. 3 S. 1 RStV gegeben sein. Auch spricht einiges dafür, dass sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 7 TMG, das heißt dem Content-Provider als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen. Eine entsprechende Sperrung der Angebote ist auch im Sinne des § 59 Abs. 4 S. 1 RStV technisch möglich, aber nach den obigen Ausführungen zur Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten, der Access-Provider, der Autoren der betreffenden Beiträge und vor allem der Internetnutzer nicht zumutbar. Denn bei der Zumutbarkeitsprüfung dürften die zur Inanspruchnahme des Nichtstörers aufgestellten Grundsätze entsprechend anzuwenden sein.

Vgl. Spindler/Volkmann, "Die öffentlichrechtliche Störerhaftung der Access Provider", K&R 2002, 398 (404); offen gelassen in OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, juris (Rn. 65).

Dabei ist auch insoweit die Subsidiaritätsklausel des § 59 Abs. 5 RStV im oben genannten Sinne zulasten des Klägers zu berücksichtigen.

d) Bei der dargelegten Interessenlage würde sich unabhängig von der einschlägigen Anspruchsgrundlage aber jedenfalls eine Sperrverfügung gegenüber den Access-Providern als unverhältnismäßig darstellen. Die - bei Erfüllung des Tatbestandes - eröffnete Ermessensentscheidung müsste daher zwingend zu Ungunsten des Klägers ausgehen. Auf ein etwaiges Aufklärungsdefizit des Beklagten oder sonstige als sachwidrig gerügte Ermessenserwägungen des Beklagten (z.B. im Hinblick auf den dortigen Arbeitsanfall bei Erlass der beantragten Sperrverfügung sowie einer entsprechenden Selbstbindung in Bezug auf spätere Verfahren) kommt es nicht an.

3. Der Kläger kann einen Anspruch auf das beantragte medienaufsichtliche Einschreiten des Beklagten nach § 59 Abs. 3 und 4 RStV bzw. eine fehlerfreie Ermessensausübung statt auf die Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch nicht auf einen Verstoß des Content-Providers gegen die Impressumspflicht stützen. Zwar liegt ein solcher Verstoß gegen § 55 Abs. 1 RStV durch die Betreiber der Webseite unter der Domain www.Q1.com unzweifelhaft vor. Dass nach Angaben im dortigen Impressum die Domain anonym agiert, "um die Autoren vor Belästigungen und Schlimmerem zu schützen", rechtfertigt den Verstoß nicht. Denn unabhängig davon, ob tatsächlich eine entsprechende Bedrohungslage besteht, sieht das Gesetz hierfür keine Ausnahme von der Impressumspflicht nach § 55 Abs. 1 RStV vor. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung vielmehr (ausnahmslos) für den Nutzer ein Mindestmaß an Transparenz und Information über die natürliche oder juristische Person oder Personengruppe, die ihm ein Mediendienst anbietet, sicherstellen und damit auch als Anknüpfungspunkt für die Rechtsverfolgung im Streitfall dienen.

Vgl. LT-Drs. 12/1954 S. 34 zur Vorgängerregelung des § 6 MDStV, auf die § 55 RStV aufbaut (so LT-Drs. 14/3130 S. 28).

Einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten gegen Access-Provider als Nichtstörer in Bezug auf ein konkretes Telemedienangebot kann ein hiervon betroffener Dritter jedoch nicht allein aufgrund des Verstoßes gegen diese Verfahrensvorschrift, deren Erfüllung ihm ein zivilrechtliches Vorgehen ermöglichen soll, sondern nur aufgrund eines entsprechend schwerwiegenden materiellen Rechtsverstoßes geltend machen, woran es im vorliegenden Fall nach obigen Ausführungen fehlt.

Schließlich kann der Kläger das mit dem Antrag bei der Bezirksregierung E. und der vorliegenden Klage verfolgte medienaufsichtliche Einschreiten nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Datenschutzbestimmungen beanspruchen, wie er dies erstmals in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Mai 2014 in der Rs. C-131/12 geltend gemacht hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach § 59 Abs. 2 RStV gerade nicht in den Aufgabenbereich der Medienaufsicht fällt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.






VG Düsseldorf:
Urteil v. 24.06.2014
Az: 27 K 7499/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a2c8a50257fd/VG-Duesseldorf_Urteil_vom_24-Juni-2014_Az_27-K-7499-13




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