Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Februar 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 214/01

(BPatG: Beschluss v. 26.02.2003, Az.: 29 W (pat) 214/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnungsiehe Abb. 1 am Endefür die Waren und Dienstleistungen

"CD-ROM, Ton- und Bildträger;

Druckereierzeugnisse jeglicher Art, insbesondere Zeitschriften, Bücher und Broschüren;

Herausgabe von Druckereierzeugnissen jeglicher Art, insbesondere von Zeitschriften, Büchern und Broschüren sowie von CD-ROM und Ton- und Bildträgern;

Betrieb von Datenbanken (Internet)".

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat mit Beschluß vom 9. Juli 2001 die Anmeldung hinsichtlich der Waren "CD-ROM; Ton- und Bildträger; Druckereierzeugnisse jeglicher Art, insbesondere Zeitschriften, Bücher und Broschüren" sowie hinsichtlich der Dienstleistungen "Herausgabe von Druckereierzeugnissen jeglicher Art, insbesondere von Zeitschriften, Büchern und Broschüren sowie von CD-ROM und Ton- und Bildträgern" zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Zeichen fehle die Unterscheidungskraft im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, da es sich bei dem angemeldeten Zeichen nur um den Hinweis auf Gartengestaltung handele. Zwar sei die englischsprachige Wortzusammensetzung lexikalisch nicht nachweisbar, andererseits aber mit den deutschen Worten "Garten" und "Stil" nahezu identisch. Darüber hinaus sei "Style" im Zusammenhang mit den Wörtern "stylen" und "Stylist" in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Aus diesem Grunde fehle dem angemeldeten Begriff daher die herkunftsbestimmende Funktion, er stelle lediglich einen Hinweis auf die Thematik der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, der angemeldete Begriff sei im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend. Im übrigen verweist sie darauf, daß ähnliche Marken eingetragen worden seien.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Juli 2001 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht das Hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und der Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 1998, 922 - Canon; BGH GRUR 2001, 413 - SWATCH). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Gemessen an diesen Kriterien fehlt dem angemeldeten Zeichen im Rahmen der Zurückweisung durch die Markenstelle das Mindestmaß der erforderlichen Unterscheidungskraft.

Der angemeldete Begriff ist den angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich, denn er gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache. Hinzu tritt, daß der Wortstamm von "Style" bereits in den Substantiven "Styling" und "Stylist(in)" sowie dem Verbum "stylen" bereits in den deutschen Sprachgebrauch aufgenommen wurde (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001). Hinsichtlich des weiteren Zeichenbestandteils "Garden" ergibt sich die allgemeine Verständlichkeit - neben der Zugehörigkeit zum englischen Grundwortschatz - auch aus dem Gleichklang mit dem gleichbedeutenden deutschen Wort "Garten".

Dementsprechend werden die angesprochenen breiten Verkehrskreise bei der Begegnung mit dem angemeldeten Zeichen hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klassen 9 und 16 und der beanspruchten Dienstleistung der Klasse 41 Erzeugnisse bzw damit verbundene Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gartengestaltung im weitesten Sinn erwarten. Damit stellt sich die angemeldete Bezeichnung als reine Inhaltsangabe der so gekennzeichneten Waren oder als beschreibende Angabe hinsichtlich der Dienstleistungen dar. Aus diesem Grund entfällt daher die Unterscheidungseignung der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen (vgl BGH GRUR 2002, 1 070 - Bar jeder Vernunft). Dies gilt insbesondere auch für die beanspruchte Dienstleistung der Herausgabe von Druckereierzeugnissen jeglicher Art, insbesondere von Zeitschriften, Büchern und Broschüren sowie von CD-ROMs und Ton- und Bildträgern, da die angemeldete Bezeichnung insoweit lediglich einen thematischen Hinweis auf die mittels dieser Dienstleistung zu schaffenden Waren bildet.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die angemeldete Bezeichnung lexikalisch nicht nachweisbar ist, da zusammengesetzte Ausdrücke gewöhnlich keinen Eingang in Nachschlagewerke finden, ohne daß ihr beschreibender Bezug hierbei verloren ginge.

Der Hinweis der Anmelderin auf die Voreintragung der Marke "Hairstyle" ist schon deswegen unbeachtlich, da die Entscheidung über die Schutzfähigkeit als Rechtsfrage nicht zu einer Selbstbindung führen kann (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8, Rdn 85). Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die Marke 399 54 008 eine graphische Ausgestaltung besitzt, was bei den hier angemeldeten und lediglich in verschiedenen Schriftgrößen in der Schriftart "Times Roman" gehaltenen Worten nicht zutrifft. Das angemeldete Zeichen läßt sich vielmehr mit jeder gängigen Textverarbeitung ohne weiteres darstellen, so daß es ihm insoweit an einem notwendigen phantasievollen Überschuß mangelt.

Zugleich für die wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhinderte Vorsitzende Richterin Grabrucker Voit Voit Finkbr/Fa Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/29W(pat)214-01.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 26.02.2003
Az: 29 W (pat) 214/01


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