Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juli 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 18/06

(BGH: Beschluss v. 28.07.2006, Az.: AnwZ (B) 18/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 89/04 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verlor infolge einer Zwangsräumung wegen Mietrückständen seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der Antragsgegnerin, ihn nach § 29 BRAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte diese mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab. In der Folge widerrief die Antragsgegnerin insgesamt vier Mal, jeweils aus einem anderen Grund, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. August 2004, in welchem diese den Widerruf wegen Fortfall des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsschutzes anordnete.

Dagegen hat der Antragsteller am 22. August 2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Antragsgegnerin hat ihren Bescheid am 1. September 2004 wieder aufgehoben. Der Antragsteller hat im Verlaufe des Verfahrens zunächst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurückweisung dieses Befangenheitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten Beschwerde und der Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am 14. September 2005 den gesamten Senat des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Am 30. September 2005 hat der Senat dieses Befangenheitsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom 30. September 2005 hat der Anwaltsgerichtshof dem Antragsteller die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens auferlegt. Mit am 21. Oktober 2005 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen "einen Beschluss vom 30. September 2005" sofortige Beschwerde eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2006 als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsgerichtshof am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu berücksichtigen ist, weil der Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005 zugestellt worden ist.

2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsgerichtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar.

a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache und die das Verfahren abschließende Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs prozessual überholt ist.

b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangenheitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zudem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimmten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts geändert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, Senatsbeschl. v. 31. März 2006, AnwZ (B) 119/05).

3. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005 über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist ebenfalls nicht anfechtbar.

a) Der Anwaltsgerichtshof durfte in entsprechender Anwendung von §§ 91a ZPO, 13a FGG über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Die Hauptsache hat sich nämlich dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin während des Verfahrens ihren angefochtenen Bescheid aufgehoben hat. Der Antragsteller hat dies zwar nicht zum Anlass genommen, sich der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin förmlich anzuschließen. Er hat aber auch nicht auf einer Sachentscheidung über seinen Antrag beharrt, was einer Entscheidung entsprechend §§ 91a ZPO, 13a FGG entgegenstünde und (auf Kosten des Antragstellers) zur Verwerfung schon des Antrags als unzulässig führen würde, wenn die Erledigung, wie hier, tatsächlich eingetreten war (Senat, BGHZ 137, 200, 201; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173). Er hat sich vielmehr nur noch mit seinen Befangenheitsanträgen und der Frage befasst, ob die angefochtene Entscheidung bei Erlass rechtmäßig war. Das erlaubte dem Anwaltsgerichtshof ein Vorgehen nach §§ 91a ZPO, 13a FGG (Senatsbeschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt 1993, 105, 106).

b) Eine solche Entscheidung über die Kosten entsprechend §§ 91a ZPO, 13a FGG ist nicht beim Bundesgerichtshof anfechtbar. Zwar ist ein Beschluss nach § 91a ZPO gemäß dessen Absatz 2 Satz 1 mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dieser Teil der Vorschrift ist aber in Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht anwendbar, weil diese in den Sondervorschriften der §§ 42, 203 Abs. 2 BRAO die möglichen Rechtsmittel abschließend festlegt und dabei eine solche Beschwerde nicht vorsieht (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 1981, AnwZ (B) 14/81, BRAK-Mitt. 1982, 75; Beschl. v. 29. März 1982, AnwZ (B) 29/81, BRAK-Mitt. 1982, 129; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 66/02 NJW 2004, 1173; Kleine-Cosack, BRAO, Kommentar, 2. Aufl., § 40 Rdn. 16 a. E.).

4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 44, 25).

Terno Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 89/04 -






BGH:
Beschluss v. 28.07.2006
Az: AnwZ (B) 18/06


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