Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Mai 2007
Aktenzeichen: II ZR 182/06

(BGH: Beschluss v. 14.05.2007, Az.: II ZR 182/06)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere war der Verstoß gegen § 124 Abs. 3 AktG nur marginaler Art ("Kaufmann" statt "kaufmännische Tätigkeit für verschiedene Gesellschaften, u.a. als Aufsichtsrat der Beklagten") und aus der Sicht eines verständigen Aktionärs für die Entscheidung über seine Teilnahme und die Abstimmung bei der Wahl ohne Relevanz. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 30.000,00 €

Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.12.2004 - 11 O 51/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.03.2006 - 10 U 17/05 -






BGH:
Beschluss v. 14.05.2007
Az: II ZR 182/06


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