Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. April 2003
Aktenzeichen: 26 W (pat) 95/02

(BPatG: Beschluss v. 09.04.2003, Az.: 26 W (pat) 95/02)

Tenor

1. Der Antrag, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf ... EUR festgesetzt.

3. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, ist gegenstandslos.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Marke 398 22 492 K 1 für die Dienstleistungen

"Fahrzeug-Service, nämlich Reinigung, Wartung und Pflege von Fahrzeugen; Dienstleistungen eines Tankwartes, nämlich Befüllen von Kraftfahrzeugen mit Treibstoff; Vermietung von Kraftfahrzeugen"

ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren

"Kraftfahrzeuge und deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten)"

eingetragenen Marke 2 911 270 KA sowie - von derselben Widersprechenden - aus der für

"Kraftfahrzeuge"

eingetragenen Marke 868 633 siehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle hat die Widersprüche wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, sodann aber die Widersprüche zurückgenommen.

Die Markeninhaberin beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Markeninhaberin entstandenen Kosten der Widersprechenden aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen der Markenstelle in dem von der Widersprechenden angefochtenen Beschluss. Ferner macht sie geltend, die Widersprechende habe im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen.

Die Widersprechende hat sich zu den Anträgen nicht geäußert.

II Der Antrag, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG trägt im markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG bedarf es stets besonderer, über die bloße Tatsache des Unterliegens hinausgehender Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur). Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung). Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (BPatG Mitt 1977, 73, 74). Ein solches Verhalten ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar.

Angesichts der Tatsache, dass die Dienstleistungen "Reinigung, Wartung und Pflege von Fahrzeugen" in Kfz-Vertragswerkstätten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen von demselben Unternehmen angeboten werden, kann nicht von einer völligen Unähnlichkeit zwischen diesen Waren und Dienstleistungen ausgegangen werden. Die Bezeichnungen "K 1" und "A-1" können auch zumindest in klanglicher Hinsicht nicht als gänzlich unähnlich bezeichnet werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr war deshalb zumindest diskussionsfähig. Die Beschwerdeeinlegung ist deshalb nicht als von vornherein aussichtslos oder gar mutwillig anzusehen. Damit fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für ein Abgehen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig, weil die Markeninhaberin durch Rechtsanwälte vertreten ist.

Die Höhe des Gegenstandswertes bestimmt sich im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke, nicht nach dem wirtschaftlichen Wert der Widerspruchsmarke. Der Regelgegenstandswert beträgt in nach dem Jahre 1994 anhängig gewordenen Verfahren bei nicht benutzten Marken ... DM und seit dem 1. Januar 1995 ... EURO. Da die Markeninhaberin nichts dazu vorgetragen hat, ob und ggf. in welchem Umfang die angegriffene Marke benutzt wurde oder wird, sind keine Umstände ersichtlich, die eine Erhöhung des Regelgegenstandswerts rechtfertigen könnten.

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, ist mit der Zurückweisung des Kostenantrags der Markeninhaberin gegenstandslos, weil diese Frage nur im Rahmen der Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten gemäß §§ 82 Abs. 1 MarkenG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO von Bedeutung ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des eigenen Bevollmächtigten ergibt sich dagegen bereits aus dem mit ihm geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag.

Albert Kraft Reker Bb Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/D61764.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 09.04.2003
Az: 26 W (pat) 95/02


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