Landgericht Oldenburg:
Beschluss vom 24. April 2008
Aktenzeichen: 5 O 854/08

(LG Oldenburg: Beschluss v. 24.04.2008, Az.: 5 O 854/08)

Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, für Waschbecken auf der Ebay-Plattform unter der Überschrift

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wie für den Artikel mit der Artikelnummer 5951824968 zu werben, sofern das beworbene Produkt nicht tatsächlich vom Hersteller Duravit stammt.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird entsprechend der Rechtsprechung des Wettbewerbssenats des Oberlandesgerichts Oldenburg wie der Regelstreitwert für ein Wettbewerbsverfahren von durchschnittlicher Bedeutung im einstweiligen Verfügungsverfahren (NdsRpfl 93, 127; 91,171) auf 7.500,-EUR festgesetzt.

Gründe

Die Kammer bezieht sich zur Begründung auf die Antragsschrift vom 03.04.2008 und den Schriftsatz vom 21.04.2008 nebst Anlagen, deren Tatsachenbehauptungen glaubhaft gemacht worden sind und deren rechtliche Würdigung zutrifft.

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 UWG. Danach kann, wer dem § 3 UWG zuwider handelt, bei Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gem. § 5 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer irreführend wirbt.

Die von dem Antragsgegner für sein Produkt verwendete Werbung

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ist irreführend.

Eine Werbeangabe ist irreführend im Sinne von § 5 UWG und damit wettbewerbswidrig, wenn sie den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Dazu ist zunächst durch Auslegung festzustellen, welches der Inhalt der Werbeangaben ist, um sodann zu prüfen, ob diese unrichtig oder täuschend sind, ob ggf. relevante Tatsachen verschwiegen wurden und welcher Grad an Irreführung (Irreführungsquote) vorliegt. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck der Werbeangabe an.Nicht Einzelteile der Werbung sind isoliert auf ihre Irreführung hin zu untersuchen, sondern es ist stets der werbliche Zusammenhang, in dem diese Aussage steht, zu würdigen. Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn sich einzelne Angaben zwar in einer einheitlichen Werbeschrift befinden, diese Werbeaussagen aber weder sachlich noch äußerlich erkennbar miteinander verbunden oder aufeinander bezogen sind (Link in: Ullmann jurisPK-UWG, § 5 Rn 147 ff mwNw.). Richtet sich die Werbung an eine breite Öffentlichkeit, kommt es auf den Eindruck des durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers an, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Dabei ist es erforderlich, aber andererseits auch ausreichend, dass die Angaben zur Täuschung des Verkehrs und zur Beeinflussung seiner Entschließung geeignet sind (BGH, GRUR 00, 619 - Orient-Teppichmuster; GRUR 04, 244 - Marktführerschaft; GRUR 04, 249 - Umgekehrte Versteigerung im Internet; GRUR 04, 435, [436] - FrühlingsgeFlüge; WRP 04, 1024 - Sportlernahrung II; Link in: Ullmann jurisPK-UWG, § 5 Rn 130 ff). Die Gefahr einer Täuschung des Werbeadressaten reicht danach bereits aus wie auch der Umstand, dass sich der angesprochene Verkehr auf Grund der irreführenden Angaben überhaupt erst oder näher mit dem Angebot befasst (Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 5 Rn 114, 115 mwNw.).

8Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH, GRUR 03, 249 - Preis ohne Monitor; vgl. BGHZ 139, 368 [376] = GRUR 1999, 264 = NJW 1999, 214 - Handy für 0,00 DM; BGH , GRUR 2000, 911 [912] = NJW 2000, 3001 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung I; GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II).

9Die von dem Antragsgegner in seinem Angebot blickfangmäßig herausgestellte Angabe €Waschbecken Center, Katalog von Duravit€ ist missverständlich. Der durchschnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt, geht aufgrund der in der Anzeige durch ein großes, fett gedrucktes Schriftbild deutlich hervorgehobenen Schlagworte zunächst davon aus, dass es sich bei dem Waschbecken Center um ein Produkt aus dem Katalog von Duravit handelt. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Firma Duravit um eine sowohl in Deutschland als auch international sehr bekannte Herstellerin von hochwertigen (Design-)Sanitärartikeln handelt. Der Antragsgegner hat sich das zu Nutze gemacht. Durch Verwendung der Angabe €Duravit€ in der Überschriftszeile €lockt€ er den Verbraucher, der sich über eine Suchmaschine Produkte dieses Herstellers anzeigen lassen will, auf seine Seiten. Die Gestaltung des Angebots des Antragsgegners lässt den Verbraucher sodann nicht gleich erkennen, dass es sich bei dem Waschbecken €Center€ nicht um ein Produkt des Herstellers Duravit handelt. Die Angabe in der zweiten Zeile €gibt es auf Wunsch kostenlos dazu€ wird nämlich leicht übersehen. An die Aufmerksamkeit des Verbrauchers dürfen, wie bereits ausgeführt, keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Der Verbraucher schaut sich dementsprechend sämtliche Seiten des Angebots des Antragsgegners an, bis er auf Seite 4 - endlich - auf die Angabe €Hersteller: Althea Hera€ stößt und über seinen Irrtum aufgeklärt wird. Diese Art der Werbung täuscht den Verbraucher und ist deswegen zu untersagen.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund des Rechtsverstoßes des Antragsgegners vermutet (vgl. dazu BGH, GRUR 1973, 210).

Die Eilbedürftigkeit ergibt sich bereits aus § 12 Abs. 2 UWG.






LG Oldenburg:
Beschluss v. 24.04.2008
Az: 5 O 854/08


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