Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Mai 2003
Aktenzeichen: VIII ZB 43/02

(BGH: Beschluss v. 06.05.2003, Az.: VIII ZB 43/02)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der 9. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.

Beschwerdewert: 95,49

Gründe

I.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Beklagten am 25. Juli 2001 antragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger unter anderem sieben "Auskunftsgebühren" in Höhe von jeweils 26,68 DM nach § 120 Abs. 2 BRAGO für von ihm gefertigte entsprechende Schreiben zur Aufenthaltsermittlung des Beklagten geltend gemacht. Mit Beschluß vom 9. Februar 2002 hat das Amtsgericht diese Gebühren abgesetzt, weil die fraglichen Schreiben im Rahmen eines laufenden gerichtlichen Verfahrens angefallen seien. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht mit Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel weiter sein Ziel, daß auch die Kosten für die sieben Schreiben zur Auskunftsermittlung nebst Zinsen festgesetzt werden.

II.

Das Landgericht (Einzelrichter) hat ausgeführt, für die vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers für die Fertigung der Schreiben zur Aufenthaltsermittlung entfaltete Tätigkeit könnten gesonderte Gebühren nicht verlangt werden; diese Tätigkeit sei bereits mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten.

III.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, z. Veröff. in BGHZ best.) dargelegt hat, ist die Rechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammer zwar statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Senat schließt sich der genannten Entscheidung des IX. Zivilsenats an. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Einzelrichter -wie hier -die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat, weil die Rechtsprechung zu der entscheidungserheblichen Frage uneinheitlich sei. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO umfaßt auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO). Wie in der genannten Entscheidung ausgeführt, ist der erkennende Senat durch § 568 Satz 3 ZPO nicht gehindert, den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu berücksichtigen. Denn es kann nicht der Sinn dieser Vorschrift sein, eine andernfalls nur im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auszuschließen.

IV. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.






BGH:
Beschluss v. 06.05.2003
Az: VIII ZB 43/02


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