Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Mai 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 165/01

(BPatG: Beschluss v. 14.05.2003, Az.: 32 W (pat) 165/01)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts (Markenstelle für Klasse 41) vom 21. März 2000 und vom 28. März 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung für folgende Waren zurückgewiesen worden ist:

"Druckereierzeugnisse, nämlich Alben, Blöcke, Briefmarken, Briefpapier, Büroartikel, Glückwunschkarten, Hefte, Unterrichts- und Lehrmittel (ausgenommen Apparate)".

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke GÄUBODENVOLKSFEST ist vom Deutschen Patent- und Markenamt in zwei Beschlüssen hinsichtlich der Waren Druckereierzeugnisse, Photographienwegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Begriff "GÄUBODENVOLKSFEST" weise beschreibend darauf hin, dass in der Region des Gäubodens ein Volksfest stattfinde. Bezüglich Druckereierzeugnissen und Photographien werde der Begriff so verstanden, dass er sich mit diesem Volksfest befasse.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Warenverzeichnis in Klasse 16 wie folgt beschränkt:

Druckereierzeugnisse, nämlich Alben, Anzeigekarten, Aufkleber, Sticker, Bierdeckel, Blöcke, Briefmarken, Briefpapier, Broschüren, Bucheinbände, Bücher, Büroartikel, Eintrittskarten, Etiketten (nicht aus Textilstoffen), Fahnen und Wimpel (jeweils aus Papier), Farbdrucke, Glückwunschkarten, Handbücher, Hefte, Karten, Magazine, Postkarten, Prospekte, Unterrichts- und Lehrmittel (ausgenommen Apparate), Kalender, Kataloge, Papierservietten, Plakate; Photographien; Spielkarten.

Die Beschwerde begründet die Anmelderin damit, dass die Marke "GÄU-BODENVOLKSFEST" für diese Druckereierzeugnisse und Photographien nicht beschreibend sei, sondern nur für die entsprechende Veranstaltung.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

1. Die Anmelderin hat das Warenverzeichnis in Klasse 16 in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise beschränkt (und nicht etwa erweitert). Denn sie beansprucht die im einzelnen genannten Erzeugnisse nur, soweit sie unter den Oberbegriff "Druckereierzeugnisse" fallen.

2. Der Registrierung der Marke steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nicht entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr. vgl BGH BlPMZ 2003, 183, 184 Buchstabe- Z). Die noch in Frage stehenden Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Große Teile davon werden weder den "Gäuboden", ein Gebiet im Bereich der niederbayerischen Stadt Straubing, noch das jährlich dort veranstaltete Gäubodenvolksfest kennen. Diese werden in der Marke ohnehin einen unterscheidungskräftigen Phantasiebegriff erblicken. Soweit die angesprochenen Verkehrskreise das "GÄUBODENVOLKSFEST" kennen, ist nicht auszuschließen, dass bei entsprechend gekennzeichneten Druckereierzeugnissen und Photographien diese dem Veranstalter des Gäubodenvolksfestes zugeordnet werden. "GÄUBODENVOLKSFEST" kann demzufolge die Herkunftsfunktion einer Marke erfüllen, weshalb ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

3. a) Soweit die Marke für Druckereierzeugnisse, nämlich Alben, Blöcke, Briefmarken, Briefpapier, Büroartikel, Glückwunschkarten, Hefte, Unterrichts- und Lehrmittel (ausgenommen Apparate) beansprucht wird, steht der Eintragung auch nicht das Eintragungshindernis einer Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Hinsichtlich diese Waren, besteht die Marke nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Zwar ist die Eintragung auch dann zu versagen, die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann. Zur Bejahung der Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige zukünftige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist. Weder der Senat, noch das Deutsche Patent- und Markenamt konnten Feststellungen treffen, dass Alben, Blöcke, Briefmarken, Briefpapier, Büroartikel (etwa in Form von Aktendeckeln), Glückwunschkarten, Hefte, Unterrichts- und Lehrmittel in Form von Druckereierzeugnissen bestimmungsgemäß für Volksfeste hergestellt werden. Auch sonstige volksfestbezogene Merkmale dieser Waren sind nicht erkennbar.

b) Soweit die Marke für Druckereierzeugnisse, nämlich Anzeigekarten, Aufkleber, Sticker, Bierdeckel, Broschüren, Bucheinbände, Bücher, Eintrittskarten, Etiketten (nicht aus Textilstoffen), Fahnen und Wimpel (jeweils aus Papier), Farbdrucke, Handbücher, Karten, Magazine, Postkarten, Prospekte, Kalender, Kataloge, Papierservietten, Plakate; Photographien geschützt werden soll, steht der Eintragung der Marke das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Insoweit kann ein Volksfest, also auch das Gäubodenvolksfest, Bestimmungsangabe für diese Waren sein. Anzeigekarten der Veranstaltung liegen beispielsweise in Hotels aus. Aufkleber, Sticker, Bierdeckel, Eintrittskarten, Etiketten, Fahnen und Wimpel, Farbdrucke, Karten, Postkarten, Prospekte, Papierservietten, Plakate und Photographien werden als Werbe- oder Merchandisingartikel für Großveranstaltungen dieser Art hergestellt. Broschüren, Bucheinbände, Bücher, Handbücher, Magazine, Kalender und Kataloge werden erfahrungsgemäß anläßlich von Volksfesten gedruckt. In einem solchen Fall ist vernünftigerweise zu erwarten, dass die Marke zur Bestimmungs- bzw Merkmalsangabe dienen kann, weshalb ihrer Registrierung insoweit ein Schutzhindernis entgegensteht.

Viereck Rauch Sekretarukbr/Na






BPatG:
Beschluss v. 14.05.2003
Az: 32 W (pat) 165/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6e7a7ec87197/BPatG_Beschluss_vom_14-Mai-2003_Az_32-W-pat-165-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share